Urlaubsansprüche dürfen nicht einfach so verjähren
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Beschäftigten, noch ausstehenden Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Arbeitgeber nicht nach.
Verjährung beginnt erst nach Erfüllung der Hinweispflicht
Während das Arbeitsgericht in erster Instanz die eingereichte Klage der abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz der Frau 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Arbeitgebers, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien mittlerweile verjährt, für nicht durchgreifend.
Das wollte der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Seine Revision hatte jedoch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar befanden die BAG-Richter, dass die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung finden. Allerdings urteilten sie, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres beginne, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmende den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Urlaubsverjährung: BAG setzt Vorgaben des EuGH um
Der Neunte Senat des BAG hat damit die Vorgaben des EuGH aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 umgesetzt, um die das BAG in diesem Fall ersucht hatte. Nach der Rechtsprechung des EuGH tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen.
Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmenden in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmenden nachhole.
Arbeitgeber war seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen
Der Arbeitgeber hatte im hier vom BAG zu entscheidenden Fall die Arbeitnehmerin nicht durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweispflichten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, noch konnte der Arbeitgeber mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Arbeitnehmerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022, Az. 9 AZR 266/20
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