Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Wahlvorstands auf Erteilung von Auskünften zur Erstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl. Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands. Amtszeit des Gesamtbetriebsrats. Amtszeit des Wahlvorstands. Wahlvorstand. Wirksamkeit der Errichtung. Amtszeit
Leitsatz (amtlich)
Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist.
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Erteilung aller zur Aufstellung einer Wählerliste für eine Betriebsratswahl erforderlichen Auskünfte gegenüber dem Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde.
2. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf Fälle offensichtlicher und besonders grober Verstöße gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG beschränkt. Bei einem einfachen Errichtungsfehler bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam.
3. Das Amt des Wahlvorstands endet ua. mit der Auflösung des Betriebs, für den er bestellt ist. Ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt.
4. Der Gesamtbetriebsrat hat – anders als der Betriebsrat – keine Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen. Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung voraussichtlich dauerhaft entfallen. Ein vorübergehender Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen hat auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss.
Normenkette
BetrVG § 4 Abs. 1, §§ 16-17, 17a, 21a Abs. 1, § 29 Abs. 2 S. 3, §§ 31, 33 Abs. 1 S. 2, § 47 Abs. 1-2, § 51; WO § 2 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2, § 81 Abs. 1; ZPO §§ 81, 87, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 559 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Beschluss vom 09.01.2012; Aktenzeichen 14 TaBV 69/11) |
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 27.07.2011; Aktenzeichen 2 BV 2/11) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 – 14 TaBV 69/11 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
A. Der zu 1. beteiligte Wahlvorstand verlangt zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl von der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin, ihm eine Liste der Beschäftigten der Niederlassung M zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 3. erbringt Postdienstleistungen. Sie erbrachte jedenfalls bis April 2006 unter ihrer früheren Firma C GmbH (C) Briefdienstleistungen im Raum M und beschäftigte ca. 65 Arbeitnehmer. Nach der Übernahme der C durch die T-Gruppe waren in der Niederlassung M sowohl Arbeitnehmer der C als auch Arbeitnehmer der ehemaligen Beteiligten zu 2., der T GmbH, beschäftigt. Ob es sich bei dieser Niederlassung um einen gemeinsamen Betrieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der C handelte oder ob nur die C Betriebsinhaberin war, ist streitig. Zum 1. Oktober 2010 gliederte die ehemalige Beteiligte zu 2. ihr operatives Geschäft räumlich auf. Seither ist die Beteiligte zu 3. – zunächst unter der Firma T R GmbH, seit April 2014 unter der Firma P GmbH – für die Postzustellung im Raum M zuständig. Dort unterhält sie vier Stützpunkte (Depots), von denen ausgehend die Briefzustellung vorgenommen wird. Die Depots, in denen es jeweils Teamleiter gibt, führen untereinander eine Urlaubs- und Krankheitsvertretung durch.
In zwei Betrieben der ehemaligen Beteiligten zu 2. waren Anfang 2009 Betriebsräte gebildet. Es handelte sich um den Betrieb in H und den Betrieb Depot Ma in Kr. Die ehemalige Beteiligte zu 2., die die Betriebsratswahl im Betrieb Kr erfolglos angefochten hatte, errichtete zum 7. Februar 2009, 2. Juni 2009 und 9. Juni 2009 in Kr drei kleinere Depots und löste in diesem Zuge das Depot Ma auf.
