(1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:

 

a)

die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge;

 

b)

die bei der Berechnung der in Artikel 429 Absatz 3 genannten Kapitalmessgröße abgezogenen Aktiva;

 

c)

Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 113 Absatz 6 oder 7 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;

ca)[1]

 

ca)

wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes.

 

d)

wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, sowie Förderdarlehen;[2]

da)[3]

 

da)

Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt:

i)

Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus;

ii)

es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels;

iii)

seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen;

iv)

es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats;

v)

sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;

 

e)

wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren;

 

f)

die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Die Garantie wird von einem anerkannten Anbieter von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Artikeln 201 und 202, einschließlich Exportversicherungsagenturen oder Zentralstaaten, gestellt;

ii)

für den garantierten Teil der Risikoposition gilt nach Maßgabe des Artikels 114 Absatz 2 oder 4 oder des Artikels 116 Absatz 4 ein Risikogewicht von 0 %;

 

g)

wenn das Institut Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, die Handelsrisikopositionen dieses Instituts, vorausgesetzt, diese werden mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet und erfüllen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;

 

h)

wenn das Institut ein Kunde auf höherer Ebene innerhalb einer mehrstufigen Kundenstruktur ist, die Handelsrisikopositionen gegenüber dem Clearing-Mitglied oder einem Unternehmen, das als Kunde auf höherer Ebene für dieses Institut fungiert, vorausgesetzt, die in Artikel 305 Absatz 2 festgelegten Bedingungen sind erfüllt und das Institut ist nicht verpflichtet, dem Kunden etwaige bei Ausfall des Clearing-Mitglieds oder der qualifizierten ZGP entstehende Verluste zu erstatten;

 

i)

Treuhandvermögen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Es wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst;

ii)

es erfüllt die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) 9 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002;

iii)

es erfüllt die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, sofern anwendbar;

 

j)

Risikopositionen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Es handelt sich um Risikopositionen gegenüber einer öffentlichen Stelle;

ii)

sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 116 Absatz 4 behandelt;

iii)

sie stammen aus Einlagen, zu deren Übertragung an die unter Ziffer i erwähnte öffentliche Stelle das Institut rechtlich verpflichtet ist, um Investitionen im allgemeinen Interesse zu finanzieren;

 

k)

die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden;

 

l)

wenn ein Institut den seiner Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung erfasst, diese Forderung, vorausgesetzt, die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingunge...

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