Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Auslegung einer Wertsicherungsklausel
Orientierungssatz
1. Welchen Umfang eine Wertsicherungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille der Parteien von Bedeutung. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch.
2. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast jedenfalls dann, wenn er einen entsprechenden inneren Willen seines Vertragspartners behauptet und diese Behauptung nicht aufs Geratewohl macht, also nicht gleichsam “ins Blaue hinein” aufstellt. Dies ist der Fall, wenn er sich nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern auch weitere äußere Tatsachen anführt, aus denen er auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens seines Vertragspartners schließt.
3. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis eines bestimmten übereinstimmenden Parteiwillens auf Grund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; ZPO § 286
Verfahrensgang
LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.10.2005; Aktenzeichen 7 Sa 454/05) |
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.04.2005; Aktenzeichen 8 Ca 327/05) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2005 – 7 Sa 454/05 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung einer Versorgungszusage und hier über die Frage, ob eine vereinbarte Wertsicherungsklausel lediglich die laufende Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers betrifft oder sich auch auf die Versorgungsanwartschaft bezieht.
Der im Juni 1935 geborene Kläger war vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1982 bei der Beklagten als Generalbevollmächtigter beschäftigt und als solcher zuständig für sämtliche Auslandsbeziehungen der Gesellschaft. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten wurden zu 99,5 % durch die B… GmbH gehalten. Diese Gesellschaft war durch Rechtsanwalt Dr. M… als Treuhänder der Muttergesellschaft, der I… (im Folgenden: I…), errichtet worden. Der Kläger seinerseits war zeitgleich auch Generalbevollmächtigter der I… und von 1981 bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B… GmbH; er hatte bereits bei dem Erwerb der Beklagten durch die I… eine wesentliche Rolle gespielt. Erste Verhandlungen über seine zukünftigen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten hatte er unmittelbar mit dem Vorstand der I… geführt. Sein Anstellungsvertrag vom 16. März 1977 war auf Veranlassung der I… durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M…, der seinerseits auch stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war, ausgearbeitet worden.
In diesem Arbeitsvertrag, der von den beiden damaligen Geschäftsführern Dr. J… und G… unterschrieben wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:
Ҥ 10
(1) Wird Herr S… infolge von Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen dauernd erwerbsunfähig, so erhält er eine Jahresrente, die sich wie folgt bemißt:
Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt (ausschließlich Tantieme) des letzten vollendeten Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles; hiervon erhält Herr S… einen Anteil, der bei Beginn dieses Vertrages 30 % beträgt. Der Anteil erhöht sich um jeweils 1,5 % für jedes weitere Kalenderjahr, das Herr S… im Dienste der Gesellschaft steht, bis auf höchstens 60 %.
(2) Tritt ein Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht ein, so erhält Herr S… mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Jahresrente nach Maßgabe von Abs. (1). In diesem Fall beginnt die Rentenzahlung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
…
(4) Sollte sich das Grundgehalt eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/Eingangsstufe (ohne Wohnungsgeld, ohne Weihnachtsgeld und ohne sonstige Zulagen) in Zukunft jeweils um mehr als 15 % erhöhen oder vermindern, so erhöhen oder vermindern sich die Pensionsbezüge im gleichen prozentualen Verhältnis (also im Umfang der vollen prozentualen Veränderung), und zwar vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Bezüge durchgeführt worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erneut anwendbar und sind die Pensionsbezüge demgemäß erneut anzupassen, sobald das im vorstehenden Absatz als Vergleichsgröße gewählte Beamtengehalt sich gegenüber seiner Höhe im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung erneut um mehr als 15 % nach oben oder unten verändert hat.
…
(6) Die Ansprüche von Herrn S… aus dieser Pensionszusage werden durch ein Ausscheiden von Herrn S… aus den Diensten der Gesellschaft nicht berührt, sofern in der Person von Herrn S… keine Gründe vorliegen, die Grundlage für eine Kündigung aus wichtigem Grund darstellen könnten.
…
§ 13
…
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.”
Ein weiterer Arbeitsvertrag, unterzeichnet von den Geschäftsführern Dr. J… und Dr. K…, wurde am 16. September 1980 abgeschlossen. Dabei blieben die §§ 10 und 13 des Anstellungsvertrages vom 16. März 1977 unverändert. Der neue Vertrag wurde in einer Fußnote bezeichnet als “Neufassung … des Vertrages vom 16. März 1977 unter Berücksichtigung von drei zwischenzeitlichen Nachträgen”.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1981 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1981. Unter dem 18. Februar 1982 trafen die Parteien hierzu eine Vereinbarung, die – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – den folgenden Inhalt hat:
“1. Als Wirksamkeitszeitpunkt der vorstehend erwähnten Kündigung wird der 31. März 1982 vereinbart; das Anstellungsverhältnis endet also erst mit Ablauf dieses Tages.
