Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsanwartschaft. Versorgungszussage. Wertsicherungsklausel. Wertsicherungsklausel für Versorgungsanwartschaft
Normenkette
BGB § 1922; BetrAVG § 16; ZPO § 563 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 18.04.2005; Aktenzeichen 8 Ca 327/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.04.2005 – 8 Ca 327/05 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 240.390,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 2.911,50 EUR monatlich seit 01.01.2004,
01.02.2004, 01.03.2004, 01.04.2004, 01.05.2004,
01.06.2004, 01.07.2004,
aus jeweils 3.065,81 EUR monatlich seit 01.08.2004,
01.09.2004, 01.10.2004, 01.11.2004, 01.12.2004,
01.01.2005, 01.02.2005, 01.03.2005, 01.04.2005,
01.05.2005, 01.06.2005, 01.07.2005, 01.08.2005,
01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005,
01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006,
01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006,
01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006,
01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007,
01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007,
aus jeweils 3.241,79 EUR monatlich seit 01.08.2007,
01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007,
01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008,
01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008,
01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008,
- aus jeweils 2.161,19 EUR monatlich seit 01.01.2009,
aus jeweils 2.373,75 EUR monatlich seit 01.02.2009
01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009,
01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009,
01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010,
aus jeweils 2.183,34 monatlich seit 01.02.2010,
01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010
zu zahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits – auch der Revision – werden der Beklagten auferlegt.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit dem am 12. Juli 2009 wiederaufgenommenen Rechtsstreit, die von ihrem am 23. November 2008 verstorbenen Ehemann geltend gemachten Ansprüche aus einer Versorgungszusage und zusätzlich davon abhängige eigene Ansprüche aus einer Witwenregelung.
Es geht primär um die Frage, ob eine vereinbarte Wertsicherungsklausel lediglich die laufende Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Klägers betrifft oder sich auch auf die Versorgungsanwartschaft bezieht.
Der im Juni 1935 geborene Kläger – verstorben am 23. November 2008 – war vom 1. Januar 1977 bis zum 31. März 1982 bei der Beklagten als Generalbevollmächtigter beschäftigt und als solcher zuständig für sämtliche Auslandsbeziehungen der Gesellschaft.
Die Gesellschaftsanteile der Beklagten wurden zu 99,5 % durch die B-Chemie GmbH gehalten. Diese Gesellschaft war durch Rechtsanwalt Dr. M als Treuhänder der Muttergesellschaft, der I Ltd. (nachfolgend: I) errichtet worden. Der Kläger seinerseits war zeitgleich auch Generalbevollmächtigter der I und von 1981 bis zu seinem Ausscheiden bei der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B Chemie GmbH; er hatte bereits bei dem Erwerb der Beklagten durch die I eine wesentliche Rolle gespielt.
Erste Verhandlungen über seine zukünftigen Arbeitsbedingungen bei der Beklagten hatte er unmittelbar mit dem Vorstand der I geführt. Sein Anstellungsvertrag vom 16. März 1977 war auf Veranlassung der I durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M, der seinerseits auch stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war, ausgearbeitet worden.
In diesem Arbeitsvertrag, der von den beiden damaligen Geschäftsführern Dr. J und G unterschrieben wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:
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Wird Herr B. infolge von Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen dauernd erwerbsunfähig, so erhält er eine Jahresrente, die sich wie folgt bemisst:
Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt (ausschließlich Tantieme) des letzten vollendeten Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles; hiervon erhält Herr B. einen Anteil, der bei Beginn dieses Vertrages 30 % beträgt. Der Anteil erhöht sich um jeweils 1,5 % für jedes weitere Kalenderjahr, das Herr B. im Dienste der Gesellschaft steht, bis auf höchstens 60 %.
Tritt ein Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht ein, so erhält Herr B. mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Jahresrente nach Maßgabe von Abs. (1). In diesem Fall beginnt die Rentenzahlung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Im Falle des Ablebens von Herrn B. erhält seine Witwe zwei Drittel der in Abs. 1 und 2 bestimmten Bezüge. Kinder erhalten in einem derartigen Fall bis zur Beendigung ihrer Ausbildung (längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr je 10 % der jeweiligen Rente (Witwe und Kinder erhalten jedoch gemeinsam nur maximal 80 % der jeweiligen Rente).
Sollte sich das Grundgehalt eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/Eingangsstufe (ohne Wohnungsgeld, ohne Weihnachtsgeld und ohne sonstige Zulagen) in Zukunft jeweils um mehr als 15 % erhöhen oder vermindern, so erhöhen oder vermindern si...