Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschlag für ständige Wechselschichtarbeiter
Orientierungssatz
Zuschlag für ständige Wechselschichtarbeiter nach Berliner Bezirkstarifvertrag Nr 1 zum BMT-G 2 bei Unterbrechung der Schichtarbeit an Sonntagen.
Normenkette
TVG § 1; BMT-G 2 § 24; BMT-G 2 § 67
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 23.10.1985; Aktenzeichen 6 Sa 54/85) |
ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.04.1985; Aktenzeichen 21 Ca 9/85) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1966 bei dem beklagten Land beschäftigt und war zunächst als Freibankschlächter tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1973 übt er die Tätigkeit eines Notschlächters aus und erhält hierfür seit 1. März 1976 einen Lohn nach Lohngr. V a des Lohngruppenverzeichnisses der Anlage 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G (BBTV Nr. 2). Zusätzlich zahlte das beklagte Land einen Schichtlohnzuschlag gem. § 24 Abs. 1 BMT-G II sowie einen Zuschlag nach § 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G in Höhe von insgesamt 23 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngr. V a BBTV Nr. 2 an den Kläger. Ab 1. September 1983 erhält der Kläger nur noch einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von 7 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngr. V a BBTV Nr. 2, während die Zeitzuschläge aufgrund der monatlich zu erstellenden Lohnstundennachweise einzeln nach ihrem Entstehungsgrund erfaßt und ausgezahlt werden.
Der Dienst des Klägers sowie dreier weiterer Mitarbeiter richtet sich nach einem Schichtplan mit drei Schichten, wobei die erste Schicht von 6.00 bis 14.00 Uhr, die zweite Schicht von 14.00 bis 22.00 Uhr und die dritte Schicht von 22.00 bis 6.00 Uhr dauert. Je Schicht wird ein Schlächter eingesetzt. An Sonntagen fällt die erste Schicht nur unregelmäßig an, während die zweite Schicht ganz ausfällt. Stattdessen hat das beklagte Land einen "Sonntagsdienst" eingerichtet, der ca. fünf Stunden dauert und in der Regel zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr geleistet wird.
Gelegentlich wird der Kläger auch vertretungsweise zum Pförtnerdienst herangezogen.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn über den 31. August 1983 hinaus einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von 23 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngr. V a BBTV Nr. 2 gem. § 6 Abs. 1 BBTV Nr. 1 zu zahlen. Hierzu hat er vorgetragen, der geltend gemachte Schichtlohnzuschlag stehe ihm auch über den 31. August 1983 zu, da es entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht darauf ankomme, daß an Sonntagen anstelle zweier Schichten "Sonntagsdienst" zu leisten sei. Denn mit dem Schichtlohnzuschlag solle den besonderen Belastungen durch Wechselschichtarbeit und fehlende Arbeitsruhe an Wochenenden Rechnung getragen werden. Dabei ergebe sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung, daß der Anspruch auf die Zulage nicht von einer ununterbrochenen Arbeitstätigkeit abhänge, sondern auch bei einer geringfügigen Arbeitsruhe bestehen bleibe. Darüber hinaus stehe ihm der Zuschlag auch deshalb zu, weil er bis 31. August 1983 gewährt worden sei und sich an den Arbeitsumständen nichts geändert habe. Der begehrte Zuschlag stehe ihm auch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu. Es fehle zwar an einer ausdrücklichen Vereinbarung, doch müsse aus dem Verhalten des beklagten Landes auf das Vorliegen einer konkludenten Vereinbarung geschlossen werden. Jedenfalls stehe dem Kläger der Zuschlag für die Zeit zu, in der er im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelung gearbeitet habe.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,
an ihn über den 31. August 1983 hinaus einen
Schichtlohnzuschlag in Höhe von 23 v. H. des Mo-
natsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngruppe V a
des BBTV Nr. 2 gem. § 6 Abs. 1 BBTV Nr. 1 zu
zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, dem Kläger stehe ab 1. September 1983 nur noch ein Schichtlohnzuschlag in Höhe von 7 v. H. gem. § 24 Abs. 2 BMT-G II in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 des Tarifvertrages vom 1. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G zu, da er nicht als Wechselschichtarbeiter, sondern als ständiger Schichtarbeiter anzusehen sei. Dies ergebe sich aus § 67 Nrn. 34, 44 und 45 BMT-G II. Eine Wechselschicht liege danach nur vor, wenn ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet werde. Daran fehle es, da die Samstagnachmittagsschicht regelmäßig nicht mehr besetzt werde und auch an Sonntagen nur noch in der Zeit zwischen 11.00 und 16.00 Uhr ein Dienst eingerichtet sei. Vielmehr sei der Kläger ständiger Schichtarbeiter, der neben einem Zuschlag in Höhe von 7 v. H. die Zeitzuschläge nach § 22 BMT-G II beanspruchen könne und auch erhalte. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe ihm die geltend gemachte Zulage auch nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zu. Insoweit fehle es nicht nur an einer entsprechenden Vereinbarung, sondern das beklagte Land habe selbstverständlich einen Zuschlag nur bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen zahlen wollen. An einer fehlerhaften Rechtsauffassung müsse sich das beklagte Land nicht festhalten lassen. Insbesondere gehe es nicht um die Entziehung von Rechten, sondern ausschließlich um richtige Tarifanwendung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß dem Kläger der geltend gemachte Schichtlohnzuschlag in Höhe von 23 v. H. des Monatsgrundlohnes nicht zusteht, sondern das beklagte Land ihm zutreffend nur den Schichtlohnzuschlag als ständiger Schichtarbeiter in Höhe von 7 v. H. zahlt.
Auszugehen ist mit den Vorinstanzen von dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden BMT-G II, dessen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt lautet:
Schichtlohnzuschlag
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter erhalten einen
Schichtlohnzuschlag.
(2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schicht-
lohnzuschlag, wenn
a) sie nur deshalb keine ständigen Wechselschicht-
arbeiter sind, weil nach dem Schichtplan
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) der Arbeiter durchschnittlich nicht längstens
nach Ablauf eines Monats, jedoch durch-
schnittlich längstens nach Ablauf von sieben
Wochen erneut zur Nachtschicht (Nacht-
schichtfolge) herangezogen wird.
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne
von mindestens 18 Stunden geleistet wird.
c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne
von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Die Höhe des Schichtlohnzuschlags wird nach § 24 Abs. 4 BMT-G II durch besonderen Tarifvertrag vereinbart. Dazu ist im Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 BMT-G II (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 in § 2 Nr. 3 bestimmt:
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter, die im regel-
mäßigen Wechsel in allen im Dienstplan vorge-
sehenen Arbeitsschichten arbeiten, erhalten
einen Schichtlohnzuschlag von monatlich 9 v. H.
des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen
Lohngruppe, sofern die Anzahl der von ihnen
dienstplanmäßig zu leistenden Nachtschichten
mindestens einem Fünftel der Kalendertage ent-
spricht, die in den Zeitraum fallen, der nach
dem Schichtplan für das Durchlaufen aller
Schichten festgelegt ist.
Ständige Wechselschichtarbeiter, die die Voraus-
setzungen des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, er-
halten einen Schichtlohnzuschlag von monatlich
8 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der
jeweiligen Lohngruppe.
(2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schicht-
lohnzuschlag von monatlich 5 v. H. des Monats-
grundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohn-
gruppe. Ständige Schichtarbeiter, die haupt-
sächlich in zwei Schichten (z. B. Früh- und
Nachmittagsschicht) aber in größeren Abständen
- längstens jedoch in Abständen von sechs
Wochen - in einer dritten Schicht, die den
Zeitraum zwischen den beiden anderen Schichten
ausfüllt (Nachtschicht) arbeiten, erhalten einen
Schichtlohnzuschlag von monatlich 7 v. H. des
Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen
Lohngruppe, sofern die Anzahl der Arbeitstage
in der dritten Schicht (Nachtschicht) mindestens
ein Sechstel aller Arbeitstage in dem für den
Schichtwechsel maßgebenden Zeitraum beträgt.
Der Schichtlohnzuschlag von 7 v. H. des Monats-
grundlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Lohn-
gruppe erhalten auch Arbeiter, die in drei
Schichten (Früh-, Nachmittags- und Nachtschicht)
arbeiten, aber die Voraussetzungen des Absatzes
1 deswegen nicht erfüllen, weil sie üblicher-
weise keine Sonntags- und Feiertagsarbeit
zu leisten brauchen.
