Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist für Ansprüche aus rückwirkend festgestelltem Arbeitsverhältnis. Gegenseitige Ansprüche nach rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Geltung und Beginn des Laufs der tariflichen Ausschlußfristen für die Ansprüche von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlungen iSd. tariflichen Ausschlußfrist
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Arbeitnehmer seinen sog. Arbeitnehmerstatus (rückwirkend) geltend, werden im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist (hier Ziff. 811 MTV-DW) Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers wegen Überzahlungen gem. § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB erst fällig, wenn feststeht, daß das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist; bei einer gerichtlichen Feststellungsklage ist das der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung.
Orientierungssatz
1. Auf Grund der (rückwirkenden) Feststellung eines Arbeitsverhältnisses sind die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner, auch der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers wegen Überzahlungen, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlußfrist.
2. Im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlußfrist werden Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fällig mit dem Entstehen des Anspruchs.
3. Etwaige Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers wegen geleisteter Überzahlungen werden im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist erst fällig, wenn feststeht, daß ein Arbeitsverhältnis bestand. Diese Klärung kann nicht nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, sondern auch außergerichtlich, zB durch eine entsprechende gegenüber dem Arbeitnehmer abgegebene Erklärung erfolgen.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3; Manteltarifvertrag der Deutschen Welle vom 6. Dezember 1979 (MTV-DW) Ziff. 112.7; Manteltarifvertrag der Deutschen Welle vom 6. Dezember 1979 (MTV-DW) Ziff. 811; Vergütungstarifvertrag der Deutschen Welle vom 23. Dezember 1964 (VTV-DW) Anlage Vergütungsgruppe IV, V und VI
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2000 – 13 Sa 1650/98 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben, soweit es der Klage zu mehr als 15.837,12 DM stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, und insgesamt wie folgt gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. November 1998 – 2 Ca 2835/98 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.837,12 DM brutto nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 17. Mai 1999 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln teilweise abgeändert:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 19.617,38 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 4. September 1998 zu zahlen.
- Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen.
III.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
- Die Kosten des Berufungsrechtszugs haben die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.
- Die Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten nach der rechtskräftigen Feststellung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses um die Bedingungen für die weitere Beschäftigung und um Honorar- bzw. Vergütungsansprüche der Klägerin. Widerklagend nimmt die Beklagte die Klägerin auf Rückzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den gezahlten Honoraren und dem tariflichen Arbeitsentgelt in Anspruch.
Die am 7. Dezember 1939 geborene Klägerin, die Mitglied der IG Medien ist, ist bei der Beklagten seit dem 1. April 1974 im arabischen Sprachdienst tätig. Die Beklagte hat ua. mit der IG Medien Haustarifverträge geschlossen, ua. den Manteltarifvertrag vom 6. Dezember 1979 (MTV), den Vergütungstarifvertrag vom 23. Dezember 1964 (VTV) sowie den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. Januar 1978 (TV ANäP) nebst den Durchführungstarifverträgen. Die Klägerin wurde als arbeitnehmerähnliche Person für ihre Tätigkeit auf Honorarbasis bezahlt. Art und Umfang der Tätigkeiten in den Jahren 1993 bis 1996 sind zwischen den Parteien strittig. Die Klägerin hat in den Jahren 1994 Honorare iHv. 39.728,93 DM, 1995 iHv. 36.164,39 DM und 1996 iHv. 22.461,91 DM erhalten. In der Zeit vom 27. Oktober 1996 bis zum 13. April 1997 ist sie nicht, danach zunächst im Umfang von 10,5 Stunden pro Woche beschäftigt worden. Von Ende Mai bis Anfang August 1997 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Seit Herbst 1997 ist sie im Umfang von drei Stunden pro Woche tätig.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien hat das Landesarbeitsgericht Köln durch sein rechtskräftig gewordenes Urteil vom 30. April 1996 (– 9 Sa 1185/95 –) festgestellt, daß zwischen den Parteien seit dem 1. April 1974 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Den auf eine Beschäftigung zu bestimmten Bedingungen gerichteten Antrag hat es abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1996 (– 5 AZN 657/96 –) zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, die Klägerin als „Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben” im zeitlichen Umfang von 13 Stunden pro Woche und einer Vergütung nach VergGr. IV des Vergütungstarifvertrages vom 23. Dezember 1964 (VTV) zu beschäftigen. Sie hat vorgetragen, daß sie seit Beginn ihrer Tätigkeit an jeweils vier Tagen in der Woche mit zusammen 14,5 Stunden eingesetzt worden sei. Im Jahre 1985 sei die Beschäftigung auf drei Tage mit zusammen 13 Stunden reduziert worden. Weil sie die Tätigkeit einer „Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben” ausübe, stehe ihr auch die entsprechende Vergütung nach VergGr. IV VTV zu. Sie habe im Rahmen der Vorbereitung der Sendungen auch Übersetzungsarbeiten ausgeführt. Auf Grund der ihr übertragenen Verantwortung und Befugnisse sei auch die tarifliche Voraussetzung „mit besonderen Aufgaben” erfüllt. Im übrigen würden in der Nah- und Mittelost-Redaktion keine Mitarbeiter geringer als nach VergGr. IV VTV vergütet. Da die Beklagte ihre Tätigkeit in der Vergangenheit als „Moderation” bzw. „Sprechen und Übersetzen” angesehen und honoriert habe, sei sie für eine abweichende Eingruppierung darlegungs- und beweispflichtig. Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung sei sie zumindest in VergGr. V VTV eingruppiert.
