Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung wegen Verkennung des Betriebsbegriffs
Leitsatz (redaktionell)
Will ein nach § 19 Abs 2 BetrVG Anfechtungsberechtigter die Anfechtung einer Betriebsratswahl darauf stützen, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem einheitlichen Betrieb mehrere Betriebsräte für jeweils einzelne Betriebsteile gewählt worden seien, so muß er die Wahl aller Betriebsräte anfechten. Die Anfechtung der Wahl nur eines dieser Betriebsräte ist unzulässig.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 4 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 02.12.1987; Aktenzeichen 7 TaBV 46/87) |
ArbG Bonn (Entscheidung vom 20.05.1987; Aktenzeichen 3 BV 12/87) |
Gründe
A. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) ficht im vorliegenden Beschlußverfahren die am 17. März 1987 durchgeführte Wahl des Betriebsrats ihres Technischen Büros in B (Antragsgegner) mit der Begründung an, das Technische Büro in B sei kein betriebsverfassungsrechtlich eigenständiger Betrieb, sondern unselbständiger Betriebsteil des Betriebs ihrer Zweigniederlassung in K .
Die Antragstellerin betreibt ein Großunternehmen der Elektroindustrie. Zum Zwecke der Dezentralisierung des Vertriebs, der Montage und der Wartung ihrer Produkte unterhält sie in mehreren Städten der Bundesrepublik Deutschland Zweigniederlassungen, denen je nach Bedarf sogenannte Technische Büros angeschlossen sind.
Eine dieser Zweigniederlassungen der Antragstellerin befindet sich in K. Zu ihrem Einzugsgebiet gehören vier Technische Büros, und zwar in B, A, S und Ko. Während die Technischen Büros in A, Ko und S nach wie vor über eigene Vorstände und Leitungsapparate verfügen, wurde im Technischen Büro in B eine vergleichbare Führungsebene vor einigen Jahren abgeschafft. Sämtliche personalpolitischen, arbeits- und mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten des Technischen Büros in B werden seither von der etwa 40 km entfernten Zentrale der Zweigniederlassung in K aus erledigt.
Ungeachtet der organisatorischen Abhängigkeit ihrer Arbeitsstätte wählten die etwa 300 wahlberechtigten Mitarbeiter des Technischen Büros in B seit dem Jahre 1978 einen eigenen Betriebsrat. Die letzte, den Gegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens bildende Betriebsratswahl wurde dort am 17. März 1987 durchgeführt und das Wahlergebnis noch am selben Tage bekanntgegeben.
Ebenfalls im März 1987 fand auch in der Zweigniederlassung K der Antragstellerin mit ihren etwa 2.100 Mitarbeitern eine Betriebsratswahl statt, deren Ergebnis am 23. März 1987 bekanntgegeben wurde. An dieser Betriebsratswahl, die unangefochten geblieben ist, wurden die Mitarbeiter des Technischen Büros B nicht beteiligt.
Mit am 31. März 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Arbeitgeberin die Wahl des Betriebsrats ihres Technischen Büros B angefochten. Sie hält diese Betriebsratswahl für rechtlich unzulässig und hat vorgetragen:
Ihrem B Technischen Büro fehle die Betriebsratsfähigkeit, weil es sich bei ihm weder um einen eigenen Betrieb noch um einen Betriebsteil handele, der nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG wegen weiter räumlicher Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb gelte. Vielmehr sei das B Technische Büro ein unselbständiger Betriebsteil des Betriebes ihrer K Zweigniederlassung. Die Distanz von etwa 40 km könne wegen der hervorragenden Verkehrsverbindungen zwischen B und K nicht als "räumlich weite Entfernung" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Betriebsratswahl vom 17. März 1987
für das Technische Büro in B für un-
wirksam zu erklären.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er hat entgegnet: Die Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG seien vorliegend gegeben, weil das B Technische Büro räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb in K sei. Die Antragstellerin habe auch bislang nie Einwände gegen die Bildung einer eigenen Arbeitnehmervertretung beim Technischen Büro B erhoben, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse schon bei den Betriebsratswahlen von 1981 und 1984 die gleichen gewesen seien wie bei der jetzt angefochtenen Betriebsratswahl. Die Antragstellerin habe deshalb ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht jedenfalls verwirkt. Schließlich dürfe die Antragstellerin, wenn sie geltend machen wolle, das Technische Büro B bilde zusammen mit der Kölner Zentrale einen einheitlichen Betrieb, sich nicht auf die Anfechtung der Betriebsratswahl im B Technischen Büro beschränken, sondern müsse auch die Betriebsratswahl in der Kölner Zentrale anfechten, um auf diese Weise den Weg für eine gemeinsame Neuwahl eines Betriebsrats frei zu machen. Da die Antragstellerin die Betriebsratswahl in ihrem K Hauptbetrieb nicht angefochten habe, bleibe nun der K Betriebsrat während der laufenden Wahlperiode bis zum Frühjahr des Jahres 1990 im Amt mit der Folge, daß sich die Belegschaft des B Technischen Büros im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin bis dahin von einem Betriebsrat vertreten lassen müßte, auf dessen Zusammensetzung sie keinen Einfluß habe ausüben können. Die isolierte Anfechtung nur der Betriebsratswahl des B Technischen Büros könne daher nicht zulässig sein.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die angefochtene Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während die Antragstellerin die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
B. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des das Begehren der Antragstellerin zurückweisenden erstinstanzlichen Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hat die angefochtene Betriebsratswahl zu Unrecht für rechtsunwirksam erklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung führt die hier von der Antragstellerin geltend gemachte Verkennung des Betriebsbegriffs für sich allein bei im übrigen ordnungsgemäß durchgeführter Wahl nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG (BAGE 15, 235, 238 = AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1952, zu 2 b der Gründe; BAGE 30, 12, 19 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe; BAGE 46, 363 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrVG 1972).
