Entscheidungsstichwort (Thema)
Ballungsraumzulage. Gesamtzusage. Betriebsübergang
Orientierungssatz
1. Wenn die Gesamtzusage einer Leistung an die gesamte Belegschaft eines Betriebes nur unter dem Vorbehalt des Eintritts einer bestimmten Bedingung erfolgt, kann sie nicht einseitig widerrufen werden, wenn diese Bedingung nicht eingetreten ist.
2. Eine Ballungsraumzulage hat Entgeltcharakter und betrifft die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und bedarf deshalb nicht nach § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform.
3. Die aus einer Gesamtzusage gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer erwachsene Verpflichtung geht bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 auf den Erwerber über.
Normenkette
BGB §§ 151, 613a; BAT § 4
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Januar 2007 – 6 Sa 642/06 – aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24. Juli 2003 – 17 Ca 23301/02 – wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin gegen die Beklagte ab Januar 2003 einen Anspruch auf die sog. Ballungsraumzulage für den Stadt- und Umlandbereich München hat.
Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin trat am 1. Januar 1983 in die Dienste der LVA (nachfolgend: LVA). Diese war seinerzeit kraft Mitgliedschaft in der Tarifgemeinschaft der Rentenversicherungsträger (im Folgenden: TgRV) an den Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT-BL) gebunden. Die Klägerin ist in der damals von der LVA betriebenen Fachklinik München-G als Wirtschafterin in der Küche beschäftigt.
§ 2 des Formulararbeitsvertrages der damaligen Arbeitsvertragsparteien vom 1. Januar 1983 lautet:
“Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 23. Februar 1961 (BAT)
…
in der für den Bereich des Bundes und der Länder jeweils geltenden Fassung,
den einschlägigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.”
Ab dem 1. August 1990 erhielten Beamte des Freistaates Bayern, die im Raum München beschäftigt waren, eine Ballungsraumzulage von bis zu 150,00 DM monatlich (Art. 86b BayBG nebst Fürsorgeverordnung). Nahezu gleichzeitig schlossen der Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag über eine entsprechende Ballungsraumzulage der im Raum München Beschäftigten in Höhe von 150,00 DM. An diesen Tarifvertrag war die LVA nicht gebunden. Ihr Vorstand beschloss jedoch am 13. August 1990, den Arbeiterinnen und Arbeitern des Zentralkrankenhauses G… rückwirkend ab dem 1. August 1990 eine “ergänzende Leistung” in gleicher Höhe zu zahlen. Die von der Geschäftsführung dem Vorstand für den Beschlussentwurf vorgelegte Begründung vom 13. August 1990 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
“…
4. Unter den gegebenen Umständen muß auch die Landesversicherungsanstalt eine ‘ergänzende Leistung’ an ihre Angestellten und Arbeiter zahlen, weil andernfalls ihre Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu Staat und Stadt erheblich beeinträchtigt wäre. Es wäre außerdem sehr unbefriedigend, wenn an bei der LVA tätige Beamte eine ergänzende Leistung gezahlt würde (aufgrund des Art. 86b BayBG), an Arbeiter und Angestellte jedoch nicht.
Die durch den Staat und die Landeshauptstadt München gesetzten Fakten lassen nach Auffassung der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt gar keine andere Wahl, als ebenfalls eine ergänzende Leistung einzuführen. Diese Leistung ist im übrigen wegen der bekannten Verhältnisse auf dem Münchner Wohnungsmarkt auch voll gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Sondersituation in G… sollte auch den dort Beschäftigten eine ergänzende Leistung gezahlt werden. Dies ist zum einen deshalb dringend geboten, weil im Hinblick auf den Kooperationsvertrag mit der Stadt München unsere Beschäftigten ‘Tür an Tür’ mit den städtischen Bediensteten arbeiten. Eine Nichtgewährung der Ballungsraumzulage hätte die Abwanderung eines großen Teils der Bediensteten, insbesonders des Pflegepersonals, an städtische und staatliche Kliniken (z.B. an das naheliegende Großklinikum Gr…) zur Folge. Zum anderen bestehen für die Beschäftigten in G… im wesentlichen dieselben Schwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt wie für die bei der LVA in München Beschäftigten.
Dagegen hält es die Geschäftsführung für nicht gerechtfertigt, eine ‘Ballungsgebietszulage’ auch an die Beschäftigten in den Kliniken in B…, Ga… und H… zu zahlen, weil insoweit die Verhältnisse nicht vergleichbar sind.
…
6. Berücksichtigt man jedoch, daß, wie bereits erwähnt, der LVA im Hinblick auf die Festlegungen des Staates und der Landeshauptstadt München gar keine andere Wahl bleibt, als ebenfalls eine Ballungsraumzulage zu zahlen, dann erscheint folgendes Verfahren sachdienlich:
6.1 Der Vorstand der LVA beschließt die Zahlung einer ‘ergänzenden Leistung’ rückwirkend ab 01.08.1990 im Vorgriff auf die von der TgRV abzuschließende tarifliche Regelung. Dabei ist vorsorglich ein Rückforderungsvorbehalt für den Fall aufzunehmen, daß es nicht zu einem Tarifabschluß kommt, was jedoch im Hinblick auf die gegebene Situation nahezu ausgeschlossen erscheint.
6.2 Berechtigt sind alle Personen, die bei der Hauptverwaltung der LVA in München und beim Zentralkrankenhaus G… beschäftigt sind …
6.3 Die ergänzende Leistung beträgt (entsprechend dem Tarifvertrag des Staates)
DM |
150,-- |
für Arbeiter und Angestellte, |
DM |
75,-- |
für Auszubildende und |
DM |
75,-- |
wenn der Ehegatte eine gleichartige ergänzende Leistung erhält. |
…
6.5 Die TgRV wird beauftragt, unverzüglich einen der staatlichen Regelung entsprechenden Tarifvertrag unter Einbeziehung der im ZKH G… tätigen Arbeitnehmer abzuschließen.
