Entscheidungsstichwort (Thema)
Herauswachsen aus dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Leitsatz (amtlich)
Eine verlängerte Tarifbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG tritt nicht ein, wenn der Betrieb einer GmbH & Co. KG seinen Zweck ändert, sie aus der für sie zuständig gewesenen Handwerks-Innung austritt und zugleich in der Handwerksrolle gelöscht wird. Begründet auch die Komplementär-GmbH durch ihre Mitgliedschaft in der Innung die Tarifbindung für die KG nicht, gilt in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG der Inhalt des Tarifvertrages lediglich kraft Nachwirkung weiter (Ergänzung zu BAG Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise des Senats:
Parallelsache zu Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 247/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen
Normenkette
TVG § 3 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 1, 4-5; HwO § 1 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 82 Ziff. 3; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.1995; Aktenzeichen 13 Sa 26/95) |
ArbG Mannheim (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 7 Ca 222/94) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 1995 - 13 Sa 26/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an den Kläger statt 1.016,64 DM brutto lediglich 964,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag ab 20. Dezember 1993 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 1993 abzüglich 500,00 DM bezahlten "Weihnachtsgeldes", mithin auf noch 1.016,64 DM brutto aus dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) vom 6. Dezember 1977, gültig ab 1. Januar 1978, vereinbart zwischen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg, Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart hat.
Die Beklagte ist eine GmbH & Co. KG. Sie betreibt überwiegend gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung, für die sie die hierfür erforderliche Erlaubnis besitzt. Außerdem führt sie auf der Basis von abgeschlossenen Werkverträgen Industriemontagen durch. Die Komplementär-GmbH erbringt Leistungen auf dem Gebiet des elektrotechnischen Handwerks mit Arbeitnehmern der Beklagten. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die von der GmbH in diesem Bereich erzielten Umsätze werden der Beklagten zugeordnet. Er wird bei der Beklagten als Kundendienstbereich bezeichnet. Die für den Kundendienstbereich mitgeteilten Umsätze sind die über die GmbH getätigten Umsätze. Die Beklagte beschäftigt ganz überwiegend Facharbeiter, und zwar vornehmlich Schlosser und Elektroinstallateure. Die genannten drei Bereiche sind arbeitsorganisatorisch nicht getrennt. Die Arbeitnehmer werden nach Maßgabe von Formular-Arbeitsverträgen eingestellt, nach denen sie in sämtlichen Bereichen eingesetzt werden können oder werden.
Der bei der Beklagten seit 1. Januar 1991 als Schlosser beschäftigte Kläger ist seit April 1980 Mitglied der IG Metall. Nach seiner Auffassung finden seit seinem Eintritt die Tarifverträge für das Elektro-Handwerk in Baden-Württemberg Anwendung, also auch der Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen).
§ 1 dieses Tarifvertrages lautet:
"§ 1
Geltungsbereich
1.1 Dieser Tarifvertrag gilt
1.1.1 räumlich:
für das Land Baden-Württemberg
1.1.2 fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg angehören;
1.1.3 persönlich:
1.1.3.1 für alle in den in § 1.1.2 genannten Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der Industriegewerkschaft Metall sind;
..."
