Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparkassensonderzahlung. Besitzstandszulage
Orientierungssatz
Berechnungsgrundlage der Sparkassensonderzahlung ist gem. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S das Monatstabellenentgelt iSd. § 15 TVöD-S. Die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA gehört nicht dazu.
Normenkette
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen vom 7. Februar 2006 (
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2008 – 4 Sa 1/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006, insbesondere darüber, ob eine Vergütungsgruppenzulage in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist.
Der am 2. Februar 1950 geborene Kläger war seit 1. Dezember 1966 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildender, seit dem 1. Juni 1969 als Bankkaufmann. Die Parteien schlossen am 2. Dezember 2003 für die Zeit ab dem 1. März 2005 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitsphase in der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. August 2007 und einer Freistellungsphase vom 1. September 2007 bis zum 28. Februar 2010. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg. Auf das Arbeitsverhältnis findet seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
Die in einem Werk zusammengefasste (durchgeschriebene) Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 7. Februar 2006 bestimmt ua.:
Ҥ 15 Tabellenentgelt
1. Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
…
§ 18.4 Sparkassensonderzahlung
(1) Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ). Sie besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuellleistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Er bestimmt sich nach den Absätzen 3 und 4. Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Voraussetzung für die SSZ ist, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres im Arbeitsverhältnis steht. …
(2) Das Monatstabellenentgelt gemäß Abs. 1 Satz 3 ist das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
(3) Der individuell-leistungsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Abs. 2) in ein Leistungsbudget eingestellt. …
Die weiteren Einzelheiten werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt. Bis zu dem Abschluss und der Anwendung der Dienstvereinbarung werden 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts gezahlt.
(4) Der unternehmenserfolgsbezogene Teil des variablen Anteils der SSZ bestimmt sich wie folgt:
Für jeden Beschäftigten wird jährlich ein Betrag in Höhe eines halben Monatstabellenentgelts (Abs. 2) in ein Unternehmenserfolgsbudget eingestellt. Die Höhe des Ausschüttungsvolumens bestimmt sich nach der Erreichung von institutsindividuellen Geschäftszielen der Sparkasse … Die weiteren Einzelheiten, insbesondere der/ein Katalog relevanter Ziele und Kriterien für die Geschäftszielerreichung und die Fälligkeit (in der Regel im Monat nach der Schlussbesprechung), werden in einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung geregelt.
Bei Zielerreichung ist jeder/m Beschäftigten das halbe Monatstabellenentgelt auszuzahlen. …
Kommt bis zum Ende des zu bewertenden Kalenderjahres keine Einigung über die Dienstvereinbarung zustande, besteht abweichend von Satz 2 nur Anspruch auf 25 v.H. eines Monatstabellenentgelts; der restliche Anteil verfällt.
(5) Der garantierte Anteil der SSZ wird mit dem Entgelt des Monats November, der variable Anteil gemäß Abs. 3 wird spätestens mit dem Entgelt für den Monat April des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt. …”
Die Tarifvertragsparteien hatten die Regelungen des § 18.4 TVöD-S mit dem Begriff “Monatstabellenentgelt” im Februar 2004 paraphiert. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Verhandlungsergebnisse zur Gestaltung der Gehaltstabelle, möglicher Zuschläge und Besitzstandszahlungen noch nicht vor. In der Folgezeit forderte die Gewerkschaft ver.di, den Begriff “Monatstabellenentgelt” in § 18.4 TVöD-S durch den Begriff “Monatsentgelt” zu ersetzen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 unterbreitete sie einen entsprechenden Änderungsvorschlag, der von der Arbeitgeberseite am 16. Oktober 2006 zurückgewiesen wurde.
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 regelt in § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) Folgendes:
“1. Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.”
Bis zu der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD erhielt der Kläger eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 99,36 Euro. Nach der Überleitung wurde die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage weitergezahlt.
