Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs. Betriebsübergang. Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs als Betriebsübergang. Teilbetrieb. eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel. rechtsgeschäftlicher Erwerb nach Zuschlag im öffentlichen Vergabeverfahren
Orientierungssatz
- Auch ein Teilbetriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus.
- Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist eine wirtschaftliche Einheit, die bei einer Neubereederung und Fortführung als Forschungsschiff ihre Identität wahrt.
- Wird die Bereederung eines Forschungsschiffs im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund öffentlichen Vergaberechts auf einen anderen Betreiber übertragen, so kann hierin ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang liegen, der zum Übergang der Heuerverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Auftragnehmer führt.
- Es ist unerheblich, ob der potentielle Betriebsübernehmer Eigentümer der identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können.
- Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und deren Streithelferin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2005 – 1 Sa 35/04 – werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das ursprünglich mit seiner Streithelferin begründete Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Weiter nimmt der Kläger die Beklagte auf Beschäftigung und auf Zahlung von Vergütung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2004 in Anspruch.
Der Kläger war seit 1989 bei seiner Streithelferin als Bootsmann beschäftigt und zuletzt auf dem mittelgroßen Forschungsschiff “P…” eingesetzt. Das im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehende Schiff verfügt über eine wissenschaftliche Spezialausrüstung und wird von verschiedenen meereskundlichen Instituten für deren Aufgaben genutzt. Der Bereederungsvertrag der Streithelferin endete zum 31. Dezember 2003. Im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens wurde der Zuschlag für die Bereederung der “P…” der Beklagten durch deren Streithelferin erteilt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 unterrichtete die Streithelferin des Klägers diesen über einen Teilbetriebsübergang der “P…” auf die Beklagte. Am 11. Februar 2004 schlossen die Beklagte und deren Streithelferin einen Vertrag über die Bereederung der Forschungsschiffe “A…”, “H…” und “P…”. Danach war eine Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 vereinbart. Der Kläger verlangte erfolglos von der Beklagten die Fortsetzung seines Heuerverhältnisses.
Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege eines Teilbetriebsübergangs gem. § 613a BGB zum 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen. Hierfür reiche aus, dass nunmehr die Beklagte das Schiff, auf dem er zuletzt eingesetzt gewesen sei, unverändert als Forschungsschiff nutze. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe außerdem zwei Kapitäne, einen Chief, zwei Erste Offiziere, einen Schiffsmechaniker und einen Matrosen übernommen. Er hat die Ansicht vertreten, er habe gegen die Beklagte als seine neue Arbeitgeberin Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung sowie Annahmeverzugslohn von Januar bis Mai 2004.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das seit dem 27. April 1989 bis einschließlich 31. Dezember 2003 zwischen der Streithelferin zu 1) und ihm bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen ist und seit dem 1. Januar 2004 ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten besteht,
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Heuerscheins vom 21. Mai 2003 sowie den Bedingungen des Mantel- und Heuertarifvertrages für die Deutsche Seeschifffahrt (MTV-See, HTV-See) zwischen dem Verband Deutscher Reeder e.V. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) in deren jeweils geltender Fassung als Bootsmann an Bord des Forschungsschiffes “P…” tatsächlich zu beschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.487,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.297,41 Euro seit dem 16. Januar 2004, auf 3.297,41 Euro seit dem 16. Februar 2004, auf 3.297,41 Euro seit dem 16. März 2004, auf 3.297,41 Euro seit dem 16. April 2004 sowie auf 3.297,41 Euro seit dem 16. Mai 2004 zu zahlen.
Die Streithelferin zu 1) ist dem Kläger, die Streithelferin zu 2) der Beklagten beigetreten.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht erfüllt seien. Übergegangen sei lediglich der Dienstleistungsauftrag der Bereederung, es liege also eine reine Funktionsnachfolge vor. Mit der “P…” führe die Beklagte auch keine wirtschaftliche Einheit weiter, da sie das Schiff ohne Besatzung übernommen habe. Außerdem fehle es an einer eigenwirtschaftlichen Nutzung der “P…”. Gemäß dem Bereederungsvertrag habe das Schiff mit einer zu stellenden Besatzung nach den Anweisungen der Auftraggeberin gegen ein festes Entgelt zu fahren. Es liege zudem kein rechtsgeschäftlicher Übergang vor. Bei der Auslegung des § 613a BGB müsse die europäische Vergaberichtlinie berücksichtigt werden. Wenn allein die Neuvergabe der Bereederung für ein Forschungsschiff einen Betriebsübergang darstelle, wären im Hinblick auf die Vergabe von Bereederungsverträgen Wettbewerbsmöglichkeiten weitgehend ausgeschlossen. Schließlich sei der Kläger einem eventuellen Teilbetrieb FS “P…” auch nicht zuzuordnen, da er im Zeitpunkt der Neuvergabe der Bereederung im Urlaub gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagte und ihre Streithelferin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Er hat daher auch Anspruch auf Beschäftigung bei dieser und auf den begehrten Annahmeverzugslohn.
I. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auf Grund eines Teilbetriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Bei den von der Beklagten seit 1. Januar 2004 bereederten Forschungsschiffen “A…”, “H…” und “P…” handele es sich um Betriebsteile. Für einen Betriebsteilübergang sei die Übernahme der Schiffsbesatzung nicht erforderlich. Diese sei nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 613a BGB, sondern die sich aus der Anwendung der Vorschrift ergebende Rechtsfolge. Das Schiff selbst sei die wirtschaftliche Einheit, die zum Übergang der Arbeitsverhältnisse der Besatzung führe. Die genannten Schiffe seien auch gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Eine eigenwirtschaftliche Nutzung der Schiffe durch die Beklagte liege vor. Die “P…”, der der Kläger zugeordnet gewesen sei, weil er zuletzt auf ihr gefahren sei, sei auch durch Rechtsgeschäft auf die Beklagte übergegangen. Der Fall sei mit dem eines Pächterwechsels vergleichbar. Auch das Vergaberecht stehe dem nicht entgegen. Es breche weder Arbeitnehmerschutzvorschriften noch habe es Vorrang gegenüber diesen. Da danach das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen sei, könne er von dieser auch Beschäftigung und außerdem, da er seine Arbeitskraft angeboten habe, Zahlung von Annahmeverzugslohn verlangen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit “Betrieb” bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 – Rs. C-13/95 – [Ayse Süzen] EuGHE I 1997, 1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145: 25. Mai 2000 – 8 AZR 416/99 – BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190; zuletzt beispielsweise 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Dabei darf eine Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktionsoder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 – Rs. C-13/95 – aaO: 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96 – BAGE 86, 20, 28 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar (BAG 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – BAGE 87, 296, 299 f. = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA BGB § 613a Nr. 160; EuGH 20. November 2003 – Rs. C-340/01 – [Carlito Abler] EuGHE I 2003, 14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13).
b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – EzA BGB § 613a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – NZA 1998, 253; 11. September 1997 – 8 AZR 555/95 – BAGE 86, 271, 277 f. = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 153; 13. November 1997 – 8 AZR 52/96 – EzA BGB § 613a Nr. 166; 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 305 f. = AP BGB § 613a Nr. 172 = EzA BGB § 613a Nr. 159; 26. August 1999 – 8 AZR 718/98 – aaO; zuletzt 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01 – AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210 und 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO). Betriebsteile, beispielsweise ein Verwaltungsbereich, gehen damit nur dann über, wenn dessen sächliche oder immaterielle Betriebsmittel oder der nach der Zahl und Sachkunde wesentliche Teil des dort beschäftigten Personals übertragen worden sind. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion beim Erwerber mit dessen eigenem Personal reicht für einen Betriebsübergang nicht aus. Voraussetzung ist, dass der entsprechende Bereich beim Veräußerer also organisatorisch verselbstständigt ist (BAG 8. August 2002 – 8 AZR 583/01 – aaO).
c) Diese Grundsätze finden im Rahmen des § 613a BGB auch für Schiffe Anwendung. Zwar hat die Europäische Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG) Seeschiffe anders als in § 613a BGB ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausgenommen (Art. 1 Abs. 3). Dies beruht allerdings auf internationalrechtlichen Besonderheiten des Seeschifffahrtsrechts und bindet die nationale Rechtsordnung nicht. Da die Richtlinie nach deren Art. 8 nur Mindestbedingungen aufstellt, schränkt sie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften zu erlassen (vgl. BAG 18. März 1997 – 3 AZR 729/95 – BAGE 85, 291, 300 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 150, zu I 1a bb (4) der Gründe zu der gleich lautenden Regelung in der Richtlinie 77/187/EWG).