Die Beklagte war Mitglied der Elektro-Innung M . Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft "zum heutigen Tage". Mit Schreiben vom 15. Januar 1992 bestätigte die Elektro-Innung M "den Austritt" der Beklagten "zum 5. Dezember 1991". Mit Schreiben vom 7. Januar 1992 meldete sich die Beklagte "aus der Handwerksrolle zum 31.12.1991" ab. Nach der Mitteilung der Handwerkskammer M vom 22. Januar 1992 wurde die Beklagte "mit Wirkung vom 31.12.1991" aus der Handwerksrolle "gelöscht". Entsprechendes ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Karteikarte der Handwerkskammer. Im zeitlichen Zusammenhang damit ließ sich die Komplementär-GmbH der Beklagten mit dem elektrotechnischen Handwerk in die Handwerksrolle eintragen. Die Eintragung erfolgte am 10. Januar 1992. Außerdem wurde die Komplementär-GmbH der Beklagten Mitglied der Elektro-Innung M . Mit Schreiben vom 28. Februar 1992 bestätigte die Elektro-Innung M die Mitgliedschaft der GmbH-Komplementärin der Beklagten "in unserer Innung". Das hat nach dem Vortrag der Beklagten den Zweck gehabt, über die GmbH Elektro-Handwerk betreiben zu können.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei trotz ihres Austritts aus der Handwerksinnung weiter tarifgebunden, § 3 Abs. 3 TVG.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.016,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab 20. Dezember 1993 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, spätestens seit ihrem Innungsaustritt sei sie vom fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das elektrotechnische Handwerk nicht mehr erfaßt. Unabhängig von den mit dem Innungsaustritt verbundenen Rechtsfolgen fehle es deshalb an der zum Erfolg der Klage nötigen Geltung des Tarifvertrages vom 6. Dezember 1977. Die Beklagte beschäftige sich jedenfalls seit dem Jahre 1990 - auch schon geraume Zeit davor - ganz überwiegend nur noch mit Arbeitnehmerüberlassung. Seit 1990 bestreite sie über 90 % ihres Umsatzes mit diesem Bereich. Ein dementsprechendes Zahlenverhältnis bestehe hinsichtlich der Einsatzzeiten der insgesamt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Ein überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Betrieb werde vom fachlichen Geltungsbereich der für das elektrotechnische Handwerk abgeschlossenen Tarifverträge nicht erfaßt.
Im Berufungsrechtszug hat es der Kläger als unschädlich angesehen, wenn die Beklagte tatsächlich überwiegend im Arbeitnehmerüberlassungsgewerbe tätig wäre.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der auf die Beschwerde der Beklagten vom Senat mit Beschluß vom 12. Februar 1997 - 4 AZN 963/95 - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf den geltend gemachten Differenzbetrag zwischen dem 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 und dem tatsächlich als "Weihnachtsgeld" gezahlten Betrag, allerdings nur in der Höhe, wie sie sich aus der Vereinbarung vom 2. Dezember 1985 zum Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen) vom 6. Dezember 1977 ergibt, in der der Stundenfaktor 173,33 auf 167,4 reduziert wurde.
1. Die Zahlungsklage ist zulässig. Der Kläger begehrt für 1993 "17,50 DM x 173,33 x 50 % abzüglich bezahlter 500,00 DM = 1.016,64 DM" brutto. Damit ist der Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hinreichend bestimmt.
2. Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf das 13. Monatseinkommen aus dem Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 über betriebliche Sonderzahlungen für das Jahr 1993, allerdings nur in Höhe von 964,75 DM brutto.
Der Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen vom 6. Dezember 1977 gilt für den Kläger zwar nicht aufgrund verlängerter Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 3 TVG), wohl aber aufgrund Nachwirkung, § 4 Abs. 5 TVG.
a) Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Tarifgebunden sind nach § 3 Abs. 1 TVG abgesehen von dem Arbeitgeber, der selbst Partei eines Tarifvertrages ist, nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.
Tarifvertragspartei auf der Arbeitgeberseite ist der Landesinnungsverband der Elektro-Handwerke. Dieser ist tariffähig (§ 82 Ziff. 3 HwO). Es kommt somit darauf an, ob die Beklagte Mitglied einer dem Landesinnungsverband der Elektro-Handwerke angehörenden Elektro-Innung ist.
Bei Personengesellschaften kommt es für die Tarifunterworfenheit in der Regel auf die Mitgliedschaft der Gesellschaft als solcher, also hier der beklagten KG, an (Löwisch/Rieble, TVG, § 3 Rz 16; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 3 Rz 9).
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte allein durch ihren Austritt aus der Elektro-Innung M per 5. Dezember 1991 eine bestehende Tarifbindung nicht beseitigen konnte, vielmehr die verlängerte Tarifgebundenheit, § 3 Abs. 3 TVG, eintrat, die eine Tarifbindung, die nach § 3 Abs. 1 TVG bestanden hat, dahin erweitert, daß es allein auf das Ende der Tarifgeltung ankommt, der Austritt aus der Tarifvertragspartei also an der bestehenden Tarifbindung nichts ändert. Da der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen vom 6. Dezember 1977 nicht gekündigt, sondern lediglich durch die "Vereinbarung zum Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen (13. Monatseinkommen)" vom 2. Dezember 1985 in § 2 Ziff. 2.4.1 Abs. 1 geändert wurde, würde das bedeuten, daß die Beklagte an den Tarifvertrag weiter nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden ist. Weiter würde das bedeuten, daß der Kläger in den Genuß des Tarifvertrages vom 6. Dezember 1977 käme und damit Anspruch auf den geltend gemachten Differenzbetrag hätte, allerdings nur in der Höhe, wie er sich aus der Neufassung des § 2 Ziff. 2.4.1 Abs. 1 vom 2. Dezember 1985 ergibt.
