Entscheidungsstichwort (Thema)
Führung von Arbeitszeitkonten
Orientierungssatz
Der Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Vorfeiertagsarbeit und schichtplanfreien Wochenfeiertagen gem. § 11 Abs. 2 und 4 MTV kann in einem Jahresarbeitszeitkonto durch Verrechnung mit geschuldeten Grundarbeitszeitstunden erfüllt werden.
Normenkette
Manteltarifvertrag Nr. 14 vom 31. August 1992 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, der Lufthansa Service GmbH und der Condor Flugdienst GmbH (MTV) § 11 Abs. 2, 4, Protokollnotiz X
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 12.02.2008; Aktenzeichen 13 Sa 384/07) |
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 14/11 Ca 1492/06) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2008 – 13 Sa 384/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verrechnung von Freizeitausgleichsansprüchen aus Feiertags- und Vorfeiertagsarbeit innerhalb eines Arbeitszeitkontos.
Die Beklagte betreibt deutschlandweit Flugzeug-Catering. Der Kläger ist seit mehreren Jahren in Frankfurt beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden die Tarifvertragsbestimmungen der Deutschen Lufthansa-AG für das Bodenpersonal auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Hierzu gehört der Manteltarifvertrag Nr. 14 vom 31. August 1992 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG, der Lufthansa Service GmbH und der Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: MTV).
§ 11 MTV (Arbeit an Feiertagen und besonderen Vorfesttagen) lautet:
“(1) An den Tagen vor Neujahr, Ostern, Pfingsten und Weihnachten wird, wenn die Verhältnisse des Betriebes es zulassen, ab 12:00 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung Arbeitsbefreiung gewährt.
(2) Mitarbeiter, denen im Zeitraum zwischen 12:00 Uhr und dem Ende der Nachtschicht dieses Vorfeiertages keine Arbeitsbefreiung gewährt worden ist, erhalten für tatsächlich abgeleistete Grundarbeitsstunden einen Freizeitausgleich in Höhe von 150 %, im Übrigen einen Freizeitausgleich in Höhe von 50 %. Der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des folgenden Quartals zu gewähren. § 23 Abs. (7) findet entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass auch der Freizeitausgleich als Vorfeiertagszuschlag im Sinne dieser Regelung gilt. Sofern ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, gilt § 9 Abs. (3) a) VTV.
(3) Mitarbeiter, die an gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Feiertagen sowie an Oster- und Pfingstsonntagen arbeiten, erhalten an einem anderen Tage eine der an diesem Feiertag abgeleisteten Grundarbeitszeit entsprechende Freizeit. Der Freizeitausgleich ist bis zum Ende des folgenden Quartals zu gewähren.
(4) Mitarbeiter, die an gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Wochenfeiertagen im Rahmen ihres Dienst- oder Schichtplanes ihren planmäßig freien Tag haben, erhalten einen zusätzlichen freien Tag. . … Wird dieser freie Tag nicht bis zum Ende des folgenden Quartals gewährt, so steht dem Mitarbeiter 1/22 seiner Grundvergütung zusätzlich zu.
Die Protokollnotiz X hat folgenden Wortlaut:
“Fehlzeitenberechnungen/Zeitkonto
(1) Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an 5 Arbeitstagen und weniger pro Woche arbeiten, erhalten für jeden Abwesenheitstag unter Fortzahlung der Vergütung – ausgenommen Abwesenheitszeiten gemäß § 27 (Krankheit) und wegen gesetzlich oder behördlich festgesetzter Feiertage – eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der 5-Tage-Woche entspricht.
(2) In Höhe der Zeitdifferenz soll zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne des Abs. (1) planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Verrechnung (Zeitkonto) mit folgenden be- bzw. entstehenden Freizeitguthaben vorgenommen werden: Plusstunden aus Gleitzeit im Schichtbetrieb, Reisestunden, Rufbereitschaft, Überarbeit (§ 9), schichtfreie Wochenfeiertage (§ 11 Abs. (4)), Arbeit an Vorfesttagen (§ 11 Abs. (2)), Arbeit an Feiertagen (§ 11 Abs. (3)), Zusatzurlaub (§ 33).
Eine Rangfolge kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Satz 1 gilt entsprechend für die Verrechnung von Freizeitguthaben mit be- bzw. entstehenden Zeitdifferenzen im Sinne des Abs. (1) während des Zeitraumes, in dem der jeweilige Freizeitausgleich zu gewähren ist (§§ 9 und 11).
(3) Soweit von einer Verrechnung gemäß Abs. (2) abgesehen wird, erfolgt in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitern in Höhe der Zeitdifferenz zu den an den jeweiligen Abwesenheitstagen im Sinne von Abs. (1) planmäßig vorgesehenen Arbeitszeiten eine Kürzung/Erhöhung zusätzlicher schichtplan- bzw. dienstplanmäßig vorgesehener freier Tage.
