Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Arzt
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als „Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie” zwischen der „Approbation als Arzt”, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem 30. Juni 1988 erteilt war, und der „Approbation als Arzt” nach § 3 BÄrzteO ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 7 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA vom 23. Februar 1972.
Normenkette
BÄrzteO §§ 2, 2a, 10, 14; BAT-O/VKA §§ 22-23; VergGr. II, I b „Ärzte” der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 1997 – 2 Sa 415/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Kläger 3.998,07 DM brutto als Differenz zwischen der gewährten Vergütung nach VergGr. II und der verlangten Vergütung nach VergGr. I b BAT-O/VKA für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 30. November 1996 nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Dabei geht es darum, ob die Tätigkeit des Klägers nach Erhalt der „Approbation als Arzt” entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR bis zur Approbation im Sinne der Bundesärzteordnung (BÄrzteO) am 1. März 1992 „ärztliche Tätigkeit” im Sinne der Fallgr. 7 der VergGr. I b der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA – Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte) vom 23. Februar 1972 – ist.
Der am 9. April 1965 geborene Kläger erhielt mit Wirkung vom 31. August 1990 die „Approbation als Arzt” „entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften” der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Am 1. September 1990 begann der Kläger in einem Krankenhaus der beklagten Stadt eine Tätigkeit als „Arzt in Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie”, und zwar zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom 28. Februar 1990. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Nach Ziff. 4 Abs. 2 dieses Vertrages ist der Kläger ab 1. Juli 1991 in die VergGr. II BAT Fallgr. 1 eingruppiert. Das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erteilte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 3 der BÄrzteO „die Approbation als Arzt” mit Wirkung vom 1. März 1992. Mit Schreiben vom 15. August 1996 verlangte der Kläger erfolglos, ab September 1995 nach VergGr. I b BAT-O bezahlt zu werden. Mit seiner beim Arbeitsgericht am 20. November 1996 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung erstrebt, ab 1. September 1995 nach VergGr. I b BAT-O/VKA vergütet zu werden, und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenz von 3.998,07 DM brutto für die Zeit vom 1. März 1996 bis zum 30. November 1996 verlangt. Mit Ablauf des 30. November 1996 ist der Kläger aus den Diensten der beklagten Stadt ausgeschieden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit seit dem 1. September 1990 sei er ab 1. September 1995 in VergGr. I b BAT-O eingruppiert. Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1996 (– 4 AZR 200/95 – AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975) aufgestellt habe, könnten auf seinen Fall nicht entsprechend angewendet werden. Das Bundesarbeitsgericht habe über die Eingruppierung eines Arztes entschieden, der die Zeit als „Arzt im Praktikum” als ärztliche Tätigkeit im Sinne der Fallgr. 7 der VergGr. I b der Vergütungsgruppen für Ärzte habe verstanden wissen wollen. Der Kläger sei nicht „Arzt im Praktikum” gewesen. Er sei seit dem 1. Juli 1991 nach der VergGr. II BAT-O/VKA, also als Arzt, vergütet worden. Er habe seit dem 1. September 1990 ärztliche Tätigkeiten als Arzt ausgeübt.
Er hat beantragt,
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. September 1995 eine Vergütung entsprechend der VergGr. I b Anlage 1 a zum BAT-O/VKA zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen der VergGr. II und I b vom 1. März 1996 bis zum 30. November 1996 in Höhe von 3.998,07 DM mit 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit (6. Dezember 1996) zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung, die der Kläger vor seiner Approbation nach der BÄrzteO habe nachweisen müssen, sei einer Tätigkeit als „Arzt im Praktikum” gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Zahlungsantrag weiter. Die beklagte Stadt beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Vergütungsdifferenzen. Er erfüllt die Voraussetzungen der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. I b der Vergütungsgruppen für Ärzte für den geltend gemachten Zeitraum nicht.
1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der BAT-O in der für die Bereiche des Bundes und der Länder (B/L) oder der BAT-O in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung findet. Die Parteien gehen indes übereinstimmend davon aus, daß kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung das Arbeitsverhältnis bestimmt. Sachliche Unterschiede zur BL-Fassung bestehen ohnehin für die vorliegende Fragestellung nicht. Der Tarifvertrag vom 23. Februar 1972 ist auf Arbeitgeberseite auch von der Bundesrepublik Deutschland und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossen worden. Die Vergütungsgruppen sind in den Allgemeinen Teil der Anlage 1 a BAT-O/BL eingearbeitet worden, was im VKA-Bereich unterblieben ist. Deshalb sind die Fallgruppenbezeichnungen unterschiedlich.
2. Der Klage kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im streitigen Anspruchszeitraum den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. I b BAT-O/VKA entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-O/VKA).
3. Für die Eingruppierung des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale für Ärzte der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA des Tarifvertrages vom 23. Februar 1972 maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:
„Vergütungsgruppe II
1. Ärzte
…
Vergütungsgruppe I b
…
7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.
Vergütungsgruppe I a
1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.
