Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung bei Sicherheitsüberprüfungen
Leitsatz (redaktionell)
Macht die Genehmigungsbehörde dem Betreiber einer kerntechnischen Anlage zur Auflage, daß nur Personen eingestellt und weiterbeschäftigt werden dürfen, die einer Sicherheitsüberprüfung durch die Genehmigungsbehörde unterzogen worden sind, so kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß solche Sicherheitsüberprüfungen unterbleiben, solange er diesen nicht zugestimmt hat (Bestätigung der Entscheidung vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - BAGE 58, 297 = AP Nr 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 12.06.1990; Aktenzeichen 4 TaBV 2/90) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 31.08.1989; Aktenzeichen 5d BV 8/89) |
Nachgehend
BVerfG (Entscheidung vom 22.08.1994; Aktenzeichen 1 BvR 1767/91) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, für schon beschäftigte Mitarbeiter und im Falle von Neueinstellungen sogenannte Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.
Der Arbeitgeber (im folgenden nur KFA) betreibt in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsanteile von der Bundesrepublik und dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden, eine Kernforschungsanlage und beschäftigt rd. 4.600 Arbeitnehmer. Bei den Anfang der 60er Jahre in Betrieb genommenen Forschungsreaktoren und kerntechnischen Anlagen handelt es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Atomgesetz. Sie dienen insbesondere als Neutronenquelle für die physikalische Grundlagen- und Materialforschung. Von den zuständigen Behörden wurde die Kernforschungsanlage einer Behörde mit erhöhtem Sicherheitsrisiko gleichgestellt.
Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit unterzieht die KFA alle Bewerber vor der Einstellung einer Sicherheitsüberprüfung. Diese erfolgte über Jahre hinweg in der Weise, daß der Objektschutzbeauftragte unter Angabe der aus den Bewerbungsunterlagen gewonnenen Personaldaten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift des Bewerbers beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen anfragte, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorlägen. Dieser stellte entsprechende Anfragen bei den Dienststellen der Polizei und des Verfassungsschutzes und teilte eventuelle Bedenken dem Objektschutzbeauftragten mit. Dieser prüfte eigenverantwortlich oder nach Rücksprache mit dem Vorstand der KFA, ob diese Bedenken einer Einstellung entgegenstanden oder nicht. Die Bewerber wurden jeweils auf die Notwendigkeit einer solchen Sicherheitsüberprüfung vorher hingewiesen. Hinsichtlich einmal eingestellter Arbeitnehmer erfolgte - von geringen Ausnahmen abgesehen - keine spätere Wiederholungsüberprüfung. Ob und inwieweit dieses Verfahren dem Betriebsrat bekannt war, ist umstritten.
Etwa im Jahre 1978 fragte der Betriebsrat bei der KFA nach, ob der "Radikalenerlaß" im Betrieb zur Anwendung käme. Die KFA informierte daraufhin in einer Betriebsversammlung vom 6. Oktober 1978 die Belegschaft über das praktizierte Verfahren der Sicherheitsüberprüfung.
Ebenfalls Ende der 70er Jahre befaßte sich eine Arbeitsgruppe der KFA mit der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, nach dem die Aufsichtsbehörde wiederholt zusätzliche Maßnahmen zur Anlagensicherheit gefordert hatte. Die Arbeitsgruppe verfaßte schließlich ein Anlagensicherungskonzept in einer "Studie der Kernforschungsanlage J GmbH für die Sicherung des Reaktorbereichs" vom Juni 1978, das die KFA am 3. August 1978 der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im folgenden nur MAGS) übersandte.
Der MAGS erließ am 20. Juni 1979 eine Ordnungsverfügung, in der er u.a. anordnete:
Die Sicherung von Anlagen und Instituten der
Kernforschungsanlage J GmbH gegen Stör-
maßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
... ist nach Maßgabe der in Bezug unter c)
aufgeführten Unterlage (Bezugsunterlage) durch
materielle und organisatorisch-administrative
Sicherungsmaßnahmen zu verbessern.
Diese Maßnahmen sind im wesentlichen:
...