Am 25. November 2009 lud der Vorsitzende des H Betriebsrats C unter dem Briefkopf des Betriebsrats die Betriebsratsmitglieder zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 30. November 2009 ein. Der Betriebsrat H hatte mit Beschluss vom 13. Juni 2008 die Betriebsratsmitglieder C und O in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Der Betriebsrat Kr hatte am 23. Oktober 2009 die Entsendung des Betriebsratsmitglieds Kl in den Gesamtbetriebsrat beschlossen. An der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats, die in den Räumen der Gewerkschaft ver.di stattfand, nahm neben den eingeladenen Betriebsratsmitgliedern C, O und Kl ein Beauftragter der Gewerkschaft ver.di teil. Bei den Abstimmungen, an denen sich der Gewerkschaftsbeauftragte nicht beteiligte, wurden Herr C zum Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats und Frau O zu dessen Stellvertreterin gewählt. In der sich anschließenden ersten ordentlichen Sitzung bestellte der Gesamtbetriebsrat Wahlvorstände für Betriebsratswahlen in den Niederlassungen N und K. Die in der Niederlassung N am 29. Mai 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 – 17 TaBV 85/10 – für nichtig erklärt. Der Wahlvorstand der Niederlassung K leitete ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag auf Übergabe einer Liste mit den Namen aller Beschäftigten der Niederlassung K ein. Das Arbeitsgericht Köln wies den Antrag durch Beschluss vom 8. September 2010 – 7 BV 137/10 – ab. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde des Wahlvorstands durch Beschluss vom 6. April 2011 – 8 TaBV 87/10 – zurück. Das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren, mit dem er die Feststellung der Wirksamkeit seiner Errichtung begehrt hatte, wurde vom Arbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 17. November 2010 – 3 BV 66/10 – wegen Erledigung eingestellt.
An einer weiteren Gesamtbetriebsratssitzung am 8. Februar 2010 nahmen die Vertreter des H Betriebsrats und Herr Kl teil. Unter dem Tagesordnungspunkt 3 fassten sie einstimmig den Beschluss, die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt 11 „Einsetzung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den gemeinsamen Betrieb der T GmbH Niederlassung M sowie der C GmbH” zu ergänzen. Unter dem Tagesordnungspunkt 11 wurde mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung der Beschluss gefasst, für die Niederlassung M einen Wahlvorstand einzusetzen. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands wurden die Herren W, He und Kü bestellt, Herr J wurde zum Ersatzmitglied für Herrn W berufen. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte der Wahlvorstand der ehemaligen Beteiligten zu 2. mit, dass Herr J aufgrund des Ausscheidens von Herrn W in den Wahlvorstand nachgerückt sei. Mit gleichem Schreiben forderte der Wahlvorstand die ehemalige Beteiligte zu 2. auf, ihm die zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Da die ehemalige Beteiligte zu 2. die Auskunft verweigerte, leitete der Wahlvorstand im März 2010 gegen die ehemalige Beteiligte zu 2. ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht gab der ehemaligen Beteiligten zu 2. antragsgemäß auf, dem Wahlvorstand eine Liste aller Beschäftigten des Betriebs „NL M” mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Gruppenzugehörigkeit und Eintrittsdatum in den Betrieb zur Verfügung zu stellen. Auf die Beschwerde der ehemaligen Beteiligten zu 2. änderte das Landesarbeitsgericht die angefochtene Entscheidung teilweise – hinsichtlich der Auskunft über die Gruppenzugehörigkeit – ab, wies den Antrag insoweit ab und wies die Beschwerde der ehemaligen Beteiligten zu 2. im Übrigen zurück. Nachdem das Arbeitsgericht dem Wahlvorstand aufgegeben hatte, das Hauptsacheverfahren einzuleiten, fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2011 den Beschluss, dieser Pflicht nachzukommen und seinen Verfahrensbevollmächtigen mit der Einleitung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu beauftragen.
Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, die begehrten Auskünfte beanspruchen zu können. Er sei vom Gesamtbetriebsrat wirksam bestellt worden. Da der Betriebsrat Kr am 30. November 2009 noch ein Übergangsmandat gehabt habe, sei der Gesamtbetriebsrat wirksam errichtet worden. Der
Gesamtbetriebsrat habe bei der Beschlussfassung über die Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 noch bestanden; jedenfalls sei die Beendigung seiner Amtszeit nicht offenkundig gewesen. Der Gesamtbetriebsrat sei zur Bestellung des Wahlvorstands berechtigt gewesen. Die Niederlassung M sei bis Oktober 2010 ein gemeinsamer Betrieb der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der C gewesen. Dieser Betrieb werde nunmehr von der Beteiligten zu 3. unverändert fortgeführt.
Der Wahlvorstand hat – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von
Bedeutung – beantragt,
die Beteiligten zu 2. und zu 3. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. eine Liste aller Beschäftigten des Betriebs Niederlassung M mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb sowie der aktuellen Privatanschrift zur Verfügung zu stellen.
