Entscheidungsstichwort (Thema)
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
Orientierungssatz
1. Der Verfahrensgegenstand in einem Beschlussverfahren ändert sich iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist.
2. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Dies ist der Fall, wenn das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Darauf, ob der gestellte Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an.
Normenkette
ArbGG § 83a Abs. 2-3, § 83 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1, §§ 263, 559 Abs. 1; BetrVG § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 15.10.2008; Aktenzeichen 2 TaBV 2/08) |
ArbG Rostock (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen 1 BV 32/07) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Von Rechts wegen!
Gründe
Rz. 1
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das Verfahren erledigt ist.
Rz. 2
A. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. geschlossenen “Zuordnungstarifvertrags für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH” (ZTV 2008) waren bei ihr zunächst acht Regionalbetriebe und die in Bonn ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte in Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bildeten die Region 2 (Nord-Ost), für die der Betriebsrat der Kundenniederlassung Nord-Ost gebildet war. Dieser Betriebsrat verfuhr bei der Einberufung der Betriebsversammlungen mit einem geplanten Zeitbedarf von ca. acht Stunden so, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen stattfanden. Mit dem von ihr eingeleiten Beschlussverfahren wollte die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit dieser Praxis zur gerichtlichen Überprüfung stellen.
Rz. 3
Sie hat – soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Bedeutung – beantragt
festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.
Rz. 4
Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, nur durch die gewählte Praxis werde allen auf die Standorte verteilten Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Betriebsversammlung in zumutbarer Weise ermöglicht.
Rz. 5
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat zunächst die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ein neuer Zuordnungstarifvertrag in Kraft getreten (ZTV 2010), nach welchem der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert worden sind. Der Standort Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder) und Schwerin sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb Nord-Ost zugeordneten Standorten (Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede) nunmehr dem “aufnehmenden” Betrieb Region 1 (Nord) zugeordnet. Der Standort Potsdam ist aufgelöst worden. Die Auflösung des Standorts Rostock ist vorgesehen. Ein eigener Betriebsrat für diesen Standort besteht nicht. Im Mai 2010 fanden bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des neuen Zuordnungstarifvertrags Betriebsratswahlen statt. Für die Region 1 (Nord) ist der Betriebsrat Nord gewählt worden.
Rz. 6
Nach rechtlichem Hinweis hat die Arbeitgeberin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu.
Rz. 7
B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.
Rz. 8
I. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es – anders als im Urteilsverfahren – nicht an (vgl. grundsätzlich BAG 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 – BAGE 65, 105; 19. Februar 2008 – 1 ABR 65/05 – AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 11). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen (BAG 19. Februar 2008 – 1 ABR 65/05 – Rn. 10, aaO).
Rz. 9
II. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten mit dem nunmehr geltenden Zuordnungstarifvertrag erheblich modifiziert worden sind, hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens so wesentlich geändert, dass der Verfahrensgegenstand ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr zulässige Antragsänderung.
Rz. 10
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats (weiter) zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses das Amt des bisher am Verfahren beteiligten und nach den vormals geltenden Regelungen des ZTV 2008 gewählten Betriebsrats der Region 2 (Nord-Ost) geendet hat. An dessen Stelle ist im vorliegenden Verfahren nunmehr der nach den Bestimmungen des ZTV 2010 für die Region 1 (Nord) gewählte Betriebsrat getreten.