bb) Dem Landesarbeitsgericht ist aber nicht darin zu folgen, daß das Arbeitsverhältnis nach wie vor dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages "13. Monatseinkommen" zuzurechnen ist.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die fachliche Anwendbarkeit des Tarifvertrages hänge allein von der Zugehörigkeit zur Innung ab, nicht aber davon, ob tatsächlich nach dem Gegenstand des jeweiligen Arbeitgeberunternehmens ein elektrotechnisches Handwerk ausgeübt werde. Der Vortrag der Beklagten, sie habe den Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit geändert, sei daher unerheblich.
Dem vermag der Senat aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen.
Ein Betrieb, dessen Zweck sich ändert, verbleibt nur dann im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, wenn dieser auch für an sich branchenfremde Betriebe gelten soll. Die Erstreckung des fachlichen Geltungsbereiches auf branchenfremde Betriebe ist zulässig, und sie geschieht auch in der Praxis. Die Tarifvertragsparteien können auf eine fachliche Beschränkung der Tarifgeltung auch ganz verzichten, indem sie etwa auf alle Mitgliedsunternehmen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes abstellen. Im Regelfall fehlt es jedoch an einer solchen Anknüpfung. Die Änderung des Betriebszwecks führt dann dazu, daß der Betrieb nicht mehr in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt.
Ist der Betrieb aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgewachsen, wirkt der alte Tarifvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nach § 3 Abs. 3 TVG fort. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 TVG, daß die Arbeitsvertragsparteien unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen (BAG Urteile vom 26. September 1979 - 4 AZR 819/77 - BAGE 32, 113 = AP Nr. 17 zu § 613 a BGB; vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt). § 3 Abs. 3 TVG soll die fehlende Verbandsmitgliedschaft ersetzen. Dem Arbeitgeber soll der Anreiz genommen werden, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten und damit mißliebigen Tarifverträgen zu entgehen (BAG Urteile vom 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 - BAGE 44, 191 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG; vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 = AP Nr. 4 zu § 3 TVG; vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48 = AP Nr. 14 zu § 3 TVG). Es soll aber keine Bindung geschaffen werden, die bei Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht gegeben wäre, weil der Tarifvertrag fachlich beschränkt ist. § 3 Abs. 3 TVG ersetzt nur das Merkmal der Tarifgebundenheit, nicht aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages. Fehlt es an der satzungsmäßigen Zuständigkeit oder unterfällt ein Betrieb nicht dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages, dann entfaltet der Tarifvertrag keine Wirkung. Mangels Wirkung kann § 3 Abs. 3 TVG auch keine Fortwirkung anordnen. Tarifverträge verlieren demnach auch dann ihre Wirkung auf das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber durch Änderung des Betriebszwecks aus dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages herauswächst (zutreffend Hromadka/Maschmann/Wallner, Der Tarifwechsel, Rz 232).
Kommt, wie hier, ein Verbandsaustritt des Arbeitgebers hinzu, gilt nichts anderes. Trotz des Verbandsaustritts des Arbeitgebers ist § 3 Abs. 3 TVG bei Herauswachsen aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages, das vor oder mit Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband erfolgt sein kann, nicht anwendbar. Andernfalls würde ein Arbeitgeber, der aus seinem Verband ausscheidet, an den fachlich nicht mehr einschlägigen Tarifvertrag stärker gebunden sein als ein Arbeitgeber, der dem Verband weiter angehört. Für denjenigen, der seinem Arbeitgeberverband noch angehört, ist der Tarifvertrag fachlich nicht mehr einschlägig. Die entfallende fachliche Anwendbarkeit kann auch nicht über § 3 Abs. 3 TVG wiederhergestellt werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitgeber nach dem Herauswachsen aus dem fachlichen Geltungsbereich im nunmehr unzuständigen Verband verbleibt oder ob er austritt. In beiden Fällen wirken die alten Tarifnormen nicht fort (zutreffend Hromadka/Maschmann/Wallner, aaO, Rz 234; Wiedemann/Stumpf, TVG, § 2 Rz 47 und § 3 Rz 32).
