Entscheidungsstichwort (Thema)

Heuerverhältnis. Betriebsübergang. Neuvergabe eines Bereederungsvertrags. Vergaberecht. Forschungsschiff

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund des Vergaberechts erfolgende Neuvergabe eines Bereederungsvertrags für ein Forschungsschiff auf einen anderen Betreiber stellt einen rechtsgeschäftlichen Übergang dar, mit der Folge des Übergangs der Heuerverhältnisse nach § 613a BGB.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen S 1 Ca 77/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 8 AZR 147/05)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2004 – S 1 Ca 77/04 – werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungen zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2), die diese zu tragen hat.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Heuerverhältnis des Klägers von der Reederei R. GmbH (im Folgenden: Nebenintervenientin zu 1) auf die Beklagte durch Betriebsübergang übergegangen ist. Ferner nimmt der Kläger die Beklagte auf Beschäftigung und auf Zahlung von Heuer für die Monate Januar bis einschl. Mai 2004 in Anspruch.

Der 1955 geborene Kläger war seit dem 27. April 1989 bei der Nebenintervenientin zu 1) als Bootsmann tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger eine durchschnittliche monatliche Heuer in Höhe von EUR 3.768,70 erhielt. Unstreitig ist eine Monatsheuer in Höhe von EUR 3.297,41 brutto. Ausweislich der Personalakte des Klägers wurde der Kläger in der Zeit vom 06. Februar 2001 bis 02. Februar 2003 als Bootsmann auf dem Forschungsschiff „H.” und seit dem 10. Juni 2003 auf dem Forschungsschiff „P.” eingesetzt; wegen der weiteren Einsatzzeiten des Klägers wird auf die Anlage S 1 (Blatt 112 bis 114 d. A.) Bezug genommen. Im Heuerschein vom 21. Mai 2003 (Anlage S 2, Blatt 115 d. A.) vereinbarten der Kläger und die Nebenintervenientin zu 1) u. a. Folgendes:

„Heuer: es gelten die im Einstellungsvertrag festgelegten Bedingungen.

Dienstantritt am 10. Juni 2003 auf Schiff FS „P.”

Bei R. seit 27.04.1989”

Die Nebenintervenientin zu 1) bereederte bis zum 31. Dezember 2003 neben den beiden großen Forschungsschiffen „M.” und „S.” die drei sogenannten mittelgroßen Forschungsschiffe, und zwar „A.”, „H.” und „P.”. Nachdem der Auftraggeber den Bereederungsvertrag für die drei mittelgroßen Forschungsschiffe zunächst zum 31. Dezember 2002 gekündigt hatte, wurde der Vertrag befristet bis zum 31. Dezember 2003 fortgesetzt.

Der Bereederungsvertrag hat zu diesem Zeitpunkt geendet. Das Ausschreibungsverfahren für die Bereederung der drei mittelgroßen Forschungsschiffe „A.”, „H.” und „P.” endete damit, dass die Vergabestelle, die Universität Hamburg – die Nebenintervenientin zu 2) –, durch Beschluss der Vergabekammer verpflichtet wurde, der antragstellenden Beklagten den Zuschlag zu erteilen. An diesem Verfahren nahm als Beigeladene die „ARGE M. (bestehend aus: R. und Reederei L. GmbH)” teil. Wegen des Inhalts des Beschlusses der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. August 2003 – Az. VgK FB 3/03 – wird auf die Anlage B 1 (Blatt 72 bis 85 der Akte) Bezug genommen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 03. November 2003 – Az. 1 Verg 3/03 – die sofortige Beschwerde der beigeladenen ARGE gegen den vorgenannten Beschluss der Vergabekammer zurückgewiesen; wegen der Einzelheiten des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichtes wird auf die Anlage B 2 (Blatt 86 bis 97 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 (Anlage S 6, Blatt 157, 158 d. A.) wurde der Kläger von der Nebenintervenientin zu 1) über den mit der Übertragung der Bereederung der mittelgroßen Forschungsschiffe auf die Beklagte verbundenen Teilbetriebsübergang informiert. Der Kläger hat dem Teilbetriebsübergang nicht widersprochen. Die Nebenintervenientin zu 1) bereedert seit dem 01. Januar 2004 nur noch die beiden großen Forschungsschiffe „M.” und „S.”. Die Beklagte hat die Bereederung der Schiffe „A.”, „H.” und „P.” am 01. Januar 2004 übernommen. Am 11. Februar 2004 schlossen die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2) einen Vertrag über die Bereederung von Forschungsschiffen ab dem 01. Januar 2004 (Anlage B 3, Blatt 198 – 221 d. A.). In diesem Vertrag heißt es u. a. wie folgt:

㤠1 Gegenstand des Vertrages

Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Bereederung der nachfolgend aufgeführten Forschungsschiffe:

  • Forschungsschiff A.
  • Forschungsschiff H.
  • Forschungsschiff P.

§ 2 Pflichten der Auftragnehmerin

1. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Forschungsschiffe und des Forschungsbetriebs qualifiziertes Personal zur Bereederung der vertragsgegenständlichen Forschungsschiffe einzusetzen.

2. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, sämtliche vertragsgegenständlic...

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