Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Geschäftsführers
Orientierungssatz
Einzelfall der Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses von einem Arbeitsverhältnis unter ausführlicher Wiedergabe der vom BAG hierzu entwickelten Grundsätze.
Normenkette
BGB § 611; GmbHG § 35
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.04.1991; Aktenzeichen 15 Sa 857/90) |
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 03.05.1990; Aktenzeichen 4 Ca 272/89) |
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin trotz seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das erst durch die Kündigung des beklagten Konkursverwalters vom 16. Mai 1989 beendet worden ist.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 8. April 1971 seit dem 16. April 1971 als Finanzbuchhalter bei der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigt. Bei der Gemeinschuldnerin handelte es sich seinerzeit um eine oHG, deren Gesellschafter H und L R waren. Die oHG wurde zum 31. Dezember 1972 in eine KG umgewandelt.
Ab 1977 war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin die S -GmbH, die durch ihren Geschäftsführer H R vertreten wurde, der neben seiner Ehefrau Gesellschafter der neuen Komplementär-GmbH war. Der Kläger erhielt im Jahre 1980 Prokura der S -GmbH. Im Juni 1981 löste die S -GmbH den Geschäftsführer H R ab und bestellte statt dessen den Kläger zum alleinigen Geschäftsführer, der dem H R jedoch Generalvollmacht erteilte. H R , der im August 1982 als Kommanditist bei der Gemeinschuldnerin ausschied, war daneben Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau in bezug auf ihre Gesellschafterstellung bei der S -GmbH und bei der Gemeinschuldnerin. Er war weiter Bevollmächtigter seiner beiden Töchter als Kommanditisten der Gemeinschuldnerin.
Am 1. April 1983 schloß der Kläger mit dem Generalbevollmächtigten H R einen "Geschäftsführervertrag", mit dem alle vorher geschlossenen Arbeitsverträge aufgehoben wurden. Die Gemeinschuldnerin zahlte weiterhin im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Vergütung des Klägers und bediente entsprechend dem ursprünglichen Arbeitsvertrag die zwecks betrieblicher Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung.
Seit 1987 hatte der Kläger Mitgeschäftsführer. Am 10. April 1989 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Er weigerte sich, dem Kläger eine Bescheinigung für die Erlangung von Konkursausfallgeld zu erteilen, weil er die Auffassung vertrat, der Kläger sei Dienstnehmer der S -GmbH gewesen. Vorsorglich kündigte er jedoch durch Schreiben vom 16. Mai 1989 ein etwaiges Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin gemäß § 22 KO.
Ein nach dem 10. April 1989 für die S -GmbH gestellter Konkursantrag wurde Ende Mai/Anfang Juni 1989 mangels Masse zurückgewiesen. Der Kläger schied als Geschäftsführer der S -GmbH aus, nachdem ihre Auflösung im Handelsregister am 15. Juni 1989 eingetragen und der Geschäftsführer H zum Liquidator bestellt worden war.
Der Kläger, der seit März 1989 kein Gehalt mehr erhalten hat, hat vorgetragen, der Geschäftsführervertrag vom 1. April 1983 sei nicht mit der GmbH, sondern mit der Gemeinschuldnerin geschlossen worden, deren Arbeitnehmer er weiterhin gewesen sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß trotz der Bestellung zum Ge-
schäftsführer der S -GmbH zwi-
schen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin wei-
terhin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das
erst durch die Kündigung des Beklagten vom
16. Mai 1989 beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, daß das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis notwendigerweise mit der S -GmbH geschlossen worden sei, für die der Generalbevollmächtigte der GmbH-Gesellschafter gehandelt habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, daß der Vertrag für die Gemeinschuldnerin geschlossen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger stand zur Gemeinschuldnerin nicht in einem Arbeitsverhältnis.
I.1.Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers mit folgender Begründung verneint: Der Geschäftsführervertrag vom 1. April 1983 sei zwar nicht mit der GmbH, sondern mit der KG, also der späteren Gemeinschuldnerin, abgeschlossen worden. Die Klage sei aber deshalb unbegründet, weil sich das Arbeitsverhältnis nach der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wesensnotwendig in ein Dienstverhältnis umgewandelt habe. Insoweit gelte nichts anderes als in dem Fall, daß der Arbeitnehmer der GmbH zu ihrem Geschäftsführer aufsteige.