Die genannte Bezugsunterlage ist das Anlagensicherungskonzept Juni 1978. Von der Ordnungsverfügung unterrichtete die KFA im September 1979 den Betriebsrat, außerdem wurde fünf zum Umgang mit Verschlußsachen ermächtigten Betriebsratsmitgliedern Einblick in die Ordnungsverfügung und in die Bezugsanlage gewährt. Ob schon diese Ordnungsverfügung durch Bezugnahme des Anlagensicherungskonzepts Juni 1978 Sicherheitsüberprüfungen der Mitarbeiter vorschreibt, ist unter den Beteiligten umstritten.
Wegen der in dieser Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen zur Anlagensicherung kam es in den folgenden Jahren zu einem Schriftwechsel zwischen der KFA und der Aufsichtsbehörde sowie zwischen den Beteiligten, wobei beide Beteiligten erstrebten, Sicherungsmaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß zu beschränken. Es kam schließlich zur freiwilligen Bildung einer Einigungsstelle, die am 1. März 1983 einen Spruch fällte, den die Beteiligten am 3. März 1983 als Betriebsvereinbarung vereinbarten. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
I. Betriebsrat und Arbeitgeber sind sich dar-
über einig, daß Maßnahmen zur Sicherung von
Anlagen und Instituten der KFA gegen Störmaß-
nahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter not-
wenig sind, insgesamt aber auf dem niedrigst
möglichen Niveau gehalten werden müssen, um
die wissenschaftliche Forschung in der KFA
nicht übermäßig zu behindern.
II. Mit dieser Zielsetzung werden in Ausführung
der Ordnungsverfügung des MAGS vom 20. Juni 1979
für die Mitarbeiter der KFA folgende Regelungen
vereinbart:
1. Zugangsregelungen ...
2. Aufenthaltsdokumentation ...
3. Bewaffnung des Objektsicherungsdienstes ...
Am 26. Mai 1987 erließ der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im folgenden BMU) Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personal in kerntechnischen Anlagen (im folgenden nur Richtlinien). Nach dieser Richtlinie sind bestimmte Personen vor ihrer Beschäftigung und regelmäßig in Abständen von fünf Jahren einer Sicherheitsüberprüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen. Diese Sicherheitsüberprüfung erfolgt nur im schriftlich erklärten Einverständnis des Bewerbers oder Beschäftigten, der einen Erhebungsbogen auszufüllen hat, der bei der Aufsichtsbehörde einzureichen ist. Diese führt die Abfragen bei den zuständigen Behörden durch und bewertet eventuelle Erkenntnisse auf ihre Sicherheitsrelevanz. Bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Beschäftigten, so ist dieser anzuhören. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt, so wird der Träger der Anlage dahin unterrichtet, daß Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf die Sicherheit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Beschäftigten ergeben. Ebenso erhält der Träger der Anlage Mitteilung, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen.
Gegen diese Sicherheitsüberprüfungen durch die Richtlinie wandte sich der Betriebsrat in mehreren Resolutionen und Veröffentlichungen. Auch die KFA machte rechtliche und praktische Bedenken gegen diese Art der Sicherheitsüberprüfung gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend. Sie führte gleichwohl im Herbst 1987 bei rd. 1.200 Beschäftigten eine Wiederholungsüberprüfung, allerdings nach dem bisher bei ihr praktizierten Verfahren durch.
Im Juli 1988 weigerte sich der Innenminister, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag der KFA in der bisherigen Verfahrensart weiter entgegenzunehmen, so daß nach dem Vorbringen der KFA Einstellungsvorgänge monatelang blockiert waren.
Im März 1989 leitete der nunmehr als Aufsichtsbehörde zuständige Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (im folgenden Wirtschaftsminister) der KFA den Entwurf eines 11. Nachtrags zur Genehmigung 9/59 zu, in dem es unter "D. Auflagen" heißt:
Die vorliegende Genehmigung wird ... mit
folgenden, zusätzlichen Auflagen verbun-
den:
1. Es darf nur Personal eingesetzt werden,
das im erforderlichen Umfang entsprechend
der "Richtlinie ... des BMU vom 26. Mai
1987" überprüft ist oder für das die Vor-
aussetzungen einer Ausnahme- oder Übergangs-
regelung dieser Richtlinie erfüllt sind. Die
... Regelungen der Richtlinie sind anzuwen-
den. Zur verfahrensmäßigen Abwicklung der
Sicherheitsüberprüfung werden folgende ergän-
zende Regelungen getroffen...