So liegt es im Ergebnis hier.
Es ist zwar richtig, daß "fachlich" der Tarifvertrag über das 13. Monatseinkommen vom 6. Dezember 1977 "für alle Betriebe, die selbst oder deren Innungen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg angehören" gilt.
Die Beklagte war nicht Mitglied des Landesinnungsverbandes der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg. Sie war aber Mitglied der Elektro-Innung M , die ihrerseits Mitglied des Landesinnungsverbandes der elektrotechnischen Handwerke BadenWürttemberg ist. Daraus und daß die tarifvertragsschließende Gewerkschaft IG Metall selbst den Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 als "Tarifvertrag Handwerk Elektro BW Arbeiter Angestellte Auszubildende 13. Monatseinkommen" bezeichnet, folgt, daß nur Betriebe erfaßt sind, die Elektro-Handwerke betreiben, also zum Beispiel Elektro-Installationen, Radio- und Fernsehtechnik, Elektro-Maschinenbau, Elektro-Mechanik, Fernmeldeanlagen-Elektronik. Daher werden Betriebe, die sich mit Arbeitnehmerüberlassung befassen, nicht vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfaßt.
Verleihbetriebe gehören nicht zum Handwerk, geschweige denn zu den Elektro-Handwerken, sondern zum Dienstleistungsgewerbe (LAG Hamm Urteil vom 1. Februar 1996 - 4 Sa 1044/95 - LAGE § 11 AÜG Nr. 1 = ARST 1996, 161 = AR-Blattei ES 1840 Nr. 28). Dabei ist anerkannt, daß Verleihunternehmen, die Arbeitnehmer überwiegend an Metallbetriebe überlassen, nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Metalltarifverträge fallen (LAG SchleswigHolstein Urteil vom 5. Mai 1972 - 3 Sa 103/72 - EzAÜG § 4 TVG Nr. 1 = EzAÜG § 1 TVG Tarifverträge Nr. 1; AG Lübeck Urteil vom 17. Januar 1978 - 3 Ca 3209/77 - EzAÜG § 622 BGB Nr. 1). Vielmehr haben sich die DGB-Gewerkschaften bislang geweigert, Tarifverträge mit den Verbänden der Verleihunternehmen abzuschließen (vgl. Schüren, AÜG, Einleitung Rz 253, 258, S. 72 f.), und tun das heute noch (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 16. Oktober 1996). Das zeigt, daß die "Personaldienstleister" auch nach Auffassung der Gewerkschaften nicht unter die Tarifverträge der Entleiher fallen. Lediglich die DAG hatte mit dem Bundesverband Zeitarbeit Dienstleistungen e.V. einen Mantel- und Gehaltstarifvertrag geschlossen (vgl. dazu z.B. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 120 VI 1; LAG Düsseldorf Urteil vom 4. Oktober 1990 - 5 Sa 377/90 - LAGE § 670 BGB Nr. 7 = DB 1991, 240, nur Leitsatz veröffentlicht), den sie aber gekündigt hat (Schüren, aaO, Rz 254). Das darf nicht mit dem Fall verwechselt werden, daß die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen erfolgt und für Entleiher und Verleiher geltende Tarifverträge dies vorsehen. Von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AÜG, die nicht für Verleihbetriebe gilt, wurde nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht. Die Landesinnungsverbände der sächsischen und thüringischen Elektrohandwerker haben entsprechende Tarifverträge mit der CGD abgeschlossen (Schaub, aaO, § 120 I 2 c). Auch der Tarifvertrag über Arbeitnehmerüberlassung im Elektrohandwerk vom 5. März 1997 zwischen dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg und der IG Metall, Bezirksleitung Stuttgart, dürfte in diesem Sinne zu verstehen sein.
