Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in Mecklenburg-Vorpommern. Anerkennung der Lehrbefähigung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Lehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in Mecklenburg-Vorpommern mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen richtet, ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die gem. § 11 S. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Die Eingruppierung richtet sich nach der Einstufung der Beamten nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und nicht nach der Bundesbesoldungsordnung A.
- Die Differenzierung zwischen Lehrern mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und solchen mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 37; GG Art. 74a; BAT-O §§ 22-23; BAT-O § SR 2l I
Verfahrensgang
LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 5 Sa 309/03) |
ArbG Rostock (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 2 Ca 340/02) |
Tenor
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2004 – 5 Sa 309/03 – wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die am 23. Mai 1963 geborene Klägerin schloss 1989 ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule Güstrow ab und erwarb die Lehrbefähigung als Diplomlehrerin für den Fachunterricht in Deutsch und Staatsbürgerkunde. Sie war seit Februar 1989 als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen tätig. Seit dem 3. Oktober 1990 steht sie in den Diensten des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.
Im Jahre 1994 erwarb die Klägerin die Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde und erweiterte damit die nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung. Sie ist im streitigen Anspruchszeitraum (ab Mai 2001) an der H… R…, einer Realschule mit Hauptschulteil, beschäftigt und wird nach VergGr. III BAT-O vergütet.
Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 teilte das beklagte Land der Klägerin zum Betreff “Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte nach Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz” Folgendes mit:
“…
das o. g. Gesetz ist am 22.10.1994 in Kraft getreten. Mit dieser Regelung sind erstmals in Mecklenburg-Vorpommern Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR geschaffen worden.
Die Eingruppierung der Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, ist danach entsprechend der besoldungsrechtlichen Einstufung der vergleichbaren Beamten vorzunehmen.
Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, daß aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als
Diplomlehrer für Deutsch
und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit im Realschulbereich der
“H…”
sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung des sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamt entspricht.
…”
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei der fiktiven Prüfung ihrer Besoldung als Beamtin sei allein auf die Anlage I zum BBesG (Bundesbesoldungsordnung A und B), nicht jedoch auf die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz des beklagten Landes abzustellen. Sie habe eine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht. Sie habe zwar eine Ausbildung als Diplomlehrer genossen und damit eine Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Dennoch habe sie mittlerweile eine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht für das Lehramt als Lehrer an Realschulen. Das hierfür erforderliche Hochschulstudium habe sie absolviert; der Vorbereitungsdienst und das 2. Staatsexamen sei durch die Bewährung ersetzt worden. Das beklagte Land habe ihr im Übrigen mit dem Schreiben vom 29. Februar 1996 eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen und damit eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik zuerkannt. Diese Auslegung des Schreibens ergebe sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 37 Einigungsvertrag und der auf diesem aufbauenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O in der zur Zeit gültigen Fassung ab Mai 2001 zu besolden.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erworben. Eine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht sei der Klägerin auch nicht durch das Schreiben vom 29. Februar 1996 bescheinigt worden. Sie unterfalle deswegen dem Personenkreis, für den die Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz die Einstufung nach landesrechtlichen Besoldungsregelungen zulasse. Nach seinem Besoldungsrecht sei die Klägerin – wäre sie Beamtin – nach der Besoldungsgruppe A 12 zu besolden; sie sei damit in der VergGr. III BAT-O zutreffend eingruppiert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, die im Berufungsrechtszug die Zulässigkeit der Berufung des beklagten Landes in Zweifel gezogen hat, der Sache nach die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des beklagten Landes für zulässig erachtet und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen.
I. Die im Übrigen formell unbedenklich zulässige Berufung des beklagten Landes ist von diesem ordnungsgemäß iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet worden.
1. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 2a der Gründe; 25. März 2004 – 2 AZR 399/03 – AP BMTG II § 54 Nr. 5, zu B I 1 der Gründe). Danach hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – aaO; 15. August 2002 – 2 AZR 473/01 – AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14, zu 2 der Gründe; 16. Juni 2004 – 5 AZR 529/03 – AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3, zu II 2b der Gründe).