Schon zuvor hatte das KFA mit Schreiben vom 30. September 1988 nach Gesprächen mit dem Wirtschaftsminister über die Sicherheitsüberprüfungen vorgeschlagen, alle neu einzustellenden Mitarbeiter überprüfen zu lassen. Dazu heißt es weiter:
Zu jeder Sicherheitsüberprüfung werden
wir das Einverständnis des Betroffenen
gemäß beiliegendem Muster einholen. Ge-
trennt von dieser Einverständniserklärung
erhalten Sie den durch unseren Objekt-
schutzbeauftragten ausgefüllten Antrag
auf Sicherheitsüberprüfung. Die Überprüfungs-
ergebnisse und, soweit erforderlich, für
die Bewertung relevante Erkenntnisse wer-
den bei Einverständnis des Betroffenen
auch dem Objektschutzbeauftragten der KFA mitge-
teilt.
Zur bisherigen Sicherheitsüberprüfung des
bei der KFA gegenwärtig beschäftigten Per-
sonals nehmen wir Bezug auf das mit Schrift-
wechsel vom 4. März und 11. März 1988 er-
zielte Einvernehmen.
Aufgrund dieser Vorgänge machte der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 16. Juni 1989 das vorliegende Verfahren anhängig.
Am 29. September 1989 erließ der Wirtschaftsminister eine Anordnung, nach der die Angehörigen des Objektsicherungsdienstes u.a. unverzüglich mit Reizstoffsprühgeräten auszurüsten sind. Gegen diese Anordnung erhob der Betriebsrat Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Münster - 21 AK 24/89 -, mit der er u.a. geltend machte, daß diese Anordnung gegen die Betriebsvereinbarung vom 3. März 1983 verstieß. Die Klage wurde durch Urteil vom 16. November 1990 als unzulässig abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Betriebsrat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Mit dem 27. Nachtrag zur Genehmigung 9/45 vom 22. Dezember 1989 wurde der KFA schließlich, wie in dem Entwurf zur 11. Nachtragsgenehmigung vom März 1989 schon angekündigt, zur Auflage gemacht, daß nur Personen beschäftigt werden dürfen, die gemäß den Richtlinien sicherheitsüberprüft worden seien. Auch gegen diese Auflage hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1990 Klage vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die KFA erreichte in einem Schriftwechsel mit dem Wirtschaftsministerium Einvernehmen darüber, daß für das gegenwärtig bei der KFA vorhandene Personal die bisherigen Sicherheitsüberprüfungen bis 30. Juni 1992 gültig bleiben und die Richtlinien vorerst nicht zur Anwendung kommen.
Der Betriebsrat hält die von der KFA durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen für unzulässig. Sie verstießen einmal gegen die Betriebsvereinbarung vom 3. März 1983. Der Verwendung von Erhebungs- und Fragebögen habe der Betriebsrat nicht zugestimmt. Durch die Sicherheitsüberprüfung würde das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt. Aus der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 1979 ergebe sich für die KFA keine Verpflichtung zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen. Die Auflage in der Genehmigung vom 22. Dezember 1989, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, sei rechtswidrig. Dafür fehle es an einer Rechtsgrundlage. § 12 b AtG, der eine solche Sicherheitsüberprüfung vorschreibe, sei verfassungswidrig, im übrigen fehle es bislang an der vorgesehenen Rechtsverordnung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter, während die KFA um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, daß der Arbeitgeber Sicherheitsüberprüfungen unterläßt und die anläßlich bisheriger Sicherheitsüberprüfungen gewonnenen Daten löscht.
I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus, daß der Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens ist. Welche Personen oder Stellen an einem Beschlußverfahren beteiligt sind, bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht. Es kommt darauf an, ob die Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden kann (Beschluß des Senats vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979). In einer solchen Rechtsstellung wird der Wirtschaftsminister durch die vom Betriebsrat begehrte Entscheidung nicht betroffen. Ist dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben und damit die KFA dem Betriebsrat gegenüber verpflichtet, Sicherheitsüberprüfungen zu unterlassen, und kommt sie dieser Verpflichtung nach, dann kann der Wirtschaftsminister nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG die Genehmigung widerrufen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß die KFA nur Personen beschäftigt, die gemäß den Richtlinien sicherheitsüberprüft sind.
II. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist nicht begründet.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt zumindest voraus, daß die KFA gegen ihre Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstößt, d. h. Beteiligungsrechte des Betriebsrats verletzt, indem sie bei Neueinstellungen und hinsichtlich schon beschäftigter Mitarbeiter Sicherheitsüberprüfungen durchführt bzw. veranlaßt oder eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung zur Voraussetzung für eine Einstellung macht. Schon daran fehlt es. Dem Betriebsrat steht hinsichtlich dieser Sicherheitsüberprüfungen ein Beteiligungsrecht nicht zu.
1. Der Betriebsrat ist der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich dieser Sicherheitsüberprüfungen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Ob dem Betriebsrat insoweit gefolgt werden kann, erscheint fraglich.
a) Anders als in der Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1988 (BAGE 58, 297 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) geht es im vorliegenden Falle nicht um die körperliche Überprüfung von Arbeitnehmern anläßlich des Betretens und Verlassens des Betriebes und damit um die Ordnung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern um Maßnahmen des Arbeitgebers, die dieser ergreift, um von den zuständigen Behörden Auskunft darüber zu erhalten, ob gegen die Beschäftigung eines Bewerbers oder die Weiterbeschäftigung eines schon im Betrieb tätigen Arbeitnehmers sicherheitsrelevante Bedenken bestehen.
Soweit Sicherheitsüberprüfungen künftig nach den Richtlinien zu erfolgen haben, hat dabei die KFA nach Ziff. 8 der Richtlinien den Bewerber oder Arbeitnehmer lediglich auf das Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung hinzuweisen, dessen Einverständnis einzuholen und den vom Betroffenen auszufüllenden Erhebungsbogen der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Sicherheitsüberprüfung vorzulegen. Soweit dieses Tätigwerden überhaupt auf ein Verhalten des Betroffenen gerichtet ist, nämlich auf dessen Einverständnis und die Ausfüllung des Erhebungsbogens, wird damit möglicherweise nicht das Ordnungsverhalten des Betroffenen, sondern nur dessen Verhältnis zur KFA geregelt, weil damit eine Voraussetzung für seine Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung geschaffen wird. Maßnahmen, die nur dieses Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Beschluß des Senats vom 24. März 1981, BAGE 35, 150 = AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit und von da an in ständiger Rechtsprechung).
Auch soweit Sicherheitsüberprüfungen bis 1992 noch nach dem bisher praktizierten Verfahren erfolgen, liegt darin keine Maßnahme der KFA in bezug auf das Ordnungsverhalten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Insoweit wird von der KFA der Arbeitnehmer lediglich auf die Notwendigkeit einer Sicherheitsüberprüfung hingewiesen und um dessen Einverständnis gebeten. Die Ausfüllung eines Erhebungsbogens entfällt. Die Sicherheitsüberprüfung wird vom Objektschutzbeauftragten beantragt. Sie dient aber auch der Sicherheit des Betriebes und seiner Anlage und damit zugleich der Sicherheit und körperlichen Unversehrtheit der hier beschäftigten Mitarbeiter. An der Herstellung dieser Sicherheit sollen Bewerber und Mitarbeiter mitwirken, indem sie sich mit einer Sicherheitsüberprüfung einverstanden erklären. Das von ihnen geforderte Einverständnis und die Ausfüllung des Erhebungsbogens ist damit Teil einer auch auf das geordnete und sichere Zusammenleben der Arbeitnehmer des Betriebes gerichteten Ordnung. Von daher erscheint nicht ausgeschlossen, daß Sicherheitsüberprüfungen der vorliegenden Art doch dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen.
b) Der Senat braucht die Frage vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn ein solches Mitbestimmungsrecht zu bejahen ist, entfällt dieses jedenfalls für die Zukunft deswegen, weil die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen gemäß den Richtlinien der KFA durch den 27. Nachtrag zur Genehmigung 9/45 vom 22. Dezember 1989 zur Auflage gemacht worden ist. Diese Genehmigung stellt einen Verwaltungsakt dar, der der KFA gegenüber bestandskräftig geworden ist. Damit ist die KFA verpflichtet, die zur Auflage gemachten Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern und beschäftigten Arbeitnehmern gemäß den Richtlinien durchführen zu lassen, will sie nicht den Widerruf der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung und damit den Fortbestand des Betriebes gefährden.