Das Bundesarbeitsgericht habe die Frage, ob das schuldrechtliche Vertragsverhältnis des Fremdgeschäftsführers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei, ausdrücklich offen gelassen, gehe jedoch im Falle des Aufstiegs des Arbeitnehmers der GmbH zu ihrem Geschäftsführer davon aus, daß das bisherige Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehe, wenn die Parteien nichts anderes ausdrücklich oder konkludent vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof sei der Auffassung, daß das entgeltliche Grundverhältnis des GmbH-Geschäftsführers stets ein Dienstverhältnis sei. Dem sei zu folgen, da der Geschäftsführer der GmbH als Organ der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehme. Etwaige Abhängigkeiten des Fremdgeschäftsführers entsprängen nicht dem arbeitsrechtlichen, sondern dem korporationsrechtlichen Bereich. Gleiches gelte auch für den Fall, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei der KG angestellt sei.
2.Die Revision macht demgegenüber geltend: Der Kläger sei nicht gegen Entgelt für die GmbH tätig gewesen; deswegen hätte abgewogen werden müssen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers gelegen habe, im Arbeitsverhältnis oder im Organschaftsverhältnis. Hierzu sei unbestritten vorgetragen worden, daß der Kläger eine regelmäßige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH überhaupt nicht entfaltet, sondern seine Arbeitsleistung allein der Gemeinschuldnerin gegenüber erbracht habe. Daraus werde deutlich, daß der Kläger in erster Linie Arbeitnehmer der KG gewesen und seine Organstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH völlig in den Hintergrund getreten sei. Daher sei der Vertrag vom 1. April 1983 als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Dafür spreche auch die von den Gesellschaftern der GmbH ausgeübte Kontrolle.
II.Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu folgen. 1.Die KG, die spätere Gemeinschuldnerin, war zunächst Arbeitgeberin des Klägers. Sie ist auch aufgrund des "Geschäftsführervertrages" vom 1. April 1983 Vertragspartnerin des Klägers geblieben. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß er zwischen dem Kläger und der KG abgeschlossen wurde. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine nichttypische Willenserklärung, die in der Revisionsinstanz ohnehin nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt (BAGE 52, 1 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung; BAGE 55, 18, 27 f. = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.
2.Bei diesem Vertragsverhältnis handelte es sich jedoch nicht mehr um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein freies Dienstverhältnis (§ 611 BGB). Ob der Kläger vor Abschluß des "Geschäftsführervertrages" Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin war, kann daher dahinstehen.
Der Kläger war durch seine Bestellung zum Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur Vertretung der Komplementär-GmbH der späteren Gemeinschuldnerin berufen. Von dieser durch den Organisationsakt der Bestellung begründeten Organstellung ist das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zu unterscheiden, das Rechtsgrundlage für die Bestellung ist.
Es ist anerkannt, daß vertragliche Grundlage für die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH auch eine Vereinbarung mit der GmbH & Co. KG sein kann (BAGE 24, 383, 387 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 39, 16, 24 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969; vgl. auch BGH Urteil vom 26. Oktober 1964 - II ZR 127/62 - GmbH-Rdsch 1965, 194).
a)Wird der Geschäftsführer gegen Entgelt tätig, so ist sein Anstellungsvertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 BGB). Ob im Falle der Entgeltlichkeit der Anstellungsvertrag materiell-rechtlich auch ein Arbeitsvertrag, der Geschäftsführer also Arbeitnehmer sein kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof verneint dies in ständiger Rechtsprechung mit der Begründung, der Geschäftsführer nehme als Vertretungsorgan der Gesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahr (BGHZ 12, 1, 8 f.; 49, 30, 31; BGH Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76 - AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG; BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB). Das Bundesarbeitsgericht vertritt dagegen - ebenfalls in ständiger Rechtsprechung - die Auffassung, daß der GmbH-Geschäftsführer auch Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person sein kann (BAG Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 AZR 68/79 - AP Nr. 1 zu § 5 ArbGG 1979; BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).