Im Streitfalle ist eine solche Wahlanfechtung erfolgt. Die Antragstellerin ist als Arbeitgeberin gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsbefugt. Sie hat die hier umstrittene Betriebsratswahl vom 17. März 1987 auch innerhalb der in der genannten Vorschrift normierten Ausschlußfrist von zwei Wochen am 31. März 1987 beim Arbeitsgericht angefochten. Das reichte jedoch zu einer wirksamen Wahlanfechtung im vorliegenden Falle nicht aus. Da die Antragstellerin die Wahlanfechtung allein darauf stützt, das Technische Büro in B sei lediglich unselbständiger Betriebsteil ihrer K Zweigniederlassung und bilde mit dieser betriebsverfassungsrechtlich einen einheitlichen Betrieb, hätte sie sich nicht auf eine Anfechtung der Betriebsratswahl in dem Technischen Büro in B beschränken dürfen, sondern sie hätte auch die im März 1987 ohne Beteiligung der Mitarbeiter des B Technischen Büros durchgeführte Betriebsratswahl in ihrer Zweigniederlassung in K anfechten müssen. Da sie dies unterlassen und die Betriebsratswahl in ihrer K Zweigniederlassung hat unanfechtbar werden lassen, kann sie mit ihrer allein das B Technische Büro betreffenden Wahlanfechtung nicht durchdringen. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
Das Wahlanfechtungsrecht nach § 19 BetrVG dient der Korrektur einer unter Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften zustande gekommenen Betriebsratswahl. Es gibt dem Anfechtungsberechtigten befristet die Möglichkeit, eine solche Betriebsratswahl durch arbeitsgerichtlichen Beschluß für ungültig erklären zu lassen, um auf diese Weise den Weg frei zu machen für eine neue, nunmehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl einer Betriebsvertretung. Liegt der zur Wahlanfechtung berechtigende Gesetzesverstoß darin, daß in einem einheitlichen Betrieb statt nur eines Betriebsrats unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbständige Betriebsteile gewählt worden sind, so kann dieser betriebsverfassungswidrige Zustand nur durch gerichtliche Annullierung der Wahl sämtlicher Betriebsräte beseitigt werden, damit die Betriebsbelegschaft nunmehr einen neuen, für den gesamten Betrieb einheitlich zuständigen Betriebsrat wählen kann. Eine derartige Korrektur kann in Fällen dieser Art durch die Anfechtung nur einer dieser Betriebsratswahlen nicht mehr erreicht werden, wenn die Wahl eines Betriebsrats für einen anderen Betriebsteil desselben Betriebes unanfechtbar geworden ist; denn dann bleibt dieser Betriebsrat bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt und kann bis dahin nicht durch einen für den gesamten Betrieb neu zu wählenden Betriebsrat verdrängt werden.
Im vorliegenden Falle ist die im März 1987 ohne Beteiligung der im B Technischen Büro beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführte Wahl des Betriebsrats der Zweigniederlassung K nicht angefochten worden. Damit befindet sich dieser Betriebsrat ohne Rücksicht darauf, ob er unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden ist oder nicht, bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit von drei Jahren (§ 21 BetrVG), also bis zum Frühjahr 1990, im Amt. Das würde die vorzeitige Neuwahl eines gemeinsamen Betriebsrats für die K Zweigniederlassung und das B Technische Büro hindern, wenn dieses - wie die Antragstellerin meint - mit der K Zweigniederlassung betriebsverfassungsrechtlich einen einheitlichen Betrieb bilden sollte. Würde man gleichwohl eine isolierte Anfechtung nur der Betriebsratswahl im B Technischen Büro zulassen, so hätte das im Falle der Unwirksamkeitserklärung dieser Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs zur Folge, daß die Belegschaft des B Technischen Büros bis zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals eine einheitliche Betriebsratswahl für den Gesamtbetrieb möglich wäre, also bis zum Frühjahr 1990, ohne jede Betriebsvertretung bleiben müßte.