2. Ab 1. Januar 1982 beträgt das gem. § 3 des Anstellungsvertrages zu zahlende Jahresgehalt DM 297.648,-- brutto; es wird bis zum 31. März 1982 zeitanteilig gezahlt.
3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes und zum Ausgleich sonstiger Einbußen und sozialer Besitzstände, die Herr S… durch die Beendigung des Vertrages hinnehmen muß, zahlt G… C… GmbH Herrn S… eine Abfindung im Sinne der §§ 3 Ziff. 9, 24, 34 EStG in Höhe von DM 317.648,-- brutto. Die Abfindung wird mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig.
4. § 10 (1) des Anstellungsvertrages wird in der Weise geändert, daß Berechnungsgrundlage der Rente das für 1982 vereinbarte Jahresgehalt ist. Zur Klarstellung wird festgehalten, daß die Erhöhung der Rente infolge der Tätigkeit von Herrn S… im Jahre 1982 zeitanteilig zu erfolgen hat (1/4 von 1,5 %).”
Da die Pensionsansprüche des Klägers bei seinem Ausscheiden gesetzlich noch nicht unverfallbar waren, trafen die Parteien unter dem 16./22. September 1987 eine Sicherungsvereinbarung. Entsprechend dieser Vereinbarung schloss die Beklagte bei der A… AG Rückdeckungsversicherungen über 270.000,00 DM und 360.000,00 DM ab und bestellte dem Kläger eine Sicherungsgrundschuld über 1.500.000,00 DM. Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 wurde eine weitere Lebensversicherung bei der A… AG über eine Versicherungssumme von 1.000.000,00 DM abgeschlossen. Diese ersetzte die Sicherungsgrundschuld. Sämtliche Versicherungen wurden dem Kläger verpfändet.
Unter dem 5. Februar 1988 übersandte Herr Dr. J… dem Kläger ein Schreiben, in dem es heißt:
“Lieber M,
beiliegend sende ich Dir in Fotokopie das von Herrn L… neu erstellte versicherungsmathematische Gutachten. Ich möchte Dir dazu erläuternd sagen, daß dieses Mal bereits die bisher eingetretenen Steigerungen von 16,14 % berücksichtigt sind. Außerdem habe ich veranlaßt, daß der Barwert auf das Lebensalter von 65 Jahren gerechnet ist, das heißt, daß auf diese Weise sämtliche zwischenzeitlich eingetretenen Gewinngutschriften und Verzinsungen für weitere Steigerungen Deiner jährlichen Rente zur Verfügung stehen. Herr A… ist zur Zeit damit befaßt, für den Differenzbetrag zu Deinen bisherigen Versicherungen, das heißt für DM 1 Mio., eine weitere Deckungszusage einer Versicherung zu besorgen.
Ich hoffe, es geht Euch allen gut; die gemeinsamen Tage in E… haben Ma… und ich in bester Erinnerung.
Mit freundlichen Grüßen von Haus zu Haus
bin ich wie stets dein “Chef” J.
Anlagen”
Dem Schreiben war eine gutachterliche Berechnung des Versicherungsmathematikers L… vom 4. Februar 1988 beigefügt. Das Gutachten trägt die Überschrift “Ermittlung des Barwertes einer zugesagten Altersrente im Alter 65 einschl. einer Witwenrentenanwartschaft i. H. von 66,67 % der Mannesrente für Herrn S”. In dem Gutachten heißt es: “Auftragsgemäß ist bei der Barwertermittlung von der Jahresrente auszugehen, die sich für eine bereits fällige Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel gemäß Absatz 4 der Versorgungszusage ergeben hätte.” Sodann wird der Anstieg der Grundgehälter A 16/1 in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zum 1. Juli 1988 dargestellt und als Schlussfolgerung festgehalten: “Steigerung gegenüber 1982 16,14 %” und “Jahresrente 01.01.1988 (Ausgangsbasis) – gerundet DM 130.930,--”.