2. Die Berufungsbegründung des beklagten Landes genügt diesen Anforderungen. Sie ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten gewesen und hat sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des erstinstanzlichen Urteils befasst. Das beklagte Land hat dargelegt, weshalb aus seiner Sicht entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Einstufung der Klägerin nicht unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen, sondern der landesgesetzlichen Besoldungsregelungen zu erfolgen hat. Es hat insoweit dargetan, dass die Klägerin entgegen dem erstinstanzlichen Urteil eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben hat, und hat weiter die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Auslegung des Schreibens vom 29. Februar 1996 begründet. Dies ist ausreichend. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin überspannt die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung. Die Klägerin nimmt der Sache nach an, nur eine rechtlich und tatsächlich zutreffende Begründung sei iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausreichend. Diese Vorschrift fordert indes nur eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Ob diese inhaltlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
II. Die Revision ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O.
1. Die Klägerin ist nicht auf Grund tariflicher Vorschriften in VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.
a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich streitlos nach den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanzen nach dem BAT-O und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Für die Eingruppierung ist damit insbesondere der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 – nachfolgend: Änderungstarifvertrag Nr. 1 – maßgebend.
b) Für die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 ist nach der genannten Tarifnorm die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Die Klägerin ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die gemäß § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der sie eingruppiert wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.
c) Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich nach der Einstufung der Beamten nach dem Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und nicht nach der Bundesbesoldungsordnung A.
aa) Nach Art. 74a Abs. 1 GG unterliegt die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, der konkurrierenden Gesetzgebung. Damit fällt auch die Besoldung der Beamten unter die konkurrierende Gesetzgebung. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur dann die Befugnis zur eigenen Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Diese vorrangige Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht nach Art. 72 Abs. 2 GG aber nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit für diese ein Bedürfnis besteht. Ein solches ist nach Art. 72 Abs. 2 GG ua. dann gegeben, wenn die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Beamten der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Die Länder dürfen besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist, § 1 Abs. 4 BBesG (BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21, zu II 3 der Gründe).
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 wurde mit der Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz eine solche Regelung eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, eingestuft werden.
Gegen die Einschränkung des Geltungsbereichs der BBesO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesgesetzgeber hatte insoweit nach Art. 74a Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Die Einschränkung des Geltungsbereichs beinhaltet für sich genommen auch keine Beschränkung der Rechte der angestellten Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Gleichheitsbeeinträchtigungen können sich insoweit allenfalls ergeben, wenn das Landesbesoldungsrecht eine niedrigere Vergütung als das Bundesbesoldungsrecht vorsieht und es insofern keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gibt (BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B II 3a der Gründe).
bb) Die Klägerin verfügt über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR und nicht nach bundesdeutschem Recht. Der Erwerb einer Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht richtet sich bei dem beklagten Land nach § 3 der Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern – Lehrerausbildungsverordnung – vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 317, in Kraft am 14. August 1991, in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrerausbildungsverordnung vom 20. Oktober 1999, GVOBl. M-V S. 603, in Kraft am 18. November 1999). Gemäß § 3 Lehrerausbildungsverordnung wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule (Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) erworben und durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
(1) Die Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung vermittelt der Klägerin keine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht. Sie verfügt weiterhin über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
(a) Die Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung beruht auf dem Bewährungsmodell des Einigungsvertrages. Nach den Übergangsregelungen des Einigungsvertrages mussten Lehrkräfte beamtenrechtlich keine Zweite Staatsprüfung ablegen. Dies hatte jedoch nur zur Folge, dass im Sinne des Landesbesoldungsrechts fiktiv eine Einstufung in die landesrechtlichen Ämter und dem entsprechend eine Eingruppierung nach dem BAT-O möglich war. Demgegenüber hatte dies nicht zur Folge, dass für diese Lehrkräfte die Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO nicht mehr galt (vgl. dazu näher: BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B III der Gründe).