Im Juli 2006 vereinbarte die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Personalrat eine Dienstvereinbarung für die Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007. Danach gilt:
Ҥ 3 Individuell-leistungsbezogener Teil der SSZ
… Der individuell-leistungsbezogene Teil der SSZ wird für die Laufzeit dieser Dienstvereinbarung (…) undifferenziert ausbezahlt, so dass grundsätzlich jeder Mitarbeiter iSd. § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts iSd. § 44 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 2 TVöD BT-S ausbezahlt bekommt. …
§ 4 Unternehmenserfolgsbezogener Teil der SSZ
Es wird vereinbart, dass ein für die SSZ relevanter Unternehmenserfolg sich an der wirtschaftlichen Lage der Kreissparkasse L… und der Erfolgsentwicklung im betreffenden Jahr bemisst.
Ausschlaggebendes Kriterium hierfür ist die Bewilligung des variablen Teils der Vergütung der Mitglieder des Vorstands durch den Verwaltungsrat für das betreffende Jahr.
Ist das Kriterium erfüllt, erhält jeder Mitarbeiter iSd. § 1 dieser Dienstvereinbarung die Hälfte seines individuellen Monatstabellenentgelts iSd. § 44 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 2 (TVöD) BT-S. Eine teilweise Zielerreichung führt nicht zur anteiligen Ausschüttung, es sei denn, die variable Vergütung wird auch an die Vorstandsmitglieder anteilig bewilligt. Zielübererfüllungen werden im Rahmen der SSZ nicht berücksichtigt.”
Die Beklagte zahlte an den Kläger im November und Dezember 2006 jeweils einen Betrag von 1.605,14 Euro brutto als Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006. Bei dieser Zahlung blieb die Vergütungsgruppenzulage des Klägers in Höhe von insgesamt 99,36 Euro brutto unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2007 machte der Kläger die Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 99,36 Euro brutto als restliche Sonderzahlung geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage jeweils hälftig bei der Bemessung beider Komponenten der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen sei. Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung iSv. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S sei das tatsächliche Entgelt der Beschäftigten im Oktober 2006, das sich aus dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 TVöD-S, der individuellen Zulage und der Besitzstandszulage in Form der Vergütungsgruppenzulage zusammensetze. Im Rahmen von § 18.4 Abs. 2 TVöD-S werde auf das tatsächliche Entgelt des Beschäftigten Bezug genommen. Im Zeitpunkt der Paraphierung des § 18.4 TVöD-S im Februar 2004 sei die Ausgestaltung des Begriffs “Monatstabellenentgelt” noch ungeklärt gewesen. Der garantierte und variable Teil der Sparkassensonderzahlung umfasse somit jeweils einen weiteren Betrag von 49,68 Euro. Der Wunsch der Gewerkschaft ver.di, die Formulierung zu ändern, habe lediglich der Klarstellung gedient und keine neue Rechtslage schaffen wollen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Sonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 99,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Begriff des Monatstabellenentgelts sei in § 15 Abs. 1 TVöD-S abschließend definiert. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S weiche davon nicht ab, sondern regele lediglich, dass die im Monat Oktober vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit Berechnungsgrundlage sei. Es entspreche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, sonstige Vergütungsbestandteile bei der Sparkassensonderzahlung zu berücksichtigen. Der TVöD-S führe nach seinem Gesamtkonzept auch nicht zu einer Gehaltseinsparung, so dass sich aus der Niederschriftserklärung 17.1 Nr. 2, wonach die Vereinbarung der Sparkassensonderzahlung nicht zur Einsparung von Personalkosten diene, nichts herleiten lasse.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Sparkassensonderzahlung für das Jahr 2006 zu.
A. Die Revision des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten insgesamt zulässig, obwohl sich der Kläger in seiner Revisionsbegründung nicht explizit hinsichtlich des individuell-leistungsbezogenen Teils des variablen Anteils der Sonderzahlung auf die Dienstvereinbarung vom Juli 2006 als Anspruchsgrundlage bezieht. Der Kläger greift aber die Auslegung des Begriffs des Monatstabellenentgelts iSd. § 18.4 TVöD-S an, der Berechnungsgrundlage für beide Komponenten der Sparkassensonderzahlung ist.
B. Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Besitzstandszulage kein Bestandteil der Sparkassensonderzahlung sei. § 18.4 TVöD-S regele lediglich die Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung und lege fest, dass für die Höhe der Sparkassensonderzahlung ausschlaggebend sei, welche Entgeltgruppe und Stufe der Beschäftigte im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres erreicht habe und welche regelmäßige individuelle Arbeitszeit er im Monat Oktober hatte. Aus dem Vergleich mit verschiedenen Vorschriften des Tarifwerks, wie § 18 TVöD-AT (VKA), § 20 TVöD-AT (VKA) sowie § 21 Abs. 1 TVöD-S, ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien nicht von einem einheitlichen Begriff des “Entgelts” ausgegangen seien und damit der Begriff des “Monatstabellenentgelts” nicht zwangsläufig mit dem Begriff des “Monatsentgelts” gleichgesetzt werden könne. Es lasse sich zudem kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien feststellen, die Sparkassensonderzahlung unter Einbeziehung der verschiedenen Zulagen zu bemessen. Der Fassung von § 18.4 TVöD-S liege daher kein Redaktionsversehen zugrunde. Auch die Zielsetzung, die Sparkassensonderzahlung dürfe nicht zur Einsparung von Personalkosten dienen, stelle keinen ausschlaggebenden Gesichtspunkt für die Auslegung des § 18.4 TVöD-S dar. Nach dem neuen Tarifrecht betrage die Sparkassensonderzahlung lediglich geringfügig weniger als nach bisherigem Tarifrecht, während nach der Auslegung des Klägers sich ein deutlich höherer Betrag im Vergleich zu dem bisherigen Tarifrecht ergebe.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) vom 7. Februar 2006 Anwendung.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Monatstabellenentgelt iSv. § 18.4 Abs. 2 TVöD-S die dem Kläger gezahlte Besitzstandszulage gemäß § 9 TVÜ-VKA nicht umfasst.
a) Nach § 18.4 TVöD-S haben bankspezifisch Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung. Diese besteht aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe eines Monatstabellenentgelts steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil ist individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen und bestimmt sich nach § 18.4 Abs. 3 und Abs. 4 TVöD-S in Verbindung mit der zwischen der Beklagten und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung aus dem Monat Juli 2006.
b) Nach § 18.4 Abs. 2 TVöD-S, der nach § 3 und § 4 der Dienstvereinbarung auch für den variablen Anteil der Sparkassensonderzahlung maßgeblich ist, ist das Monatstabellenentgelt gemäß Absatz 1 Satz 3 das Entgelt des Beschäftigten für den Monat Oktober, das sich aufgrund der individuell für diesen Monat vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
c) Die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA gehört nicht zum Tabellenentgelt iSv. § 15 TVöD-S. Nach § 15 Abs. 1 TVöD-S erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Damit sollte die bisher nach unterschiedlichen Tarifvorschriften geregelte Bezahlung der Angestellten und der Arbeiter vereinheitlicht werden. Für beide bisherigen Statusgruppen wurden einheitliche Entgeltgruppen und eine einheitliche Entgelttabelle eingeführt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2008 § 15 Rn. 2). Dazu gehören jedoch nicht die nach § 9 TVÜ-VKA als Besitzstandszulagen weitergezahlten Vergütungsgruppenzulagen.
3. Die Tarifvertragsparteien wollten mit der Bezeichnung “Monatstabellenentgelt” nur auf das Tabellenentgelt iSv. § 15 Abs. 1 TVöD-S abstellen. Zu Unrecht meint der Kläger, dass die Tarifvertragsparteien zusätzlich den Begriff des “Entgelts” verwendet haben, damit nicht nur der sich aus der Vergütungstabelle ergebende Tabellenbetrag maßgeblich sein solle, sondern das gesamte dem Beschäftigten für diesen Monat zustehende “Entgelt”. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (20. Juni 2007 – 10 AZR 291/06 – EzTöD 400 Eingruppierung BAT Sozial- und Erziehungsdienst Heimzulage Nr. 1). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98 – BAGE 93, 229).
b) Aus dem Wortlaut und dem systematischen Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschrift folgt, dass § 18.4 Abs. 2 TVöD-S als Bemessungsgrundlage für die Sparkassensonderzahlung das Monatstabellenentgelt für den Monat Oktober festlegt. Es bestimmt sich nach der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers, seiner individuellen Entwicklungsstufe sowie seiner Arbeitszeit im Bemessungsmonat und “ergibt” sich aus diesen Komponenten.