Die Beklagte hatte ihren Jahresabschlüssen seit dem Ausscheiden des Klägers stets einen Jahresrentenanspruch in Höhe von 37,875 % der im Aufhebungsvertrag vereinbarten ruhegehaltsfähigen Jahresbezüge in Höhe von 297.648,00 DM – ohne jede Steigerung –, mithin 112.734,18 DM zugrunde gelegt. Dabei waren die Jahresabschlüsse bis zum Jahre 1992 stets auf der Grundlage versicherungsmathematischer Gutachten des Herrn L… erstellt worden.
Für die Zeit von Januar bis Juli 2001 zahlte die Beklagte an den Kläger – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung – eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 15.041,00 DM brutto. Ab dem Monat August 2001 kürzte sie diese sodann nach entsprechender Überprüfung auf 9.395,00 DM. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man das Jahresgehalt 1982 zugrunde legt. Ab dem 1. Juli 2004 erhöhte die Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag auf 5.058,18 Euro.
Über streitige Differenzbeträge bis einschließlich November 2003 haben die Parteien bereits einen Rechtsstreit geführt. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. Juli 2003 – 1 Ca 1499/02 – teilweise stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit dem Vorliegen einer Regelungslücke im Vertrag begründet, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu füllen sei, dass bereits die Anwartschaften einer Wertsicherung unterlägen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 16. Februar 2004 – 7 Sa 1216/03 – das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, da eine Regelungslücke im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Anstellungsverträge und des Aufhebungsvertrages nicht zu erkennen sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Ansprüche auf Zahlung für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2005 geltend gemacht und die jeweiligen monatlichen Differenzbeträge für die Monate Dezember 2003 bis Juni 2004 mit 2.911,50 Euro sowie für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 mit 2.656,50 Euro beziffert. Er hat behauptet, beide Parteien hätten nicht nur eine Wertsicherung der laufenden Pensionsbezüge, sondern auch der Anwartschaften gewollt. Dass dieser Parteiwille im Wortlaut der Verträge keinen Niederschlag gefunden habe, sei unerheblich. Eine übereinstimmende Vertragsauslegung sei nicht nur dann maßgeblich, wenn sie eine Falschbezeichnung enthalte, sondern auch dann, wenn dieses übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Niederschlag gefunden habe. Dass auch eine Wertsicherung der Anwartschaften gewollt gewesen sei, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass seine Anstellungsverträge stets befristet gewesen seien, sein frühes Ausscheiden bei der Beklagten demnach vorhersehbar gewesen sei und die Inflationsrate in Israel zeitweilig über 300 % gelegen habe. Angesichts dieser außerordentlich hohen Inflationsrate sei die Wertsicherung auch der Anwartschaft selbstverständlich gewesen. Bereits dies spreche für einen umfassenden Sicherungswillen der Parteien. Es komme hinzu, dass eine Wertsicherungsklausel bei einer langen Zeitdauer zwischen Pensionszusage und Auszahlungsbeginn regelmäßig dahin auszulegen sei, dass bereits der Ausgangsbetrag im Zeitpunkt des Ausscheidens wertgesichert sein solle. Ferner ergebe sich aus der Höhe des Betrages, der nach seinem Ausscheiden durch Rückdeckungsversicherungen gesichert worden sei, dass auch die Anwartschaft wertgesichert sein sollte. Diese Versicherungen seien auf ausdrückliche Weisung der I… abgeschlossen worden. Schließlich berücksichtige auch das versicherungsmathematische Gutachten des Herrn L… vom 4. Februar 1988, das die Beklagte in Auftrag gegeben habe, die Steigerungen der Rentenanwartschaften seit seinem Ausscheiden.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.978,87 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.911,50 Euro seit dem 1. Januar 2004, 1. Februar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Juni 2004 und 1. Juli 2004 sowie aus jeweils 2.656,91 Euro seit dem 1. August 2004, 1. September 2004, 1. Oktober 2004, 1. November 2004, 1. Dezember 2004, 1. Januar 2005 sowie 1. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zudem widerklagend beantragt
festzustellen, dass der Kläger auch für die Zeiten nach Januar 2005 keinen Anspruch auf ein betriebliches Altersruhegeld hat, das auf der Grundlage einer Versorgungsanwartschaft errechnet wird, auf die die Wertsicherungsklausel gem. § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages vom 16. März 1977/16. September 1980 Anwendung findet.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Wertsicherungsklausel in § 10 Abs. 4 der Arbeitsverträge sei klar und verständlich und daher einer Auslegung nicht zugänglich. Der Vortrag des Klägers zu einem angeblichen vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien sei unsubstantiiert. Das in englischer Sprache verfasste Faxschreiben des Dr. M… vom 11. Januar 1982, auf welches sich der Kläger bezogen habe, erfasse keineswegs eindeutig eine Anpassung der Pensionsanwartschaften. Das Schreiben des Dr. J… vom 5. Februar 1988 sei privater Natur gewesen; dessen Inhalt müsse sie, die Beklagte, sich nicht zurechnen lassen. Im Übrigen habe sie von diesem Schreiben erst im Jahre 2000 Kenntnis erlangt, als Dr. J… für den Kläger dessen Ansprüche geltend gemacht habe. Dass es sich nicht um ein der Beklagten zuzurechnendes Schreiben handele, werde auch dadurch bestätigt, dass die Ergebnisse des dort beigefügten Gutachtens, das sie, die Beklagte, im Übrigen nicht in Auftrag gegeben habe, keinen Eingang in ihre Bilanzen gefunden hätten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 27. Juni 2006 – 3 AZN 157/06 – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB rechtsfehlerhaft angewendet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Reichweite der in § 10 Abs. 4 der Anstellungsverträge getroffenen Wertsicherungsklausel noch festzustellen.
