Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Berufungsgerichts an die arbeitsgerichtliche Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
- Das Berufungsgericht ist grundsätzlich bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts gebunden (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt BAG Urteil vom 13. Januar 1988 – 5 AZR 410/87 – BAGE 57, 186 f.).
- Diese Bindung besteht nicht, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist oder der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG nach anderen Kriterien als der festgesetzte Streitwert zu ermitteln ist.
- Bei der Stufenklage richtet sich die Beschwer der zur Auskunft verurteilten Partei nicht nach der Höhe des Zahlungsanspruchs, sondern nach ihrem Aufwand zur Auskunftserteilung (im Anschluß an BGH Beschluß vom 1. April 1992 – VIII ZB 2/92 – BGHR Zivilsachen, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18).
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Beschluss vom 26.11.1993; Aktenzeichen 6 Sa 1249/93) |
ArbG Verden (Aller) (Urteil vom 01.07.1993; Aktenzeichen 2 Ca 1186/92) |
Tenor
- Die Revisionsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. November 1993 – 6 Sa 1249/93 – wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren darüber, ob die Berufung des Beklagten statthaft war.
Der Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 4. März 1970 als Chefarzt der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des Diakoniekrankenhauses des Klägers in R… beschäftigt. Nach § 7 Ziff. 1c) des Vertrages ist dem Beklagten unter Zubilligung des Liquidationsrechts u. a. auch die konsiliarische Betreuung anderer Ärzte außerhalb des Hauses gestattet. Nach § 8 Ziff. 1) und 2) hat der Beklagte von seinen Liquidationseinnahmen pauschal einen bestimmten Prozentsatz (20 % bzw. 30 %) als Unkostenerstattung zu zahlen. Nach § 8 Ziff. 3) des Vertrages fließen ihm Einnahmen aus der Konsiliartätigkeit voll zu.
Seit Ende der achtziger Jahre streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte auch von seinen Liquidationseinnahmen aus der stationären Konsiliartätigkeit einen prozentualen Anteil an die Klägerin zu zahlen hat.
Mit der Stufenklage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Auskunft über die Liquidationseinnahmen für die stationäre Konsiliartätigkeit für die Zeit ab dem 1. Januar 1990 sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Abgaben für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juli 1993 – 2 Ca 1186/92 – (Verden/Aller) zur Auskunftserteilung verurteilt und den Streitwert für das Teilurteil auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei zulässig. Die Berufungsbeschwer übersteige die erforderliche Summe von 800,00 DM. Dies ergebe sich bereits aus der Streitwertfestsetzung im angegriffenen Teilurteil.
Der Kläger hat vorgetragen, die Berufung sei unzulässig. Der Aufwand für die Erteilung der Auskunft sei gering, da sich die Angaben leicht aus der jährlichen Abrechnung des Arztes ermitteln ließen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 26. November 1993 als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde gemäß § 77 ArbGG zugelassen. Es ist aber davon ausgegangen, daß es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handele und es bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht an dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert gebunden sei. Die tatsächliche Beschwer des Berufungsklägers übersteige nicht 800,00 DM.
Gegen diesen ihm am 2. Februar 1994 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem am 8. Februar 1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Revisionsbeschwerde eingelegt und beantragt nunmehr, unter Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 26. November 1993 seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden/Aller vom 1. Juli 1993 zuzulassen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 77 ArbGG, § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser nicht glaubhaft gemacht hat, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM übersteigt.
1. Nach § 64 Abs. 2 ArbGG kann in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,00 DM übersteigt. Nur in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung in jedem Falle statthaft. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß es sich hier um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Kläger mit der Geltendmachung eines prozessualen Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt und zwar unabhängig davon, ob er daneben auch die Verwirklichung von nicht-wirtschaftlichen Zwecken anstrebt (BAG Beschluß vom 28. September 1989 – 5 AZB 8/89 – AP Nr. 14 zu § 64 ArbGG 1979, zu II 1a der Gründe). Im Streitfall will der Kläger mit der erstrebten Auskunft seinen bisher unbeziffert geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten durchsetzen können. Er verfolgt damit bereits durch die Auskunftsklage wirtschaftliche Zwecke.
b) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Berufungskläger nicht die erforderliche Beschwer von mehr als 800,00 DM glaubhaft gemacht hat (§ 64 Abs. 2 und Abs. 5 ArbGG). Die Beschwer des Beklagten ergibt sich vorliegend nicht aus der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. Die Ermittlung, in welchem Umfang eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert ist, kann allein nach Maßgabe ihrer eigenen Verhältnisse erfolgen (BGH Beschluß vom 25. Mai 1992 – II ZR 23/92 – (Düsseldorf), WM 1992, 1369, m. w. N.; BGH Urteil vom 31. März 1993 – XII ZR 67/92 – BGHR Zivilsachen, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). In der Regel entspricht die Rechtsmittelbeschwer der unterliegenden Partei wertmäßig der Höhe des gegnerischen Obsiegens. Bei der Auskunftsklage im Stufenverfahren ist dies ausnahmsweise nicht der Fall. Die Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz richtet sich nach dem Interesse des jeweiligen Rechtsmittelführers. Im Falle einer Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist nach gefestigter Rechtsprechung in erster Linie auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Auskunftserteilung voraussichtlich erfordern wird (BGH Beschluß vom 1. April 1992 – VIII ZB 2/92 – (Koblenz), NJW 1992, 2020, zu II 1 der Gründe; BGH Urteil vom 27. November 1991 – VIII ZR 37/91 – BGHR Zivilsachen ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13; BGH Beschluß vom 22. Februar 1989 – IVb ZB 186/88 – BGHR Zivilsachen, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 7; BGH Beschluß vom 20. Februar 1992 – IX ZB 69/89 – BGHR Zivilsachen, ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 19; BGH Beschluß vom 20. Februar 1991 – XII ZB 3/91 – (OLG Hamburg) – FamRZ 1991, 791, zu II der Gründe).
Das Interesse des Beklagten an der Nichterteilung der Auskunft ist in der Regel nicht so zu bewerten wie das entgegengesetzte Interesse des Klägers, dem es auf die Durchsetzung seines Leistungsanspruchs ankommt. Dies rechtfertigt die Bewertung dessen Interesses nach festen Prozentsätzen des Leistungsanspruchs (BGH Urteil vom 23. Februar 1989 – I ZR 203/87 – DB 1989, 1329, zu II 1 der Gründe; Schneider, MDR 1988, 197). Dieser unterschiedlichen Bewertung des Parteiinteresses steht nicht entgegen, daß der im Rahmen der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsanspruch der Durchsetzung des Leistungsanspruchs dient. Die Partei, die die Auskunftserteilung verweigert, will mittelbar zwar auch die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs verhindern. Dennoch sind Auskunfts- und Leistungsklage hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes unterschiedlich zu bewerten. Die Verurteilung zur Auskunftserteilung enthält noch keine maßgebliche Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe auch ein Zahlungsanspruch besteht (BGH Urteil vom 23. Februar 1989 – I ZR 203/87 – DB 1989, 1329, zu II 1 der Gründe). Der Rechtsgrund des Hauptanspruchs erwächst mit der Verurteilung zur Auskunftserteilung weder nach § 322 ZPO in materieller Rechtskraft noch bindet die Verurteilung das Gericht i. S. des § 318 ZPO (BGH Urteil vom 19. Dezember 1969 – V ZR 114/66 (KG Berlin) – JZ 1970, 226 mit ablehnender Anmerkung von Grunsky, S. 226 ff.; BGH Urteil vom 14. Juni 1993 – III ZR 48/92 – BGHR Zivilsachen, BGB § 260 Auskunftsanspruch 2; BGH Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 169/88 (Frankfurt) – NJW 1991, 1893, zu I 3b der Gründe).
c) Aufgrund dieser Besonderheiten der Stufenklage kommt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichtes wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für das eingelegte Rechtsmittel nicht in Betracht.
aa) Der Senat hat nach ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme von dieser Bindung nur angenommen, wenn die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts offensichtlich unrichtig ist (vgl. BAG Urteil vom 2. März 1983 – 5 AZR 594/82 – AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1979; BAG Urteil vom 22. April 1987 – 5 AZR 91/86 – zu 2a der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 28. Oktober 1987 – 5 AZR 505/86 – zu 2a der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 26. Oktober 1988 – 5 AZR 780/87 – zu 2 der Gründe, n. v.; BAG Urteil vom 13. Januar 1988, BAGE 57, 186 ff. = AP Nr. 11 zu § 64 ArbGG 1979). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht kann nur bei einer entsprechenden Bindung des Landesarbeitsgerichts der Rechtsmittelklarheit dienen. Nur wenn der vom Arbeitsgericht im Urteil festgesetzte Streitwert für das Landesarbeitsgericht verbindlich ist, ist mit der Verkündung der Entscheidung weitgehend erkennbar, ob die Berufung statthaft ist (BAG Urteil vom 2. März 1983 – 5 AZR 390/82 –, n. v., zu I 4c der Gründe). Hieran hat sich auch nichts durch die ersatzlose Streichung des § 69 Abs. 2 ArbGG aufgrund des Arbeitsgerichts-Änderungsgesetzes (BGBl. I 1990, 1206) geändert (vgl. hierzu auch Schwab, NZA 1991, 657, 659). Wie sich aus der Regierungsbegründung zum Entwurf dieses Änderungsgesetzes ergibt (BR-Drucksache 265/89 S. 12), sollte die Streichung des § 69 Abs. 2 ArbGG erfolgen, da er seine praktische Bedeutung verloren hatte. Die Zulässigkeit der Revision hing seit der Arbeitsgerichtsgesetz-Novelle vom 21. Mai 1979 (vgl. noch § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG alte Fassung) nicht mehr vom Beschwerdewert ab. Damit entfällt auch ein wesentliches Argument der Gegenmeinung, welche die Streitwertfestsetzung im Urteil nicht als Rechtsmittelstreitwert angesehen hat (so Wenzel, DB 1981, 160; Schilken, Anmerkung zu BAG Urteil vom 13. Januar 1988 – 5 AZR 410/87 – in EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 22). Nach diesen Auffassungen sollte sich aus der über den 1. Juli 1979 hinaus praktizierten Beibehaltung des § 69 Abs. 2 ArbGG trotz Streichung der beschwerdewertabhängigen Revision ergeben, daß die Streitwertfestsetzung im Urteil nicht die Rechtsmittelfähigkeit bestimme. Es hätte sonst für die Rechtsmittelfähigkeit des zweitinstanzlichen Urteils keines vom Landesarbeitsgericht neu festzusetzenden Rechtsmittelstreitwertes, wie er in § 69 Abs. 2 ArbGG a. F. vorgesehen war, mehr bedurft. Mit der Streichung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird nunmehr klar, daß die Beibehaltung dieser Vorschrift trotz Abschaffung der streitwertabhängigen Revision versehentlich erfolgt ist. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt.
Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwert nicht offensichtlich unrichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Streitwertfestsetzung dann offensichtlich unrichtig, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder unterschreitet (BAG Urteil vom 11. Juni 1986 – 5 AZR 512/83 – AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1979). Das Arbeitsgericht hat seine Streitwertfestsetzung nicht näher begründet. Es ist ersichtlich vom klägerischen Vortrag ausgegangen, wonach eine Bezifferung der Höhe der zu zahlenden Abgaben nicht möglich und daher zunächst von 4.000,00 DM auszugehen sei. Allerdings hat es nicht die für den Wert der Auskunftsklage in der Rechtsprechung übliche Reduzierung vorgenommen. Das Interesse des Auskunftsklägers wird im allgemeinen mit 1/10 bis 1/4 des nach § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs bewertet (vgl. die Nachweise bei Schneider, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rz 4270 f., S. 848). Selbst wenn man nur von einem Viertel des geschätzten Zahlungsanspruchs in Höhe von 4.000,00 DM ausginge, würde der Beschwerdewert des § 64 Abs. 2 ArbGG noch erreicht. Das Berufungsgericht wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht berechtigt, den Beschwerdewert auf rund 800,00 DM abweichend von der arbeitsgerichtlichen Streitwertfestsetzung abzuändern.
bb) Eine für das Berufungsgericht bindende Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht kann dennoch nicht angenommen werden. Die Bindungswirkung entfällt nicht nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzung, sondern auch dann, wenn die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil sich allein am klägerischen Interesse orientieren muß und das wirtschaftliche Interesse der unterlegenen beklagten Partei nach anderen Grundsätzen zu ermitteln ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht offensichtlich keine Entscheidung über den Rechtsmittelstreitwert der unterlegenen Partei treffen können. So ist die Sachlage bei der vorliegenden Stufenklage. Der Streitwert erster Instanz richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs und orientiert sich damit wertmäßig am zu schätzenden Wert der begehrten Zahlung. Das Interesse der zur Auskunft verurteilten Partei richtet sich nach ihrem wirtschaftlichen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen und damit an den Kosten und dem Aufwand zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Diese Kosten brauchte das Arbeitsgericht nicht zu ermitteln, da die Belange des Beklagten für die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO grundsätzlich unerheblich sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 3 Anm. 4). Eine Bindung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist in diesen Fällen nicht sachlich geboten, da auf den ersten Blick erkennbar ist, daß die Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil keinesfalls die wirtschaftliche Belastung der unterlegenen, zur Auskunft verurteilten Partei hat berücksichtigen können.
cc) Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht von einem Wert des Beschwerdegegenstandes von nicht über 800,00 DM ausgegangen. Der Beklagte hat trotz Hinweises des Berufungsgerichts keine Umstände glaubhaft gemacht, wonach die Auskunftserteilung mit besonderem Aufwand verbunden sei und damit ein Beschwerdewert von über 800,00 DM berechtigt sei. Dies ist auch anderweitig nicht ersichtlich.
Da das Landesarbeitsgericht somit zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Revisionsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke
Fundstellen
Haufe-Index 856725 |
BB 1994, 1572 |
JR 1995, 88 |
NZA 1994, 1054 |