aa) § 18.4 Abs. 2 TVöD-S enthält die Begriffe “Monatstabellenentgelt” und “Entgelt”. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, wäre die Vorschrift widersprüchlich, weil sich in Abs. 1 und Abs. 2 zwei Begriffe des Monatstabellenentgelts fänden. Dass dies in der Absicht der Tarifvertragsparteien lag, ist nicht anzunehmen. § 18.4 TVöD-S ist auch nicht überflüssig wie der Kläger meint, denn es bedurfte einer Bestimmung eines Referenzzeitraums, um die Höhe des Anspruchs eindeutig ermitteln zu können. Wechseln Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in Teilzeit oder umgekehrt in Vollzeit, ist für das Monatstabellenentgelt nur die Arbeitszeit im Oktober maßgeblich. Entsprechendes gilt für unterjährige Höher- oder Herabgruppierungen in andere Entgeltgruppen. Dass die Tarifvertragsparteien nicht erneut den Begriff des “Monatstabellenentgelts” in Abs. 2, sondern den des “Entgelts” verwendet haben, beruht auf sprachlichen Gründen. Auch der ausdrückliche Verweis auf die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit für diesen Monat bestätigt, dass nicht die konkret im Oktober ausgezahlten Bezüge maßgeblich sein sollen.
bb) Aus dem Wort “ergibt” lässt sich nicht schließen, dass zu dem Tabellenentgelt iSv. § 15 TVöD-S auch Zulagen addiert werden sollten. Insofern “ergibt” sich die Höhe des Anspruchs auch aus der Ermittlung der einschlägigen Entgeltgruppe sowie der für den Arbeitnehmer geltenden Stufe und der maßgeblichen Arbeitszeit im Monat Oktober. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass § 18.4 Abs. 2 TVöD-S nicht den Begriff des “erhaltenen” oder “ausgezahlten” Entgelts verwendet.
cc) Dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des “Entgelts” nicht eine von dem “Tabellenentgelt” gemäß § 15 TVöD-S abweichende Definition vornehmen wollten, wird durch den systematischen Gesamtzusammenhang bestätigt. Der Begriff des “Entgelts” wird dabei von den Tarifvertragsparteien nicht einheitlich verwendet.
(1) So wird in § 20 TVöD-AT hinsichtlich der Jahressonderzahlung außerhalb des Sparkassenbereichs auf das gezahlte monatliche Entgelt verwiesen, wobei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien unberücksichtigt bleiben. Die Vorschrift verwendet somit gerade nicht den Begriff des Monatstabellenentgelts im Gegensatz zu § 18.4 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-S. Zwar haben die Tarifvertragsparteien nicht im Einzelnen festgelegt, welche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-AT einbezogen werden sollen. Der Begriff des “monatlichen Entgelts” ist im TVöD nicht definiert. Ausschlaggebend ist die Höhe des in den genannten Kalendermonaten tatsächlich gezahlten Entgelts, wobei es sich in der Regel um die Summe der laufenden monatlichen Entgeltbestandteile handeln wird (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand November 2008 § 20 Rn. 24).
(2) In § 18 Abs. 3 TVöD-AT (VKA), der die Einführung eines Leistungsentgelts mit Ausnahme der Beschäftigten in Sparkassen regelt, wird der Begriff des “ständigen Monatsentgelts” verwendet. In der Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1 wird der Begriff dahingehend definiert, dass dies insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub sind. Nicht einbezogen sind Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(3) In § 21 TVöD-S ist geregelt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weiterzuzahlen sind. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, die Sparkassensonderzahlung sowie besondere Zahlungen nach § 23 TVöD-S. Dabei gehören zu den in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen auch die Besitzstandszulagen nach den §§ 9, 10 und 11 TVÜ-VKA (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2008 § 21 Rn. 7). § 21 Satz 1 TVöD-S bestimmt damit, dass die ständigen Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Die Tarifvertragsparteien haben im Einzelnen festgelegt, welche Entgeltbestandteile in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Insoweit haben sie klargestellt, dass sie zwischen dem Tabellenentgelt sowie den sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen unterscheiden.