A. Das Landesarbeitsgericht hat die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Parteien hätten in § 10 der Anstellungsverträge eine Wertsicherung nur bezüglich der Pensionsbezüge, nicht aber der Anwartschaft vereinbart. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Klausel. Eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Lücke sei im Vertrag nicht zu erkennen. Ausweislich der in § 10 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen seien sich die Parteien bei Abschluss des Anstellungsvertrages der Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens des Klägers durchaus bewusst gewesen. Sie hätten gleichwohl darauf verzichtet, eine Sicherungsklausel für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ohne Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zu treffen. Auch aus dem Verhalten nach Vertragsschluss, nämlich im Zusammenhang mit der Abwicklungsvereinbarung vom 18. Februar 1982 ergebe sich nichts anderes. Dort sei im Gegenteil ein bestimmtes Jahresgehalt als Berechnungsgröße abschließend festgeschrieben worden. Das Vorbringen des Klägers, die Parteien hätten entgegen dem klaren Wortlaut etwas anderes gewollt, sei vor dem Hintergrund der Vermutungswirkung des § 416 ZPO nicht ausreichend. Es sei im Übrigen auch unerheblich, was nur einer der Geschäftsführer dem Kläger, sei es privat oder offiziell, mitgeteilt habe.
II. Bei den Anstellungsverträgen des Klägers handelt es sich um nicht typische, individuelle Willenserklärungen. Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (ua. BAG 19. Juli 2005 – 3 AZR 472/04 – AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 1 der Gründe). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält selbst dieser eingeschränkten Kontrolle nicht stand.
III. Welchen Umfang die Wertsicherungsklausel hat, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte Wille der Parteien von Bedeutung. Nach § 133 BGB ist der wirkliche – möglicherweise ungenau oder unzutreffend geäußerte – Wille des Erklärenden als sog. innere Tatsache zu ermitteln. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BGH 13. August 1996 – XI ZR 218/95 – NJW-RR 1996, 1458, zu II 1 der Gründe; 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01 – NJW 2002, 1038, zu II 3b aa der Gründe; BAG 22. Oktober 1969 – 3 AZR 53/69 – BAGE 22, 169, zu I 2a der Gründe).
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein hypothetischer Parteiwille ermittelt werden kann, wenn die Parteien zu einem regelungsbedürftigen Punkt keine Regelung getroffen haben. Dieser hypothetische Parteiwillen kann dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Geltung gelangen. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung ist indes stets das Vorliegen einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit im Vertrag. Damit ist die ergänzende Vertragsauslegung gegenüber der Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens stets nachrangig und kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich – ggf. nach Beweisaufnahme – ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen lässt.
Zur Ermittlung des somit maßgeblichen wirklichen Willens der Parteien ist zwar vom Wortlaut des Vertrages auszugehen; allerdings sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG 26. September 2007 – 5 AZR 808/06 – mwN).