Im Urteil vom 15. April 1982 (BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969) ging es um einen langjährig bei der beklagten KG beschäftigten Arbeitnehmer, der ohne schriftliche Vereinbarungen zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt und dem zugleich mit seiner Abberufung gekündigt worden war. In diesem Fall hat das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmereigenschaft zur beklagten KG auch während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bejaht. Allerdings war der damalige Kläger laut Stellenbeschreibung dem Hauptgesellschafter als "disziplinarischem Vorgesetzten mit Einspruchsrecht in Sachfragen" unterstellt, dessen Zustimmung bei "Aufnahmen und Entlassungen" notwendig sein sollte. Bei allen im einzelnen aufgeführten Aufgaben war vermerkt, daß "Sachanweisungen" von der "Zentrale" erteilt würden. Die Prokura des Klägers für die KG war nicht gelöscht worden; der Kläger hatte weiter mit dem Zusatz "ppa" gezeichnet. Zeitweise war ihm für Anschaffung von Investitionsgütern ein Limit von 800,-- DM gesetzt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß diese Vertragsgestaltung eine für einen Geschäftsführer außergewöhnliche rechtliche Einengung seiner Befugnisse enthalte. Dies spreche dafür, daß nicht nur der Aufgabenbereich des Klägers, sondern auch sein arbeitsrechtlicher Status derselbe geblieben sei und ihm "lediglich formal die Stellung eines Organvertreters der geschäftsführenden Komplementär-GmbH übertragen worden" sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat weiter entschieden, daß im Falle der Bestellung eines Angestellten einer GmbH zum Geschäftsführer, wenn sich an den Vertragsbedingungen im übrigen nichts ändert, im Zweifel das bisherige Arbeitsverhältnis als ruhendes neben dem Dienstverhältnis und der darauf beruhenden Organstellung fortbesteht und durch die Abberufung das Arbeitsverhältnis wieder auf seinen ursprünglichen Inhalt zurückgeführt wird (BAGE 49, 81; 55, 137 = AP Nr. 3 und 6 zu § 5 ArbGG 1979).
b)Es kann hier zugunsten des Klägers mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen werden, daß die Geschäftsführerstellung auch auf einem Arbeitsverhältnis beruhen kann. Denn nach dem vorliegend festgestellten Sachverhalt hat sich der Kläger spätestens seit dem 1. April 1983 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis befunden. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob er eine arbeitnehmerähnliche Person war.
aa)Maßgeblich für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist in erster Linie der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAGE 39, 16, 28 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969, zu B II 3 b bb (1) der Gründe; vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Als Maßstab für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit können hier die Grundsätze herangezogen werden, nach denen das Bundessozialgericht (vgl. BSGE 13, 196) bestimmt, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängige Arbeit leistet und damit versicherungspflichtig ist (BAGE 39, 16, 28 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969).
Danach ist die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist und nach seiner Kapitalbeteiligung einen so erheblichen Einfluß auf die Beschlußfassung der Gesellschafter hat, daß er jede ihm unangenehme Entscheidung verhindern kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; der Kläger war nicht Gesellschafter der GmbH. Eine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft ist gegeben, wenn er in den Betrieb eingegliedert wird, d.h. regelmäßig einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Direktionsrecht der Gesellschafter unterliegt. Die Weisungsgebundenheit ist indessen nur eines von mehreren Unterscheidungsmerkmalen. Sie kann bei Geschäftsführern, die Dienste höherer Art leisten, stark eingeschränkt sein. Die Dienstleistung ist trotzdem noch fremdbestimmt, wenn sie in der vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgeht. Der Geschäftsführer ist selbständig, wenn er seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
bb)Das ist hier der Fall. Der Vertrag vom 1. April 1983 legte dem Kläger unter anderem die Verpflichtung auf, "bei allen Geschäften, die außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs liegen oder die ein besonderes Risiko beinhalten, vorher eine Stellungnahme des Generalbevollmächtigten der Gesellschafter herbeizuführen". Er bedurfte der Zustimmung des Generalbevollmächtigten bzw. der Gesellschafter zur "Erteilung und Aufhebung von Handlungsvollmachten, Generalvollmachten und Prokuren". Diese Regelungen gehen aber nur wenig über § 116 HGB hinaus. Sie sprechen daher nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger bedurfte nach Ziff. 7 des Vertrages der Zustimmung zur Vornahme weiterer Geschäfte, unter anderem von Grundstücksgeschäften, von Neubauten und Neuanschaffungen. Es verblieb ihm aber dabei ein erheblicher Spielraum. So konnte er allein über die Anschaffung von Maschinen und die Vornahme von Reparaturen bis zu 40.000,-- DM, über die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten bei Beträgen bis zu 20.000,-- DM und über die "Einstellung und Entlassung von Angestellten, Festsetzung und/oder Änderung von Anstellungsbedingungen" entscheiden, sofern das Bruttogehalt den Betrag von 4.000.-- DM nicht überstieg.
