Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung durch Partnerschaftsgesellschaft als Arbeitgeberin. Wahrung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG durch Erhebung einer gegen die Partner als Einzelpersonen gerichteten Klage. keine Auslegung der Klageschrift als gegen die Partnerschaft gerichtet bei vom Kläger zunächst vertretener Auffassung, die Klage könne auch gegen die Partner selbst gerichtet werden
Orientierungssatz
Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an.
Ist eine Gesellschaft Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung regelmäßig möglich.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994 BGBl. I S. 1744) beschäftigt ist und eine Kündigungsschutzklage gegen die einzelnen Partner richtet.
Normenkette
KSchG § 4
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 17/10 Sa 2021/03) |
ArbG Darmstadt (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen 9 Ca 269/03) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. August 2005 – 17 Sa 2021/03 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung.
Der im Zeitpunkt der Klageerhebung 57 Jahre alte, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 1. Januar 1973 als Architekt mit einer zuletzt erzielten Bruttomonatsvergütung von 4.860,37 Euro beschäftigt. Ursprünglich war der Kläger bei dem Architektenbüro “N… GbR” beschäftigt. Anlässlich des Zusammenschlusses zwischen “N… GbR” und “D… GbR” wurde der Kläger durch Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 1996 in die neue “N… Architekten Partnerschaft” übernommen. Der Arbeitsvertrag enthält keinen Hinweis auf eine Eintragung im Partnerschaftsregister. Im Jahr 2001 wurde der Kläger “aus dem Angestelltenverhältnis bei N… Architektenpartnerschaft” als Architekt von der beklagten Partnerschaft N… Architekten übernommen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht. Sie wirft ihm insbesondere Fehlverhalten bei der Abnahme von Rohbauarbeiten vor. Das Kündigungsschreiben ist auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf “N… Architekten” gefertigt und von dem Partner N… über der Unterschriftszeile “N… Architekten” unterzeichnet.
Der Kläger hat gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. In der Klageschrift seines Anwalts sind als Beklagte “die Dipl.-Ing. Architekten N… und M…” unter der stets gleich gebliebenen Adresse des Architektenbüros in S… aufgeführt. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben beigefügt. Die am 22. Mai 2003 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage ist den beiden Partnern am 7. Juni 2003 zugestellt worden. Am 12. Juni 2003 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten für sie bestellt und mit Schriftsatz vom 18. Juni 2003 gerügt, die Beklagten seien nicht passivlegitimiert, Arbeitgeberin des Klägers sei die eingetragene Partnerschaft gewesen.
Der Kläger hat zunächst geltend gemacht, die Partnerschaftsgesellschaft könne – wie geschehen – auch unter der Bezeichnung “N… und M…” verklagt werden, vorsorglich beantrage er eine Rubrumsberichtigung. Im abschließenden Kammertermin vor dem Arbeitsgericht beantragte der Kläger ohne Einschränkung die Berichtigung des Rubrums auf “Partnerschaft N… Architekten”. In der Sache hat der Kläger das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bestritten und die Einzelvollmacht des Partners N… gerügt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 19. Mai 2003 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage gegen sie sei nicht fristgerecht gem. § 4 KSchG erhoben worden. Die spätere “Rubrumsberichtigung” wahre die Frist nicht. Im Übrigen sei die außerordentliche, jedenfalls die ordentliche Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen des Klägers gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 11. Juli 2003 die Parteien darauf hingewiesen, nach der vorläufigen Auffassung des Gerichts sei eine Rubrumsberichtigung möglich, wenn eine Falschbezeichnung des Arbeitgebers vorliege, aber gleichzeitig mit der Klageschrift das Kündigungsschreiben vorgelegt werde, aus der hervorgehe, wer die Kündigung erklärt habe. Im Kammertermin vom 20. November 2003 hat das Arbeitsgericht durch gesonderten Beschluss das Rubrum dahingehend berichtigt, dass auf der Beklagtenseite anstatt der Architekten N… und M… die “Partnerschaft N… Architekten” verklagt ist. Sodann hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der fristlosen Kündigung nach dem Klageantrag erkannt, hinsichtlich der fristgerechten Kündigung die Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Kündigungsschutzklage ist fristgerecht gem. § 4 KSchG gegen die beklagte Partnerschaft erhoben worden. Es steht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen durch das Landesarbeitsgericht noch nicht fest, ob die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass sich die Klage nicht von Anfang an gegen die Beklagte, sondern zunächst gegen deren Partner N… und M… gerichtet habe. Dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift stehe im Ergebnis nicht entgegen, dass mit der Klage das Kündigungsschreiben in Kopie vorgelegt worden sei. Die späteren Schriftsätze des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bestätigten, dass der Kläger nicht die Partnerschaftsgesellschaft, sondern die beiden Partner N… und M… habe verklagen wollen, und zwar in dieser Funktion und nicht etwa als Gesellschafter einer überhaupt nicht existenten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Umstellung des Beklagtenrubrums auf die Partnerschaftsgesellschaft stelle in Wahrheit einen Parteiwechsel dar. Zum Zeitpunkt des Parteiwechsels sei die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedoch schon abgelaufen gewesen.
II. Dem folgt der Senat nicht. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts richtete sich die Kündigungsschutzklage von vornherein gegen die Partnerschaft N… Architekten. Das Klagerubrum war deshalb entsprechend zu berichtigen. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klageschrift war somit unschädlich.
1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (so schon BGH 24. Januar 1952 – III ZR 196/50 – BGHZ 4, 328; BAG 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – BAGE 109, 47; 12. Februar 2004 – 2 AZR 136/03 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 50 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 66). Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG 15. März 2001 – 2 AZR 141/00 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61; 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63; 27. November 2003 – 2 AZR 692/02 – aaO).
