Entscheidungsstichwort (Thema)
Glasversiegelung und Verfugung. Kostenentscheidung und Substantiierung der Klageforderung in 2. Instanz
Leitsatz (amtlich)
Betriebe des Glaserhandwerks werden von den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes nicht erfaßt. Zum Glaserhandwerk zählen auch solche Betriebe, die Glasversiegelungen zwischen Scheibe und Fensterrahmen und Verfugungen zwischen Fensterrahmen und Wand vornehmen.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abschn. VII Nr. 4
Verfahrensgang
Tenor
- Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1990 – 15 Sa 1099/89 – aufgehoben.
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Juni 1989 – 6 Ca 7850/88 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert hat.
- Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt den Beklagten auf Beitragszahlung für die Zeit von Dezember 1984 bis Oktober 1988 in Anspruch.
Der Beklagte ist seit dem 7. Februar 1983 mit einem Betrieb des Fugergewerbes in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe bei der Handwerkskammer Reutlingen eingetragen. Seine Arbeitnehmer waren als Chemiebetriebswerker bzw. Isolierer bei der zuständigen AOK gemeldet. Im Betrieb des Beklagten werden Verfugungen von Fliesen und Platten im Sanitärbereich sowie Glasversiegelungen, d.h. Verfugungen von Fensterscheiben im Fenster bzw. Fenstertürrahmen, und Anschlußverfugungen, d. h. Verfugungen zwischen Fensterrahmen bzw. Fenstertürrahmen und Mauerwerk, durchgeführt. Wie zwischen den Parteien in der Revisionsinstanz unstreitig gestellt worden ist, entfallen mindestens 40 v. H. der betrieblichen Arbeitszeit auf Glasversiegelungen und 20 v. H. auf Anschlußverfugungen.
Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 1987 (5 Sa 1133/86) zur Auskunftserteilung für die Zeit von August 1984 bis Februar 1986 und durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1988 (5 Sa 1039/87) zur Auskunftserteilung für die Zeit von März 1986 bis November 1986 verurteilt worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Beitragsansprüche für die Zeit von Dezember 1984 bis Oktober 1988 geltend, die auf der Auskunftserteilung durch den Beklagten beruhen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Betrieb des Beklagten vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes in ihrer jeweiligen Fassung erfaßt wurde. Dies folge daraus, daß die mehr als die Hälfte der betrieblichen Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Sanitär- und Anschlußverfugungen Tätigkeiten zuzuordnen seien, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V der Verfahrenstarifverträge genannt seien. Auch Glasversiegelungen zählten als Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge zu den genannten Beispielstätigkeiten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 88.343,18 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß er mit den Glasversiegelungen und Anschlußverfugungen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausführe, die dem Glaserhandwerk zuzuordnen seien. Sein Betrieb sei deshalb vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes ausgenommen. Er habe mit Methoden des Glaserhandwerks gearbeitet und verfüge über die berufstypischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Glasers. Im übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß die von ihm durchgeführten Verfugungen von Fliesen im Sanitärbereich keine baulichen Leistungen seien, deren Ausführung unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge falle.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hinblick darauf abgewiesen, daß die Klägerin ihre der Höhe nach vom Beklagten bestrittene Klageforderung nicht substantiiert habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage für den Zeitraum von Dezember 1984 bis Dezember 1986 in Höhe von 37.570,54 DM stattgegeben und den Rechtsstreit im übrigen abgetrennt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die erst in zweiter Instanz von der Klägerin der Höhe nach substantiierte Klageforderung der Klägerin auferlegt. Mit der Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Der Klägerin stehen Beitragsansprüche für die Zeit von Dezember 1984 bis Dezember 1986 nicht zu, da der Betrieb des Beklagten vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge für die Sozialkassen des Baugewerbes nicht erfaßt wurde.
Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß der Beklagte nach den allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifverträgen für die Sozialkassen des Baugewerbes zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wenn sein Betrieb vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge, die im Klagezeitraum, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, in ihrer jeweiligen Fassung gleichlauteten, erfaßt wird. Dabei nimmt das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung an, daß es für die Frage, ob ein Betrieb vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßt wird, darauf ankommt, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1989 – 4 AZR 182/89 – AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.). Weiter ist das Landesarbeitsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß unter den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge diejenigen Betriebe fallen, in denen überwiegend im Abschnitt V von § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge konkret genannte Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß dann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 493/89 – AP Nr. 125 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.). Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII der Verfahrenstarifverträge werden allerdings Betriebe, auch wenn sie unter die Merkmale der vorangehenden Abschnitte des § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge fallen, vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1988 – 4 AZR 352/88 – AP Nr. 96 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung trifft den baugewerblichen Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast (BAG Urteil vom 23. September 1988 – 4 AZR 393/88 – AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Ausgehend von diesen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht folgende tarifliche Bestimmungen zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßt wurde:
Ҥ 1 Geltungsbereich
- …
- Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I – IV fallen.
