(1)[1] Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGA-Positionen eine Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, von 32 % angewandt. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das spezifische und das allgemeine Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.

Ab 01.01.2025:

(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.

 

(2) Sofern Artikel 350 nichts anderes vorsieht, ist keine Aufrechnung zwischen den zugrunde liegenden Anlagen eines OGA und anderen vom Institut gehaltenen Positionen erlaubt.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

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