2. Ist eine Gesellschaft (etwa eine KG oder GbR) Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums unbedenklich möglich. So kann beispw. das Rubrum berichtigt werden, wenn der Kläger in der Klageschrift – irrtümlich – nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (st. Rspr., zuletzt BAG 15. März 2001 – 2 AZR 141/00 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN; 21. Februar 2002 – 2 AZR 55/01 – EzA KSchG § 4 nF Nr. 63). Lässt sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin gekündigt hat und der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung seiner Arbeitgeberin vorgehen will, so ist regelmäßig eine Klarstellung des Klagerubrums möglich und erforderlich. Für die Auslegung, dass der Arbeitnehmer gegen die Gesellschafter, die keine Arbeitgeberstellung hatten und deshalb auch nicht gekündigt haben, mit der Kündigungsschutzklage vorgehen wollte, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
3. Nichts anderes gilt, wenn sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom 25. Juli 1994) (BGBl. I S. 1744) oder die Partner einer solchen Gesellschaft richtet. Durch dieses Gesetz ist für die Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen worden, sich unabhängig von den bislang bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten (etwa BGB-Gesellschaft, GmbH) zu einer Gesellschaft eigener Form zusammenzuschließen, auf die weitgehend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend anwendbar sind (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts I./Salger 2. Aufl. § 36 Rn. 7 ff.; Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff PartGG 2. Aufl. § 7 Rn. 1 ff.; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 64 I). Vorliegend von Bedeutung ist vor allem § 7 Abs. 2 PartGG; danach ist § 124 HGB entsprechend anwendbar, die Partnerschaftsgesellschaft kann also unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Richtige Partei für eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft ist deshalb die Gesellschaft selbst und sind nicht deren Gesellschafter. Wie etwa bei der BGB-Gesellschaft (hierzu BGH 15. Januar 2003 – XII ZR 300/99 – BB 2003, 438) ist jedoch bei einer Klage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz stets vorrangig zu prüfen, ob eine Klage gegen die Gesellschafter nicht in Wahrheit gegen die Gesellschaft selbst gerichtet sein soll. Dies gilt insbesondere für eine Kündigungsschutzklage.
Eine entsprechende Auslegung der Klage als Klage gegen die Gesellschaft ist erst recht deshalb regelmäßig geboten, weil die Partnerschaftsgesellschaft erst seit 1995 für den Zusammenschluss der Angehörigen Freier Berufe als Gesellschaftsform zur Verfügung steht und nur langsam eine gewisse Verbreitung findet (Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 64 I 2e).
4. Das Revisionsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (BGH 4. Juni 1981 – VII ZR 174/80 – WM 1981, 829). Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus objektiver Sicht beizulegen ist. Bei erkennbar äußerlich unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH 15. Mai 2006 – II ZB 5/05 – NJW-RR 2006, 1569). Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (so schon RG 25. Mai 1938 – II 165/37 – RGZ 157, 369). Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung des Klägers, wer als Partei gemeint ist, so schadet es nicht, dass der Kläger im Prozess zunächst die Ansicht vertritt, die beklagte Partei könne auch so wie geschehen bezeichnet werden, und sich nur hilfsweise auf das Erfordernis einer Rubrumsberichtigung beruft.
5. Danach steht fest, dass der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage von vornherein die aus den ursprünglich “Beklagten” bestehende Partnerschaftsgesellschaft verklagt hat. Das Beklagtenrubrum war entsprechend zu berichtigen. Es handelt sich um eine Kündigungsschutzklage, die jedenfalls unter den gegebenen Umständen vom Kläger sinnvoll nur gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet werden konnte. Es war der Klage auch das Kündigungsschreiben beigefügt, aus dem sich ergab, gegen wessen Kündigung, nämlich die Kündigung der Partnerschaftsgesellschaft sich die Kündigungsschutzklage richten sollte. Alle Umstände sprechen eher dafür, dass der Kläger die Klage nur irrtümlich nominell gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft gerichtet hat. Irgendwelche Umstände, die auf einen Willen schließen lassen könnten, dass der Kläger anstatt seines Arbeitgebers, der gekündigt hat, die beiden Partner mit einer wenig Erfolg versprechenden Kündigungsschutzklage überziehen wollte, sind nicht erkennbar. Auch das Prozessverhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung. Nach den zutreffenden Hinweisen des Arbeitsgerichts im Gütetermin und im Kammertermin, es liege lediglich eine Falschbezeichnung des Arbeitgebers vor und eine Rubrumsberichtigung sei möglich, steht der getroffenen Auslegung nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem Arbeitsgericht zunächst neben anderen Argumenten die Rechtsansicht vertreten hat, auch die gewählte Parteibezeichnung der Beklagten sei hinreichend gewesen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat sich – von seinem Standpunkt aus konsequent – mit der Frage der Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht auseinandergesetzt und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Dies wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein.
Unterschriften
Rost, Bröhl, Schmitz-Scholemann, Pitsch
Rost
für den wegen Beendigung der Amtszeit an der Unterschrift verhinderten ehrenamtlichen Richter Beckerle
Fundstellen
Haufe-Index 1762276 |
DB 2007, 1416 |
DStR 2007, 863 |
NJW 2007, 2877 |
NWB 2007, 1599 |
FA 2007, 156 |
NZA 2007, 1013 |
AuA 2007, 628 |
EzA-SD 2007, 15 |
EzA-SD 2007, 6 |
AUR 2007, 135 |
AUR 2007, 286 |
ArbRB 2007, 234 |
SPA 2007, 5 |