Die Klägerin macht daneben Honorar- bzw. Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit von 1994 bis 1998 geltend. Für die Zeit von 1994 bis 1996 begehrt sie vorrangig Honoraransprüche für die „Moderation am Mikrofon” (Leistungsart 23), und zwar auf der Basis des langjährigen Beschäftigungsumfangs von 14,5 Stunden pro Woche. Hilfsweise verlangt sie für diese Arbeitsentgelt. Auch für 1997 und 1998 begehrt sie Arbeitsentgelt, und zwar ausgehend von dem Beschäftigungsumfang von 14,5 Stunden pro Woche, der tariflichen Sonderzahlung von 13 1/3 Monatsgehältern und dem Familienzuschlag. In erster Linie macht die Klägerin für alle Zeiträume die Vergütung nach der VergGr. IV VTV, hilfsweise nach der VergGr. V bzw. VI VTV geltend. Dementsprechend beinhalten der Zahlungsantrag zu 2 und die Hilfsanträge zu 3 und 4 die Honoraransprüche der Klägerin für den Zeitraum von 1994 bis 1996 sowie die Vergütungsansprüche für den Zeitraum von 1997 und 1998, gestaffelt nach den VergGr. IV, V und VI VTV. Die Hilfsanträge zu 5 bis 7 umfassen die Vergütungsansprüche für den Zeitraum von 1994 bis 1998, wiederum gestaffelt nach den VergGr. IV, V und VI VTV.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben gem. Vergütungstarifvertrag in einem zeitlichen Umfang von 13 Stunden je Woche zu beschäftigen und nach VergGr. IV Stufe 8 des Vergütungstarifvertrages zu vergüten;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.854,07 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22. Februar 1999 zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.734,40 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999 zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 92.454,40 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999 zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 78.780,80 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22. Februar 1999 zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 65.007,11 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999 zu zahlen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52.647,11 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999 zu zahlen;
- äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Kalenderjahre 1997 und 1998 einen Familienzuschlag iHv. 880,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999 zu zahlen und künftig den Anspruch auf Familienzuschlag nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu verweigern.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beschäftigungsanspruch sei in dem vorangegangenen Rechtsstreit rechtskräftig abgewiesen worden; im vorliegenden Rechtsstreit habe die Klägerin zudem die Abweisung des Beschäftigungsantrages in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Die Eingruppierung in der VergGr. VI VTV treffe zu; die Klägerin habe nur reine Sprechertätigkeiten erbracht. Soweit die Klägerin von den Ansagetexten Übersetzungen ins Arabische vorgenommen habe, und zwar unter Inanspruchnahme der Hilfe der arabischen Kollegen, habe das mit reinen Übersetzungstätigkeiten nichts zu tun. Auch andere Mitarbeiter in der Redaktion erhielten eine geringere Vergütung als nach VergGr. IV VTV. Die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche seien schon auf Grund des geringen Beschäftigungsumfangs der Klägerin in der Vergangenheit nicht gegeben. In den Jahren 1993 bis 1994, dh. vor Erhebung der Statusklage, sei die Klägerin allenfalls im Umfang von drei Stunden pro Woche eingesetzt worden. Im übrigen berufe sie sich darauf, daß die Ansprüche verfallen und verjährt seien.
Die Beklagte begehrt mit der Widerklage die Rückzahlung der Differenz zwischen den gezahlten Honoraren und der der Klägerin nach der VergGr. VI VTV zustehenden Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997. Ihrer Berechnung hat sie zuletzt eine Beschäftigung der Klägerin im Umfang von 10,5 Stunden pro Woche zugrunde gelegt.