Rz. 11
a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (BAG 9. Dezember 2008 – 1 ABR 75/07 – Rn. 13, BAGE 128, 358). Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts (oder weitergehend ausgedrückt: die verfahrensgegenständliche Betroffenheit) auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (vgl. auch BAG 25. September 1996 – 1 ABR 25/96 – zu B I und II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 – 1 ABR 31/87 – zu B I 2a und b der Gründe, BAGE 60, 48). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge (BAG 27. Januar 1981 – 6 ABR 68/79 – zu II 2b der Gründe, BAGE 35, 1; 25. April 1978 – 6 ABR 9/75 – zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen (BAG 24. Oktober 2001 – 7 ABR 20/00 – zu B II 2a aa der Gründe, BAGE 99, 208; 31. Mai 2000 – 7 ABR 78/98 – zu B IV 2a bb der Gründe, BAGE 95, 15; 23. November 1988 – 7 AZR 121/88 – zu I 2b aa der Gründe, BAGE 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (zu all dem BAG 23. Juni 2010 – 7 ABR 3/09 – Rn. 11, NZA 2010, 1361).
Rz. 12
b) Hiernach ist der aufgrund des ZTV 2010 bei der neu strukturierten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit “Region 1 (Nord)” gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten, bei der vormaligen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit “Region 2 (Nord-Ost)” gebildeten Betriebsrats geworden und in dessen Rechtsposition als Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer eingetreten. Auf ihn ist die Zuständigkeit zur verfahrensgegenständlichen (Nicht-)Befugnis der Einberufung von Betriebsversammlungen in einem bestimmten zeitlichen Umfang übergegangen. Die Amtszeit des ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost endete nach § 8 Abs. 2 Satz 5 ZTV 2010 mit der Konstituierung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZTV 2010 im Zuge der Betriebsratswahl 2010 auf der Basis der Betriebsstruktur des ZTV 2010 gewählten Betriebsrats für die Region Nord. In den Anlagen 1 und 1a zum ZTV 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit “Region 1 (Nord)” als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin und Berlin (Schätzelbergstraße) bestimmt. Der Standort Potsdam ist aufgelöst. Die Auflösung des Standorts Rostock ist beabsichtigt. Damit ist der “neue” Betriebsrat für die Region Nord alleiniger Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats des Regionalbetriebs Nord-Ost. Der Umstand, dass der noch nicht aufgelöste Standort Rostock von dem ZTV 2010 nicht erfasst wird, steht der alleinigen Funktionsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für diesen Standort keinen eigenen Betriebsrat gibt. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betriebsrat für die Region Nord – wie er meint – auch für den Standort Rostock zuständig ist.
Rz. 13
2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig geworden.
Rz. 14
a) Der Antrag der Arbeitgeberin bezieht sich auf die Feststellung der Nichtberechtigung des Betriebsrats, ohne ihre Zustimmung Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten. Nach dem Antragswortlaut und der Antragsbegründung ging es der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang allein um die Klärung einer Detailfrage, nämlich der Berechtigung des Betriebsrats zur Festlegung einer bestimmten zeitlichen Lage der Betriebsversammlungen. Diese Detailfrage bezog sich weder auf den Ort der als Vollversammlung durchgeführten Betriebsversammlung noch auf die Berechtigung des Betriebsrats, die Betriebsversammlung als Vollversammlung einzuberufen. Der Antragsinhalt war von vornherein beschränkt: Die Betriebsparteien stritten nicht über die Durchführung der Betriebsversammlung als Vollversammlung “an sich”, sondern nur über deren zeitliche Lage.
Rz. 15
b) Durch den Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts hat sich der Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert.
Rz. 16
aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; BGH 11. Dezember 1986 – IX ZR 165/85 – DB 1987, 732; GMP/Prütting 7. Aufl. Einl. Rn. 185 ff.). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – Rn. 18, aaO).