Das gleiche gilt für die Verrechnung von Fehlzeiten/Freizeitguthaben aus sonstigen Gründen.”
Bis zum 31. Dezember 2005 galt die Rahmenbetriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (im Folgenden: BV Flex). Das hiernach geführte Arbeitszeitkonto unterscheidet ua. zwischen der Grundarbeitszeit (GAZ), der Arbeitszeit aufgrund Arbeit an Vorfeiertagen (VFT) und der Arbeitszeit aufgrund schichtfreier Wochenfeiertage (SWF). Das Grundarbeitszeitkonto befindet sich zum Jahresbeginn in Höhe der Solljahresarbeitszeit im Minus. Die Beklagte schreibt dem Grundarbeitszeitkonto alle geleisteten Arbeitsstunden gut. Zeitgutschriften wegen Arbeit an Vorfeiertagen bzw. schichtfreier Wochenfeiertage werden in der entsprechenden Rubrik des Arbeitszeitkontos gebucht. Jeweils zum Monatsschluss verrechnete die Beklagte Salden dieser Rubriken (Konten VFT und SWF) ganz oder teilweise mit der Sollarbeitszeit des Grundarbeitszeitkontos.
Der Kläger sieht die vorgenommenen Verrechnungen als unzulässig an. Dadurch werde sein tariflich begründeter Freizeitausgleichsanspruch vereitelt. Die Protokollnotiz X betreffe nur Fälle, in denen der MTV ausdrücklich bezahlte Abwesenheit vorsehe, also wenn die Beklagte tatsächlich Freizeitausgleich für VFT/SWF-Tage gewährt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Freizeitausgleichskonto (VFT/SWF) 99 Stunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gutschrift von 99 Stunden auf seinem Freizeitausgleichskonto.
1. Ein Arbeitszeitkonto drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen (“gutzuschreiben”). Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind; denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit (“Arbeitszeitsoll”) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo (BAG 15. April 2008 – 1 AZR 86/07 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 96 = EzA TVG § 1 Nr. 49; Senat 19. März 2008 – 5 AZR 328/07 – Rn. 10 mwN, AP BGB § 611 Feiertagsvergütung Nr. 1; 23. Januar 2008 – 5 AZR 1036/06 – Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16).
2. Die Ansprüche des Klägers auf Freizeitausgleich sind durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
a) Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung der Sollarbeitszeit. Dabei kann ein Tarifvertrag eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich vorsehen. Damit soll der Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem Ausgleich gewahrt und bei besonderer Bezeichnung auch klargestellt werden (Senat 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – Rn. 15, ZTR 2008, 600). Bei Gewährung eines Freizeitausgleichs oder auch einer Verringerung der Sollstunden fließt dem Arbeitnehmer der Gegenwert des erworbenen Zeitguthabens nicht durch eine Abgeltung in Geld, sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen (vgl. BAG 6. November 2003 – 6 AZR 166/02 – zu II 1b (4) bb der Gründe, BAGE 108, 281).
b) Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erfüllt. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte dem Kläger keinen gesondert beantragten und ausgewiesenen Freizeitausgleich für die Arbeit an Vorfeiertagen und schichtplanfreien Wochenfeiertagen gewährt hat. Die Erfüllungswirkung trat durch Verrechnung der (fakturierten) Zeitgutschriften mit der Grundarbeitszeitschuld des Klägers ein.
aa) Der Kläger war verpflichtet, die nach § 5 Abs. 1 MTV geschuldeten Grundarbeitszeitstunden zu leisten. Nach § 4 BV Flex gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien eine Gesamtjahresarbeitszeit als vereinbart, die bei verstetigtem monatlichen Entgelt durch Auf- und Abbau des jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos ausgeglichen wird. Die Verringerung dieser als Minusstunden ausgewiesenen Schuld in Höhe des erworbenen (fakturierten) Freizeitausgleichsvolumens hatte zur Folge, dass der Kläger diese Stunden nicht mehr tatsächlich leisten musste.
bb) Tarifliche Beschränkungen stehen der Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch Verrechnung mit Minusstunden der Grundarbeitszeit nicht entgegen.