Dementsprechend hat die Beklagte zuletzt beantragt,
die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten hin zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 19.617,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Erst mit dem rechtskräftigen Abschluß des Statusverfahrens durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11. Dezember 1996 habe für die Parteien Gewißheit bestanden, daß sie das Vertragsverhältnis rechtlich falsch beurteilt hätten. Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft habe sich die Verpflichtung ergeben, das Vertragsverhältnis für die Zukunft, dh. ab dem 1. Januar 1997, den rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Eine rückwirkende Änderung für bereits vergangene Jahre sei nicht zulässig, so daß ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung von etwaigen Überzahlungen in den Zeiträumen vorher nicht bestehe. Im übrigen sei die Beklagte bei der Berechnung der Überzahlung fehlerhaft von einem Beschäftigungsumfang von 10,5 Stunden und von der Eingruppierung in der VergGr. VI Stufe 8 ausgegangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage iHv. 19.234,24 DM brutto stattgegeben, indem es der Klägerin für das Jahr 1997 restliche Vergütungsansprüche iHv. 6.022,31 DM brutto, für das Jahr 1998 restliche Vergütungsansprüche iHv. 12.790,86 DM brutto und für das Jahr 1998 als Familienzuschlag 421,07 DM zuerkannt hat. Die weitergehende Berufung der Klägerin, ihren als Anschlußberufung gewerteten Angriff gegen die Abweisung des Beschäftigungsanspruchs und die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Es hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge abzüglich des von der Beklagten auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts gezahlten Betrages von 19.464,01 DM weiter. Die Beklagte begehrt mir ihrer Revision die Abweisung der Klage hinsichtlich des 15.837,12 DM brutto übersteigenden Betrages und die Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr stehen keine weiteren Entgelt- bzw. Honoraransprüche zu (I.), sie kann keine höheren Familienzuschlagszahlungen verlangen (II.) und ihr Beschäftigungsantrag ist unbegründet (III.).
Dagegen ist die Revision der Beklagten begründet. Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche einschließlich des Familienzuschlags nur iHv. 15.837,12 DM brutto zu (IV.). Auch die Widerklage der Beklagten ist begründet (V.).
I. Die Klägerin macht mit ihrer Revision ohne Erfolg geltend, daß ihr höhere Entgelt- bzw. Honoraransprüche zustehen als die ihr vom Landesarbeitsgericht zuerkannten 18.813,17 DM brutto.
1. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, der Klägerin stünden für 1994 bis 1996 keine Honoraransprüche zu, weil rechtskräftig feststehe, daß die Klägerin seit dem 1. April 1974 als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei. In Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist es davon ausgegangen, daß der Klägerin entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung von 1985 bis 1993 ein Beschäftigungsanspruch von 11,5 Stunden pro Woche zugestanden habe. Die Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht wirksam. Die Klägerin sei in der VergGr. VI VTV eingruppiert. Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht für die Zeit von August bis Dezember 1997 und von März bis Dezember 1998 unter Anrechnung der an die Klägerin gezahlten Vergütung einen restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin iHv. 18.813,17 DM brutto (6.022,31 DM für 1997 und 12.790,86 DM für 1998) errechnet. Die Vergütungsansprüche für frühere Zeiträume seien verfallen.
2. Die Klägerin hat keine höheren Zahlungsansprüche.
a) Zu Unrecht verlangt die Klägerin für den Zeitraum von 1994 bis 1996 Honorarzahlungen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, auf Grund der rechtskräftigen Feststellung, daß zwischen den Parteien ab dem 1. April 1974 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könnten keine Honoraransprüche zugesprochen werden. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rüge, sondern beschränkt sich auf den hier rechtlich unerheblichen Einwand, daß die Honoraransprüche nicht verfallen seien.
b) Der Klägerin stehen auch keine höheren Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu, wie sie sie mit der Revision weiterverfolgt.
aa) Die Klägerin meint zu Unrecht, daß auf Grund der Beweisaufnahme von einem Beschäftigungsumfang von 13 Stunden pro Woche auszugehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 561 ZPO), daß der vertraglich vereinbarte Umfang der Tätigkeit der Klägerin ab 1985 11,5 Stunden pro Woche gewesen sei, dh. dreimal in der Woche eine Sendezeit von jeweils 140 Minuten (7 Stunden) zzgl. jeweils einer Stunde Vorbereitung und einer halben Stunde Nacharbeiten (4,5 Stunden). Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe auf Grund der von den Zeugen geschilderten Verspätungen der Klägerin beim Arbeitsbeginn eine Verkürzung der Arbeitszeit angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht auf die Verspätungen abgestellt, sondern auf die von den Zeugen bestätigte allgemeine Anweisung, wonach freie Mitarbeiter mindestens eine Stunde vor Sendebeginn anwesend sein mußten.
