(1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:

 

a)

die Verschuldungsquote sowie die Art und Weise, wie die Institute Artikel 499 Absatz 2 anwenden;

 

b)

eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4 sowie eine Abstimmung dieser Größe mit den einschlägigen, in veröffentlichten Abschlüssen offengelegten Angaben;

 

c)

gegebenenfalls den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 berechneten Risikopositionen sowie die gemäß Artikel 429a Absatz 7 berechnete angepasste Verschuldungsquote;

 

d)

eine Beschreibung der Verfahren zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung;

 

e)

eine Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten.

f)[1]

 

f)

den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.

 

(2) Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen.

 

(3) Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen.

[1] Buchst. f) angefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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