Für eine solche Fallgestaltung hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (BAGE 58, 297 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) ausgesprochen, daß dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines ihm gegenüber bindend gewordenen Verwaltungsaktes verpflichtet ist, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen, der Betriebsrat nicht unter Berufung auf Mitbestimmungsrechte eine davon abweichende Regelung verlangen kann. Diese Entscheidung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl. Löwisch/ Rieble in Anm. zu EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 11; Fabricius, SAE 1989, 140). Der Senat hält an dieser Entscheidung fest.
Der Betriebsrat hält die Auflage der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde, Sicherheitsüberprüfungen nach den Richtlinien durchzuführen, für rechtswidrig. Auch auf einen solchen Einwand ist der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1988 (aa0) eingegangen. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt. Die Auflage ist der KFA gegenüber bestandskräftig geworden. Daran ist auch der Senat gebunden. Für eine Nichtigkeit der Auflage im Sinne von § 44 VwVfG sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Der Betriebsrat sieht sich durch die Auflage, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, in seinen Rechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt, weil dadurch seine gesetzlich begründeten Beteiligungsrechte verkürzt würden. Ob das der Fall ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. In diesem Verfahren geht es allein um das durch das Betriebsverfassungsgesetz begründete Rechtsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und der KFA. Ob die Auflage der Genehmigungsbehörde Rechte des Betriebsrats verletzt, ist eine Frage des öffentlichen Rechts, über die im Streitfall die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben. Das hat der Betriebsrat auch in bezug auf die Anordnung der Genehmigungsbehörde vom 29. September 1989 bezüglich der Bewaffnung des Objektsicherungsdienstes erkannt und demgemäß Klage vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Klage als unzulässig abgewiesen. Wenn der Betriebsrat diese Entscheidung für falsch hält, so hat der Senat darüber nicht zu entscheiden.
Das gilt auch insoweit, als der Betriebsrat sich durch die Auflage der Genehmigungsbehörde an die KFA, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, in einer verfassungsrechtlich begründeten Rechtsstellung verletzt sieht. Auch wenn dies der Fall wäre, hätten darüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Der Senat kann nicht deswegen die KFA verpflichten, die ihr gegenüber bindend gewordene Auflage, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, zu mißachten, weil diese Auflage möglicherweise mittelbar zu einer Beschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats führt und dieser dadurch in seiner einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Rechtsstellung verletzt wird.
c) Das Landesarbeitsgericht hat geprüft, ob die KFA schon aufgrund der Ordnungsverfügung vom 20. Juni 1979 verpflichtet war, Bewerber stets und schon Beschäftigte in bestimmten Abständen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Diese Frage bedarf hinsichtlich des vom Betriebsrat geltend gemachten Unterlassungsanspruchs keiner Entscheidung. Die Unterlassung einer Maßnahme kann stets nur für die Zukunft gefordert werden. Jedenfalls seit dem Eintritt der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides vom 22. Dezember 1989 ist die KFA verpflichtet, Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen; hinsichtlich der danach künftig durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen steht dem Betriebsrat nach dem Gesagten ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Daß dabei bis 1992 in gewissem Umfange von den Richtlinien abgewichen werden kann, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung der KFA, solche Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen, nichts.
2. Soweit bei Sicherheitsüberprüfungen nach den Richtlinien der Bewerber oder Arbeitnehmer einen Erhebungsbogen auszufüllen hat, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zu.
Bei den auszufüllenden Erhebungsbögen handelt es sich um Personalfragebögen, da mit ihnen Angaben über persönliche Verhältnisse des Bewerbers oder Mitarbeiters erfragt werden. Nach § 94 BetrVG bedürfen Personalfragebögen auch der Zustimmung des Betriebsrats sowohl hinsichtlich ihres Inhaltes als auch ihrer Anwendung überhaupt. Das gilt jedoch nur insoweit, als der Arbeitgeber selbst Personalfragebögen verwendet, um von den Arbeitnehmern Daten über persönliche Verhältnisse wie Familienverhältnisse, Ausbildung, Kenntnisse, Berufsweg und ähnliches zu erlangen. Die Beteiligung des Betriebsrats an der Verwendung von Personalfragebögen nach § 94 BetrVG soll sicherstellen, daß vom Arbeitgeber von vornherein nur zulässige Fragen gestellt werden, die einen Bezug zum bestehenden oder zu dem zu begründenden Arbeitsverhältnis haben und für die ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis des Arbeitgebers besteht (Regierungsentwurf BT-Drucks. VI/1786, S. 50). Die Beteiligung des Betriebsrats dient einem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann (herrschende Meinung vgl. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 94 Rz 1; Heither, Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Datenschutz für Arbeitnehmer, BB 1988, 1049, 1051; Boewer, Die Bedeutung des § 94 BetrVG für die DV-gestützte Personaldatenverarbeitung, RDV 1988, 13, 14 f.; Hunold, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten, DB 1989, 1334, 1337).
Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den Richtlinien werden die Angaben über persönliche Verhältnisse des Bewerbers oder Arbeitnehmers nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Aufsichtsbehörde erhoben. Die Ausfüllung des Erhebungsbogens ist Teil der Sicherheitsüberprüfung, auf deren Durchführung und Gestaltung der Arbeitgeber nur insoweit einen Einfluß hat, als er im eigenen Interesse eine solche Sicherheitsüberprüfung beantragt oder veranlaßt und versucht, das erforderliche Einverständnis des Bewerbers oder Arbeitnehmers zu erhalten. Hinsichtlich der Verwendung und Ausgestaltung des Erhebungsbogens steht daher dem Betriebsrat ein irgendwie geartetes Mitbestimmungsrecht nicht zu.
Soweit Sicherheitsüberprüfungen noch nach dem bisher praktizierten Verfahren erfolgen, wird ein Personalfragebogen nicht verwendet. Schon von daher scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.
3. Die von der KFA durchgeführten oder veranlaßten Sicherheitsüberprüfungen sind keine Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG.
Nach dieser Bestimmung bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats, und es kann in Betrieben mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern der Betriebsrat auch die Aufstellung solcher Richtlinien verlangen. Auswahlrichtlinien legen die bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte fest, wie sich aus § 95 Abs. 2 BetrVG ergibt. Die von der KFA durchgeführten oder veranlaßten Sicherheitsüberprüfungen, deren Unterlassung der Betriebsrat begehrt, sind selbst keine bei Einstellungen oder anderen Personalentscheidungen zu beachtenden Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung. Auswahlrichtlinie oder Teil einer solchen Richtlinie kann allenfalls die Festlegung sein, nur solche Bewerber einzustellen oder nur solche Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, die sich der Sicherheitsüberprüfung unterzogen haben und für die die Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitsrelevanten Bedenken ergeben hat. Ob der Betriebsrat verlangen kann, daß der Arbeitgeber eine solche Festlegung und deren künftige Beachtung unterläßt, wenn er dieser nicht zugestimmt hat, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Diese Festlegung hat nicht der Arbeitgeber getroffen, sondern die atomrechtliche Genehmigungsbehörde. Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, sind nur solche, die der Arbeitgeber als Teil seiner Personalplanung aus Gründen einer von ihm für erforderlich gehaltenen Personalpolitik und Personalwirtschaft selbst konzipiert und künftig beachten will. Das folgt daraus, daß die Bestimmung des § 95 BetrVG über die Beteiligung des Betriebsrats an Auswahlrichtlinien Teil der Regelung der Beteiligung des Betriebsrats an allgemeinen personellen Maßnahmen und an personellen Einzelmaßnahmen ist, wobei jeweils Maßnahmen des Arbeitgebers gemeint und den jeweiligen Beteiligungsrechten unterworfen werden.
4.a) Der Betriebsrat hat weiter geltend gemacht, die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen verstieße gegen die in § 75 BetrVG festgelegten Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen und sei von daher unzulässig. Darin kann dem Betriebsrat nicht gefolgt werden.
Sicherheitsüberprüfungen sind hinsichtlich aller einzustellenden Personen und hinsichtlich aller schon beschäftigten Arbeitnehmer in bestimmten Zeitabständen durchzuführen. In der Vornahme solcher Sicherheitsüberprüfungen liegt daher zunächst keine Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund irgendwelcher persönlicher Eigenschaften, Anschauungen, Einstellungen oder anderer Merkmale im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG. Es verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit, wenn die KFA die geforderten Sicherheitsüberprüfungen durchführen läßt, die Voraussetzung für den Fortbestand der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigung sind.