IV. Das Landesarbeitsgericht hat in mehrfacher Hinsicht die Auslegungsvorschriften der §§ 133, 157 BGB verletzt.
1. Es hat verkannt, dass im Rahmen der Auslegung zunächst der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist und dass erst dann, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Parteien – ggf. nach Beweisaufnahme – nicht feststellen lässt, eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt in Betracht kommt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendung des Grundsatzes vom Vorrang des übereinstimmenden Parteiwillens nicht die in § 13 der Anstellungsverträge enthaltene Regelung entgegen, wonach mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind und Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien geht es nicht um eine Nebenabrede zum Vertrag bzw. Änderung oder Ergänzung des Vertrages, sondern um die Ermittlung dessen, was die Parteien mit diesem Vertrag regeln wollten, welchen Inhalt der Vertrag mithin haben sollte.
2. Zudem ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Wortlaut der Klausel sei eindeutig in dem Sinne, dass die Anwartschaft nicht wertgesichert sein sollte. Indes ist der Wortlaut nicht eindeutig.
Da die Feststellung, dass eine Willenserklärung nach dem vorgefundenen Wortlaut eindeutig ist und ein über den Wortlaut hinausgehender oder von ihm abweichender Wortinhalt nicht besteht, nur mit Hilfe einer an den allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere den §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung erfolgen kann (BAG 19. November 2002 – 3 AZR 311/01 – AP BetrAVG § 1 Nr. 41, zu II 2b aa der Gründe), ist auch die Feststellung der Eindeutigkeit des Wortlauts ein Akt der Rechtsanwendung, der der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.
Zwar spricht für die Ansicht der Beklagten, die Wertsicherungsklausel beziehe sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalles, die Formulierung, dass sich bei einer Veränderung des als Bezugsgröße definierten Beamtengehalts “die Pensionsbezüge” im gleichen prozentualen Verhältnis erhöhen oder vermindern. Auch § 10 Abs. 4 Satz 2 spricht sodann nochmals von einer Anpassung der “Pensionsbezüge”. Pensionsbezüge werden erst ab Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt. Ihre Veränderung ist denknotwendig erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles möglich. Allerdings führt ein Abstellen auf den Begriff der “Pensionsbezüge” nicht zwingend zu der von der Beklagten befürworteten Auslegung. Auch die Wertsicherung von Anwartschaften hat niemals zur Folge, dass es zur Auszahlung erhöhter Beträge während der Anwartschaftsphase kommt, sondern führt im Ergebnis immer nur zu einer Zahlung erhöhter Pensionsbezüge nach dem Eintritt des Versorgungsfalles.
Zudem ist in § 10 Abs. 4 der Anstellungsverträge nicht von “laufenden” Pensionsbezügen die Rede. Die Parteien haben sich mit ihrer Formulierung demnach nicht an § 16 BetrAVG angelehnt, der ausdrücklich von einer “Anpassung der laufenden Leistungen” spricht. Eine solche Formulierung in Arbeitsverträgen wäre so zu verstehen, dass sich die Anpassungsverpflichtung nicht auf Anwartschaften erstreckt (vgl. BAG 15. September 1977 – 3 AZR 654/76 – BAGE 29, 294, zu B II 2 der Gründe).
Gegen das Vorliegen eines eindeutigen Wortlauts spricht auch der Umstand, dass eine Anpassung stets dann erfolgen soll, wenn “sich das Grundgehalt eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/Eingangsstufe (…) in Zukunft jeweils um mehr als 15 %” verändert. Diese Formulierung kann sich mangels weiterer Einschränkungen sowohl auf den Zeitraum ab Vertragsschluss als auch auf den Zeitraum nach Eintritt des Versorgungsfalles beziehen und lässt demnach mehrere Deutungsvarianten zu.
3. Das Landesarbeitsgericht hat ferner verkannt, dass dem Anspruch des Klägers nicht der Inhalt des Abwicklungsvertrages vom 18. Februar 1982, insbesondere nicht die dort vereinbarte Abfindung entgegensteht.
Zwar ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien in dem Aufhebungsvertrag die Versorgungsansprüche des Klägers einschließlich ihrer Wertsicherung nicht neu geregelt, sondern die bestehende Versorgungszusage lediglich modifiziert und klargestellt haben. Dies folgt deutlich aus der Nr. 4 des Abwicklungsvertrages, die sich ausdrücklich nur auf § 10 Abs. 1 des (letzten) Anstellungsvertrages und gerade nicht auf die Wertsicherungsklausel des § 10 Abs. 4 bezieht. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann es sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken, dass die Parteien in dem Aufhebungsvertrag keine klarstellende Regelung über den Anwendungsbereich der Wertsicherungsklausel getroffen haben. Dies steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Revision, dass es ein Bedürfnis für eine Klarstellung des Anwendungsbereichs der Wertsicherungsklausel gar nicht gegeben habe, da diese nach dem vom Kläger behaupteten übereinstimmenden Parteiwillen von vornherein auch die Versorgungsanwartschaften habe erfassen sollen.