(1) Soweit die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 2 MTV hinsichtlich des Freizeitausgleichsanspruchs für Vorfeiertagsarbeit geregelt haben, dass dieser Ausgleich zeitnah bis zum Ende des nächsten Quartals zu erfolgen hat, andernfalls gem. § 9 Abs. (3)a) VTV der Zuschlag in Geld zu erfüllen ist, steht diese Regelung einer Verrechnung des Freizeitguthabens mit der Sollarbeitszeit im Streitfall nicht entgegen. Nach den Darlegungen des Klägers und den eingereichten Unterlagen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte die nach § 11 Abs. 2 MTV erworbenen Freizeitausgleichsstunden nicht jeweils bis zum Ende des nächsten Quartals mit den Sollstunden verrechnet hat. Entsprechendes gilt für den Freizeitausgleichsanspruch für schichtplanfreie Wochenfeiertage nach § 11 Abs. 4 MTV. Auch die sich hieraus ergebenden zusätzlichen freien Tage sind bis zum Ende des folgenden Quartals zu gewähren.
(2) Weitere Einschränkungen sieht der Tarifvertrag nicht vor. Abgesehen von § 11 Abs. 2 und 4 MTV regelt der MTV nicht, wie ein Freizeitausgleich stattzufinden hat. Dass die Tarifvertragsparteien insoweit keine Vorgaben machen wollten, lässt sich auch aus § 9 Abs. 3 Satz 2 MTV schließen, der für den Ausgleichsanspruch, der aus Überarbeit resultiert, ausdrücklich regelt, dass der Ausgleich in der Regel mindestens halbtägig oder im Zusammenhang mit der wöchentlichen Freizeit genommen und zwei Tage vorher bekannt gegeben werden soll. Entsprechende Vorgaben gibt es im Rahmen des § 11 MTV gerade nicht. § 11 Abs. 2 und 4 MTV enthält auch keine Regelung, wonach die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs von dem Arbeitnehmer subjektiv als Freizeitinanspruchnahme wahrgenommen werden muss (vgl. hierzu BAG 22. Januar 2004 – 6 AZR 96/03 –).
(3) Auch die Protokollnotiz X steht einer Verrechnung nicht entgegen. Sie enthält für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt an fünf Arbeitstagen oder weniger pro Woche arbeiten, eine spezielle Regelung, wie die ausgefallene Arbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Gesamtarbeitszeit zu bemessen ist. Danach hat es auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zwar zunächst keine Auswirkung, wenn er freigestellt wird. Jedoch wird der Abwesenheitstag auf dem Zeitkonto nicht in Höhe der ausgefallenen Grundarbeitszeit (§ 7 MTV), sondern (nur) mit der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit in der Fünf-Tage-Woche angesetzt. Das waren gem. § 5 Abs. 1 MTV aF bei einem vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmer 7 1/2 Stunden, seit 1. April 2004 acht Stunden. Um bei der Arbeit in Schichten mit einem größeren Umfang auf ein ausgeglichenes Arbeitszeitkonto zu kommen, muss der Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitsleistungen gem. Protokollnotiz X Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zum MTV einbringen oder Kürzungen des Entgelts nach Abs. 3 hinnehmen (zur Auslegung der Protokollnotiz X vgl. Senat 14. August 2002 – 5 AZR 417/01 – AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4 und 23. Januar 2008 – 5 AZR 1036/06 – Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16). Damit regelt die Protokollnotiz X nur die Verfahrensweise, wenn die individuelle Arbeitszeit an Abwesenheitstagen nicht mit der durchschnittlichen täglichen Grundarbeitszeit übereinstimmt. Zur generellen Zulässigkeit einer Verrechnung verhält sich die Norm nicht. Immerhin lässt sich aus ihr der Schluss ziehen, dass der Tarifvertrag Verrechnungen von Freizeitguthaben mit der Grundarbeitszeitschuld kennt, sie also nicht grundsätzlich ausschließt.
cc) Die BV Flex steht einer Verrechnung ebenfalls nicht entgegen. Die Betriebsvereinbarung gewährleistet vielmehr eine flexible Jahresarbeitszeit im Rahmen des MTV. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Verrechnungsverbot nicht aus dem Hinweis in § 2 Abs. 3 BV Flex auf die Notwendigkeit der Einführung des Systems TARIS oder eines vergleichbaren Systems, welches eine gesonderte Kontenführung für Freizeitguthaben ermöglicht. Die gesonderte Kontenführung dient einer transparenten Stundenübersicht und zugleich der Fristenkontrolle, bestimmt aber kein Verrechnungsverbot. In § 4 Abs. 2 BV Flex sind lediglich die Gesamtjahresarbeitszeit und die Führung des Jahresarbeitszeitkontos geregelt. Ansprüche aus § 11 MTV sind hier nicht eigens aufgeführt, auch insoweit enthält die BV Flex kein Verrechnungsverbot.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Sappa, Kremser
Fundstellen
Haufe-Index 2147091 |
DB 2009, 1131 |
AiB 2011, 766 |
NZA 2010, 120 |
AP, 0 |
EzA-SD 2009, 16 |
EzA |