(1) Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:

 

a)

Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,

 

b)

Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
ii) der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren.

Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen.

Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.

 

(2)[1] Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Werte beschränkt, können die Institute Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte entspricht, die dieser OGA hält, wobei unterstellt wird, dass er selbst oder einer seiner Basis-OGA in dem nach seinem Mandat maximal zulässigen Maß in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

 

a)

Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und

 

b)

ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.

Ab 01.01.2025:

(2) Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes:

a)

Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte;

b)

wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

a)

Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Instrumente;

b)

sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Instrumente ab.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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