…”
Dementsprechend wurde auch verfahren. Der Vorstand fasste in seiner Sitzung vom 13. August 1990 folgenden Beschluss: “Der Vorstand beschließt die Zahlung einer ‘ergänzenden Leistung’ rückwirkend ab 01.08.1990 im Vorgriff auf die von der TgRV abzuschließende tarifliche Regelung gem. Ziffer 6 der Vorlage”.
Die LVA übersandte ihren Mitarbeitern am 16. August 1990 ein Informationsschreiben (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 1), in dem es ua. hieß:
“…
Im Vorgriff auf die tariflichen Regelungen werden rückwirkend zum 01.08.1990 vorschußweise unter Vorbehalt folgende Leistungen gezahlt:
…”
Zusammen mit der Gehaltsabrechnung für den Monat September 1990 übersandte die LVA an ihre Mitarbeiter ein weiteres Schreiben (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 2):
“Informationen zur Gewährung der ergänzenden Leistung (Ballungsraumzulage)
Die für die ergänzende Leistung ab 1.8.1990 in Frage kommenden Mitarbeiter der Hauptverwaltung sowie des Zentralkrankenhauses G… wurden durch ein Rundschreiben der Geschäftsführung bereits über die Höhe der Leistung sowie den im einzelnen anspruchsberechtigten Personenkreis informiert.
Die Leistung wird rückwirkend ab 1.8.1990 erstmals mit den Bezügen für September ausgezahlt. Die Rückrechnung bewirkt, daß für alle Bediensteten Gehaltsausdrucke erstellt werden mit der Folge, daß Beschäftigte ohne Anspruch auf die ergänzende Leistung ebenfalls eine Mitteilung über ihre (unverändert gebliebenen) Bezüge erhalten.
Anspruch auf den kinderbezogenen Teil der ergänzenden Leistung (Kindererhöhungsbetrag von DM 40,00 pro Kind) besteht nur dann, wenn dem Bediensteten auch das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, also nicht für im Ausland lebende Kinder tatsächlich gezahlt wird.
Soweit bisher das Kindergeld an den hinsichtlich der ergänzenden Leistung nicht anspruchsberechtigten Elternteil gezahlt wird, besteht u. U. die Möglichkeit, die Berechtigtenbestimmung für das Kindergeld einvernehmlich zu ändern, damit dem anderen Elternteil der Kindererhöhungsbetrag gewährt werden kann. Entsprechende Anträge sind bis spätestens 31.12.1990 beim Personaldezernat zu stellen. Ein Wechsel des Kindergeldempfängers ist nicht möglich für minderjährige Kinder aus einer geschiedenen Ehe, da in diesen Fällen der Elternteil vorrangig kindergeldberechtigt ist, dem vom Familiengericht die elterliche Sorge übertragen wurde.
Vorbehalte:
Die vorgriffsweise Zahlung der ergänzenden Leistung erfolgt bei Angestellten und Arbeitern unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines entsprechenden Tarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und den Gewerkschaften. Der Vorbehalt schließt Überprüfung, Nachberechnung und evtl. Rückforderung überzahlter Beträge mit ein.
Bei Beamten erfolgt die Zahlung bis 30.11.1990 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Anspruchsberechtigung und Höhe.”
Am 22. Mai 1991 schlossen der Freistaat Bayern und die Gewerkschaften ÖTV und DAG einen weiteren Tarifvertrag, der sich mit der Ballungsraumzulage für Beschäftigte im Raum München befasste. Dabei wurde die Regelung neu gefasst und der bisherige Tarifvertrag vom 4. Juli 1990 rückwirkend aufgehoben; für den Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1995 sollte nur noch die Neuregelung gelten. Im Zusammenhang mit dieser tariflichen Änderung übersandte die LVA an ihre Mitarbeiter mit der Gehalts- und Lohnabrechnung Juli 1991 folgendes weiteres Schreiben (im Folgenden: Rundschreiben Nr. 3):
“Informationen zur Gehalts- und Lohnabrechnung Juli 1991
1. Ergänzende Leistung (Ballungsraumzulage):
Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Gewährung der ergänzenden Leistung wurden in einigen Punkten verbessert. Diese Änderungen gelten vorgriffsweise auch für Angestellte und Arbeiter. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verbesserungen:
…
Diese Änderungen gelten rückwirkend ab Einführung der Ballungsraumzulage am 01.08.1990.
…
Die Zahlung der ergänzenden Leistung gemäß dieser Gehaltsfestsetzung erfolgt bei Angestellten und Arbeitern unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines entsprechenden Tarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und den Gewerkschaften.
…”
In den folgenden Jahren wurde diese ergänzende Leistung Monat für Monat gezahlt.
Zum 1. Januar 1999 übernahm die Beklagte, die Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) ist, die Fachklinik München-G von der LVA. Auch danach erhielt die Klägerin von der Beklagten – wie vorher seit dem 1. August 1990 von der LVA – weiterhin monatliche Zahlungen von 150,00 DM. In den der Klägerin erteilten Verdienstabrechnungen waren diese Beträge im Januar 1999 als “Besitzstand” bezeichnet.