Arbeitnehmerverleih ist kein Elektro-Handwerk und ist daher vom Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 nicht erfaßt.
Dafür spricht auch, daß es jedenfalls der Elektro-Innung oder dem Landesinnungsverband der elektrotechnischen Handwerke Baden-Württemberg an der Tarifzuständigkeit für Verleihunternehmen fehlt. Zwar kann die Elektro-Innung M Tarifverträge abschließen, soweit und solange Tarifverträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 der Satzung der Elektro-Innung M vom 15. Februar 1968). Und wenn die Elektro-Innung M mit § 2 ihrer Satzung ihr "Fachgebiet" mit Elektro-Installateure, Radiound Fernsehtechniker, Elektro-Maschinenbauer, Elektro-Mechaniker und Fernmeldeanlagenelektroniker umschreibt, so wird deutlich, daß sich der Landesinnungsverband außerhalb seiner Regelungskompetenz bewegt, schließt er Tarifverträge für Verleihunternehmen ab.
Daran ändert auch die Mitgliedschaft der Beklagten zur Elektro-Innung M bis 5. Dezember 1991 nichts. Die Mitgliedschaft ist zwar freiwillig, setzt aber die Eintragung in die Handwerksrolle voraus (§ 6 der Satzung). Nun mag noch an § 3 Abs. 3 TVG trotz des Herauswachsens aus dem Handwerk gedacht werden, solange die Eintragung in die Handwerksrolle besteht, mag sie auch zu Unrecht noch bestehen, etwa weil das Handwerk tatsächlich gar nicht mehr ausgeübt wird (vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 58 Rz 3). Aber die Beklagte ist nicht nur per 5. Dezember 1991 aus der Innung ausgetreten, sondern ist per 31. Dezember 1991 aus der Handwerksrolle gelöscht worden. Damit endete nach § 8 Abs. 2 der Satzung die Mitgliedschaft ohnehin, und zwar ungeachtet des Austritts. Die Löschung in der Handwerksrolle stellt einen gesetzlichen Beendigungsgrund dar. Da in einer Handwerksinnung gemäß § 58 Abs. 1 HwO nur selbständige Handwerker i.S.v. § 1 Abs. 1 HwO Innungsmitglied werden und sein können, endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes nach der Löschung in der Handwerksrolle (Musielak/Detterbeck, aaO, § 58 Rz 12). Es liegt schon von daher kein Handwerksbetrieb mehr vor, der noch kraft erweiterter Tarifbindung unter den Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 fallen könnte. Eine solche Bindung liegt nicht mehr vor, und zwar jedenfalls ab 1. Januar 1992. Damit ist jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 1992 eine Tarifbindung der Beklagten nicht mehr gegeben.
b) Der Tarifvertrag "13. Monatseinkommen" wirkt aber nach, § 4 Abs. 5 TVG analog.
Ändert sich der Zweck eines Betriebes und wächst der Betrieb damit aus dem fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages heraus, weil dieser für branchenfremde Betriebe nicht gilt, so greift § 4 Abs. 5 TVG nach seinem Wortlaut nicht ein, da der Tarifvertrag nicht "abgelaufen" ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 4 Abs. 5 TVG im Wege der Analogie aber auf alle Fallgestaltungen anzuwenden, in denen die Tarifbindung entfallen ist (Urteile des Senats vom 18. März 1992 - 4 AZR 339/91 - AP Nr. 13 zu § 3 TVG; vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48 = AP Nr. 14 zu § 3 TVG; vom 13. Juli 1994 - 4 AZR 555/93 - AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dazu gehört auch das Herauswachsen aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages bei gleichzeitigem Verbandsaustritt. Wenn § 4 Abs. 5 TVG eine Überbrückungsregelung zur Vermeidung inhaltsleerer Arbeitsverhältnisse darstellt, ist es folgerichtig, § 4 Abs. 5 TVG anzuwenden, wenn zwar nicht der Tarifvertrag abgelaufen ist, der Betrieb aber nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des bisherigen Tarifvertrages fällt, damit eine Voraussetzung der Tarifwirkung wegfällt und deshalb die Arbeitsverhältnisse inhaltsleer zu werden drohen. Aus welchen Gründen die Arbeitsverhältnisse Gefahr laufen, inhaltsleer zu werden, kann zumindest dann nicht erheblich sein, wenn ursprünglich ein Tarifvertrag unmittelbar anwendbar war und es die Arbeitsvertragsparteien deshalb unterlassen haben, Vorsorge durch eigene Regelungen zu treffen (Senatsurteile vom 18. März 1992, 2. Dezember 1992 und 13. Juli 1994, aaO; zustimmend Hromadka/Maschmann/Wallner, aaO, Rz 258 ff., m.w.N.).