Ein Schichtwechsel im Sinne des § 67 Nrn. 34 und
35 BMT-G liegt nur dann vor, wenn die Arbeits-
schichten sich nicht um mehr als 3 1/2 Stunden
überschneiden.
Nach § 4 dieses Tarifvertrages erhält der für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin geltende § 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe in der Fassung vom 31. Mai 1979 folgendes:
§ 6 - Zum § 24 Abs. 5 Buchst. c) und § 25 Abs. 5
BMT-G
(1) § 24 Abs. 5 Buchst. c) BMT-G findet keine
Anwendung. Bei Arbeitern in den Sommerbade-
anstalten wird der Besonderheit der Schicht-
arbeit durch die Gewährung des Zuschlages
nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für Ar-
beiter in den Sommerbadeanstalten Berlin
vom 29. Mai 1969 i. d. F. vom 28. April
1971 Rechnung getragen.
(2) Ständige Wechselschichtarbeiter, die im regel-
mäßigen Wechsel in allen im Dienstplan vor-
gesehenen Arbeitsschichten arbeiten, erhalten
einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von
Zeitzuschlägen in Höhe von monatlich 14 v. H.
des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der jewei-
ligen Lohngruppe, sofern die Anzahl der von
ihnen dienstplanmäßig zu leistenden Nacht-
schichten mindestens einem Fünftel der Kalen-
dertage entspricht, die in den Zeitraum fallen,
der nach dem Schichtplan für das Durchlaufen
aller Schichten festgelegt ist. Durch den
Zuschlag von 14 v. H. sind die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit während des
Schichtdienstes anfallenden Zeitzuschläge
gemäß § 22 - in Verbindung mit § 25 Abs. 5 -
BMT-G für Samstags-, Sonntags-, Feiertags-,
Vorfesttags- und Nachtarbeit abgegolten.
Demzufolge steht dem Kläger ein Schichtlohnzuschlag nach § 24 Abs. 1 BMT-G II in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II sowie ein Zuschlag nach § 6 Abs. 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 in Höhe von insgesamt 23 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 der Lohngruppe V a BBTV Nr. 2 nur dann zu, wenn er als ständiger Wechselschichtarbeiter anzusehen ist.
Dafür gilt aber, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, § 67 BMT-G II. Danach ist zwar nicht der Begriff des ständigen Wechselschichtarbeiters definiert, wohl aber die Begriffe Wechselschichtarbeit und Wechselschicht. Unter Nr. 44 und 45 heißt es in § 67 BMT-G II:
44. Wechselschichtarbeit
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel
der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten,
bei denen der Arbeiter durchschnittlich längstens
nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht
(Nachtschichtfolge) herangezogen wird, vorsieht.
45. Wechselschichten
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird.
Wechselschichtarbeit ist danach nur eine Arbeit in Wechselschichten (Nr. 44 des § 67 BMT-G II). Wechselschichten sind aber nach der ausdrücklichen Definition in Nr. 45 des § 67 BMT-G II nur solche wechselnden Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien für den Geltungsbereich des BMT-G II festgelegt, wann Wechselschichten im tariflichen Sinne anzunehmen sind. Das gilt dann auch für den Bereich des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1, der eine abweichende Definition für Wechselschichten und ständige Wechselschichtarbeiter nicht enthält. Dann ist aber mit den Vorinstanzen dieser Begriff der Wechselschicht auch für den Begriff des ständigen Wechselschichtarbeiters aus dem Geltungsbereich des § 67 BMT-G II zugrunde zulegen. Damit ist aber auch im Rahmen des § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II vom 1. Juni 1981 sowie im Rahmen des § 6 Abs. 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien hier den Begriff des Wechselschichtarbeiters in demselben Sinne verwendet haben, wie er durch § 67 Nrn. 44 und 45 BMT-G II bestimmt ist. Insoweit verkennt die Revision, daß § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II sowie § 6 Abs. 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 1 keine eigenständige Bestimmung des Begriffes Wechselschichtarbeiter enthalten. Schon nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung wird nicht der Begriff Wechselschichtarbeiter definiert, sondern bestimmt, ob und inwieweit Wechselschichtarbeiter einen Schichtlohnzuschlag bzw. einen Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von Zeitzuschlägen erhalten. Damit sollte nur für den Bereich der arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin unter Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Wechselschichtarbeiter und Schichtarbeiter die Bemessung des Schichtlohnzuschlages geregelt werden. Aufgrund dieser Unterscheidung geht auch die Auffassung der Revision fehl, für die Anwendung des § 2 Nr. 