Auch die Vereinbarung der Abfindung sagt nichts über die Reichweite der Wertsicherungsklausel aus. Gegenüber der unter der Nr. 3 aufgeführten Abfindung stellt sich die unter Nr. 4 getroffene Regelung zur Berechnungsgrundlage der Rente ohnehin als eine davon unabhängige Vereinbarung dar. Dazu, dass die Abfindung auch, dh. teilweise dem Ausgleich des Wertverlusts der Versorgungsanwartschaft im Zeitraum bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dienen sollte, hat das Landesarbeitsgericht zudem keinerlei Feststellungen getroffen. Auch die Beklagte selbst hat nie behauptet, dass mit der Zahlung der Abfindung zugleich der Wertverlust der Versorgungsanwartschaft habe ausgeglichen werden sollen.
B. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die tatrichterliche Würdigung durchzuführen haben. Hierbei wird es Folgendes zu berücksichtigen haben:
I. Die Parteien haben zwei Anstellungsverträge geschlossen. Zwar kommt es entscheidend auf den Vertrag vom 16. September 1980 an; da aber die hier maßgebliche Vertragsklausel des § 10 in beiden Verträgen denselben Wortlaut hat und sich der zweite Vertrag als bloße “Neufassung” unter Berücksichtigung dreier nicht die Altersversorgung betreffender Änderungen versteht, spricht alles dafür, dass die Klausel in dem zweiten Vertrag dieselbe Bedeutung hat wie im ersten Anstellungsvertrag. Für einen abweichenden Parteiwillen gibt es keinen Anhaltspunkt.
II. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr die gebotene Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, auch nach dem Willen der Beklagten habe sich die Wertsicherungsklausel auf die Anwartschaften erstrecken sollen, durch Vernehmung der Zeugen Dr. J… und Dr. M… durchzuführen haben.
1. Das Landesarbeitsgericht durfte von einer Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien – ggf. durch Beweisaufnahme – nicht mit der Begründung absehen, das klägerische Vorbringen sei insoweit nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat stets behauptet, die Parteien hätten bei Abschluss des Vertrages den übereinstimmenden Willen gehabt, bereits während der Anwartschaft einer Entwertung der Versorgung vorzubeugen, mithin die Wertsicherungsklausel auch auf die Anwartschaft zu erstrecken. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Vortrag des Klägers für unzureichend erachtet, weil er im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde stehe, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine Vermutung streite.
a) Das Landesarbeitsgericht hat hier zunächst verkannt, dass die Vermutungswirkung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde bereits deshalb nicht zum Tragen kommt, weil der Inhalt des Vertrages zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln ist und hierbei dem wirklichen Willen der Parteien maßgebliche Bedeutung zukommt.
b) Es hat weiter die Anforderungen an den Vortrag des Klägers überspannt. Der Kläger hat schlüssig zum inneren Willen der Beklagten vorgetragen. Er hat ausgeführt, der Geschäftsleitung der Beklagten sei bei Abschluss des Anstellungsvertrages stets klar gewesen, dass die Wertsicherungsklausel sich auch auf die Anwartschaften erstrecken sollte. Damit hat er Tatsachen dargelegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH 1. Juni 2005 – XII ZR 275/02 – NJW 2005, 2710, zu II 2a der Gründe). Der Kläger hat seine Behauptungen vorliegend zudem nicht aufs Geratewohl gemacht, also nicht gleichsam “ins Blaue hinein” aufgestellt (BGH 1. Juni 2005 – XII ZR 275/02 – aaO, zu II 2a der Gründe); er hat sich gerade nicht auf die Behauptung der inneren Tatsache beschränkt, sondern auch weitere äußere Tatsachen ausgeführt, aus denen er den Schluss auf das Vorhandensein des tatsächlichen Willens auf der Beklagtenseite ableitete. Es sind dies das durch Herrn L… unter dem 4. Februar 1988 erstellte versicherungsmathematische Gutachten sowie die Schreiben von Herrn Dr. J… in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G… C… GmbH vom 5. Februar 1988 sowie 29. November 1994.