2. Nach diesen Grundsätzen liegt in dem im Streitfall gegebenen Wechsel der Bereederung der FS “P…” keine bloße Funktionsnachfolge, sondern ein Teilbetriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB vor.
a) Da die Beklagte lediglich die Bereederung der Forschungsschiffe “H…”, “A…” und “P…” und nicht die Bereederung sämtlicher Forschungsschiffe der Streithelferin des Klägers übernommen hat, scheidet die Übernahme des (gesamten) Forschungsschifffahrtsbetriebs der Streithelferin aus.
b) Die zur Bereederung übernommenen einzelnen Forschungsschiffe sind jedoch Teilbetriebe. Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Das einzelne Forschungsschiff ist ein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil, der mit seiner Schiffsbesatzung unabhängig von den anderen Forschungsschiffen zu Forschungszwecken eingesetzt werden kann. Es liegt ein teilbetrieblich organisierter Betriebsteil vor mit dem Forschungsschiff als identitätsprägenden Betriebsmittel. Auch der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 18. März 1997 (– 3 AZR 729/95 – BAGE 85, 291 = AP BetrAVG § 1 Betriebsveräußerung Nr. 16 = EzA BGB § 613a Nr. 150, zu I 1a bb der Gründe) entschieden, dass ein im Dienst befindliches Seeschiff (Frachter) einen Teilbetrieb der Reederei iSv. § 613a Abs. 1 BGB darstellt. Damit bestand mit der FS “P…” bereits bei der Streithelferin des Klägers ein abgrenzbarer übertragungsfähiger Betriebsteil.
c) Durch die Neuvergabe der Bereederung der FS “P…” ist dieser Betriebsteil von der Streithelferin des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Dabei genügte es, dass die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der weiterhin im Eigentum des Landes Schleswig-Holstein stehenden “P…” durch den Bereederungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin ab 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen ist und das Forschungsschiff von dieser im Wesentlichen unverändert als Forschungsschiff weiter betrieben wird. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des identitätsprägenden Betriebsmittels Forschungsschiff wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Teilbetriebsübergang nicht entgegen, dass diese keinen wesentlichen Teil der ursprünglichen Schiffsbesatzung von der Streithelferin des Klägers übernommen hat. Das Forschungsschiff “P…” ist kein betriebsmittelarmer Betriebsteil, bei dem es auf den Übergang der Hauptbelegschaft ankäme. Die Schiffsbesatzung bei dem Forschungsschiff ist auch nicht so “identitätsprägend”, dass ohne deren wesentliche Übernahme die im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmende Entscheidung, ob die wirtschaftliche Einheit iSd. Rechtsprechung ihre Identität gewahrt hat, in Frage gestellt werden könnte. Zwar hat die Schiffsbesatzung des Forschungsschiffs die an Bord genommenen Wissenschaftler und Mitarbeiter der meereskundlichen Institute zu unterstützen. Dabei stehen allerdings bei den Besatzungsmitgliedern nicht wissenschaftliche Hilfsdienste, sondern der allgemeine Schiffsbetrieb im Vordergrund, so dass an die Sachkunde der Schiffsbesatzung keine besonderen wissenschaftlichen Anforderungen zu stellen sind. Die für den Betriebsübergang erforderliche Identität der wirtschaftlichen Einheit ist mit der Bereederung der FS “P…” als prägendes Betriebsmittel und der Weiterführung als Forschungsschiff auch ohne Übernahme der ursprünglichen Schiffsbesatzung gewahrt.
bb) Auch die Auffassung der Revision, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine “eigenwirtschaftliche Nutzung” des Forschungsschiffs durch die jeweiligen Schiffsbetreiber angenommen, verfängt nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der eigenwirtschaftlichen Nutzung der Forschungsschiffe entgegensteht, dass die Schiffsbetreiber bei der Forschungsfahrt an die Weisungen der Forschungsinstitute gebunden waren, so dass sie die Fahrt nicht nach eigener Kalkulation kostengünstiger durchführen konnten. Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts hatte eine wertende Beurteilung zu erfolgen, ob im Eigentum eines anderen stehende Betriebsmittel dem Betrieb als eigene Betriebsmittel zugeordnet werden können. Nur dann seien sie in die Gesamtabwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden habe, einzubeziehen (11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – BAGE 87, 296 = AP BGB § 613a Nr. 171 = EzA BGB § 613a Nr. 160; 14. Mai 1998 – 8 AZR 328/96 –; 25. Mai 2000 – 8 AZR 337/99 –). Wesentliches Abgrenzungskriterium war danach, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen sind (11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – aaO; 14. Mai 1998 – 8 AZR 328/96 –; 17. September 1998 – 8 AZR 276/97 –; 25. Mai 2000 – 8 AZR 337/99 –; 29. Juni 2000 – 8 AZR 520/99 –). Dieses Merkmal kann hinsichtlich der materiellen Betriebsmittel, die im Eigentum eines Dritten stehen, nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in der Güney-Görres-Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (– Rs. C-232, 233/04 – ZIP 2006, 95) für das Vorliegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht mehr herangezogen werden. Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs sächlicher Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer ist.
cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf Grund einer Gesamtbetrachtung das Forschungsschiff “P…” als wesentliches Betriebsmittel angesehen. Sächliche Betriebsmittel sind wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht. Daher können der Dienstleitungsauftrag der Bereederung der “P…” und die Aufträge zu Forschungsfahrten nicht als bloße Funktionsnachfolge angesehen werden.
dd) Der Teilbetriebsübergang ist auch durch ein Rechtsgeschäft erfolgt. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Rechtsgeschäftlicher Betriebsinhaberwechsel bedeutet, dass die zum Betrieb gehörenden materiellen oder immateriellen Betriebsmittel durch besondere Übertragungsakte – und nicht durch Gesamtrechtsnachfolge oder Hoheitsakt – auf den neuen Inhaber übertragen werden. Der Erwerber wird damit neuer Inhaber des Betriebs und ist zur Nutzung dieser Betriebsmittel berechtigt. § 613a BGB ist aber nicht nur dann anwendbar, wenn der Betrieb oder Betriebsteil als Ganzes, unmittelbar durch ein einheitliches Rechtsgeschäft von dem Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Ein Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Übergang von dem früheren auf den neuen Betriebsinhaber rechtsgeschäftlich veranlasst wurde; sei es auch durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften oder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen Dritten, die ihrerseits Teile des Betriebsvermögens oder die Nutzungsbefugnis darüber von dem ehemaligen Inhaber des Betriebs erlangt haben. Entscheidend ist, ob die Rechtsgeschäfte darauf gerichtet sind, eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu übernehmen (BAG 22. Juli 2004 – 8 AZR 350/03 – BAGE 111, 283 = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27 mwN). Im Streitfall wurde der Beklagten das Forschungsschiff “P…” auf Grund des Zuschlags im Ausschreibungsverfahren durch den Bereederungsvertrag zwischen der Beklagten und deren Streithelferin zur Verfügung gestellt. Das ist ausreichend.
Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines Rechtsgeschäfts nicht entgegen, dass der Übertragung der Bereederung ein öffentliches Vergabeverfahren vorausgegangen war. § 613a BGB findet auch Anwendung, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil nach Vergabe eines öffentlichen Auftrags übertragen wurde. Zutreffend weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass durch das Vergaberecht keine Einschränkung des Arbeitnehmerschutzes nach § 613a BGB zulässig ist. So hat auch der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Liikenne die Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie anerkannt, wenn von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts auf Grund eines öffentlichen Vergabeverfahrens der Betrieb regionaler Buslinien übertragen wurde (25. Januar 2001 – Rs. C-172/99 – EuGHE I 2001, 745 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 31).
3. Auf Grund des Teilbetriebsübergangs ist das Heuerverhältnis des Klägers gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Januar 2004 auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der FS “P…” zugeordnet, da er auf diesem Schiff, zuletzt als Bootsmann beschäftigt war. Daran ändert sich auch nichts, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übernahme der Bereederung durch die Beklagte im Urlaub war, was sich aus seiner Heuerabrechnung für Dezember 2003 ergibt. In dieser Abrechnung war für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2003 eine Urlaubsvergütung als Bootsmann berechnet. Von einer etwaigen Zuordnung des Klägers zu einem anderen Schiff ist keine Rede. Damit wurde das Heuerverhältnis des Klägers ab 1. Januar 2004 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten übernommen.
4. Damit ist die Klage auch hinsichtlich des Weiterbeschäftigungs- und des Zahlungsantrags begründet. Die Berechnung der Heuer für die Zeit von Januar bis einschließlich Mai 2004 durch die Vorinstanzen hat die Beklagte nicht angegriffen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Schömburg, Pauli
Fundstellen
Haufe-Index 1550853 |
DB 2006, 1907 |
NJW 2006, 3375 |
NWB 2006, 833 |
FA 2006, 121 |
FA 2006, 313 |
JR 2007, 44 |
NZA 2006, 1105 |
ZTR 2006, 553 |
AP, 0 |
EzA |
AUR 2006, 119 |
ArbRB 2006, 66 |
NZBau 2006, 657 |
SPA 2006, 8 |