Rz. 17
bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf eine bestimmte Modalität der Durchführung von Betriebsversammlungen bezogene (Nicht-)Berechtigung des Betriebsrats. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern “des Betriebs”. Der Betriebsrat hat sie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die nähere zeitliche Festlegung trifft der Betriebsrat unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (so [bezogen auf “Tag und Stunde der Betriebsversammlung”:] BAG 5. Mai 1987 – 1 AZR 666/85 – zu II 1 der Gründe, BAGE 54, 333). Die verfahrensgegenständliche Problematik war in den Vorinstanzen also unter der Voraussetzung zu prüfen, dass “der Betrieb” – heißt: der Regionalbetrieb Nord-Ost – sich nach dem (damals geltenden) ZTV 2008 auf zwei Standorte in Berlin sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Rostock, Schwerin und Potsdam bezog. Dieser Zuschnitt gab auch die bei der Einberufung der Betriebsversammlung als Vollversammlung zu berücksichtigenden betrieblichen Notwendigkeiten vor. Diese tarifvertraglich festgelegte Betriebsstruktur ist mit dem ZTV 2010 erheblich verändert worden. Die neue betriebsverfassungsrechtliche Einheit und somit “der Betrieb” iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist nunmehr die Region 1 (Nord) und erstreckt sich auf die Standorte Berlin (Schätzelbergstraße) sowie die Standorte Frankfurt (Oder), Schwerin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel und Westerstede. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts.
Rz. 18
cc) Diese Veränderung des Lebenssachverhalts ist noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin begehrt die Feststellung der näher beschriebenen Nichtberechtigung des Betriebsrats in gegenwärtiger und künftiger Hinsicht. Ihr Antrag ist nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die Zeit ab der letzten gerichtlichen Anhörung gerichtet. Ein anderes Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zum Antragswortlaut, sondern würde ggf. nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Ein auf bereits durchgeführte Betriebsversammlungen bezogenes Feststellungsinteresse wäre nämlich nicht gegeben.
Rz. 19
c) Die Antragsänderung ist unzulässig. Sie widerspricht dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO.
Rz. 20
aa) Aus § 559 Abs. 1 ZPO folgt, dass in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht (BAG 2. Oktober 2007 – 1 ABR 79/06 – Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – Rn. 49, BAGE 122, 134). Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung eine Antragsänderung nur in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Partei- oder Beteiligtenvortrag stützt (vgl. zB BAG 20. April 2010 – 1 ABR 78/08 – Rn. 37, EzA BetrVG 2001 § 118 Nr. 9; 26. Oktober 2004 – 1 ABR 37/03 – zu B I 1a der Gründe, BAGE 112, 238). Unschädlich ist es außerdem, wenn eine Änderung des Lebenssachverhalts allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht (BAG 22. November 2005 – 1 ABR 50/04 – Rn. 15, BAGE 116, 235).
Rz. 21
bb) Hiernach ist die vorliegende Antragsänderung unzulässig. Mit der Veränderung des Lebenssachverhalts – dem neuen betriebsverfassungsrechtlichen Zuschnitt der Betriebe aufgrund des ZTV 2010 – geht nicht nur die Funktionsnachfolge des Betriebsrats der Region 1 (Nord) einher. Hierdurch sind vielmehr die wesentlichen Grundlagen für das “rechtliche Prüfprogramm” betroffen. Ausgangspunkt ist das unveränderte Begehren der Arbeitgeberin, die Nichtberechtigung des Betriebsrats zur Einberufung einer länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmenden Betriebsversammlung, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden hat, festgestellt zu wissen. Der Begriff des “Betriebs” bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG; bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Durch den während des Rechtsbeschwerdeverfahrens veränderten größeren Zuschnitt des vom Betriebsrat Nord repräsentierten Betriebs sind die betrieblichen Notwendigkeiten nunmehr andere als zum Zeitpunkt der Feststellungen und Beurteilungen durch das Landesarbeitsgericht. Es müsste zB geklärt werden, an welchem Ort (oder welchen Orten) der Betriebsrat nunmehr die Betriebs-(Voll-)versammlungen durchführt und wie sich die Entfernungen der einzelnen Standorte und die Erreichbarkeit des Versammlungsorts für die Beschäftigten darstellen. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der Rechtsbeschwerdeinstanz geänderten Antrag nicht in Frage.
Unterschriften
Linsenmaier, Kiel, Schmidt, Busch, Glock
Fundstellen
Haufe-Index 2627488 |
DB 2011, 884 |