2. Das Landesarbeitsgericht durfte das Vorbringen des Klägers auch nicht mit der Begründung für unzureichend erachten, der Kläger habe sich bislang darauf beschränkt zu behaupten, dass Herr Dr. J…, der beide Anstellungsverträge unterzeichnet hatte, einen entsprechenden Vertragswillen gehabt habe und dass der mitunterzeichnende Geschäftsführer G… von ihm nicht ausdrücklich erwähnt worden sei. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte nicht durch einen Geschäftsführer allein, sondern nur durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit dem Prokuristen handelnd vertreten werden konnte. Dementsprechend war der erste Anstellungsvertrag von den Geschäftsführern Dr. J… und G… und der zweite von den Geschäftsführern Dr. J… und Dr. K… unterzeichnet worden. Aus der Gesamtvertretung folgt zwar, dass jeweils beide Geschäftsführer einen entsprechenden Willen gehabt haben müssen; dass sie auch dieselben präzisen Vorstellungen vom Vertragsinhalt gehabt haben, ist indes nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass einer der Geschäftsführer einen bestimmten Geschäftswillen hatte, und der andere diesen allein durch seine Unterschrift billigte. Der Vortrag des Klägers, die “Geschäftsleitung” habe die Anstellungsverträge in dem Bewusstsein und mit dem Willen unterzeichnet, bereits die Versorgungsanwartschaft solle wertgesichert sein, ist so zu verstehen, der jeweils mitunterzeichnende Geschäftsführer habe keinen von dem des Geschäftsführers Dr. J… abweichenden Willen gehabt.
Obgleich die Beklagte bei Abschluss der Verträge nicht nur von Dr. J…, sondern auch von Herrn G… bzw. Dr. K… vertreten wurde, ist es unschädlich, dass der Kläger bislang diese beiden Geschäftsführer nicht als Zeugen benannt hat. Der Beweis für deren inneren Willen kann nämlich durchaus durch das Zeugnis des Dr. J… erbracht werden. Auch diesbezüglich sind Bedenken gegen die Substantiiertheit des klägerischen Vorbringens nicht angezeigt. Der Vortrag des Klägers ist so zu verstehen, dass sowohl Herr G… als auch Dr. K… bei ihrer Unterschrift keinen vom Willen des Geschäftsführers Dr. J… abweichenden Willen gehabt haben. Bezüglich des Geschäftsführers Dr. K… kommt hinzu, dass mit der Neufassung des Anstellungsvertrages, die von Dr. J… und Dr. K… unterzeichnet worden war, der Inhalt des § 10 nicht verändert worden ist. Damit ist nicht nur davon auszugehen, dass die Klausel – wie unter B… I… ausgeführt – im zweiten Vertrag dieselbe Bedeutung hat wie im Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1977, sondern dass zudem der Wille der Geschäftsführer bei der Unterzeichnung der Neufassung dahin ging, weiterhin solle das gelten, was im Jahre 1977 in Bezug auf die Versorgungsansprüche vereinbart worden war.
3. Im Rahmen der Beweisaufnahme über die Behauptung des Klägers, auch die Beklagte habe den Willen gehabt, mit der Wertsicherungsklausel seine Rentenanwartschaften ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens wertzusichern, wird nicht nur Dr. J…, sondern auch der vom Kläger insoweit benannte Zeuge Dr. M… zu vernehmen sein. Die Muttergesellschaft I…, die mittelbar mit 99,5 % am Stammkapital der Beklagten beteiligt war, hatte die Ausarbeitung des Anstellungsvertrages dem Zeugen Dr. M… übertragen, der seinerseits für die I… die Geschäftsanteile an der Beklagten über die B… GmbH hielt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, beide Parteien seien mit Rechtsanwalt Dr. M… der Ansicht gewesen, dass die Anpassungsklausel in § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages die Wertsicherung zum Ausdruck bringe. Die Vorstellungen des Dr. M… können insoweit ein wichtiges Indiz für den Geschäftswillen der beiden Geschäftsführer sein.
III. Das Landesarbeitsgericht wird ferner zu berücksichtigen haben, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier eines übereinstimmenden Parteiwillens dahin, dass auch die Anwartschaften von der Wertsicherungsklausel erfasst sein sollten – auf Grund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen und auf die Erhebung eines Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. BGH 9. Juli 2007 – II ZR 222/06 – NJW 2007, 3067, zu [2] der Gründe).
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren eine Reihe von Indiztatsachen angeführt, die – nach weiterer Aufklärung oder sofern unstreitig – für sich allein betrachtet bzw. in ihrer Gesamtschau für den Parteiwillen sprechen können, dass die Wertsicherungsklausel auch die Anwartschaften erfassen sollte.