Diese dem Sinn des Wahlanfechtungsrechts widersprechende Rechtsfolge ließe sich nicht - wie die Antragstellerin meint - dadurch vermeiden, daß in Anwendung des Rechtsgedankens des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zuständigkeit des unanfechtbar für einen unselbständigen Betriebsteil gewählten Betriebsrats auf den nunmehr durch begründete Wahlanfechtung betriebsratslos gewordenen Betriebsteil mit der Maßgabe erstreckt würde, daß eine Neuwahl des unanfechtbar gewählten Betriebsrats außerhalb der regelmäßigen Amtszeit stattzufinden hätte, wenn sich durch die Zuständigkeitserweiterung die Zahl der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer um mindestens die Hälfte erhöhen würde. Für eine solche Zuständigkeitserstreckung bietet die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG keine Stütze. In dieser Bestimmung kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, daß eine einmal gültig gewählte Betriebsvertretung während der gesamten regelmäßigen Amtszeit bestehen bleiben soll und daß spätere Veränderungen in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, sofern sie nicht die dort genannten Größenordnungen erreichen, keinen Einfluß auf Bestand und Zusammensetzung des Betriebsrats haben sollen. Die Vorschrift will also nur die Kontinuität eines einmal gültig und unanfechtbar gewählten Betriebsrats gegenüber nachträglich eintretenden Veränderungen der Belegschaft möglichst sichern. Zur nachträglichen Beseitigung unerwünschter Folgen einer fehlerhaften Betriebsratswahl bietet sie keine Handhabe.
Daß der von der Antragstellerin verfochtene Gedanke der Zuständigkeitserstreckung des für einen Betriebsteil unanfechtbar gewählten Betriebsrats auf einen durch Wahlanfechtung betriebsratslos gewordenen Betriebsteil keine Lösung des Problems ermöglicht, zeigt sich deutlich, wenn für einen aus mehreren unselbständigen Betriebsteilen bestehenden Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehr als zwei Betriebsräte gewählt worden sind, aber nur die Wahl eines Betriebsrats erfolgreich angefochten wird. In einem solchen Fall bliebe völlig ungewiß, welchem der unanfechtbar fortbestehenden Betriebsräte die Belegschaft des durch erfolgreiche Wahlanfechtung betriebsratslos gewordenen Betriebsteils zuzuordnen wäre.
Nach alledem muß ein Anfechtungsberechtigter, der geltend machen will, daß in einem einheitlichen Betrieb unter Verkennung des Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für jeweils unselbständige Betriebsteile gewählt worden seien, die Wahl aller Betriebsräte anfechten (ebenso: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 19 Rz 27; Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 19 Rz 14). Die nur gegen die Wahl eines dieser Betriebsräte gerichtete Anfechtung ist unzulässig.
Entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts führt diese Auffassung nicht zu "unabsehbaren Folgen" für das Wahlanfechtungsrecht der außer dem Arbeitgeber in § 19 Abs. 2 BetrVG noch genannten Anfechtungsberechtigten. Die Anfechtungsmöglichkeiten der anfechtungsbefugten Wahlberechtigten und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften werden durch das Erfordernis der Anfechtung sämtlicher Betriebsratswahlen in einem einheitlichen Betrieb nicht eingeschränkt. Eine Gewerkschaft, die in einem unselbständigen Betriebsteil vertreten ist, ist in dem Betrieb vertreten und kann daher mit der Begründung, die in einem anderen Betriebsteil durchgeführte Betriebsratswahl sei unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt, auch diese Betriebsratswahl anfechten. Gleiches gilt für die in einem Betriebsteil beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer, die die Betriebsratswahl in einem anderen Betriebsteil anfechten wollen, weil sie der Ansicht sind, es dürfe für alle Betriebsteile nur ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt werden.
Hiernach erweist sich der Antrag der Antragstellerin als unbegründet, ohne daß es noch auf die vom Landesarbeitsgericht verneinte Frage ankäme, ob das Technische Büro der Antragstellerin in B wegen weiter Entfernung vom Hauptbetrieb in K als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gilt.
Dr. Seidensticker Richter Prof. Dr. Becker Schliemann
befindet sich im Urlaub
Dr. Seidensticker
Nehring Metzinger
Fundstellen
Haufe-Index 440963 |
BAGE 60, 276-282 (LT1) |
BAGE, 276 |
BB 1989, 1619-1620 (LT1) |
DB 1989, 1525-1526 (LT1) |
EBE/BAG 1989, 101-102 (LT1) |
BetrVG, (1) (LT1) |
NZA 1989, 731-731 (LT1) |
RdA 1989, 195 |
AP § 19 BetrVG 1972 (LT1), Nr 15 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung VIA Entsch 19 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.6.1 Nr 19 (LT1) |
EzA § 19 BetrVG 1972, Nr 25 (LT1) |