- …
Abschnitt V
- Zu den in den Abschnitten I – III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
…
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,…- Arbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;
…
Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
…
Maurerarbeiten;
…
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe:
- …
- des Glaserhandwerks.
- …”
Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge erfaßt wurde. Dies folgert das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zwar nicht daraus, daß der Beklagte in den Vorprozessen zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist (vgl. BAG Urteil vom 23. September 1988 – 4 AZR 393/88 – AP Nr. 104 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau), jedoch rechnet das Landesarbeitsgericht die Verfugungen im Sanitär- und Fliesenbereich sowie die Verfugungen zwischen Fenster- bzw. Fenstertürrahmen und Mauerwerk (Anschlußverfugungen) zu den von § 1 Abs. 2 Abschnitt V der Verfahrenstarifverträge erfaßten Tätigkeiten. Eine Zuordnung der Anschlußverfugungen zum Glaserhandwerk lehnt das Landesarbeitsgericht selbst dann ab, wenn diese Tätigkeit an denselben Fenster- bzw. Fenstertürelementen durchgeführt wurde, an denen vom Beklagten auch die Glasversiegelung (Abdichtung zwischen Fensterglas und Fensterrahmen) ausgeführt wurde.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die im Betrieb der Beklagten durchgeführten Glasversiegelungen und Anschlußverfugungen sind dem Glaserhandwerk zuzuordnen. Da diese Tätigkeiten, wie in der Revisionsinstanz unstreitig geworden ist, im Klagezeitraum mindestens 60 v. H. der betrieblichen Arbeitszeit in Anspruch nahmen, war der Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ausgenommen.
Glasversiegelungsarbeiten (Abdichtung zwischen Fensterglas und Rahmen) dienen zwar unter anderem auch der Abdichtung gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 der Verfahrenstarifverträge (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV Bau, Anm. zu Abschn. V Nr. 1, S. 67), sie sind jedoch als Tätigkeit des Glaserhandwerks vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ausgenommen. Zum Einsetzen einer Fensterscheibe gehört die Abdichtung zwischen Fensterrahmen und Scheibe gegen Feuchtigkeit und Zugluft. Diese wird vom Beklagten durch dauerelastische Verfugungen ausgeführt. Deren Herstellung ist damit eine Teiltätigkeit des Glaserhandwerks. Dies geht aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser vom 18. Dezember 1985 (BGBl I S. 2534) hervor, nach der die Abdichtung von Glas zu den zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnissen gehört (Anlage zu § 4, Nr. 6 g) und n) des Ausbildungsberufsbildes) sowie der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaserhandwerk vom 9. Dezember 1975 (BGBl I S. 3012). Letztere sieht unter § 1 (Berufsbild) Abs. 1 Nr. 11 das “Abdichten und Versiegeln” von Glas und glasverwandten Stoffen vor und in § 4 (Arbeitsprobe) Abs. 1 Nr. 2 das Versiegeln von Mehrscheiben-Isolierglas in einem Fensterflügel.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch die Herstellung von Abdichtungen (Dämmung und Verfugung) zwischen Fenster- bzw. Fenstertürrahmen und Mauerwerk dem Glaserhandwerk zuzurechnen. Das Landesarbeitsgericht führt aus, daß diese Tätigkeit zum Berufsbild eines Hochbaufacharbeiters bzw. Ausbaufacharbeiters gehört und ordnet sie deshalb den Maurerarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 sowie den Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 bzw. den Dämm-(Isolier)arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-…Arbeiten) im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 8 der Verfahrenstarifverträge zu. Dies mag zutreffend sein. Maßgebend ist jedoch, daß die Tätigkeit, wie sie vom Beklagten ausgeübt wird, gleichwohl als Tätigkeit des Glaserhandwerks kraft ausdrücklicher tariflicher Bestimmung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge eine Zugehörigkeit des Betriebes zum fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge nicht zu begründen vermag.