(b) Eine andere Auslegung der Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Art. 37 des Einigungsvertrages sowie aus den von der Klägerin herangezogenen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet weiter. Die Anerkennung von in der ehemaligen DDR erworbenen Qualifikationen bedeutet nur, dass ein in der DDR erworbener und staatlich anerkannter Abschluss weiterhin gilt. Dem entsprechen auch die von der Klägerin herangezogenen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B IV der Gründe). Art. 37 Einigungsvertrag hatte das Ziel, nach dem Recht der DDR erworbene Abschlüsse trotz des gesellschaftlichen und rechtlichen Umbruchs soweit möglich zu wahren, um die oft erforderlich werdenden beruflichen Neuorientierungen zu erleichtern (BVerwG 10. Dezember 1997 – 6 C 10.97 – BVerwGE 106, 24, 30, zu 1b aa der Gründe). Insoweit will Art. 37 Einigungsvertrag den Zugang zu Berufen und Arbeitsplätzen erleichtern. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Arbeitnehmer mit Berufsabschlüssen, die als gleichwertig anerkannt sind, stets gleich zu vergüten sind. Für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses vielmehr nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist (BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – aaO; 25. September 2003 – 8 AZR 472/02 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 26, zu II 2c bb der Gründe; 17. Juli 1997 – 6 AZR 634/95 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 59, zu I 4c der Gründe).
(2) Auch aus dem Schreiben des beklagten Landes vom 29. Februar 1996 kann die Klägerin nicht herleiten, sie habe nun nicht mehr die Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, sondern eine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht.
(a) Bei dem Schreiben des beklagten Landes handelt es sich um eine typische Willenserklärung. Das beklagte Land hat entsprechende Schreiben nach In-Kraft-Treten des 2. Änderungsgesetzes zum Landesbesoldungsgesetz an eine Vielzahl angestellter Lehrer verschickt (vgl. zB BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B III der Gründe). Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht unterliegt damit der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 465/99 – BAGE 96, 95, 106, zu II 1b der Gründe; 20. Juni 1985 – 2 AZR 427/84 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe; 23. Oktober 2002 – 10 AZR 48/02 – BAGE 103, 151, 155, zu II 2 der Gründe mwN).
(b) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 29. Februar 1996 zutreffend dahin ausgelegt, dass dieses keine Anerkennung einer Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht beinhaltet.
(aa) Das Schreiben bezieht sich allein auf die Anwendung des Landesbesoldungsrechts und die zutreffende Eingruppierung unter Berücksichtigung der Landesbesoldungsordnung (vgl. BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B III der Gründe). Soweit in dem Schreiben von der Lehrbefähigung der Klägerin die Rede ist, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, damit sei nur klar gestellt worden, dass die Klägerin als “Erfüllerin” alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfülle. Die in dem Schreiben bezeichnete Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung beruht auf dem Bewährungsmodell des Einigungsvertrages. Dies hatte, wie bereits ausgeführt, nur zur Folge, dass im Sinne des Landesbesoldungsrechts fiktiv eine Einstufung in die landesrechtlichen Ämter und dem entsprechend eine Eingruppierung der Klägerin als “Erfüllerin” nach dem BAT-O möglich war. Eine Abbedingung der Vorbemerkung Nr. 16b zur Anlage I BBesG mit Vergütung entsprechend den Regeln der Bundesbesoldungsordnung ist dem Schreiben nicht zu entnehmen (vgl. bereits BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – aaO).
(bb) Die Verfahrensrüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht sei ihrem Beweisangebot zu dem von ihr behaupteten Erklärungsinhalt dieses Schreibens nicht nachgegangen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Erforderlich wäre gewesen, dass die Klägerin nicht nur das übersehene Beweismittel, das dazu gehörende Beweisthema und den genauen Ort des Beweisantritts, sondern auch das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme benennt (BAG 29. Juli 1992 – 4 AZR 502/91 – BAGE 71, 56, 67, zu 6b der Gründe). Dies hat die Klägerin versäumt. Ihr Vortrag, das Landesarbeitsgericht wäre bei Durchführung der Beweisaufnahme zu der Erkenntnis gelangt, dass das Schreiben der besoldungsrechtlichen Gleichsetzung der Klägerin mit Lehrern mit Abschlüssen nach bundesdeutschem Recht dienen sollte, gibt nicht das inhaltliche Ergebnis der Beweisaufnahme wieder, sondern die – vermeintliche – gerichtliche Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das selbst nicht vorgetragen worden ist.
cc) Die Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO A… und B… BBesG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
(1) Sie verstößt zunächst einmal nicht gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen. Der Bundesgesetzgeber hatte insoweit nach Art. 74a Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz (vgl. oben II 1c aa).