Der Arbeitgeber verstößt auch nicht gegen seine in § 75 Abs. 2 BetrVG normierte Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern, wenn er nach Maßgabe der Richtlinien darauf hinwirkt, daß schon beschäftigte Arbeitnehmer sich einer Wiederholungssicherheitsüberprüfung unterziehen. Zwar wird der von der KFA um sein Einverständnis mit einer Wiederholungsprüfung gebetene Arbeitnehmer vor die Notwendigkeit gestellt, sich zu entscheiden, ob er sein Einverständnis erklärt oder dieses ablehnt unter der Gefahr, daß seine Weiterbeschäftigung im Betrieb der KFA in Frage gestellt wird. Seine Entscheidung ist damit nicht völlig frei von einem Zwang, sich in eine bestimmte Richtung zu entscheiden. Das Interesse des betroffenen Arbeitnehmers, nicht in eine solche Zwangslage zu geraten, muß jedoch hinter dem Interesse der KFA zurückstehen, mit dem geforderten Einverständnis die Voraussetzung dafür zu schaffen, den betreffenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ihren Betriebszweck mit ihm weiterverfolgen zu können. In der Einholung des Einverständnisses des Arbeitnehmers mit einer Wiederholungsüberprüfung durch die KFA liegt daher kein Verstoß gegen ihre Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
b) Sofern durch die Sicherheitsüberprüfung selbst das Recht der Bewerber und Arbeitnehmer auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt werden sollte oder durch die Auflage, nur sicherheitsüberprüfte Personen einzustellen und zu beschäftigen, das Recht der Bewerber und Arbeitnehmer auf freie Berufswahl und Berufsausübung beeinträchtigt sein sollte, würde auch das den Betriebsrat nicht berechtigen, von der KFA die Unterlassung von Sicherheitsüberprüfungen zu verlangen. Die Sicherheitsüberprüfungen werden nicht von der KFA, sondern von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Darüber hinaus hat der Senat für die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden, bereits entschieden, daß aus dieser Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nicht dessen Befugnis folgt, Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer aus einer Verletzung solcher gesetzlicher Vorschriften selbst geltend zu machen (Beschluß des Senats vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972). Auch wenn der Betriebsrat darüber zu wachen hat, daß der Arbeitgeber seine Verpflichtung nach § 75 Abs. 2 BetrVG, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern, nicht verletzt, kann er daher die aus einer solchen Verletzung folgenden Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer nicht selbst geltend machen.
Damit verstößt die KFA nicht gegen irgendwelche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn sie im Rahmen der Richtlinien Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern und schon beschäftigten Arbeitnehmern veranlaßt und auf deren Durchführung hinwirkt und dabei mit tätig wird. Schon deswegen kann der Betriebsrat nicht verlangen, daß die KFA Sicherheitsüberprüfungen selbst oder ihre Mitwirkung daran in Zukunft unterläßt.
III. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Sicherheitsüberprüfungen ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 3. März 1983. Diese Betriebsvereinbarung regelt in detaillierter Form Sicherheitsmaßnahmen beim Zugang zu den einzelnen Betriebsbereichen, die Dokumentation des Aufenthaltes der Personen im Betrieb und die Bewaffnung des Objektsicherungsdienstes. Sie wurde geschlossen "in Ausführung der Ordnungsverfügung der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 1979", in der gefordert worden war, "die Sicherung von Anlagen und Instituten ... durch materielle und organisatorisch-administrative Sicherungsmaßnahmen zu verbessern". In dieser Betriebsvereinbarung sind Sicherheitsüberprüfungen nicht erwähnt. Die Betriebsvereinbarung enthält auch keine Regelung darüber, daß weitere Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden dürfen. Auch aus der in I der Betriebsvereinbarung enthaltenen Absichtserklärung, Sicherungsmaßnahmen auf dem möglichst niedrigen Niveau zu halten, kann ein solcher Ausschluß weiterer Sicherungsmaßnahmen, insbesondere von Sicherheitsüberprüfungen, nicht hergeleitet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend begründet. Das folgt zusätzlich aus der Entstehungsgeschichte dieser Betriebsvereinbarung. Wenn die Ordnungsverfügung die Verbesserung der Sicherungsmaßnahmen forderte und die Betriebsvereinbarung "in Ausführung dieser Ordnungsverfügung" Sicherheitsmaßnahmen regelte, dann ist davon auszugehen, daß die hier geregelten Sicherheitsmaßnahmen der Verbesserung der bisher schon bestehenden Sicherheitsmaßnahmen dienen, nicht aber die Betriebsvereinbarung eine abschließende Regelung aller überhaupt nur in Betracht kommenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Wenn damit im Betrieb schon bestehende Sicherheitsmaßnahmen wie die bislang praktizierten Sicherheitsüberprüfungen, die dem Betriebsrat - wenn auch möglicherweise nicht in allen Einzelheiten - bekannt waren, für die Zukunft ausgeschlossen werden sollten, dann hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft.