1. Zwar gibt es entgegen der Rechtsansicht des Klägers im deutschen Betriebsrentenrecht keine Auslegungsregel des Inhalts, eine Wertsicherungsklausel sei bei einer langen Zeitspanne zwischen Pensionszusage und Auszahlungsbeginn regelmäßig dahin auszulegen, dass die Parteien bereits den Ausgangsbetrag im Zeitpunkt des Ausscheidens wertsichern wollen. Eine solche Auslegungsregel folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1977 (– II ZR 44/76 – AP BGB § 242 Ruhegehalt – Geldentwertung Nr. 8). Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt.
Der Kläger hat aber bislang unbestritten vorgetragen, in Israel Vertragsverhandlungen über den Anstellungsvertrag mit dem Vorstand der I… geführt zu haben, die ihrerseits die Ausarbeitung des Anstellungsvertrages Herrn Rechtsanwalt Dr. M… übertragen habe, der seinerseits für die I… die Geschäftsanteile an der Beklagten über die von ihm errichtete B… GmbH hielt. Da sein vorzeitiges Ausscheiden infolge einer von vornherein auf drei, zuletzt auf 4 ¼ Jahre befristet geplanten Tätigkeit absehbar gewesen sei und die Inflation in Israel zum damaligen Zeitpunkt teilweise über 300 % betragen habe, sei die Wertsicherung auch der Anwartschaften selbstverständlich gewesen. Hiermit hat der Kläger ein starkes Indiz für einen entsprechenden Parteiwillen vorgebracht.
2. Für die Annahme einer umfassenden Wertsicherungsklausel würde es auch sprechen, wenn die bei der A… AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen tatsächlich – wie der Kläger behauptet – auch die Steigerungen der Rentenanwartschaften absichern sollten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um ein nachvertragliches Verhalten handelt. Zwar kann das nachträgliche Verhalten von Vertragsparteien den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten enthalten kann (BGH 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 – WM 1988, 1599, zu 2b der Gründe; 16. Oktober 1997 – IX ZR 164/96 – WM 1997, 2305, zu II 3b der Gründe; 26. November 1997 – XII ZR 308/95 – NJW-RR 1998, 801, zu II 5 der Gründe). Zu diesem Komplex fehlt es indes im vorliegenden Verfahren an entsprechend substantiiertem Vorbringen der Parteien. Diese haben sich weitgehend auf ihre Ausführungen im Vorprozess und die dort eingereichten Unterlagen bezogen.
3. Letztlich kann auch der Tatsache eine Indizwirkung zukommen, dass die Berechnung des Versicherungsmathematikers L… vom 4. Februar 1988, die dieser auf Anweisung des Geschäftsführers Dr. J… vorgenommen hat, auf der Jahresrente basiert, die sich für eine bereits fällige Rente auf Grund der Wertsicherungsklausel gem. § 10 Abs. 4 der Versorgungszusage ergeben hätte.
4. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu den zuvor aufgeführten Indiztatsachen ergänzend vorzutragen und Beweis anzutreten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die näheren Umstände der Vertragsverhandlungen sowie eine etwaige in Israel bestehende Üblichkeit der Erstreckung von Wertsicherungsklauseln auch auf Anwartschaften. Ferner ist Vortrag der Parteien zu der Frage veranlasst, ob die Rückdeckungsversicherungen auch die Steigerung der Anwartschaften absichern sollten, wer aus welchen Gründen das Gutachten des Herrn L… in Auftrag gegeben hat, welche Bedeutung dem Hinweis in dem Schreiben des Dr. J… an den Kläger vom 5. Februar 1988 zukommt, dass es sich um ein “neu erstelltes” versicherungsmathematisches Gutachten handelt und dass “dieses Mal” bereits die bisher eingetretenen Steigerungen berücksichtigt wurden, zu welchem Ergebnis ggf. ein vorheriges Gutachten gekommen ist und weshalb den Jahresabschlüssen der Beklagten bis einschließlich 1993 nur der Jahreswert der Rente ohne die Steigerungsbeträge zugrunde gelegt wurde.
Unterschriften
Reinecke, Zwanziger, Schlewing, Schmidt, Lohre
Fundstellen
Haufe-Index 1956247 |
BB 2008, 609 |
DB 2008, 765 |
NJW 2008, 3311 |
FA 2008, 189 |
AP, 0 |
EzA-SD 2008, 11 |
NZA-RR 2008, 457 |
HzA aktuell 2008, 15 |