(2) Ein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei begründet (vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. Juli 2003 – 5 Sa 583/02 –, zu I 4b bb der Gründe). Darauf nimmt der Senat Bezug.
(3) Die Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO A… und B… verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verbietet es, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124, zu II 2 der Gründe; Senat 26. November 2003 – 4 AZR 693/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8, zu I 3c aa der Gründe mwN). Ein Gleichheitsverstoß dieser Norm scheidet bereits deshalb aus, weil die unterschiedlichen Ausbildungen ein sachlicher Differenzierungsgrund sind. Dass bei gleicher oder auch gleichwertiger Tätigkeit, aber unterschiedlicher Ausbildung auch eine unterschiedliche Vergütung geschuldet wird, ist für das Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes typisch und lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen (BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B VI der Gründe). Daher ist es nicht sachwidrig, wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern die Möglichkeit gibt, wegen der Unterschiedlichkeit der Ausbildung eigene Besoldungsregelungen für Lehrer mit Abschlüssen nach dem Recht der ehemaligen DDR zu schaffen.
d) Nach dem Landesbesoldungsgesetz des beklagten Landes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 612) idF der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) (LBesG M-V) ist die Klägerin in der VergGr. III BAT-O eingruppiert.
aa) Die einschlägigen Besoldungsgruppen des LBesG M-V lauten:
“Besoldungsgruppe A 13
Lehrer
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung
…
…
(3)) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
(4)) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
…
(7)) Fußnote 7) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
(8)) Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden.
(9)) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 vom Hundert der Stellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich höchstens 10 vom Hundert der für diese Lehrer im Hauptschulbereich vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden.
…
Besoldungsgruppe A 12
…
Lehrer
…
– mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen bei entsprechender Verwendung
– mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung
…
(1)) Als Eingangsamt.
…
(3)) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
(4)) Fußnote 5) zu Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
…
(7)) Für Fachlehrer mit Staatsexamen oder Diplom, Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung oder Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule.
(8)) Soweit diese Lehrer über eine Lehrbefähigung für ein Fach verfügen als Eingangs- und Endamt.
…”
Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 10 lautet:
“Mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die als Lehrbefähigung für diese Schulart im Wege der Bewährung zuerkannt worden ist.”
bb) Bei der Besoldungsgruppe A 12 handelt es sich um das Eingangsamt und bei der Besoldungsgruppe A 13 um das Beförderungsamt (BAG 16. Dezember 2004 – 8 AZR 594/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 131, zu B V der Gründe). Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Realschulen und wird entsprechend verwendet. Danach wäre die Klägerin – wäre sie Beamtin – nach der Besoldungsgruppe A 12 besoldet, der die VergGr. III BAT-O entspricht. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt vorlägen.
cc) Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 als Eingangsamt durch das Landesbesoldungsgesetz verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
(1) Der Landesgesetzgeber hat die durch die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Besoldungsordnungen A und B gezogenen Grenzen beachtet. Nach der Vorbemerkung Nr. 16b darf der Landesgesetzgeber eigene Lehrämter für Lehrer mit Abschlüssen der DDR nur “unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind” ausbringen. Vergleichsbasis ist also die Einstufung der Lehrämter in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Besoldungsordnungen A der alten Bundesländer (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel Besoldungsrecht des Bundes und der Länder Stand Juli 2005 Teil IV BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 16b).