Die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. haben die Zurückweisung des Antrags beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, da die Bestellung des Wahlvorstands nichtig sei. Dies folge bereits daraus, dass der Gesamtbetriebsrat, der den Wahlvorstand bestellt habe, nicht wirksam errichtet worden sei. Der Einladung zur konstituierenden Sitzung durch den Betriebsratsvorsitzenden habe kein Beschluss des H Betriebsrats zugrunde gelegen. Auch die Entsendungsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß gefasst worden. Ein ordnungsgemäßer Konstituierungsbeschluss werde bestritten, auf die Beschlussfassung habe ver.di unzulässig Einfluss genommen. Jedenfalls habe die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats vor dem 8. Februar 2010 aufgrund der Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats Kr geendet. Die Bestellung des Wahlvorstands durch den für das Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. gebildeten Gesamtbetriebsrat sei auch deshalb nichtig, weil der Betrieb der Niederlassung M allein durch die C geführt worden sei und weil nur Arbeitnehmer der C in den Wahlvorstand bestellt worden seien. Jedenfalls sei der Wahlvorstand nicht mehr im Amt. Die Amtszeit habe entweder mit der Übernahme des Betriebs durch die Beteiligte zu 3. und der damit verbundenen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs oder jedenfalls mit der Auflösung der Niederlassung M zum 1. Januar 2011 geendet. Die Depots in M bildeten keinen betriebsratsfähigen Betrieb mehr.
Das Arbeitsgericht hat die ehemalige Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet, dem Wahlvorstand eine Liste aller Beschäftigten der Niederlassung M mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum zur Verfügung zu stellen, und den Antrag im gen – bezüglich der Angabe der Privatanschrift – zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Wahlvorstand den Antrag gegen die ehemalige Beteiligte zu 2. zurückgenommen, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der ehemaligen Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. zu Protokoll gegeben hatte, nach Auffassung der Beteiligten zu 2. sei der Betrieb auf die Beteiligte zu 3. übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Wahlvorstand die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beteiligte zu 3. beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie über die Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts bestritten hat.
1. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Wahlvorstand beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten bedarf es in der Regel keiner gesonderten Beschlussfassung des Wahlvorstands. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis – in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO – zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung setzt eine wirksame Beschlussfassung des Wahlvorstands voraus. Wird die Erteilung der Vollmacht in Abrede gestellt, hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Vollmacht nachzuweisen. Wird die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Bevollmächtigung bestritten, muss der Nachweis eines wirksamen Gremiumsbeschlusses geführt werden (vgl. BAG 6. November 2013 – 7 ABR 84/11 – Rn. 21 mwN).
2. Danach bestehen im Streitfall keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstands liegt ein wirksamer Beschluss des Wahlvorstands zugrunde.
a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Wahlvorstand am I. Februar 2011 beschlossen hat, das Hauptsacheverfahren einzuleiten und seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen. Diese von der Beteiligten zu 3. nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffene Feststellung ist für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Beschluss des Wahlvorstands umfasst auch die etwa noch erforderlich werdende Einlegung von Rechtsmitteln.
b) Der Beschluss ist wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass Herr J an der Beschlussfassung beteiligt war. Herr J ist nach dem Ausscheiden von Herrn W in den Wahlvorstand nachgerückt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seines Bestellungsbeschlusses vom 8. Februar 2010 Herrn J als Ersatzmitglied für Herrn W berufen hatte. Diese Feststellung ist für den Senat ebenfalls bindend, da die Beteiligte zu 3. sie nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen hat.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Antrag nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Aufgrund der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beteiligte zu 3. verpflichtet ist, dem Wahlvorstand die begehrte Liste der in der Niederlassung M Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Es ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, der Antrag sei unbegründet.
a) Der Antrag des Wahlvorstands ist zulässig.
aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 12. August 2009 – 7 ABR 15/08 – Rn. 12 mwN, BAGE 131, 316).