In diesem Zeitraum hatten der Freistaat Bayern und die Gewerkschaft ÖTV bzw. DAG für die Arbeitnehmer in München folgende Tarifverträge über eine Ballungsraumzulage abgeschlossen:
– Tarifvertrag vom 4. Juli 1990, Beginn: 1. August 1990, Ende: 31. Dezember 1995
– Tarifvertrag vom 22. Mai 1991, der den Tarifvertrag vom 4. Juli 1990 vollständig aufhob; Beginn: 1. August 1990, Ende: 31. Dezember 1995
– Tarifvertrag vom 14. Dezember 1995, Beginn: 1. Januar 1996, Ende: 31. Dezember 1999
– Tarifvertrag vom 31. August 1999, Beginn: 1. Januar 2000, Ende: 31. Dezember 2000.
Am 15. Juni 2001 schlossen der Freistaat Bayern und die damaligen Gewerkschaften ÖTV und DAG den “Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern” (TV-EL 2001). Dieser regelte wie seine Vorgängerverträge für den genannten Personenkreis einen Anspruch auf eine sog. “ergänzende Leistung” von monatlich 150,00 DM ab 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001, danach in Höhe von 75,00 Euro, enthielt aber darüber hinaus erstmals auch einschränkende Regelungen. Die Personalabteilung der Beklagten informierte deren Mitarbeiter in einem Merkblatt im Sommer 2001 über die Regelungen des TV-EL 2001, und wies dabei auf “ab 1. Juli 2001 gegenüber der bisherigen Rechtslage umfangreiche Veränderungen” hin. Der TV-EL 2001 trat mit Ablauf des 31. Dezember 2002 ohne Nachwirkung außer Kraft. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sehe sich gezwungen, “die seit dem Betriebsübergang weiterhin freiwillig zu 100 % ausgezahlte Ballungsraumzulage ab dem 1.1.2003 ersatzlos zu streichen”. Am selben Tage schlossen der Freistaat Bayern und die Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL 2002). In ihm wurde der Anspruch auf Zahlung der Ballungsraumzulage in Höhe von monatlich 75,00 Euro bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Seit Januar 2003 hat die Klägerin die monatliche Leistung von 75,00 Euro nicht mehr erhalten.
Mit ihrer Zahlungsklage erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ballungsraumzulage für die Monate Januar bis Juni 2003 in Höhe von 450,00 Euro und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung dieser Zulage über den vorgenannten Zeitraum hinaus.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich aus den vorbehaltlosen Zahlungen in der Vergangenheit, die sie als betriebliche Übung bezeichnet. Von den Rundschreiben habe sie keine Kenntnis erlangt.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 450,00 Euro zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ballungsraumzulage gemäß dem Tarifvertrag über die ergänzenden Leistungen zwischen dem Freistaat Bayern und ver.di für dessen Dauer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Ballungsraumzulage sei von ihr freiwillig gezahlt worden, ohne dass eine betriebliche Übung bestanden habe oder gar erst begründet worden sei. Eine solche scheitere schon an der fehlenden Erfüllung des Schriftformerfordernisses im öffentlichen Dienst. Im Übrigen habe bereits die LVA den Freiwilligkeitsvorbehalt der Leistungen in den auch der Klägerin zugegangenen Rundschreiben verdeutlicht. Deshalb sei die Beklagte frei gewesen, die Leistung einzustellen. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Beendigung des TV-EL 2001 zum 31. Dezember 2002; ein über die Bindung an (jeweils) einen konkreten Tarifvertrag hinaus gehender Verpflichtungswille sei ohnehin nicht erkennbar. Höchst hilfsweise habe sie von dem Vorbehalt eines Widerrufs Gebrauch gemacht, der auch dem Maßstab von § 315 BGB standhalte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage – unter Anfügung des Halbsatzes “wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind” bei Ziff. 2 – stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts mit Berufungsurteil vom 7. September 2004 – 6 Sa 1173/03 – zunächst zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wurde dieses Urteil vom Senat aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (Senat 15. März 2006 – 4 AZR 75/05 – BAGE 117, 248). Nach erneuter Verhandlung und Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2007 das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin in der Sache die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu.
A. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die bis zur Einstellung der Zahlungen zum Jahreswechsel 2002/2003 bestehende Anspruchsgrundlage der Klägerin jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Seite steht. Ohne sich hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die bis dahin erfolgten Zahlungen festzulegen, geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keinen Rechtsanspruch ihrer Mitarbeiter auf die Ballungsraumzulage begründen wollte. Dies ergebe sich aus den jeweiligen Vorbehalten in den drei Rundschreiben. Der Erhalt dieser Schreiben durch die Klägerin sei zwar nicht nachzuweisen. Das Landesarbeitsgericht geht – ungeachtet der Tatsache, dass die von ihm vernommene Zeugin entsprechend seinem Beweisbeschluss ausschließlich zu der Versendung eines Schreibens der Beklagten im Juli 2001 vernommen worden ist – weiter davon aus, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Informationsschreiben der LVA 1990/1991 abgesandt worden seien; sie müssten der Klägerin auch zugegangen sein. Damit habe sie Kenntnis von dem Widerrufsvorbehalt erhalten. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei auf die Beklagte unter Einschluss des Widerrufsvorbehalts übergegangen. Soweit die Beträge zunächst weitergezahlt worden seien, sei dies unter Heranziehung der einschlägigen Tarifverträge des Freistaates Bayern und mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen.
B. Die hiergegen gerichtete, vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Leistung im Streitzeitraum.
I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig (vgl. im Einzelnen Senat 15. März 2006 – 4 AZR 75/05 – BAGE 117, 248, 251 f.).
II. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht die begehrte Zahlung im Streitzeitraum zu. Der Anspruch beruht auf einer nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangenen Gesamtzusage der LVA aus dem Jahre 1990/1991 zur Zahlung einer der Ballungsraumzulage entsprechenden “ergänzenden Leistung” in Anlehnung an die und nach Maßgabe der jeweiligen Tarifverträge für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Großraum München. Die Wirksamkeit der Gesamtzusage scheitert nicht an einem Schriftformerfordernis für Nebenabreden im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Anspruchsgrundlage ist auch nicht im Nachhinein, etwa durch einen Widerruf oder die sonstige Ausübung eines Vorbehalts und nicht durch Zeitablauf entfallen.
1. Die über mehr als zwölf Jahre erbrachten monatlichen Leistungen der LVA und später der Beklagten beruhten auf einer von der LVA im August 1990 und abändernd im Juli 1991 erteilten wirksamen Gesamtzusage an die zu dieser Zeit bei ihr beschäftigten Arbeiter und Angestellten, die – wie die Klägerin – im Zentralkrankenhaus G… beschäftigt waren.
a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Dabei handelt es sich um eine nicht notwendig an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die Belegschaft als Ganzes gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die durch die Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB durch die bloße Entgegennahme der Leistung und ohne ausdrückliche Erklärung angenommen wird (BAG 28. Juni 2006 – 10 AZR 385/05 – BAGE 118, 360, 367 f.; 10. Dezember 2002 – 3 AZR 92/02 – BAGE 104, 220, 224 f.). Die Verschlechterung der Leistung oder die Aufhebung der Leistungsverpflichtung aus einer Gesamtzusage kann – abgesehen von hier nicht vorliegenden kollektivrechtlichen Lösungsmöglichkeiten (vgl. hierzu zB BAG GS 16. September 1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42) – nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen, also vorrangig durch übereinstimmende Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien, die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt worden sein können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber besteht regelmäßig nur dann, wenn und soweit er sich einen Widerruf seiner Gesamtzusage vorbehalten hat.
b) In den Rundschreiben Nr. 1 bis 3 der LVA liegt die einseitige Verpflichtungserklärung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die die darin im Einzelnen dargestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, nach bestimmten Kriterien eine “ergänzende Leistung” erbringen zu wollen, ohne dass es auf eine Differenzierung nach den einzelnen Rundschreiben entscheidungserheblich ankäme. Das ergibt sich aus den Rundschreiben selbst wie auch aus der Entstehungsgeschichte des entsprechenden Beschlusses des Vorstands der LVA. Die dahingehende Auslegung kann vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden (vgl. BAG 22. Januar 2003 – 10 AZR 395/02 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 1; 14. Juni 1995 – 5 AZR 126/94 – AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1 = EzA BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1).
aa) Die Gesamtzusage der LVA hat ihre Grundlage in der sorgfältig dokumentierten Entstehungsgeschichte des Vorstandsbeschlusses vom 13. August 1990. Die Einführung einer Ballungsraumzulage für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in München durch eine Änderung der Beamtengesetze (für Beamte) sowie durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen dem Freistaat Bayern bzw. der Landeshauptstadt München für die bei ihnen beschäftigten Arbeiter und Angestellten hatte eine Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt geschaffen, auf die die LVA nach ausführlicher Abwägung aus ihrer Sicht reagieren musste, indem sie eine ähnliche Leistung für ihre Beschäftigten versprach, soweit sie nicht Beamte waren und ohnehin in den Genuss der Ballungsraumzulage kamen. Aus den Materialien zum Vorstandsbeschluss vom 13. August 1990 ergibt sich ferner, dass nach Auffassung des Vorstands die Begründung für die Leistung einer Ballungsraumzulage als überzeugend angesehen wurde. Dies zeigt sich insbesondere in der Abwägung, dass Kliniken der LVA, die außerhalb des unmittelbaren Einzugsgebiets der Stadt München gelegen waren, keine zusätzlichen Leistungen erhalten sollten, für die im Einzugsgebiet der Stadt München lebenden Arbeitnehmer aber dieselben ausgleichsbedürftigen Zusatzbelastungen durch die hohen Lebenshaltungskosten in München bestanden wie für die vergleichbaren Arbeitnehmer und Beamte des öffentlichen Dienstes.
bb) Der Rechtsbindungswille der LVA geht sowohl aus den Protokollen des Vorstands als auch aus den Rundschreiben Nr. 1 bis 3 sowie aus der jahrelang geübten Praxis mit der notwendigen Eindeutigkeit hervor.
(1) Die dem Beschluss des Vorstands vom 13. August 1990 zu Grunde liegende und von ihm im Wortlaut hinsichtlich der Ziff. 6 in Bezug genommene vierseitige Begründung des Antrags lässt keinen Zweifel daran erkennen, dass die Zulage von den Verfassern als in der Sache begründet und unvermeidbar angesehen wurde. Die LVA ist aus eigener Initiative danach ausschließlich deshalb nicht unmittelbar als Tarifvertragspartei aufgetreten, weil sie satzungsmäßig gebunden war, Tarifverträge allein durch die TgRV abschließen zu lassen. Auch wenn es über andere Faktoren der Umsetzung, seien sie formaler, seien sie inhaltlicher Art, noch offene Fragen gegeben haben mag, ist dem Begründungspapier zum Vorstandsbeschluss doch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass aus Sicht des Arbeitgebers für die Beschäftigten des Zentralkrankenhauses G… die Ballungsraumzulage auf jeden Fall gezahlt werden sollte. So heißt es nach einer Darstellung der Gespräche mit der ÖTV und der Rechtslage für die Beschäftigten des Freistaates und der Landeshauptstadt einleitend unter Ziff. 4: “Unter den gegebenen Umständen muß auch die Landesversicherungsanstalt … eine ‘ergänzende Leistung’ an ihre Angestellten und Arbeiter zahlen … Die … gesetzten Fakten lassen nach Auffassung der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt gar keine andere Wahl, als ebenfalls eine ergänzende Leistung einzuführen. …”. Und in Ziff. 6, die in dem Vorstandsbeschluss vom 13. August 1990 ausdrücklich und unmittelbar in Bezug genommen worden ist, finden sich die Formulierungen: “Berücksichtigt man jedoch, daß, wie bereits erwähnt, der LVA im Hinblick auf die Festlegungen des Staates und der Landeshauptstadt München gar keine andere Wahl bleibt, als ebenfalls eine Ballungsraumzulage zu zahlen …”.