Der dadurch gezogene Gestaltungsrahmen ist durch die Regelung des beklagten Landes nicht überschritten. Die Klägerin unterrichtet als Realschullehrerin in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I). Die Zuordnung der Ämter für die Sekundarstufe I erfolgt in der BBesO ebenfalls sowohl zur Besoldungsgruppe A 12 als auch zur Besoldungsgruppe A 13. Allerdings ist bundesrechtlich für das Amt eines Realschullehrers mit einer Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung die Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt vorgesehen. Dennoch hat das Land mit der Zuordnung des Amts des Realschullehrers zur Besoldungsgruppe A 12 nicht seinen durch die Vorbemerkung Nr. 16b gesetzten Gestaltungsrahmen überschritten. Die Realschullehrer, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung geregelt ist, haben die Lehrbefähigung nach neuem Recht erworben, das heißt sie haben die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule (Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) erworben und durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen. Über diese Ausbildungsvoraussetzungen verfügt die Klägerin nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land im Rahmen der ihm nach der Vorbemerkung Nr. 16b übertragenen Regelungskompetenz die unterschiedlichen Ausbildungen im Rahmen der Festlegung der Besoldungsgruppe berücksichtigt. Dabei weicht die Besoldungsgruppe mit A 12 als Eingangsamt nur um eine Stufe von der bundesgesetzlichen Regelung ab. Da die Vorbemerkung Nr. 16b eine “Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind”, nicht jedoch eine Regelungsidentität der Besoldung verlangt, steht die Vorbemerkung Nr. 16b der vom beklagten Land getroffenen Regelung nicht entgegen.
(2) Bereits aus den vorstehenden Gründen liegt ein Verstoß der hier einschlägigen landesgesetzlichen Besoldungsregelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht vor. Ein solcher Verstoß lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass diejenigen Lehrkräfte, die ihre Lehrerausbildung in der DDR begonnen und mit einem Diplom abgeschlossen haben und sodann nach Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes das Zweite Staatsexamen nach bundesdeutschem Recht abgelegt haben, nach A 13 besoldet bzw. nach VergGr. IIa BAT-O vergütet werden. Denn auch diese Lehrkräfte haben anders als die Klägerin mit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erworben (BAG 16. August 2000 – 10 AZR 526/99 – AP BAT-O § 11 Nr. 21, zu II 3b der Gründe).
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 – AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2b aa der Gründe; 21. Juni 2000 – 5 AZR 806/98 – AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83, zu II 1 der Gründe; 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87, zu II 1 der Gründe). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen Normenvollzug (BAG 26. November 1998 – 6 AZR 335/97 – BAGE 90, 219, 228, zu B II 2c der Gründe; jüngst Senat 6. Juli 2005 – 4 AZR 27/04 – zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 2a der Gründe).
b) Soweit sich eine Ungleichbehandlung allein aus der Anwendung der tariflichen Regelung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 iVm. mit den Besoldungsvorschriften des Bundes einerseits und des beklagten Landes andererseits ergibt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ein (vgl. a. BAG 19. Oktober 2000 – 6 AZR 244/99 – ZTR 2001, 362, zu III der Gründe). Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich nur ergeben, wenn das beklagte Land in Abweichung von der tariflichen Regelung selbst gestaltend tätig wird (BAG 19. Oktober 2000 – 6 AZR 244/99 – aaO). Voraussetzung für einen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist dabei, dass der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip festlegt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96, zu B II 4a der Gründe; 12. Januar 2000 – 10 AZR 741/98 –, zu II 3a der Gründe; 20. Juni 2002 – 8 AZR 499/01 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 105, zu B II 5a der Gründe). Allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese Arbeitnehmer bildeten eine Gruppe. Eine Gruppenbildung liegt nur vor, wenn die Besserstellung nach mehreren Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG 24. Juni 2004 – 8 AZR 357/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124, zu II 4a der Gründe; 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – aaO; 13. Februar 2002 – 5 AZR 713/00 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87, zu II 1 der Gründe). Umstände, die nach den vorstehenden Ausführungen einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Bott, Hardebusch
Das Amt des ehrenamtlichen Richters Ohnesorg ist beendet.
Bepler
Fundstellen