(2) Diesen Anforderungen wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht. Als „Beschäftigte” im Sinne des Antrags sind alle Arbeitnehmer und alle weiteren von der Beteiligten zu 3. im Betrieb eingesetzten Personen unabhängig von ihrer Wahlberechtigung anzusehen. Die Prüfung, ob die Beschäftigten wahlberechtigt sind, obliegt dem Wahlvorstand. Aus der Antragsbegründung ergibt sich, dass der Wahlvorstand unter der „Niederlassung M” die Gesamtheit der in M bestehenden Depots der Beteiligten zu 3. versteht. Unter „Eintrittsdatum” ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses und bei anderen Beschäftigten der Beginn der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb zu verstehen.
bb) Der Wahlvorstand ist antragsbefugt.
(1) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren dient die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 22. Juli 2014 – 1 ABR 94/12 – Rn. 12; 4. Dezember 2013 – 7 ABR 7/12 – Rn. 15).
(2) Danach ist der Wahlvorstand antragsbefugt. Er macht ein eigenes Recht aus § 2 Abs. 2 WO geltend.
b) Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht abgewiesen werden.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Wahlvorstand stehe kein Anspruch auf Vorlage der begehrten Namensliste zu, weil eine von ihm durchzuführende Wahl nichtig wäre. Das beruhe darauf, dass der Gesamtbetriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr im Amt gewesen sei. Das Amt des Gesamtbetriebsrats ende mit dem Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen. Das gelte auch bei einem vorübergehenden Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen. Die Errichtungsvoraussetzungen für den Gesamtbetriebsrat bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. seien mit der Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 entfallen, da in dem Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. seitdem nur noch ein Betriebsrat bestanden habe. Im Übrigen könne von einem nur vorübergehenden Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen nicht ausgegangen werden, da in der Folgezeit bei der ehemaligen Beteiligten zu 2. kein zweiter Betriebsrat gewählt worden sei.
bb) Diese Begründung hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Amtszeit des Betriebsrats Kr habe am 9. Dezember 2009 geendet. Selbst wenn die Amtszeit des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären damit nicht die Errichtungsvoraussetzungen für den Gesamtbetriebsrat entfallen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass ein nur vorübergehender Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss hat. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, bei der Bestellung des Wahlvorstands sei davon auszugehen gewesen, dass die Errichtungsvoraussetzungen für einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der ehemaligen Beteiligten zu 2. dauerhaft entfallen gewesen seien.
(1) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht die Würdigung, der Betrieb Depot Ma in Kr sei am 9. Juni 2009 durch Aufspaltung aufgelöst worden, so dass ein Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats entstanden sei, das am 9. Dezember 2009 geendet habe.
(a) Eine Betriebsspaltung ist die Teilung des Betriebs in tatsächlicher Hinsicht, die zu einem Verlust der Identität des Betriebs infolge der organisatorischen Änderungen führt. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 – 2 AZR 62/11 – Rn. 48 f., BAGE 142, 36; 19. November 2003 – 7 AZR 11/03 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1). Dabei wird die Identität der betrieblichen Einheit maßgeblich durch deren Leitung geprägt. Die Leitung setzt die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gezielt ein und steuert die menschliche Arbeitskraft zur Verfolgung bestimmter arbeitstechnischer Zwecke. Die Leitungsmacht erstreckt sich in einem Betrieb auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, wohingegen es für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 BetrVG genügt, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 17. Januar 2007 – 7 ABR 63/05 – Rn. 15, BAGE 121, 7).
(b) Daran gemessen kann auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht von einer Auflösung des Betriebs Kr durch Spaltung ausgegangen werden.
Aufgrund der Feststellung, die Betriebsorganisation in Kr sei geändert worden, es seien drei kleinere Depots errichtet und das ehemalige Depot Ma sei aufgelöst worden, steht nur eine Änderung der Anzahl der Depots und eine räumliche Veränderung bindend fest. Eine Änderung der Leitungsstruktur hinsichtlich der in Kr betriebenen Depots ergibt sich daraus nicht. Sollte sich die Änderung darauf beschränkt haben, dass die Briefdienstleistungen im Raum Kr nicht mehr von einem, sondern von drei Standorten aus erbracht werden, läge mangels wesentlicher Änderungen der Leitungsstruktur in Bezug auf die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen keine Betriebsspaltung vor.