(2) Im Rundschreiben Nr. 1 an die Arbeitnehmer teilt die Geschäftsführung mit, dass die Tarifgemeinschaft beauftragt wird, “unverzüglich einen Tarifvertrag entsprechend der tariflichen Regelung für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern abzuschließen. Im Vorgriff auf die tariflichen Regelungen …” würden rückwirkend – was schon für sich genommen auf einen Bindungswillen schließen lässt – die sodann im Einzelnen beschriebenen Leistungen gewährt. Es folgt die minutiöse Darlegung der Regelungen aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, in denen der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer bestimmt und die Höhe der Leistung festgesetzt sind. Hieraus ergibt sich – ungeachtet des Begriffs des “Vorbehalts” – ein Bindungswille hinsichtlich des Gewährens einer bereits an anderer Stelle, aber für vergleichbare Arbeitnehmer, verbindlich gewährten Leistung, die in entsprechender Weise, nämlich tarifvertraglich, auch im eigenen Bereich geregelt werden soll. Außerhalb des Vorbehalts, auf dessen Reichweite es in diesem Zusammenhang noch nicht ankommt, gibt es keinerlei Einschränkungen. Aus der Sicht eines unbefangenen Empfängers dieser Erklärung hat sich die Rechtslage danach so dargestellt, dass sich die LVA unmittelbar verpflichten wollte, einen Anspruch auf eine der Ballungsraumzulage entsprechenden zusätzlichen Leistung zunächst ohne anderweitige förmliche Regelung bereits durchführen zu wollen. Zugleich brachte die LVA zum Ausdruck, dass sie schon alles Erforderliche in die Wege geleitet hatte, um auch eine förmliche Regelung herbeizuführen. An diese Absichtserklärung knüpft das Rundschreiben Nr. 2 an und macht weitere Erläuterungen zu Einzelheiten der Anspruchsberechtigten, zB hinsichtlich bestimmter Wahlmöglichkeiten. Auch hier gibt es keinerlei erkennbare Einschränkungen außer dem näher bezeichneten Vorbehalt. Zuletzt geht es ein Jahr später um eine Anpassung an die inzwischen geänderte Rechtslage bei den Beamten in der LVA. Diesen gewährte zusätzliche Leistungen sollen “vorgriffsweise auch für Angestellte und Arbeiter” gelten. In diesem Rundschreiben Nr. 3 sind gleichfalls keinerlei Einschränkungen außerhalb der “Vorbehaltserklärung” erkennbar.
(3) Obwohl es aus nicht festgestellten Gründen zu einem Abschluss eines unternehmensbezogenen Tarifvertrags der TgRV, bezogen auf die Hauptverwaltung und das Zentralkrankenhaus G… ihres Mitglieds LVA, wie von diesem angestrebt, nicht gekommen ist, hat die LVA Leistungen entsprechend dieser wirksam eingegangenen Verpflichtung erbracht. Sie hat in Anlehnung an die von ihr selbst ihren Arbeitnehmern mitgeteilten Leistungsvoraussetzungen, die sie ihrerseits aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entnommen hat, Monat für Monat ohne jeden weiteren erklärten Vorbehalt eine “ergänzende Leistung” an die danach anspruchsberechtigten Arbeitnehmer in Höhe von 150,00 DM erbracht. Sie hat damit ihr Leistungsversprechen “entsprechend dem Tarifvertrag des Staates” erfüllt, wie es noch in Ziff. 6.3 der Beschlussbegründung, auf die im Beschluss des Vorstands vom 13. August 1990 ausdrücklich Bezug genommen worden war, gelautet hatte. Die danach im Frühjahr 1991 erfolgten Änderungen für Beamte und Arbeitnehmer sind an die Mitarbeiter der LVA weitergegeben worden. Dazu hieß es im Rundschreiben Nr. 3: “Diese Änderungen gelten vorgriffsweise auch für Angestellte und Arbeiter. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verbesserungen …”. Der Tarifvertrag des Freistaates Bayern, an den sich die LVA mit dem Rundschreiben Nr. 3 angelehnt hatte, lief am 31. Dezember 1995 aus. Die LVA stellte ihre Zahlungen jedoch auch dann nicht ein, sondern erbrachte sie bis zum Übergang des Krankenhauses auf die Beklagte im Januar 1999 weiterhin an die Mitarbeiter in ihrer Hauptverwaltung und im Krankenhaus G… nach dem Ballungsraumzulage- Tarifvertrag des Freistaates Bayern in seiner jeweiligen Fassung. Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass die jeweiligen Änderungen nur in der Praxis vollzogen wurden und die Zusage selbst keine ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel enthält. Es genügt jedoch für die vorgenommene, sich auch aus der Begründung vom 13. August 1990 ergebende Auslegung, dass die Anpassungen jeweils entsprechend den tariflichen Änderungen im Bereich der Arbeitnehmer erfolgt sind. Ein Widerruf der Gesamtzusage ist jedenfalls durch die LVA bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte nicht erfolgt.