Nach Ziff. 9 des Vertrages erhielt der Kläger zwar "ein Grundgehalt nach der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages für die Bauwirtschaft", zusätzlich aber "als Tantieme ... 12,5 % vom Reinertrag (Bilanzgewinn ./. 6 % Zinsen für Stammkapital)". Damit lag seine Vergütung erheblich über der eines gehobenen Angestellten, ein Gesichtspunkt, der nach den Urteilen vom 9. Mai 1985 und vom 12. März 1987 (BAGE 49, 81; 55, 137 = AP Nr. 3 und 6 zu § 5 ArbGG 1979) gegen die Annahme spricht, daß das Arbeitsverhältnis des Angestellten nach der Bestellung zum Geschäftsführer als ruhendes neben dem Dienstverhältnis fortbesteht. Im übrigen enthielt Ziff. 10 des Vertrages vom 1. April 1983 die ausdrückliche Bestimmung, daß dieser alle vorher geschlossenen Arbeitsverträge aufhebe.
Damit war der Kläger zwar nicht so frei, wie es (Mehrheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer zu sein pflegen. Die ihm auferlegten Beschränkungen gingen aber nicht über das bei Fremd-Geschäftsführern übliche Maß hinaus. Daß der Vertrag hinsichtlich der Umstände der Dienstleistung abweichend vom Wortlaut vollzogen worden ist, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Weiterführung der arbeitsvertraglich vereinbarten Altersversorgung durch die Gemeinschuldnerin auch noch nach Abschluß des "Geschäftsführervertrages" ändert daran nichts. Der Kläger konnte also in dem für Fremd-Geschäftsführer üblichen Rahmen seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten. Anders als in dem Urteil vom 15. April 1982 (BAGE 39, 16, 30 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969) kann hier nicht davon die Rede sein, daß dem Kläger "lediglich formal die Stellung eines Organvertreters übertragen worden war".
Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, er habe eine regelmäßige Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH überhaupt nicht entfaltet, sondern seine Arbeitsleistung im wesentlichen der Gemeinschuldnerin gegenüber erbracht. Es handelt sich dabei nicht um einen Tatsachenvortrag, sondern um eine - unzutreffende - rechtliche Bewertung. Nach § 161 Abs. 2, § 125 HGB wurde die KG durch die GmbH vertreten. Da die GmbH als juristische Person gemäß § 35 GmbHG ihrerseits nur durch Geschäftsführer handeln kann, war der Kläger, der lange Zeit über Alleingeschäftsführer war, für die GmbH und damit mittelbar auch für die Gemeinschuldnerin tätig. Die Vorstellung, er sei nur für die KG tätig geworden, ist gesellschaftsrechtlich verfehlt (vgl. BAGE 39, 16, 26 = AP Nr. 1 zu § 14 KschG 1969).
Dr. Olderog Dr. Reinecke Dr. Armbrüster
Dr. Kalb Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 440041 |
GmbH-Rdsch 1993, 35-37 (ST1) |
EWiR 1992, 973 (S) |
ZIP 1992, 1496 |
ZIP 1992, 1496-1498 (ST) |
GmbHR 1993, 35 |