Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Begründung
Orientierungssatz
Nach § 94 Abs 2 Satz 2 ArbGG muß die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Damit gehen die Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren über die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 554 Abs 3 ZPO hinaus.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Juni 1998 - 3 TaBV 15/98 -
wird als unzulässig verworfen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Tragung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat entstanden sind.
Die beteiligte Arbeitgeberin hatte bei dem bei ihr bestehenden fünfköpfigen Betriebsrat die Zustimmung zu einer gegenüber dem Betriebsratsmitglied R auszusprechenden außerordentlichen Änderungskündigung beantragt. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, leitete die Arbeitgeberin am 24. Juni 1996 beim Arbeitsgericht Bochum ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein (1 BV 28/96). Da die Gewerkschaft Holz und Kunststoff eine Vertretung des Betriebsrats in diesem Verfahren aus Zeitgründen abgelehnt und den Betriebsrat auf den Rechtsanwalt K hingewiesen hatte, beschloß der Betriebsrat in der Sitzung vom 5. Juli 1996 bei Anwesenheit aller ordentlichen Betriebsratsmitglieder einschließlich des Herrn R, Rechtsanwalt K als Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren zu bestellen.
Nachdem sich die Arbeitgeberin geweigert hatte, die ihr von Rechtsanwalt K nach Verfahrensbeendigung übersandte Kostenrechnung in Höhe von 1.161,50 DM zu begleichen, hat der Betriebsrat das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.161,50 DM gegenüber dem Rechtsanwalt K aus Essen wegen dessen Kosten aus dem Beschlußverfahren des Arbeitsgerichts Bochum 1 BV 28/96 freizustellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Betriebsratsbeschluß vom 5. Juli 1996, in dem Rechtsanwalt K beauftragt wurde, sei wegen der Teilnahme von Herrn R an der Sitzung und Beschlußfassung nichtig. Außerdem habe der Betriebsrat bei der Beauftragung des Rechtsanwalts die Vorstellung gehabt, dieser werde aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zur Gewerkschaft tätig, ohne dem Betriebsrat oder der Arbeitgeberin Kosten zu berechnen.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag des Betriebsrats erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, denn die Rechtsbeschwerdebegründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
1. Nach dieser Vorschrift muß die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Damit gehen die Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren über die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 554 Abs. 3 ZPO hinaus.
2. Diesen Anforderungen genügt die innerhalb der bis zum 19. September 1998 laufenden Begründungsfrist eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung vom 1. September 1998 nicht. Sie setzt sich mit keinem Wort mit dem angefochtenen Beschluß auseinander, sondern wiederholt nahezu wörtlich die Beschwerdebegründung vom 30. Januar 1998. Zusätzliche Ausführungen sind in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht enthalten. Sie geht insbesondere nicht auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ein, in denen dieses sich mit den Argumenten der Arbeitgeberin aus erster und zweiter Instanz und insbesondere der Beschwerdebegründung im einzelnen auseinandersetzt.
Die Rechtsbeschwerdebegründung vom 1. September 1998 würde damit nicht einmal den Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen, für die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 575/98 - EzA ZPO § 554 Nr. 8 und die Nachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 3. Aufl. § 74 Rn. 33) verlangt wird, daß sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und im einzelnen darlegt, warum diese unrichtig sind. Dörner
SteckhanLinsenmaier Bea
Wolf
Fundstellen
Haufe-Index 611034 |
FA 2000, 290 |