bb) Auch soweit die Klägerin als rechtsfehlerhaft rügt, daß das Landesarbeitsgericht von der Eingruppierung nach der VergGr. VI statt IV bzw. V VTV ausgegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
(1) Der für das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend geltende Vergütungstarifvertrag vom 23. Dezember 1964 (VTV) bestimmt, soweit vorliegend von Bedeutung:
„Vergütungsgruppe IV
…
Übersetzer(in) und Sprecher(in) mbA
…
Vergütungsgruppe V
…
Sprecher(in) mbA
…
Übersetzer(in) mbA
Übersetzer(in) und Sprecher(in) soweit nicht Gruppe VI
…
Vergütungsgruppe VI
…
Sprecher(in)
Übersetzer(in) und Sprecher(in)
Übersetzer(in)
…”
(2) Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß der Klägerin nur die Vergütung nach der VergGr. VI VTV als „Übersetzerin und Sprecherin” zustehe. Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin habe ihre Tätigkeit von 1985 bis 1993 aus Sprecher- und Übersetzertätigkeiten bestanden. Dabei stelle die Sprechertätigkeit den Schwerpunkt dar, während Übersetzungstätigkeiten lediglich bei der Sendungsvorbereitung angefallen seien, wenn vorgegebene Moderationstexte in deutscher Sprache für die Sendung hätten übersetzt werden müssen. Teilweise habe die Klägerin kurze Anmoderationen selbst formuliert. Das entspreche dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. VI „Übersetzerin und Sprecherin”. Dem Vortrag der Klägerin ließen sich keine Tatsachen entnehmen, die die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe begründen könnten. Die der Klägerin bei der Sendungsbetreuung zukommende Verantwortung gehöre zu den normalen Aufgaben einer sendungsbetreuenden Sprecherin und begründe nicht die Stellung als „Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben” iSd. Tätigkeitsbeispiels der VergGr. IV VTV. Das zeige auch der Vergleich mit den Aufgaben und Befugnissen anderer Tätigkeitsbeispiele der VergGr. IV VTV. Die langjährige Berufserfahrung der Klägerin allein rechtfertige auch keine Zuordnung zu dem Tätigkeitsbeispiel der VergGr. V VTV „Übersetzerin und Sprecherin soweit nicht Gruppe VI”.
(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, daß die Beklagte der Klägerin langjährig das Honorar als Moderatorin gewährt hat, nicht, daß nunmehr die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Eingruppierung nach VergGr. VI VTV zu tragen hat. Abgesehen davon, daß die Honorierung nur zeitweise nach den Sätzen für Moderation erfolgte, hat die frühere Honorierung als freie Mitarbeiterin keinen Einfluß auf die Darlegungs- und Beweislast für die Eingruppierung. Vielmehr hat die Klägerin die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen folgt, daß ihr die Vergütung nach den von ihr begehrten höheren Vergütungsgruppen zusteht. Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
(4) Die gegen diese tarifliche Bewertung des Landesarbeitsgerichts vorgebrachten Rügen der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Die Klägerin behauptet mit Hinweis auf ihre schriftsätzlichen Darlegungen nebst den eingereichten Arbeitsunterlagen, daß die bloße Sprechertätigkeit nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dargestellt habe, sondern daß sie die Sendungen zu moderieren gehabt habe. Im übrigen stelle es keine mindere Leistung dar, wenn die Übersetzungstätigkeit lediglich im Rahmen der Sendungsvorbereitung anfiele. Bei zutreffender Bewertung dieses Sachvortrags, der vom Landesarbeitsgericht übersehen worden sei, stehe der Klägerin die Vergütung nach VergGr. IV VTV zu.
Damit hat die Klägerin keinen revisiblen Fehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. Die Klägerin legt nicht dar, welchen konkreten Sachvortrag das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt hat bzw. aus welchen von ihr vorgetragenen Umständen sich die Erfüllung des Tätigkeitsbeispiels „Übersetzer(in) und Sprecher(in) mit besonderen Aufgaben” der VergGr. IV VTV bzw. der einschlägigen Tätigkeitsbeispiele der VergGr. V VTV ergeben. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daß das Landesarbeitsgericht in der Sprechertätigkeit den Schwerpunkt gesehen habe, weil die Übersetzungstätigkeiten lediglich im Rahmen der Sendungsvorbereitung angefallen seien, ist das rechtlich ohne Bedeutung, weil es für die Zuordnung zu dem Tätigkeitsbeispiel „Übersetzer(in) und Sprecher(in)” nicht darauf ankommt, wo der Schwerpunkt liegt.
cc) Entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die tariflichen Vergütungsansprüche der Klägerin nach VergGr. VI VTV gem. Ziff. 811 Abs. 2 des Manteltarifvertrages vom 6. Dezember 1979 (MTV) überwiegend verfallen. Der MTV gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ebenfalls unmittelbar und zwingend.
(1) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Anwendbarkeit der tariflichen Ausschlußfristen gem. Ziff. 811 MTV nicht durch Ziff. 112.7 MTV ausgeschlossen werde, weil die Herausnahme von Arbeitnehmern, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages unwirksam sei und damit auch für diese Arbeitnehmer die Tarifbestimmungen über Verfallfristen gälten. Die der Klägerin zustehenden Vergütungsansprüche nach VergGr. VI VTV fielen unter die Ausschlußfrist von Ziff. 811 Abs. 2 MTV, wonach sie innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit, spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen seien. Wie das Landesarbeitsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, sind wegen Versäumung der 12-monatigen Verfallfrist die Vergütungsansprüche bis einschließlich 1997 und von Januar und Februar 1998 verfallen.