Die analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 TVG führt im vorliegenden Fall dazu, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Tarifvertrag "13. Monatseinkommen" anzuwenden ist. Der Kläger steht seit 1. Januar 1991 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und ist seit April 1980 Mitglied der IG Metall. Er ist also nicht erst im Nachwirkungszeitraum in die Dienste der Beklagten getreten oder Mitglied der IG Metall geworden.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erstreckt sich die Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG allerdings nicht auf erst nach dem Ablauf begründete Arbeitsverhältnisse (BAG Urteile vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Nachwirkung; vom 13. Juni 1958 - 1 AZR 591/57 - BAGE 6, 31 = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Effektivklausel; vom 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194 = AP Nr. 11 zu § 5 TVG; vom 15. Februar 1965 - 5 AZR 347/64 BAGE 17, 90 = AP Nr. 6 zu § 13 BUrlG; vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung; Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT; vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50, 258 = AP Nr. 2 zu § 74 BAT; vom 13. August 1986 - 4 ABR 2/86 - AP Nr. 1 zu § 2 MTV Ang-DFVLR; vgl. auch Beschluß des Ersten Senats vom 9. Juli 1996 - 1 ABR 55/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung), während die überwiegende Meinung in der Literatur annimmt, nachwirkende Normen erfaßten auch die nach Ende des Tarifvertrages begründeten Arbeitsverhältnisse (vgl. die Literaturnachweise bei Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997, § 18 VII 6, S. 879 Fn. 581 und S. 880 Fn. 583). An dieser gefestigten Rechtsprechung hält der Senat fest. Für sie spricht entscheidend der Wortlaut der Norm bei einer auf seinen Gesamtinhalt bezogenen Betrachtung: Mit der vom Gesetz angeordneten Weitergeltung kann nur diejenige für die Parteien des Arbeitsverhältnisses gemeint sein. Denn das Gesetz bestimmt, daß die Weitergeltung der nachwirkenden Normen endet, wenn sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine solche andere Abmachung ist nach ganz herrschender Meinung auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Beendigung dieser konkreten "Weiter-"Geltung nach Ablauf des Tarifvertrages setzt daher die Geltung des Tarifvertrages vor seinem Auslaufen voraus. Eine Weitergeltung der Tarifnorm als nachwirkende Norm besteht nach dem Willen des Gesetzgebers somit nur für solche Arbeitsverhältnisse, die in der Laufzeit des Tarifvertrages bestanden haben und ihm unterlagen (BAG Urteil vom 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - aaO). In seiner Entscheidung vom 29. Januar 1975 (- 4 AZR 218/74 - aaO) hat der Senat bei einem nach Ablauf des Tarifvertrages begründeten Arbeitsverhältnis sogar eine "Nachwirkung in diesem Sinne als begrifflich undenkbar" bezeichnet. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst im Nachwirkungszeitraum eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war (diesen Fall sehen Stein, Tarifvertragsrecht, Rz 130 m. Fn. 89 und MünchArbRLöwisch, Bd. 3, § 266 Rz 20, halten aber die Geltung des nachwirkenden Tarifvertrages entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für gegeben). Auch hier gilt, daß mit dem Herauswachsen der Beklagten aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages mit nachfolgendem etwa zeitgleichen Ausscheiden aus der Innung und Löschung in der Handwerksrolle jede Tarifgebundenheit beendet war. Die Nachwirkung des Tarifvertrages vom 6. Dezember 1977 erstreckte sich daher als solche nur auf Arbeitsverhältnisse, die jedenfalls vor dem 1. Januar 1992 begründet waren und auf die der Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 gestaltend nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG eingewirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - aaO).