cc) Die so begründete rechtliche Verpflichtung der LVA ist durch die in den Rundschreiben Nr. 1 – 3 ausdrücklich oder sinngemäß genannten Vorbehalte nicht entscheidungserheblich eingeschränkt worden. Denn bei den Vorbehalten handelt es sich nicht um einen eine Rechtsbindung für die Zukunft ausschließenden Freiwilligkeitsvorbehalt, wie die Beklagte annimmt; nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass selbst die ausdrückliche Bezeichnung einer Leistung als “freiwillig” – wovon vorliegend keine Rede sein kann – allein nicht ausreichen würde, um einen Rechtsbindungswillen auszuschließen (BAG 22. Januar 2003 – 10 AZR 395/02 – AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 247 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 1). Vielmehr liegt ein Widerrufsvorbehalt vor, der sich auf eine ansonsten verbindlich zugesicherte Leistung bezieht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und den Umständen vor und bei der Erteilung der Zusage. Die LVA hat die Leistungszusage zwar nicht schrankenlos, aber auch nicht völlig frei und beliebig widerrufbar oder einstellbar erklärt (vgl. hierzu auch BAG 1. März 1990 – 6 AZR 447/88 – AP BMT-G II § 20 Nr. 2). Denn ersichtlich ist von ihr die Möglichkeit der Einstellung oder des Widerrufs der Leistung an eine äußere Bedingung gebunden worden. Diese ist in den drei Rundschreiben ausdrücklich oder sinngemäß mit dem Abschluss eines “entsprechenden Tarifvertrages zwischen der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung und den Gewerkschaften” bezeichnet worden. Damit hat die LVA die Ausübung oder Geltendmachung des umschriebenen Vorbehalts – mit nicht präzise beschriebener Rechtsfolge – von dem Abschluss eines Tarifvertrags abhängig gemacht, in dem diese Leistung in gleicher oder abweichender Weise geregelt ist und der von der TgRV mit Wirkung für die LVA abgeschlossen wird. Schon deshalb liegt ein echter Freiwilligkeitsvorbehalt in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne nicht vor. Denn ein solcher bindet die Einstellung der Leistung nicht an einen bestimmten Grund; er liegt nur vor, wenn der Leistende dem Erklärungsempfänger zweifelsfrei deutlich macht, dass ihm die völlige Entscheidungsfreiheit darüber verbleiben soll, ob und wenn ja in welcher Höhe er in Zukunft vergleichbare Leistungen erbringt (statt aller ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 530 mwN). Wer die Zusage einer Leistung unter einen Vorbehalt stellt, dessen Geltendmachung nach seinem Wortlaut und seiner Entstehungsgeschichte mit dem Eintritt eines ganz bestimmten Ereignisses verknüpft ist, nimmt nicht in Anspruch, die Leistung auch außerhalb des erklärten Vorbehalts einstellen zu können. Der von der Beklagten zur Begründung angeführte Geldmangel als solcher entlastet sie als Schuldnerin nicht von der Verpflichtung, eingegangene Verträge einzuhalten (vgl. BAG 16. Mai 2002 – 2 AZR 292/01 – EzA KSchG § 2 Nr. 46).
c) Die Wirksamkeit der Gesamtzusage scheitert auch nicht an einem evtl. anwendbaren, arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglichen Schriftformerfordernis.
aa) Es ist zwar zutreffend, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und schon auf dasjenige der Klägerin mit der LVA ausweislich des Arbeitsvertrags der BAT in der jeweiligen Fassung Anwendung findet und damit grundsätzlich auch das Schriftformerfordernis für die Nebenabreden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT. Diese besondere Formvorschrift hat ihren Grund darin, dass der öffentliche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nur die Leistungen gewähren darf, zu denen er auch verpflichtet ist. Deshalb werden auch langjährige Leistungen, die ohne schriftliche Nebenabrede erbracht werden, nicht ohne weiteres Inhalt eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst; eine betriebliche Übung ist nur selten möglich. Diese Einschränkungen sind der Tatsache geschuldet, dass der öffentliche Arbeitgeber durch die Anweisung vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Haushaltsgesetzgebers wesentlich strenger rechtlich und tatsächlich gebunden ist als ein privater Arbeitgeber (allg. Auffassung, vgl. nur BAG 24. März 1993 – 5 AZR 16/92 – BAGE 73, 1, 3 mwN). Außerdem wird auf diese Weise die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst sichergestellt.
bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT steht der Wirksamkeit der erteilten Gesamtzusage aber nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Inhalt der Zusage nicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, sondern um eine Vergütungsgestaltung. Im Übrigen widerspricht auch der Sinn und Zweck des tariflichen Schriftformerfordernisses der Annahme der Wirksamkeit nicht.
(1) Die Zusage eines höheren als des unmittelbar tariflich vorgesehenen Entgelts betrifft eine synallagmatische Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag (Senat 6. September 1972 – 4 AZR 422/71 – AP BAT § 4 Nr. 2). Die Ballungsraumzulage hat Entgeltcharakter (BAG 26. Mai 1994 – 6 AZR 955/93 – AP BAT § 27 Nr. 5). Das ergibt sich auch für den Streitfall aus ihrer Funktion als Ausgleich von regional deutlich erhöhten Lebenshaltungskosten, wie sie auch der Ballungsraumzulage in § 27 Abschn. C BAT zu Grunde liegt. Hier wie dort geht es um eine Erhöhung der Grundvergütung, die dem Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 BAT unterfällt (BAG 25. Juli 1996 – 6 AZR 179/95 – BAGE 83, 338, 344; zur Tarifgeschichte des § 27 Abschn. C BAT und der konkreten Ballungsraumzulage im Großraum München seit 1990 Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-Kommentar Stand Mai 2002 Bd. 2 § 27 Abschn. C Erl. 1).
