BMF, Schreiben v. 31.8.1995, IV C 2 - S 7057 - 23/95

Die Schweiz hat zum 1.1.1995 eine Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem eingeführt. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (VO) vom 14.12.1994 regelt die Rückerstattung der schweizerischen Umsatzsteuer an nicht in der Schweiz ansässige Unternehmer. Danach können Unternehmer, die in der Schweiz weder ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab 1.1.1995 die Rückerstattung der ihnen für bestimmte Leistungen (wie z.B. Wartung und Reparatur von Beförderungsmitteln, Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, Werbeleistungen) in Rechnung gestellten schweizerischen Umsatzsteuer beantragen. Der Antrag ist auf dem als Muster beigefügten Vordruck (Anlage 1) in einer Amtssprache der Schweiz (deutsch, französisch, italienisch), mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausgefüllt, zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis der Eintragung als Umsatzsteuerpflichtiger (Mehrwertsteuer) (Anlage 2) einzureichen. Auf diesem Antrag hat das für den Antragsteller zuständige Finanzamt zu bestätigen, daß der Unternehmer als Mehrwertsteuerpflichtiger umsatzsteuerlich erfaßt ist.

Der Antragsteller hat weiterhin für seinen Antrag eine natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz als umsatzsteuerlichen Vertreter zu bestellen. Auf dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

Erstattungsanträge sind innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wird, zu stellen. Eine Erstattung erfolgt jedoch nur dann, wenn der Erstattungsbetrag mindestens 500 Franken beträgt.

Dem Antrag sind die Originale der Rechnungen, die Einfuhrdokumente sowie die Zahlungsnachweise beizufügen. Die Rechnungen müssen insbesondere enthalten:

  • Name und Adresse des leistenden Unternehmers sowie die Nummer unter der er im Register der Steuerpflichtigen in der Schweiz eingetragen ist (MWSt-Nr.),
  • Name und Adresse des Leistungsempfängers (Antragsteller),
  • Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung,
  • Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung,
  • das Entgelt für den Umsatz,
  • den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder die Angabe des Steuersatzes.

Die Steuererstattung ist nur dann möglich, wenn die bezogenen Umsätze zur Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Ein Anspruch auf Erstattung besteht für ausländische Unternehmer nur insoweit, als der Staat, in dem sie ihren Sitz oder Wohnsitz haben, schweizerischen Unternehmen die dortige Mehrwertsteuer in gleichem Umfang erstattet.

Ausgeschlossen ist die Erstattung der in Rechnung gestellten Steuer bei Vorbezügen für steuerfreie Umsätze, bei Vergnügungsleistungen (z.B. Ausflug mit Kunden), sowie für die Anschaffung und den Unterhalt von Motorrädern mit einem Hubraum von mehr als 125 m³, von Segel- und Motorbooten und von Sportflugzeugen. Darüber hinaus sind Steuerbeträge in Höhe von 50 % von einer Erstattung ausgeschlossen, die sich beziehen auf

  • Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Getränke,
  • die Beförderung bei Geschäftsreisen des ausländischen Unternehmers und seines Personals,
  • die Anschaffung, die Herstellung, das Leasing oder die Miete, die Verwendung, den Umbau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Personenwagen so wie die Lieferungen (insbesondere von Treibstoffen) und die Dienstleistungen für Personenwagen, soweit diese nicht aufgrund ihrer Ausstattung ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienen.

Anträge auf Erstattung schweizerischer Mehrwertsteuer sind an folgende Erstattungsbehörde zu richten:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Effingerstr. 27 (ab 1.1.1996: Schwarztorstr. 50)

CH-3003 Bern

Telefon: 0041 31.322 75 33

Telefax: 0041 31.322 78 90

Bei dieser Behörde sind Antragsformulare sowie ein Merkblatt erhältlich, dem die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens zu entnehmen sind.

Anlagen

(Vordrucke hier nicht wiedergegeben)

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