(4) Dies wird auch aus der Regelung in § 24 Abs. 1 TVöD-S deutlich, wonach Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile der Kalendermonat ist, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist. Hingegen sind Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
(5) Auch in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S wird der Begriff des “Monatstabellenentgelts” verwendet. Dort heißt es: “Der variable Anteil der Sparkassensonderzahlung wird abhängig von der Ausweitung der Leistungsbezahlung im TVöD – Allgemeiner Teil – wie folgt wachsen (Grundlage: 14 Monatstabellenentgelte pro Jahr): …”. Dies lässt darauf schließen, dass der Begriff in § 18.4 Abs. 1 sowie Abs. 2 TVöD-S bewusst gewählt und mit dem Begriff des “Entgelts” keine abweichende Definition vorgenommen werden sollte.
(6) Dass es sich bei § 18.4 Abs. 1 TVöD-S nur um die Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf die Sparkassensonderzahlung handelt, folgt auch aus Nr. 3 der Protokollerklärungen zu dieser Norm. Darin ist geregelt, dass die Beschäftigten, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, die Sparkassensonderzahlung auch dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. Nach Satz 2 der Protokollerklärung tritt an die Stelle des Bemessungsmonats Oktober der letzte Kalendermonat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit wird der in § 18.4 Abs. 2 TVöD-S geregelte Referenzzeitraum zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs für den in Nr. 3 der Protokollerklärungen genannten Fall abweichend definiert.
4. Dem Landesarbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, dass sich auch aus anderen Gründen kein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien feststellen lässt, die Sparkassensonderzahlung unter Einbeziehung der verschiedenen Zulagen zu bemessen.
Ein Wille der Tarifvertragsparteien, dass auch die Besitzstandszulage umfasst sein sollte, hat anders als in den Regelungen der §§ 18, 20 TVöD-AT (VKA) sowie § 21 TVöD-S im Wortlaut des § 18.4 TVöD-S keinen Niederschlag gefunden. Von einem Redaktionsversehen (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175 = EzBAT BAT §§ 22, 23 E 1 VergGr. III Nr. 3) kann nicht ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt der Paraphierung der Regelung des § 18.4 Abs. 2 TVöD-S war die Struktur des Monatstabellenentgelts noch nicht ausgehandelt. Wie sich aus dem Schreiben der Bundesverwaltung von ver.di vom 20. Januar 2006 ergibt, war diese sich bewusst, dass nach Fertigstellung des Tariftextes noch Begriffe zu harmonisieren sein würden. Dies wurde jedoch nicht mehr in die Verhandlungen eingebracht. Der später von der Bundesverwaltung der Gewerkschaft unterbreitete Vorschlag, den Begriff des “Monatstabellenentgelts” durch den Begriff des “Monatsentgelts” zu ersetzen und zu regeln, dass auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich der Besitzstandszulage in das Monatsentgelt einbezogen werden sollen, wurde am 16. Oktober 2006 abgelehnt. Das spricht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien auf den Begriff des “Monatstabellenentgelts” bereits verständigt hatten und der Wunsch der Gewerkschaft ver.di nicht nur der Klarstellung diente.
5. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Niederschriftserklärung 17.1 Nr. 2 zu § 18.4 TVöD-S, wonach die Vereinbarung der Sparkassensonderzahlung nicht zur Einsparung von Personalkosten führen solle. Aus dieser Erklärung lässt sich das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis nicht herleiten. Die Sparkassensonderzahlung sollte unter Ablösung von Überstundenpauschalvergütung, Zuwendung und Urlaubsgeld zwei Monatsvergütungen umfassen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, wie sich die Neustrukturierung des Vergütungssystems im Einzelnen auf den Anspruch auswirkt. Zudem lässt sich aus der Stellungnahme der Bundestarifkommission Öffentlicher Dienst zum Zwischenstand der Projektgruppe B 3 “Sparkassen” aus dem Monat März 2004 die Sorge erkennen, die Arbeitgeber könnten durch die Gestaltung der Kriterien zur Bemessung des variablen Anteils Personalkosten einsparen wollen. Als Auslegungskriterium für den Begriff des “Monatstabellenentgelts” taugt diese Absichtserklärung nicht.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Sappa, Kiel
Fundstellen
Haufe-Index 2129936 |
NZA 2009, 399 |
ZTR 2009, 259 |