(2) Im Übrigen liegt im Streitfall eine anderen Ausnahmekonstellationen vergleichbare Fallgestaltung vor, für die das Bundesarbeitsgericht ungeachtet der fehlenden Schriftform schon in der Vergangenheit das Zustandekommen einer Gesamtzusage und einer betrieblichen Übung angenommen hat (zB 16. Juli 1996 – 3 AZR 352/95 – AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 1).
(a) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich im Rahmen des von ihr selbst gegebenen Haushalts frei und unabhängig verpflichten kann und keiner vorgesetzten weisungsbefugten Dienststelle verantwortlich ist. Wenn sie vorliegend die Leistung nur unter einem Vorbehalt zugesagt hat, dann entspringt dieser Vorbehalt nicht der Zustimmungsbedürftigkeit durch eine vorgesetzte Behörde, sondern beruht allein auf dem Satzungsrecht des Arbeitgeberverbands, dem sie angehört. Sie hätte sich – zwar unter Verstoß gegen die Verbandssatzung, aber zivilrechtlich und tarifrechtlich wirksam – auch ohne die Zustimmung irgend einer anderen Institution oder Stelle als Tarifvertragspartei verpflichten können. Dies wäre iÜ auch außerhalb des Tarifrechts durch rein rechtsgeschäftliches Handeln wie eine – vorbehaltlose – Änderung der Arbeitsverträge aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, entweder durch einzelne Änderungsvereinbarungen oder im Wege der – vorbehaltlosen – Gesamtzusage möglich gewesen. Dementsprechend gab es einen formellen Vorstandsbeschluss, der über neun Jahre hinweg Monat für Monat umgesetzt wurde, indem ohne jedwede andere Rechtsgrundlage an die Mitarbeiter der LVA, die in der Hauptverwaltung oder dem Zentralkrankenhaus G… beschäftigt waren, derjenige Betrag gezahlt wurde, der für den öffentlichen Dienst in mehreren aufeinanderfolgenden Tarifverträgen bzw. in Art. 86b BayBG nebst dazugehörigen Verordnungen geregelt war.
(b) Es kommt hinzu, dass der Schutzzweck der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst, der durch das Schriftformgebot des § 4 BAT gewahrt werden soll, vorliegend in keinem Moment gefährdet war. Im Gegenteil war es gerade die wirksame Verpflichtung der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gegenüber den Beamten (Art. 86b BayBG iVm. der VO) und gegenüber den Angestellten und Arbeitern (Tarifverträge des Freistaates Bayern und der Landeshauptstadt München) zur Leistung einer Ballungsraumzulage, die die LVA dazu bewogen hat, eine identische Leistung auch an ihre eigenen Arbeitnehmer nach denselben Kriterien (Ziff. 6.3 der Begründung: “Die ergänzende Leistung beträgt (entsprechend dem Tarifvertrag des Staates) …”) zu erbringen.
(c) Auch kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Schriftform zwar nicht durch beiderseitige Unterzeichnung einer Urkunde, in der die übereinstimmenden Willenserklärungen niedergelegt worden sind, gewahrt worden ist (vgl. zu diesem § 126 Abs. 2 BGB genügenden Erfordernis als Voraussetzung für Nebenabreden iSv. § 4 BAT: BAG 15. Januar 1987 – 6 AZR 602/85 – EzBAT BAT § 4 Betriebliche Übung Nr. 3), aber dass immerhin eine an alle Mitarbeiter gerichtete konkrete und hinreichend deutlich bestimmte schriftliche Zusage der Arbeitgeberin erfolgt ist. Schon aus diesem Grunde wäre die Rechtsprechung zur Einschränkung der Möglichkeit des Entstehens einer betrieblichen Übung im öffentlichen Dienst nicht unmittelbar einschlägig.
2. Die aus der Gesamtzusage der LVA erwachsene individualvertragliche Verpflichtung (zu dieser Charakterisierung BAG GS 16. September 1986 – GS 1/82 – BAGE 53, 42, 55 ff.) ist mit dem Betriebsübergang zum 1. Januar 1999 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Diese hat die Verpflichtung zunächst auch wie geschuldet weiter erfüllt. Ein wirksamer Widerruf ist nicht erfolgt. Die Verpflichtung ist auch nicht aus sonstigem Grunde entfallen.
a) Der Betriebsübergang erfolgte während der Laufzeit des Tarifvertrags vom 14. Dezember 1995. Dieser sollte am 31. Dezember 1999 außer Kraft treten. Die Beklagte selbst leistete die Zahlung nicht nur vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des Tarifvertrags am 31. Dezember 1999, sondern auch nach dem Folgetarifvertrag vom 31. August 1999 für den öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern, obwohl dieser sie nicht verpflichtet hatte und dies auch nicht konnte. Ein Vorbehalt oder eine sonstige Erklärung zur Leistung erfolgte nicht. Im Gegenteil hat die Beklagte in der zweiten Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2006 selbst darauf verwiesen, sie “habe nach dem 01.01.1999 immer die jeweiligen Tarifverträge 1 zu 1 angewendet”.