Von daher ist weder aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung noch aus dem den Betriebspartnern bekannten Begleitumständen und den Vorgängen, die zu ihrem Abschluß führten, ersichtlich, daß mit dieser Betriebsvereinbarung Sicherheitsüberprüfungen für die Zukunft ausgeschlossen werden sollten. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung der Frage, ob eine entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung sich gegenüber der Auflage in der Genehmigung vom 22. Dezember 1989, die Beschäftigung von Personen ohne Sicherheitsüberprüfung zu unterlassen, hätte durchsetzen können.
Ist damit die KFA dem Betriebsrat gegenüber nicht verpflichtet, Sicherheitsüberprüfungen zu unterlassen, so besteht auch keine Verpflichtung, die vom Betriebsrat im Antrag zu 2) im einzelnen genannten Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen bei solchen Sicherheitsüberprüfungen zu unterlassen. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Anträge des Betriebsrats zu 1) und 2) zu Recht abgewiesen, so daß die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insoweit unbegründet ist.
IV. Der Betriebsrat kann auch nicht verlangen, daß die KFA alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen und Daten aus bereits durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen vernichtet oder löscht.
Der Betriebsrat verlangt die Vernichtung bzw. Löschung "aller genannten Daten". Zumindest in diesem Umfang ist der Antrag nicht begründet. Wie dargelegt, hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, daß die KFA künftig Sicherheitsüberprüfungen unterläßt, seitdem diese der KFA durch den bestandskräftigen Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 1989 zur Auflage gemacht worden sind. Zumindest die Daten aus den Sicherheitsüberprüfungen seit diesem Zeitpunkt sind dem Betriebsrat gegenüber nicht in rechtswidriger Weise, d.h. unter Verletzung irgendwelcher Beteiligungsrechte, erlangt worden. Schon deswegen kann der Betriebsrat deren Vernichtung bzw. Löschung nicht verlangen. Es kann daher dahinstehen, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Anspruch darauf zusteht, daß der Arbeitgeber die Folgen betriebsverfassungswidriger Maßnahmen beseitigt.
Ob die KFA die Daten aus früheren Sicherheitsüberprüfungen betriebsverfassungswidrig erlangt hat, war nicht zu prüfen. Der Betriebsrat hat die Vernichtung aller Daten verlangt. Dieser umfassende Antrag ist schon dann unbegründet, wenn nur einige Daten nicht zu vernichten oder zu löschen sind (ständige Rechtsprechung, Beschluß des Senats vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Daß diese Daten gegenüber sicherheitsüberprüften Bewerbern oder Arbeitnehmern in unzulässiger Weise erhoben, erworben, gesammelt und gespeichert worden sind, ist nicht ersichtlich.
Das Landesarbeitsgericht hat daher auch den Antrag des Betriebsrats zu 3) zu Recht abgewiesen.
Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats insgesamt als unbegründet.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Bayer Blanke
Fundstellen
Haufe-Index 436979 |
BAGE 68, 127-141 (LT1) |
BAGE, 127 |
DB 1992, 143-145 (LT1) |
DStR 1992, 227-227 (T) |
EBE/BAG 1991, 170-174 (LT1) |
BetrVG EnnR BetrVG § 87 Abs 1, Nr 1 (5) (LT1) |
CR 1992, 101-106 (ST1-5) |
NZA 1992, 126 |
NZA 1992, 126-130 (LT1) |
RdA 1991, 383 |
AP § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes (LT1), Nr 19 |
AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVA Entsch 47 (LT1) |
AR-Blattei, ES 530.14.1 Nr 47 (LT1) |
Arbeitgeber 1993, 144 (L) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung, Nr 18 (LT1) |
MDR 1992, 385-386 (ST) |
RDV 1992, 130-133 (LT1) |
VersR 1992, 768-770 (LT1) |