(1) Die Mietwohngrundstücke und die gemischtgenutzten Grundstücke werden in die folgenden Untergruppen eingeteilt:
I. Nach der Geschoßzahl
1. |
in Grundstücke bis zu drei Geschossen, |
2. |
in Grundstücke mit vier und mehr Geschossen. |
II. Nach der Errichtung
1. |
in Altbauten, d.h. Grundstücke, deren Gebäude vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig waren, |
(2) 1Als Geschosse gelten auch die Erdgeschosse (Parterre) und die vollständig ausgebauten Dachgeschosse. 2Die Kellergeschosse gelten, auch wenn sich darin Wohnungen und Läden befinden, nicht als Geschosse im Sinn dieser Vorschrift.
(3) Als öffentliche Zuschüsse gelten die im § 2 der "Verordnung über Mieterschutz bei Neubauten" vom 16. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 30) aufgeführten Beträge.
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