(2) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß in Ziff. 811 Abs. 2 MTV Zahlungsansprüche nicht ausdrücklich erwähnt seien, daß deshalb eine Bezifferung der Vergütungsansprüche nicht erforderlich sei und daß die Klägerin somit mit dem Beschäftigungsverlangen in dem Schreiben vom 27. Dezember 1996 gleichzeitig die Vergütungsansprüche geltend gemacht habe. Die von der Klägerin beanspruchte höhere tarifliche Vergütung fällt unter die generelle Regelung in Ziff. 811 Abs. 2 MTV für „sonstige Ansprüche”, weil diese Ansprüche in der Sonderregelung der Ziff. 811 Abs. 1 MTV nicht aufgeführt sind. Zahlungsansprüche müssen hinreichend bestimmt geltend gemacht werden, um die Ausschlußfrist zu wahren. In dem Beschäftigungsverlangen allein liegt keine hinreichend bestimmte Geltendmachung von Zahlungsansprüchen.
(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Lauf der Verfallfrist für die Vergütungsansprüche der Klägerin nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung des Arbeitsverhältnisses begonnen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß der Streit um den Status als Arbeitnehmer nicht den Lauf der Verfallfristen für etwaige sich daraus ergebende Ansprüche des Arbeitnehmers hindert. Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht auf Ziff. 811 Abs. 2 Satz 2 MTV berufen, wonach bei Schadenersatzansprüchen die Verfallfrist erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Die von der Klägerin behauptete Vergleichbarkeit mit der hier in Frage stehenden Geltendmachung von Vergütungsansprüchen auf Grund eines von ihr behaupteten Arbeitsverhältnisses ist nicht gegeben. Ein Schadenersatzanspruch kann ohne Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht konkret geltend gemacht werden. Dagegen kann derjenige, der meint, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis zu, diese ohne weiteres geltend machen. Es hängt lediglich von der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitnehmerstatus ab, ob die Vergütungsansprüche dem Grunde nach begründet sind. Auch ein Fall der Ziff. 812 MTV, wonach die Ausschlußfrist gehemmt ist, solange der Arbeitnehmer aus zwingenden Gründen an der Geltendmachung gehindert war, liegt entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin nicht vor.
(4) Zu Unrecht rügt die Klägerin als rechtsfehlerhaft, das Landesarbeitsgericht habe etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin aus den Jahren 1994 bis 1996 mit der Begründung als verfallen angesehen, die Klägerin habe diese Ansprüche erstmals mit der am 1. April 1998 eingegangenen Klage geltend gemacht, so daß die Jahresfrist der Ziff. 811 Abs. 2 MTV nicht eingehalten sei.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Schreiben ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Januar 1995 berufen. Die erstmalige Vorlage dieses Schreibens in der Revision ist ein neuer Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Zu Unrecht rügt die Klägerin insoweit die Verletzung von § 139 ZPO durch das Landesarbeitsgericht. Die Auflage in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 14. September 1999 ist eindeutig auf Verfall- und Verjährungsfristen gerichtet, so daß die Klägerin gehalten war, alle dafür relevanten Umstände vorzutragen. Die Klägerin hat ihn, wie ihr Schriftsatz vom 29. Oktober 1999 zeigt, auch richtig verstanden. Im übrigen beinhaltet das Arbeitskraftangebot in dem Schreiben vom 27. Januar 1995 nicht gleichzeitig auch die Geltendmachung der Vergütungsansprüche.
(5) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß die Vergütungsansprüche von Januar bis Juli 1997 verfallen sind, weil die Klägerin diese erst mit der der Beklagten am 4. August 1998 zugestellten Klageerweiterung vom 31. Juli 1998 geltend gemacht habe, und daß die Vergütungsansprüche für Januar und Februar 1998 verfallen seien, weil die Vergütung für 1998 von der Klägerin erst mit der der Beklagten am 12. März 1999 zugestellten Berufungsbegründung beansprucht worden sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 27. Dezember 1996 nicht dahingehend gewertet werden, daß damit iSd. Tarifvertrages die Vergütungsansprüche geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben enthält, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, lediglich die Forderung nach Anerkennung des Arbeitnehmerstatus bzw. nach Abschluß eines Arbeitsvertrages. Damit sind keine Vergütungsansprüche geltend gemacht worden.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, daß sie durch den Beschäftigungsantrag in der der Beklagten am 7. April 1998 zugestellten Klage auch die Vergütung geltend gemacht und somit die Verfallfrist hinsichtlich des Vergütungsanspruchs durch die Zustellung der Klageschrift gewahrt habe, kann das am Ergebnis nichts ändern. Der klageweise geltend gemachte Beschäftigungsanspruch ist zwar ausdrücklich darauf gerichtet, die Klägerin nach der VergGr. IV Stufe 8 VTV zu vergüten. Grundsätzlich können zur Wahrung der Ausschlußfristen nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden. Darauf aber ist der Beschäftigungsantrag der Klägerin nicht gerichtet.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Landesarbeitsgericht die Klage auf Zahlung des Familienzuschlags für die Zeit bis September 1998 abgewiesen hat.