(2) Selbst wenn der Betrieb Depot Ma in Kr am 9. Juni 2009 aufgelöst worden sein sollte und die Amtszeit des dortigen Betriebsrats damit nach § 21a Abs. 1 Satz 3 BetrVG am 9. Dezember 2009 geendet hätte, wären dadurch bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 die Errichtungsvoraussetzungen des Gesamtbetriebsrats nicht entfallen gewesen.
(a) Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist, sofern diese Voraussetzungen vorliegen, zwingend. Der Gesamtbetriebsrat hat – anders als der Betriebsrat – keine Amtszeit, er ist vielmehr eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen (BAG 5. Juni 2002 – 7 ABR 17/01 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273). Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen. Ein nur kurzfristiger Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen hat dagegen auf den Bestand des Gesamtbetriebsrats keinen Einfluss (Fitting 27. Aufl. § 47 Rn. 27; HWGNRH-Glock 9. Aufl. § 47 Rn. 80 ff.; DKKW-Trittin 14. Aufl. § 47 Rn. 62; ErfK/Koch 14. Aufl. § 47 BetrVG Rn. 11; Roloff in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 47 Rn. 8; aA Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 47 Rn. 52; Annuß in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 47 Rn. 27; Löwisch/Kaiser BetrVG 6. Aufl. § 47 Rn. 7). Der Senat hat bereits entschieden, dass das Amt des Konzernbetriebsrats erst mit dem dauerhaften Wegfall seiner Errichtungsvoraussetzungen endet (BAG 23. August 2006 – 7 ABR 51/05 – Rn. 47). Da der Gesamtbetriebsrat – ebenso wie der Konzernbetriebsrat – eine Dauereinrichtung ist, gelten diese Grundsätze auch für den Gesamtbetriebsrat. Damit wird dem Interesse Rechnung getragen, die Handlungsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in den Fällen zu erhalten, in denen sich die Wahl der zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats erforderlichen Betriebsräte verzögert. Demnach endet das Amt des Gesamtbetriebsrats erst zu dem Zeitpunkt, in dem davon auszugehen ist, dass die Errichtungsvoraussetzungen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht mehr bestehen werden. Ob dies der Fall ist, hat der Gesamtbetriebsrat bei seiner Beschlussfassung zu prüfen.
(b) Daran gemessen durfte der Gesamtbetriebsrat bei der Bestellung des Wahlvorstands am 8. Februar 2010 annehmen, dass die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht dauerhaft entfallen waren, selbst wenn das Amt des Betriebsrats Kr am 9. Dezember 2009 geendet haben sollte. Der Betriebsrat in H bestand nach wie vor. Der Gesamtbetriebsrat hatte am 30. November 2009 Wahlvorstände für die Niederlassungen N und K bestellt. Daher war damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit mindestens zwei Betriebsräte bestehen würden. Dass letztlich weder in der Niederlassung N noch in der Niederlassung K ein Betriebsrat gewählt wurde, war in der Zeit bis zum 8. Februar 2010 nicht absehbar. Die Betriebsratswahl in der Niederlassung N wurde vorbereitet; die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 29. Mai 2010 wurde erst durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2011 – 17 TaBV 85/10 – festgestellt. Es war auch nicht erkennbar, dass es in K nicht zu einer Betriebsratswahl kommen würde. Den Antrag des Wahlvorstands der Niederlassung K auf Vorlage einer Liste der in der Niederlassung beschäftigten Arbeitnehmer wies das Arbeitsgericht Köln erst durch Beschluss vom 8. September 2010 – 7 BV 137/10 – ab.
2. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Auf der Grundlage der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Antrag nicht abgewiesen werden.
a) Nach § 2 Abs. 2 WO hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören die Auskünfte, die der Wahlvorstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch verlangt. Der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WO steht nur dem amtierenden Wahlvorstand zu. Der Anspruch besteht nicht, wenn das Gremium, das als Wahlvorstand auftritt, in dieser Funktion nicht oder in nichtiger Weise bestellt wurde. Der Arbeitgeber muss Handlungen eines inexistenten Wahlvorstands in seinem Betrieb nicht hinnehmen (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 36, BAGE 138, 377) und diese Handlungen auch nicht unterstützen. Der Anspruch besteht nicht mehr, wenn die Amtszeit des Wahlvorstands offenkundig beendet ist.
b) Von der Nichtexistenz des Wahlvorstands ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszugehen.
aa) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Bestellung des Wahlvorstands nicht nichtig.
