(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
[1]‚Kreditinstitut‘ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:
Ab 01.01.2025:
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Bis 28.06.2021:
1. |
‚Kreditinstitut’ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; |
2. |
[5]‚Wertpapierfirma‘ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten; |
Bis 28.06.2021:
2. |
‚Wertpapierfirma’ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von
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