1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin für ihre drei in Ausbildung befindlichen Kinder gem. Ziff. 511.2 MTV der Familienzuschlag zustehe, weil die Ausschlußregelung für unterhälftig beschäftigte Angestellte gem. Ziff. 112.7 MTV wegen Verstoßes (jedenfalls) gegen § 2 Abs. 1 BeschFG unwirksam sei. Den Familienzuschlag habe die Klägerin aber erstmals mit der Berufungsbegründung vom 22. Februar 1999 geltend gemacht, so daß alle vor Oktober 1998 fällig gewordenen Ansprüche gem. Ziff. 811 Abs. 1 MTV verfallen seien.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß sie die Familienzuschlagsansprüche bereits mit dem Schreiben vom 22. Dezember 1997 geltend gemacht habe. Dieses Schreiben ist während der Tatsacheninstanzen nicht vorgelegt worden und kann deshalb als in der Revision neuer Sachvortrag nicht berücksichtigt werden. Daran ändert auch das als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Oktober 1998 eingereichte Schreiben der Beklagten vom 6. März 1998 nichts. Diesem Schreiben kann zwar entnommen werden, daß die Klägerin Familienzuschlagsansprüche bereits mit dem Schreiben vom 22. Dezember 1997 geltend gemacht hat. Es ist aber nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landesarbeitsgericht diesen Umstand nicht berücksichtigt hat. Denn die Klägerin hat das Schreiben vom 6. März 1998 als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 1998 nicht eingereicht, um die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen, sondern vielmehr, um zu erläutern, daß sie den Klageantrag hinsichtlich des Familienzuschlags auf die Zeit ab 1. Juni 1997 beschränkt habe, weil die Beklagte sich in dem Schreiben vom 6. März 1998 auf die Verfallfrist berufen habe. Nicht jede in einer Anlage enthaltene Information ist ohne weiteres Gegenstand des Sachvortrags der Partei. Hinzu kommt, wie dargelegt, daß die Klägerin trotz der ausdrücklichen Aufforderung in dem Beschluß vom 14. September 1999 sich nicht auf das Schreiben vom 22. Dezember 1997 berufen hat.
III. Ebenfalls ohne Erfolg hält die Klägerin in ihrer Revision den Beschäftigungsantrag aufrecht, der auf die Beschäftigung als Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben im zeitlichen Umfang von 13 Stunden je Woche und mit der Vergütung nach VergGr. IV Stufe 8 VTV gerichtet ist. Wie im Rahmen der Prüfung der Entgeltansprüche ausgeführt, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, daß die Klägerin weder als Übersetzerin und Sprecherin mit besonderen Aufgaben in die VergGr. IV VTV eingruppiert ist und auch kein Anspruch auf Beschäftigung im Umfang von 13 Stunden je Woche besteht.
IV. Zutreffend macht die Beklagte mit der Revision geltend, daß der Klägerin für den vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Zeitraum nur 15.837,12 DM als restliche Entgeltansprüche und als Familienzuschlag zuständen, weil diese Ansprüche auf der Basis eines Beschäftigungsumfangs von 10 Stunden pro Woche berechnet werden müßten. Das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Änderung des Beschäftigungsumfangs ab 1993 von 11,5 auf 10 Stunden als nicht wirksam angesehen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat diese Ansprüche der Klägerin wegen Annahmeverzugs der Beklagten auf der Grundlage eines Beschäftigungsumfangs von 11,5 Stunden pro Woche berechnet. Die auf Grund der langjährigen gleichartigen Handhabung eingetretene vertragliche Bindung im Sinne eines Beschäftigungsumfangs von 11,5 Stunden pro Woche habe die Beklagte nicht einseitig lösen können. Deshalb sei die einseitige Anweisung des damaligen Redaktionsleiters an die Klägerin, ab Oktober 1993 nur noch eine halbe Stunde vor Sendebeginn zu erscheinen, unwirksam gewesen. Diese, ebenso wie etwaige spätere Änderungen, seien vom Direktionsrecht nicht mehr gedeckt und hätten einer Änderungskündigung bedurft.
2. Diese Auffassung hält der Revision nicht stand. Richtig ist zwar, daß in einem Arbeitsverhältnis eine Reduzierung des Beschäftigungsumfangs grundsätzlich nicht per Direktionsrecht erfolgen kann. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, daß es hierauf vorliegend nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin nach dieser Anweisung tatsächlich nur noch in dem verkürzten zeitlichen Umfang von zehn Stunden beschäftigt war. In dem Vollzug dieser Änderung liegt eine konkludente vertragliche Regelung. Sie ist auch für die Bestimmung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsumfangs maßgeblich. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht auf Grund der Beweisaufnahme für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß sich der Beschäftigungsumfang ab Oktober 1993 auf Grund der Anweisung des damaligen Redaktionsleiters tatsächlich auf 10 Wochenstunden reduziert habe. Diese tatsächliche Handhabung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmt den Inhalt des rückwirkend festgestellten Arbeitsverhältnisses, jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, über einen längeren Zeitraum und ohne Vorbehalt der Klägerin erfolgt.