(1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Im Falle eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18, 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 47, BAGE 138, 377; 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 18, BAGE 144, 290).
(2) Danach kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht von der Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ausgegangen werden.
(a) Die Bestellung des Wahlvorstands ist nicht wegen Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, der ihn bestellt hat, nichtig. Die Bestellung eines Wahlvorstands durch einen in nichtiger Weise errichteten Gesamtbetriebsrat könnte zwar zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führen. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats war jedoch wirksam.
(aa) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht rechtskräftig festgestellt worden.
Die Beteiligte zu 3. beruft sich ohne Erfolg auf den Einstellungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2010 – 3 BV 66/10 –. Das Arbeitsgericht hat das vom Gesamtbetriebsrat eingeleitete Verfahren auf Feststellung seiner wirksamen Errichtung wegen Erledigung eingestellt. Dabei kam es nicht darauf an, ob der Antrag bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist nur zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist (vgl. etwa BAG 23. Januar 2008 – 1 ABR 64/06 – Rn. 10, BAGE 125, 300).
Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. hat auch das Landesarbeitsgericht Köln mit seinem Beschluss vom 6. April 2011 – 8 TaBV 87/10 – nicht bindend festgestellt, dass die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nichtig war. Ein Fall der Präjudizialität (dazu BAG 25. April 2007 – 10 AZR 586/06 – Rn. 16) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht Streitgegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln war.
(bb) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats war auch nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsratsvorsitzende des Betriebsrats H unter dem Briefkopf des Betriebsrats die Einladung verfasst hat. Selbst wenn damit die Feststellung verbunden sein sollte, dass die Einladung ohne einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats H ergangen ist, berührte dies die Wirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht.
Nach § 51 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit – wie hier – ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen.
Danach ist das Fehlen eines Beschlusses des zuständigen Betriebsrats H hinsichtlich der Einladung zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats schon deshalb nicht als ein schwerwiegender Errichtungsfehler anzusehen, weil der zuständige Betriebsrat zur Einladung verpflichtet ist.
(cc) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. ist die Errichtung des Gesamtbetriebsrats nicht wegen des Fehlens oder der Unwirksamkeit der Entsendungsbeschlüsse der Betriebsräte H und Kr nichtig.
(aaa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Betriebsrat H am 13. Juni 2008 beschlossen hat, Herrn C und Frau O in den Gesamtbetriebsrat zu entsenden. Es hat ferner festgestellt, dass für Herrn Kl ein Entsendungsbeschluss des Betriebsrats Kr vom 23. Oktober 2009 vorlag. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sind für den Senat bindend.
(bbb) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 3. sind die Beschlüsse nicht deshalb unwirksam, weil sie vor der schriftlichen Einladung zur konstituierenden Sitzung ergangen sind. Da die Bildung eines Gesamtbetriebsrats bei Vorliegen der Errichtungsvoraussetzungen zwingend ist, hängt die Entsendung von Mitgliedern nach § 47 Abs. 2 BetrVG nicht von einer Einladung des zuständigen Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung ab. Es muss nicht geklärt werden, ob die Entsendungsbeschlüsse – wie die Beteiligte zu 3. geltend macht – wegen nicht ordnungsgemäßer Einladung und Beschlussfassung der entsendenden Betriebsräte unwirksam sind. Eine Fehlerhaftigkeit der vorgelegten Entsendungsbeschlüsse führte nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats. Es handelt sich schon deshalb nicht um schwerwiegende, grobe Verstöße, weil eine etwaige Fehlerhaftigkeit nicht nach außen erkennbar und damit nicht offensichtlich ist.