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II komme es nicht darauf an, daß der Arbeiter nach einem Schichtplan in Arbeitsschichten eingesetzt wird, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags gearbeitet wird. Entgegen der Auffassung der Revision, daß allein der Einsatz in drei Schichten genüge ohne Rücksicht darauf, ob kontinuierlich gearbeitet wird oder nicht, ergibt sich auch aus der Regelung in § 2 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II, daß solche Arbeiter einen Schichtlohnzuschlag von 7 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 erhalten. Damit ist für in drei Schichten ohne Rücksicht auf die kontinuierliche Arbeitsweise arbeitende Schichtlohnarbeiter eine andere Regelung getroffen als für diejenigen, die im Sinne des § 67 Nr. 45 BMT-G II ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- und feiertags in Wechselschichten arbeiten. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, daß ein Arbeiter trotz Einsatz in allen drei Schichten kein Wechselschichtarbeiter im Sinne des § 2 Nr. 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II ist, wenn er üblicherweise keine Sonn- und Feiertagsarbeit leistet, d. h. in aller Regel an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt. Damit entspricht die Vorschrift des § 2 Nr. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G II inhaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 Buchst. a BMT-G II, wonach ständige Schichtarbeiter einen Schichtlohnzuschlag erhalten, wenn sie nur deshalb keine ständigen Wechselschichtarbeiter sind, weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist.
Da nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nach den für den Schlachthof geltenden Schichtplänen unstreitig nicht durchgehend gearbeitet wird, sondern eine Unterbrechung der Arbeit an Sonntagen erfolgt, kann auch der Kläger nicht als Wechselschichtarbeiter angesehen werden. Vielmehr steht ihm nur ein Schichtlohnzuschlag in Höhe von 7 v. H. zu, da er in allen drei Schichten eingesetzt und nur deshalb nicht als Wechselschichtarbeiter anzusehen ist, weil üblicherweise keine Sonntags- und Feiertagsarbeit in Schichtarbeit geleistet wird. Maßgeblich ist insoweit, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts an Sonn- und Feiertagen keine oder keine durchgehende Schichtarbeit anfällt. Damit haben die Vorinstanzen aber zutreffend erkannt, daß dem Kläger der geltend gemachte Schichtlohnzuschlag und der Zuschlag zur pauschalen Abgeltung von Zeitzuschlägen in Höhe von insgesamt 23 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe nicht zusteht.
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landesarbeitsgericht es auch abgelehnt, vorliegend eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und dem Kläger anzunehmen. Insoweit fehlt es nicht nur an einer ausdrücklichen Vereinbarung, sondern sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das beklagte Land ohne Rücksicht auf die tariflichen Voraussetzungen die Zuschläge habe leisten wollen. Darüber hinaus entspricht es auch den Gepflogenheiten im öffentlichen Dienst, daß das beklagte Land sich lediglich tarifgerecht verhalten wollte.
Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz nochmals auf die veränderten Arbeitsumstände und die langjährige Gewährung der Zuschläge in der geltend gemachten Höhe verweist, übersieht er, daß unbestritten vorgetragen worden ist, daß sich die Arbeitsumstände aufgrund einer Umstellung der Dienstpläne geändert haben und an Sonntagen nicht mehr durchgehend im Schichtdienst gearbeitet wird, sondern stattdessen ein Sonntagsdienst eingerichtet worden ist. Schon mit Rücksicht darauf konnte die Zahlung der Zuschläge entsprechend geändert werden. Abgesehen davon kann der Kläger ohne eine vertragliche Vereinbarung für die Zukunft einen Anspruch auch deshalb nicht verlangen, weil sich das beklagte Land nicht an einer fehlerhaften Rechtsauffassung festhalten lassen muß.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Prieschl Dr. Konow
Fundstellen
Haufe-Index 439065 |
ZTR 1987, 95-96 (T) |