Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vom Mitwirkungsrecht des Betriebsrats erfaßte Umgruppierung liegt auch dann vor, wenn der in Frage kommende Tarifvertrag kraft Einzelvertrag, betrieblicher Regelung oder betrieblicher Übung zur Anwendung kommt (so auch BAG 1970-10-09 1 ABR 18/69 = BAGE 22, 448 = AP Nr 4 zu § 63 BetrVG).
2. Der Arbeitgeber muß die Mitteilung über eine geplante personelle Maßnahme im Sinne von BetrVG 1952 § 61 Abs 1 dem Betriebsrat so früh wie möglich zugehen lassen.
3. Erhebt der Betriebsrat keine Bedenken im Sinne von BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 1, so gilt das grundsätzlich als Zustimmung (Wie BAG 1955-10-12 1 ABG 29/54 BAGE 2, 159 = AP Nr 1 zu § 61 BetrVG).
4. Die Wochenfrist des BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 1 kann nicht durch Vereinbarung verlängert werden; sie ist eine Ausschlußfrist. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch der Arbeitgeber daraus, daß der Betriebsrat die Wochenfrist nicht einhält, keine Rechte für sich herleiten. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber, sei es auch unbeabsichtigt, die Einhaltung der Wochenfrist durch den Betriebsrat verhindert hat.
5. Die Zweimonatsfrist des BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 3 beginnt, wenn der Arbeitgeber nach erfolglosem Verständigungsversuch dem Betriebsrat mitteilt, er werde nunmehr die von ihm geplanten Maßnahmen durchführen. Erfolgt keine solche Mitteilung, so beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betriebsrat von der Durchführung der personellen Maßnahme erfährt (BAG 1968-09-24 1 ABR 3/68 = BAGE 21, 168 = AP Nr 5 zu § 61 BetrVG). Erhält der Betriebsrat anderweit sichere Kenntnis von der Maßnahme und teilt sie ihm der Arbeitgeber später auch noch mit, läuft die Frist ebenfalls von der Kenntnis an.
6. Bei der Mitteilung des Arbeitgebers nach BetrVG 1952 § 61 Abs 1 genügt es im Falle von Massenumgruppierungen, daß die Arbeitsplätze genannt sind und angegeben ist, in welche Lohngruppe sie der Arbeitgeber einzustufen gedenkt.
7. Einspruch und Begründung im Sinne von BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 1 brauchen nicht in demselben Schriftstück enthalten zu sein. Jedoch muß auch die Begründung dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Fristablauf zugehen.
8. Die Begründung im Sinne des BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 1 muß auf den konkreten Sachverhalt abgestellt sein. Eine formelhafte, nicht dem Einzelfall angepaßte Begründung reicht nicht aus.
9. Wenn es sich um Umgruppierungen handelt, sind auch die einzelnen davon betroffenen Arbeitnehmer Beteiligte in einem nach BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 3 durchgeführten Beschlußverfahren.
Orientierungssatz
Die Einwochenfrist des BetrVG 1952 § 61 Abs 2 S 1 läuft in aller Regel, sobald der Arbeitgeber die geplante Umgruppierung mitgeteilt hat oder der Betriebsrat von der geplanten Maßnahme Kenntnis erhält.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.02.1970; Aktenzeichen 5 BVTa 97/69) |
Fundstellen
Haufe-Index 436792 |
BAGE 23, 196 |
BAGE, 196 |
BB 1971, 1153 |
DB 1971, 1528 |
BetrR 1971, 357 |
SAE 1972, 125 |
AP § 61 BetrVG, Nr 6 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 31 |
AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 31 |
ArbuR 1971, 120 |
EzA § 63 BetrVG, Nr 4 |