Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Revision des Finanzamts und die Anschlussrevision der Klägerin begründet sind. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Die GmbH & Co. KG hat mehrere inländische Betriebsstätten unterhalten. Sog. Bauausführungs-Betriebsstätten liegen vor, soweit
- sie inländische Grundstücke zu Eigentum erworben, bebaut und weiterveräußert hat - denn dann hat es sich bei den Grundstücken jeweils um feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen gehandelt, die der Tätigkeit der Klägerin gedient haben - und die Bauarbeiten jeweils mehr als 6 Monate angedauert haben oder
- die Klägerin als Generalunternehmerin Bauarbeiten auf fremden Grundstücken ausgeführt hat, die länger als 6 Monate angedauert haben.
Ein Teil der Einkünfte der Klägerin wurde in den Niederlanden erzielt, weshalb diese Einkünfte nicht vollständig der deutschen Gewerbesteuer unterliegen. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden (DBA-NL) müssen bestimmte Gewinne, die in den Niederlanden erzielt wurden, von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.
Die GmbH & Co. KG ist keine Person im eigentlichen Sinne, sondern eine Personengesellschaft. Daher sind nicht die GmbH & Co. KG selbst, sondern ihre Gesellschafter, die B-GmbH und die V-GmbH, berechtigt, das Abkommen zu nutzen. Die Gewinne aus Bauprojekten auf fremden Grundstücken sind laut Abkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ob Deutschland diese Gewinne besteuern darf, hängt davon ab, wo die Geschäftsleitungen der V GmbH und der B GmbH ansässig waren.
Wenn sie aus den Niederlanden geleitet wurden, darf Deutschland nur die Gewinne besteuern, die durch eine inländische Betriebsstätte erzielt wurden, was eine Bauzeit von über 12 Monaten erfordert. Wenn die Geschäfte von Deutschland aus geleitet wurden, hätte Deutschland das Besteuerungsrecht, und die niederländischen Gewinne müssten von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.
Nach zutreffender Auffassung des FG gehören die Gewinne aus der Veräußerung der bebauten Grundstücke nicht vollständig zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Da die Geschäfte der Klägerin von der niederländischen Konzernzentrale aus geleitet worden sind, hat sich dort eine Betriebsstätte (Stätte der Geschäftsleitung) befunden.
Das FG hat bisher nicht ausreichend geprüft, wie die Gewinne zwischen den deutschen und niederländischen Betriebsstätten aufzuteilen sind. Deshalb muss das FG im zweiten Rechtsgang klären, welcher Teil der Gewinne der inländischen und welcher der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Dies betrifft insbesondere die Gewinne aus den Bauprojekten auf fremden Grundstücken.