(dd) Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist nicht deshalb nichtig, weil die Einladung zur konstituierenden Sitzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, dass die von den Betriebsräten entsandten Personen mit Schreiben vom 25. November 2009 zur konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats vom 30. November 2009 eingeladen worden sind. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht festgestellt, ob der Einladung die im Einladungsschreiben in Bezug genommene Tagesordnung beigefügt war. Ein etwaiges Fehlen der Tagesordnung führte jedoch schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, weil der etwaige Verfahrensfehler jedenfalls geheilt wäre.
(aaa) Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt für die Einladung zu der konstituierenden Sitzung des Gesamtbetriebsrats § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG entsprechend. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Enthält die Einladung keine Tagesordnung, kann dieser Verfahrensmangel geheilt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen wurden, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die Erschienenen in der Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 15. April 2004 – 1 ABR 2/13 (B) –).
(bbb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der konstituierenden Sitzung am 30. November 2009 sind alle drei in den Gesamtbetriebsrat entsandten Personen erschienen. Sie haben unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Tagesordnung einstimmig genehmigt.
(ee) Die Nichtigkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats folgt nicht daraus, dass die konstituierende Sitzung im Büro der Gewerkschaft ver.di stattgefunden hat und dass an der Sitzung ein Vertreter von ver.di teilgenommen hat.
(aaa) Nach § 51 Abs. 1 iVm. § 31 BetrVG kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats ein Beauftragter einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an der Gesamtbetriebsratssitzung teilnehmen. Das gilt auch für die konstituierende Sitzung. Der Beauftragte der Gewerkschaft darf zur Sache sprechen. Er darf bei Abstimmungen zugegen sein, nicht aber an ihnen teilnehmen (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 31 Rn. 22).
(bbb) Danach steht der Wirksamkeit des Errichtungsbeschlusses nicht entgegen, dass die Sitzung in den Räumlichkeiten der Gewerkschaft ver.di stattfand und ein Vertreter dieser Gewerkschaft anwesend war. Der Beauftragte von ver.di nahm – wie im Protokoll der konstituierenden Sitzung vermerkt – auf Wunsch beider Betriebsratsvorsitzenden an der Sitzung teil. Dass die Gewerkschaft ver.di nicht in dem Betrieb vertreten ist, ist weder festgestellt noch von der Beteiligten zu 3. behauptet. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, nahm der Gewerkschaftsvertreter nicht an den Abstimmungen teil.
(b) Die Bestellung des Wahlvorstands ist nicht deshalb nichtig, weil nur Arbeitnehmer der C zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellt worden sind. Der Gesamtbetriebsrat kann als Mitglied des Wahlvorstands jeden wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs bestellen (Fitting 27. Aufl. § 16 Rn. 21). Dass die Mitglieder des Wahlvorstands nicht in der Niederlassung M beschäftigt waren, ist nicht festgestellt.
bb) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Amtszeit des Wahlvorstands beendet ist.
(1) Das Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG 14. November 1975 – 1 ABR 61/75 –). Es endet auch mit der Auflösung des Betriebs, da eine Betriebsratswahl dann nicht mehr stattfinden kann. Die Zuständigkeit des Wahlvorstands ist an die Identität des Betriebs geknüpft, für den er bestellt worden ist. Es gelten die für die Zuständigkeit des Betriebsrats entwickelten Grundsätze. Danach endet das Amt des Wahlvorstands, wenn die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (vgl. zur Beendigung des Amts des Betriebsrats BAG 19. November 2003 – 7 AZR 11/03 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).
(2) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, das Amt des Wahlvorstands sei beendet.
(a) Der Wahlvorstand ist nicht infolge der Beendigung der Amtszeit des Gesamtbetriebsrats aufgelöst worden. Die Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats hat auf das Bestehen des Wahlvorstands keinen Einfluss. Der Wahlvorstand ist für den Betrieb bestellt und damit in seinem Bestand vom Bestand des Gesamtbetriebsrats unabhängig.
(b) Das Amt des Wahlvorstands ist auch nicht durch einen Wechsel in der Betriebsinhaberschaft beendet worden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es zu einem Wechsel in der Betriebsinhaberschaft gekommen ist. Selbst wenn ein solcher Wechsel stattgefunden hätte, wäre das Amt des Wahlvorstands dadurch nicht erloschen. Ein Wechsel in der Betriebsinhaberschaft führt nicht zu einer Beendigung des Amts des Wahlvorstands. Das gilt auch, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (BAG 19. November 2003 – 7 AZR 11/03 – zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).