In der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaserhandwerk vom 9. Dezember 1975 ist in § 1 Abs. 1 Nr. 13 das Abdichten von Fenster-Fenstertür-Elementen ausdrücklich genannt. Damit ist die Abdichtung zum Mauerwerk gemeint. Dies ergibt sich daraus, daß § 1 Abs. 1 Nr. 13 den gesamten Fenstereinbau (Einpassen, Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Fenster-Fenstertür-Elementen) umfaßt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist sie auch Teil des Ausbildungsberufsbildes zum Glaser. Dies ergibt sich daraus, daß die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser vom 18. Dezember 1985 zum Ausbildungsberufsbild nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 die Verarbeitung von Dichtungsmitteln, Kleb- und Dämmstoffen rechnet und hinsichtlich der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse die Dämmung und Dichtung von Anschlüssen beim Einbau montagefertiger Teile und Erzeugnisse aufführt (Anlage zu § 4, Nr. 15 b) und e) des Ausbildungsberufsbildes). Das Berufsbild des Glasers umfaßt die Fachrichtung “Verglasungen und Glasbau” und die Fachrichtung “Fensterbau”. In der Fachrichtung Fensterbau gehört “das Einbauen der Bauteile durch Befestigung, Wärmedämmen und Abdichten der Anschlußpunkte” zum Berufsbild des Glasers (Blätter zur Berufskunde 1-II-C 301 S. 2). Die Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zum Glaserhandwerk wird auch durch die vom Beklagten eingereichten technischen Richtlinien des Glaserhandwerks Nr. 1 (Glaserarbeiten/Dichtstoffe und Verglasungen und Anschlußfugen) und Nr. 20 (Glaserarbeiten/Montage von Fenstern) belegt.
Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefend erörtert wurde, werden Anschlußverfugungen mit den genannten Funktionen nicht nur von Betrieben des Glaserhandwerks, sondern auch von anderen Gewerken ausgeführt. Das Landesarbeitsgericht verweist insoweit insbesondere auf die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 21 der Verfahrenstarifverträge genannten Maurerarbeiten. Vorliegend rechtfertigt sich die Zuordnung der Anschlußverfugungen zum Glaserhandwerk jedoch daraus, daß der Beklagte, der in diesem Bereich stets als Subunternehmer von Glaserbetrieben tätig wird, Anschlußverfugungen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit Glasversiegelungsarbeiten vornimmt. Der Beklagte versiegelt die bereits eingebauten Fenster und schließt den vollständigen Fenstereinbau in aller Regel mit Vornahme der Anschlußverfugungen an das Mauerwerk ab. Nur in den Fällen, in denen eine Glasversiegelung am Fenster nicht erforderlich ist, führt er allein die Anschlußverfugungen durch. Der Zusammenhang zwischen Glasversiegelungsarbeiten als typischer Tätigkeit des Glaserhandwerks und Anschlußverfugungen, die auch zum Berufsbild des Glaserhandwerks gehören, rechtfertigt vorliegend, die überwiegende betriebliche Tätigkeit dem Glaserhandwerk zuzuordnen. Ein Zusammenhang zwischen Anschlußverfugungen und Sanitärverfugungen, die als Teiltätigkeiten des Fliesenlegerhandwerks anzusehen sind, besteht demgegenüber nicht, da es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um einen eigenständigen Arbeitsbereich handelt.
Da der Betrieb des Beklagten somit nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 4 der Verfahrenstarifverträge im Klagezeitraum vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge ausgenommen war, führte die Revision insoweit im Ergebnis zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin waren deshalb die Kosten der Rechtsmittelinstanzen aufzuerlegen. Dabei beruht die Kostenentscheidung hinsichtlich der in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und nicht, wie vom Landesarbeitsgericht im einzelnen ausgeführt, auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin konnte mit Recht ihre Beitragsforderung in einer Klagesumme geltend machen und war ohne substantiiertes Bestreiten des Beklagten nicht gehalten, diese für die einzelnen Monate des Klagezeitraumes zu substantiieren. Dies folgt daraus, daß sich die Klageforderung aus den vom Beklagten selbst der Klägerin gemeldeten Beiträgen zusammensetzt. Ein Bestreiten ihrer Höhe mit Nichtwissen rechtfertigte deshalb unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 138 Abs. 4 ZPO nicht die Schlußfolgerung des Arbeitsgerichts, daß die Klägerin ihre Klageforderung für jeden Monat hätte substantiieren müssen, um eine Klageabweisung zu vermeiden.
Unterschriften
Schaub, Dr. Etzel, Dr. Freitag, H. Hauk, Dr. Konow
Fundstellen
Haufe-Index 839207 |
RdA 1991, 255 |