3. Ausgehend davon ist entsprechend der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß für den einschlägigen Zeitraum von August bis Dezember 1997 und von März bis Dezember 1998 von einem Beschäftigungsumfang von 10 Stunden pro Woche auszugehen ist. Danach ergeben sich, wie von der Beklagten berechnet, für 1997 restliche Vergütungsansprüche iHv. 4.915,37 DM brutto, für 1998 restliche Vergütungsansprüche iHv. 10.554,37 DM brutto und für die Monate Oktober bis Dezember 1998 ein Familienzuschlag iHv. 367,38 DM brutto, insgesamt also ein Betrag von 15.837,12 DM brutto.
V. Die Widerklage der Beklagten ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der überzahlten Beträge nicht gem. Ziff. 811 MTV verfallen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 gezahlten Honorarbeträge, soweit sie die der Klägerin für diesen Zeitraum zustehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt übersteigen, nicht zuerkannt. Da die Beklagte diese Ansprüche erstmals mit dem Schreiben vom 25. Juni 1997 geltend gemacht habe, seien die vor Juni 1996 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche gem. Ziff. 811 Abs. 2 MTV verfallen. Die nicht verfallenen Anteile der Rückzahlungsansprüche (Juni bis Dezember 1996) habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, weil sie die Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und der der Klägerin zustehenden Vergütung nur für das gesamte Jahr, nicht aber für die einzelnen Monate, berechnet habe.
2. Das Landesarbeitsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund der rückwirkenden Feststellung des Arbeitnehmerstatus der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorarbeträge hat. Die rückwirkende Feststellung eines Arbeitsverhältnisses führt dazu, daß anstelle von Honorar nur Arbeitsentgelt geschuldet war(BAG 21. Januar 1998 – 5 AZR 50/97 – BAGE 87, 349). Die Zahlung des Honorars hat dann einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers gem. § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB wegen Überzahlungen, soweit die dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltansprüche geringer sind als die ihm gezahlten Honorare(Gerhard Reinecke DB 1998, 1282).
3. Das Landesarbeitsgericht wendet ohne nähere Begründung die Verfallfrist gem. Ziff. 811 MTV auf den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der überzahlten Honorare an. Dem ist entgegen der Auffassung der Revision zu folgen. Dieser Rückforderungsanspruch ist ein „sonstiger Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis” iSd. Ziff. 811 Abs. 2 MTV. Dem steht nicht entgegen, daß die Honorarzahlungen aus der damaligen Sicht der Parteien als Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis als freie Mitarbeiterin erfolgt sind. Die Rückwirkung der Feststellung des Arbeitnehmerstatus führt konsequenterweise dazu, daß die in dem Vertragsverhältnis erbrachten Leistungen und Gegenleistungen rechtlich als im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht angesehen werden müssen. Das gilt für die erbrachten Leistungen, die als Arbeitsleistungen einen Vergütungsanspruch nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen begründeten, ebenso wie für die Gegenleistungen, mit denen die tatsächlich entstandenen arbeitsrechtlichen Ansprüche erfüllt wurden.
4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung der überzahlten Honorare nicht verfallen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat alle vor Juni 1996 fällig gewordenen Rückzahlungsansprüche als verfallen erachtet, weil die Beklagte diese erstmals mit Schreiben vom 25. Juni 1997 geltend gemacht habe. Damit geht das Landesarbeitsgericht stillschweigend davon aus, daß der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der überzahlten Honorare jeweils mit der Zahlung iSd. Ziff. 811 Abs. 2 MTV fällig gewesen sei. Dem kann der Senat nicht folgen.
b) Durch die rückwirkende Feststellung des Arbeitnehmerstatus ist zwar rückwirkend auch der Rechtsgrund für die Honorarzahlungen entfallen. Anstelle des (höheren) Honorars war das (niedrigere) Arbeitsentgelt zu zahlen(BAG 21. Januar 1998 – 5 AZR 50/97 – BAGE 87, 349). Daraus folgt aber nicht, daß der auf den Unterschiedsbetrag gerichtete Rückforderungsanspruch bei Überzahlung iSd. tarifvertraglichen Verfallfrist fällig geworden ist. Vielmehr beginnt der Lauf der Verfallfrist für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Überzahlungen erst, wenn feststeht, daß das Vertragsverhältnis kein freier Dienstvertrag, sondern ein Arbeitsverhältnis ist, sei es durch eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung oder sei es durch eine außergerichtliche Klärung, zB durch eine entsprechende gegenüber dem Arbeitnehmer abgegebene Erklärung. Dieser Zeitpunkt ist hier mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung des Arbeitsverhältnisses durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 eingetreten. Erst von diesem Zeitpunkt an kann von der Beklagten zur Vermeidung des Rechtsverlustes auf Grund der Verfallfrist erwartet werden, daß sie ihre Ansprüche wegen der Überzahlungen geltend macht. Dafür sprechen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte.