3. Zur Beurteilung der Fragen, ob die Bestellung des Wahlvorstands nichtig war oder ob sein Amt inzwischen offenkundig geendet hat, bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
a) Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob der Gesamtbetriebsrat berechtigt war, einen Wahlvorstand für die Niederlassung Mönchengladbach zu bestellen.
aa) Es ist bisher nicht festgestellt, ob die Niederlassung M am 8. Februar 2010 ausschließlich von der Beteiligten zu 3., damals noch unter der Firma C GmbH, geführt wurde – wie die Beteiligte zu 3. vorträgt – oder ob es sich – wie der Wahlvorstand behauptet – um einen gemeinsamen Betrieb der C und der ehemaligen Beteiligten zu 2. gehandelt hat. Sollte nur die C Inhaberin des Betriebs gewesen sein, wäre der Gesamtbetriebsrat, der bei der ehemaligen Beteiligten zu 2., also einem anderen Unternehmen, gebildet war, nicht zur Bestellung eines Wahlvorstands befugt gewesen.
bb) Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der Gesamtbetriebsrat zur Bestellung des Wahlvorstands nicht berechtigt war, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob es sich hierbei um einen schwerwiegenden, zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führenden Fehler handelt. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands begründen kann (vgl. zur Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl BAG 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 – Rn. 17, BAGE 144, 290). Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten. Das erfordert eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung. Kommt es bei diesem Prozess zu Fehlern, sind sie regelmäßig nicht derart grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. etwa BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 42, BAGE 138, 377). Ein besonders schwerer Fehler, der die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands zur Folge haben könnte, wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn offensichtlich kein Gemeinschaftsbetrieb bestand.
b) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob die Teilnahme des vom Betriebsrat Kr in den Gesamtbetriebsrat entsandten Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvorstands die Nichtigkeit der Bestellung begründet.
aa) Es ist bisher ungeklärt, ob der Betrieb Depot Ma in Kr im Jahr 2009 aufgelöst worden ist. Sollte das der Fall sein, hätte das Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet. Damit hätte die Mitgliedschaft von Herrn Kl im Betriebsrat geendet und er wäre demzufolge auch nicht mehr Mitglied des Gesamtbetriebsrats gewesen. Er hätte dann an der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8. Februar 2010 nicht mehr teilnehmen und abstimmen dürfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich seine Teilnahme auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, da der Bestellungsbeschluss laut Protokoll mit zwei Ja-Stimmen bei einer Enthaltung gefasst wurde. Wäre eine Ja-Stimme nicht zu zählen, wäre der Antrag abgelehnt gewesen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, § 51 Abs. 4 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Betrieb Depot Ma in Kr aufgelöst wurde und ob das Übergangsmandat des dortigen Betriebsrats am 9. Dezember 2009 geendet hat.
bb) Sollte das der Fall sein, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die fehlerhafte Teilnahme von Herrn Kl an der Bestellung des Wahlvorstands so schwer wiegt, dass sie zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führt. Das wird nur in Betracht kommen, wenn die Auflösung des Betriebs und die Beendigung des Übergangsmandats des Betriebsrats offensichtlich waren.
c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Bestellung des Wahlvorstands sei nicht nichtig gewesen, wird es zu prüfen haben, ob das Amt des Wahlvorstands fortbesteht.
Es ist bisher nicht geklärt, ob der Betrieb Niederlassung M noch besteht oder ob er – wie die Beteiligte zu 3. behauptet – zum 1. Januar 2011 aufgelöst worden ist. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen offenkundig verloren gegangen ist und dadurch das Amt des Wahlvorstands geendet hat.
d) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab.
Unterschriften
Gräfl, Kiel, M. Rennpferdt, Maaßen, Krollmann
Fundstellen
Haufe-Index 7674443 |
BAGE 2015, 261 |
BB 2015, 948 |
DB 2015, 8 |