Ausgehend vom 1. Januar 1992 - jedenfalls Eintritt der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG - war "Wirkung" gegeben. Denn der Kläger ist bereits am 1. Januar 1991 bei der Beklagten eingetreten und ist bereits seit April 1980 Mitglied der IG Metall.
Fraglich ist lediglich, ob das Herauswachsen der Beklagten aus den Tarifverträgen des elektrotechnischen Handwerks bereits, wie die Beklagte vorgetragen hat, jedenfalls seit dem Jahr 1990 deswegen anzunehmen ist, weil sie sich ganz überwiegend nur noch mit Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt habe, obwohl sie noch bis zum 31. Dezember 1991 in der Handwerksrolle eingetragen war. Würde diese Frage bejaht, würde der Kläger erst im Nachwirkungszeitraum das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet haben und deswegen auf ihn der Tarifvertrag "13. Monatseinkommen" keine Anwendung mehr finden.
Diese Frage ist zu verneinen. Es ist auf den Zeitpunkt der Löschung in der Handwerksrolle - 31. Dezember 1991 - abzustellen, was das Herauswachsen aus dem Tarifvertrag anbelangt. Der Senat hat nämlich in seinem Urteil vom 4. Mai 1994 (- 4 AZR 418/93 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Elektrohandwerk, wenngleich in einem etwas anderen Zusammenhang, zu I 2 a bb der Gründe) darauf hingewiesen, daß nach § 58 Abs. 1 HwO Mitglied der Handwerksinnung jeder selbständige Handwerker werden kann, der das Handwerk ausübt. Selbständiger Handwerker ist jede in die Handwerksrolle eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft. Dabei ist "Ausüben" nicht im Sinne der tatsächlichen Betätigung zu verstehen. Ausschlaggebend ist allein die Eintragung in die Handwerksrolle. Ob diese zu Recht besteht, ist nicht von Bedeutung. Der Senat hat sich dabei auf Kübler/Aberle/ Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand November 1990, § 58 HwO Rz 2 und Siebert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl., § 58 HwO Rz 3, bezogen. Dem entspricht die Kommentierung bei Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 58 HwO Rz 3 und bei Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, Stand März 1968, § 58 Rz 2. Solange die Eintragung besteht, müssen die Handwerksinnung und die Gerichte davon ausgehen, daß der Eingetragene das in der Handwerksrolle bezeichnete Handwerk ausüben darf und auch ausübt (vgl. BVerwG Urteil vom 30. September 1987 - 1 C 32/85 - BVerwGE 78, 134 ff. = GewArch 1988, 96 ff.; Bay. VGH München Urteil vom 17. Oktober 1984 - 22 B 82 A.27 - GewArch 1985, 68 ff.). Deshalb kann von einem Herauswachsen aus dem Bereich der Tarifverträge der elektrotechnischen Handwerke erst von dem Zeitpunkt der Löschung aus der Handwerksrolle ausgegangen werden. Das ist hinsichtlich der Beklagten der 31. Dezember 1991.
Das hat zur Folge, daß der Tarifvertrag vom 6. Dezember 1977 hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten nachwirkt mit der weiteren Folge, daß der Kläger den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen für das Jahr 1993 hat.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich aber nicht nach § 2 Ziff. 2.4.1 Abs. 1 des Tarifvertrages "13. Monatseinkommen" vom 6. Dezember 1977, sondern nach § 2 Ziff. 2.4.1 Abs. 1 in der Fassung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 2. Dezember1985, in der der Stundenfaktor von 173,33 auf 167,4 reduziert wurde.
Das Rechenwerk stellt sich daher entgegen der Klageschrift wie folgt dar:
17,50 DM x 167,4 x 50 % = 1.464,75 DM abzüglich gezahlter 500,00 DM = 964,75 DM brutto.
c) Darauf, ob sich die Tarifbindung der Beklagten aus der Mitgliedschaft der GmbH-Komplementärin der Beklagten in der ElektroInnung ergibt, kommt es sonach nicht mehr an.
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 S. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Unterschriften
Schaub Bott Friedrich Konow Jürgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.12.1997 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436392 |
BB 1998, 648 |
DB 1998, 1092 |
NZA 1998, 488 |
RdA 1998, 191 |
AP, 0 |
AuA 1998, 255 |