Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4[1] [Bis 17.08.2019: § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3] beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
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