b) Dies setzte sich auch bei dem sodann am 15. Juni 2001 abgeschlossenen TV-EL 2001 für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern im Großraum München fort. Dieser sah materielle Veränderungen, vorwiegend Einschränkungen vor, was die Beklagte zum Anlass nahm, die Leistungen in der Höhe diesem neuen Tarifvertrag anzupassen und die Mitarbeiter in einem Schreiben vom Juli 2001 über die “umfangreichen Veränderungen” zu informieren. In diesem Schreiben ist kein Widerruf oder eine sonstige wirksame Einschränkung der oa. Verpflichtungen aus der Gesamtzusage iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen. Im Gegenteil handelt es sich um eine (deklaratorische) Bekräftigung der bisherigen Rechtslage. Die Beklagte erläutert in diesem Schreiben die Änderungen, die sich aus dem Abschluss des Tarifvertrags vom 15. Juni 2001 für ihre eigenen Mitarbeiter ergeben:
“… Durch die Neuregelung ergeben sich ab 1. Juli 2001 gegenüber der bisherigen Rechtslage umfangreiche Veränderungen, über die wir Sie mit diesem Merkblatt informieren. …
Die neuen Anspruchsvoraussetzungen
Eine ergänzende Leistung nach dem Tarifvertrag vom 15. Juni 2001 steht Ihnen ab 1. Juli 2001 unter folgenden Voraussetzungen zu:
…”.
Deutlicher lässt sich ein Bekenntnis zu einer rechtlichen Verpflichtung kaum formulieren. Dass entgegen der Auffassung der Beklagten diesem Schreiben ohnehin keine rechtsändernde Wirkung zukommt und ihm auch nicht zukommen sollte, ergibt sich ferner aus dem Schreiben selbst, in dem es am Ende heißt:
“Diese Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Gleichwohl können vereinzelte Unstimmigkeiten oder offene Fragen nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung wird nicht übernommen. Die Zahlung der ergänzenden Leistung richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen. Diese Informationen haben keinen rechtsbegründenden Charakter.”
c) Auch mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2002 hat die Beklagte keine Lösung von der Verpflichtung zur Zahlung der “ergänzenden Leistung” bewirkt.
aa) Die Geltendmachung des Vorbehalts gegenüber der Leistungsverpflichtung aus der Gesamtzusage von 1990/1991 war durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die LVA, daran gebunden worden, dass die TgRV einen entsprechenden Tarifvertrag abschließt. Diesen Vorbehalt macht die Beklagte gegenüber der Klägerin bzw. ihren Mitarbeitern im Schreiben vom 13. Dezember 2002 nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr statt dessen auf wirtschaftliche Erwägungen. Danach habe sie sich Personalkostensteigerungen von über 3,4 Prozent und Sachkostensteigerungen von ca. 2 Prozent für das Jahr 2003 ausgesetzt gesehen, ohne dass dieser Mehraufwand durch Einnahmesteigerungen hätte kompensiert werden können. Hierauf bezog sich die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2002 an die Mitarbeiter.
bb) Dieses Schreiben stellt keinen wirksamen Widerruf der Verpflichtungen der Beklagten aus der gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Gesamtzusage dar. Es nimmt keinerlei Bezug auf den in der Zusage selbst allein enthaltenen und dann zwei Mal wiederholten Vorbehaltsgrund. Ein solcher Bezug ist auch nicht erkennbar. Auch die LVA hätte, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin noch bestünde, zu diesem Zeitpunkt mit dieser Begründung keinen wirksamen Widerruf erklären können. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob angesichts der Tatsache, dass ein Tarifvertrag zwischen der TgRV und den Gewerkschaften die Beklagte nicht normativ binden könnte, weil sie nicht Mitglied der TgRV ist, sondern des KAV, dem Vorbehalt aus der Gesamtzusage, so wie er dort niedergelegt worden ist, überhaupt noch eine rechtliche Bedeutung erlangen kann.
d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verpflichtung zur Zahlung der “ergänzenden Leistung” auch nicht an die Dauer des TV-EL 2002 gebunden. Denn die Gesamtzusage ging nicht dahin, den TV-EL 2002 bis zu seiner Beendigung auch auf die Arbeitsverhältnisse der LVA für ihre Hauptverwaltung und das Zentralkrankenhaus G… anzuwenden. Diesen Tarifvertrag gab es bei Erteilung der Gesamtzusage noch nicht. Die Gesamtzusage hatte den Inhalt, dass sich die LVA – unter dem beschriebenen Vorbehalt – verpflichtete, den Arbeitnehmern ihrer beiden Einrichtungen bzw. Abteilungen aus dem Großraum München eine “ergänzende Leistung” in Anlehnung an die Tarifsituation für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern für Dienststellen im Großraum München zu zahlen. Sie sollten eine entsprechende Zulage erhalten, soweit sie die in den angesprochenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung näher bezeichneten Voraussetzungen hierfür erfüllten, wobei die Leistung sich auch der Höhe nach an diesen Regelungen orientieren sollte. Dies hatte die LVA durch ihre Formulierung “entsprechend dem Tarifvertrag des Staates” zweifelsfrei deutlich gemacht und die Beklagte selbst aufgegriffen, indem sie ausführte: “Die Zahlung der ergänzenden Leistung richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen”.
3. Der Anspruch aus dem Zahlungsantrag ist rechnerisch unstreitig. Die festzustellende Leistungsverpflichtung besteht auch im Umfang der im Feststellungsantrag gewählten Formulierung. Denn die durch die Gesamtzusage begründete Verweisung auf den Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung umfasst auch die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen und die dort genannte Höhe der Leistung.
III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz und der Revisionsinstanz zu tragen, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Creutzfeldt, Ratayczak, Bredendiek
Fundstellen
Haufe-Index 2068574 |
NJW 2008, 3599 |
FA 2009, 22 |
NZA 2008, 1360 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 11 |
ZInsO 2009, 303 |