aa) Die frühere Geltendmachung der Rückforderungsansprüche ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar, weil von ihm ein widersprüchliches Verhalten verlangt würde. Er müßte den Rückzahlungsanspruch mit der Begründung geltend machen, daß das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei, obwohl er zur gleichen Zeit im Rahmen des Statusprozesses den entgegengesetzten Standpunkt vertritt. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Geltendmachung vorsorglich erfolgen könne. Jedenfalls bei einer zweistufigen Ausschlußfrist mit dem Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung wäre die Einhaltung der Verfallfrist mit diesem Vorbehalt nicht möglich, weil eine bedingte Klage nicht zulässig ist.
bb) Die rückwirkende gerichtliche Feststellung eines Arbeitsverhältnisses führt faktisch zu einer veränderten Rechtslage. Zwar ist das Urteil über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kein Gestaltungsurteil, sondern ein Erkenntnisurteil, mit dem der rechtlich zutreffende Charakter des Vertragsverhältnisses ggf. rückwirkend festgestellt wird. Das ändert aber nichts daran, daß der Arbeitgeber sinnvollerweise eine Korrektur des als freies Mitarbeiterverhältnis vollzogenen Vertragsverhältnisses im Sinne der einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen erst durchführen kann, wenn für ihn bindend feststeht, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte.
cc) Hinzu kommt, daß der Beschäftigte bestimmen kann, ob und ggf. für welchen Zeitraum er rückwirkend den Status als Arbeitnehmer geltend machen kann, daß er sein Begehren ggf. erweitern oder beschränken kann, und daß nicht vorhersehbar ist, ob und ggf. in welchem Umfang gerichtlich eine rückwirkende Feststellung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Somit fehlt es für den Arbeitgeber an einer autonomen Bestimmbarkeit des Zeitraums, für den er etwaige Rückforderungsansprüche geltend machen kann. Solange der arbeitsrechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses noch nicht feststeht, gibt es keine hinreichende Grundlage für die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs. Es kann nicht verlangt werden, daß der Arbeitgeber zur Vermeidung von Rechtsverlusten auf der Basis der Einschätzung des Prozeßrisikos Ansprüche geltend macht, die er an sich nicht für begründet hält.
dd) Auch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers zwingt nicht dazu, den Beginn der Verfallfrist früher zu bestimmen. Er bestimmt nicht nur den Rahmen der Auseinandersetzung im Hinblick darauf, ob und ggf. für welchen Zeitraum er den Arbeitnehmerstatus rückwirkend geltend machen will. Er ist auf Grund eigenen Verhaltens auch gehalten, auf der Grundlage eines Vergleichs der an ihn erbrachten Leistungen und der ihm arbeitsvertraglich zustehenden Leistungen(vgl. dazu: BAG 21. Januar 1998 – 5 AZR 50/97 – BAGE 87, 349) etwaige Rückforderungen zu prüfen. Dabei ist er idR auch mit dem Risiko von Rückforderungsansprüchen des Arbeitgebers wegen Überzahlungen konfrontiert. Deshalb ist es nicht erforderlich, daß er durch die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen des Arbeitgebers auf dieses Risiko hingewiesen wird.
c) Weil vorliegend für die Rückforderungsansprüche der Beklagten die Verfallfrist gem. Ziff. 811 Abs. 2 MTV erst mit der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitnehmerstatus am 11. Dezember 1996 begonnen hat, war zur Zeit der Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 25. Juni 1997 die 12-monatige Verfallfrist noch nicht abgelaufen. Deshalb kommt es auf den vom Landesarbeitsgericht behandelten Gesichtspunkt, daß die Beklagte die Höhe der – nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verfallenen – Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1996 nicht schlüssig dargelegt habe, nicht an.
5. Gegen die Berechnung der in der Widerklage zuletzt geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 iHv. 19.617,38 DM hat die Klägerin keine durchschlagenden Einwände erhoben. Wie dargelegt, ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin Vergütung nach VergGr. VI Stufe 8 VTV bei einem Beschäftigungsumfang von 10,5 Stunden zusteht. Die Widerklage ist somit begründet.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Wolter, Fieberg, Jürgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.03.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 662750 |
BAGE, 177 |
DB 2002, 326 |
ARST 2002, 45 |
FA 2002, 63 |
NZA 2002, 155 |
SAE 2002, 75 |
ZTR 2002, 135 |
AP, 0 |
EzA |
PersR 2002, 49 |
AUR 2002, 78 |
PP 2002, 29 |
SPA 2002, 6 |