…”
4. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, ärztliche Tätigkeit im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 7 sei die nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund der BÄrzteO i. V. m. der Approbationsordnung für Ärzte berufliche als Arzt geleistete Arbeit. Der BAT regele nicht, wer „Ärzte” im Sinne der Vergütungsgruppen für Ärzte seien. Die Tarifvertragsparteien verwendeten einen Rechtsbegriff, der durch gesetzliche Regelungen wie die BÄrzteO und die Approbationsordnung vorgegeben sei. Da sie die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises hätten regeln wollen, sei davon auszugehen, daß sie den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungsumfang verwendeten und sie mithin den approbierten Arzt meinten. Über eine Approbation im Sinne der BÄrzteO verfüge der Kläger erst seit dem 1. März 1992. Dies ergebe sich aus § 14 Abs. 3 BÄrzteO. Danach berechtige eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet gültige Approbation als Arzt zur ärztlichen Tätigkeit in abhängiger Stellung. Dieser Satz könne noch im Sinne des Klägers dahin verstanden werden, daß die Approbation ihre Gültigkeit behalte. Der nächste Satz der Regelung sei aber eindeutig. Danach erhalte der Inhaber einer solchen Approbation der früheren DDR auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne der BÄrzteO u.a. erst dann, wenn er eine 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung nachweise. Aus dieser Regelung sei zu entnehmen, daß der Kläger während seiner Tätigkeit bei der beklagten Stadt bis zum 1. März 1992 noch nicht über eine Approbation im Sinne der BÄrzteO verfügt habe. Von einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne der BÄrzteO oder der Vergütungsgruppen für Ärzte des BAT könne daher nicht ausgegangen werden. Unerheblich sei es, wieweit der Kläger mit seiner Tätigkeit bis zum 1. März 1992 einem Arzt im Praktikum vergleichbar gewesen sei. Entscheidend sei, daß er – ebenso wie der Arzt im Praktikum – nicht über eine uneingeschränkte Approbation im Sinne der BÄrzteO verfügt habe. § 14 Abs. 3 BÄrzteO könne nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber des Einigungsvertrages bei der von der Norm erfaßten Personengruppe aufgrund unzureichender praktischer Erfahrung zunächst von einer uneingeschränkten Approbation habe absehen wollen.
5. Das entspricht im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der „fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit” im Sinne der Fallgr. 7 der VergGr. I b BAT. Dies ist die Tätigkeit nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes jeweils aufgrund der Bundesärzteordnung (BÄrzteO) i.V.m. der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) beruflich als Arzt verbrachte Zeit. Die vor Erteilung der Approbation unter der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund der BÄrzteO i. V. m. der ÄAppO anderweit beruflich als Arzt verbrachte Zeit ist nicht ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne. Daraus folgt, daß die vom Kläger vor dem 1. März 1992 – Zeitpunkt des Erhalts der Approbation als Arzt nach § 3 BÄrzteO – als „in der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie” in einem Krankenhaus der beklagten Stadt verbrachte Zeit nicht als ärztliche Tätigkeit im tariflichen Sinne anzurechnen ist.
a) Der Wortlaut der VergGr. I b Fallgr. 7 BAT mag es zwar zulassen, die Tätigkeit als „Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt für Chirurgie” nach erfolgter Approbation als Arzt entsprechend den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR als ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne anzusehen. Die Tarifvertragsparteien haben aber das Adjektiv „ärztlich” synonym zu dem von ihnen gebrauchten Begriff des Arztes verwendet. Das folgt daraus, daß die Fallgr. 7 der VergGr. I b Aufstiegsfallgruppe (vgl. § 23 b BAT-O) zu Fallgr. 1 VergGr. II ist, so daß beide Fallgruppen einander in den Voraussetzungen entsprechen und in der VergGr. I b Fallgr. 7 ein Angestellter nach fünfjähriger Tätigkeit als „Arzt” im Sinne der Fallgr. 1 der VergGr. II eingruppiert ist. Weder der BAT in der Bund/Länder-Fassung noch der BAT in der VKA-Fassung bestimmen ausdrücklich, was unter „Ärzte” im Sinne der Vergütungsgruppen für Ärzte zu verstehen ist. Die Tarifvertragsparteien des BAT verwenden einen Rechtsbegriff, der durch gesetzliche Regelungen wie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung vorgegeben ist. Da sie die Rechtsverhältnisse dieses Personenkreises regeln wollen, ist davon auszugehen, daß sie den Begriff des Arztes im gesetzlichen Bedeutungsumfang verwenden. Hiervon ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (zuletzt Urteil vom 25. September 1996 – 4 AZR 200/95 – AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 4 der Gründe, m.w.N.).
b) Bei dem Begriff des Arztes handelt es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der Bundesärzteordnung geregelt ist. Danach ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt” oder „Ärztin” (§ 2 Abs. 5 BÄrzteO). Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer als Arzt oder Ärztin nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert, nach näherer gesetzlicher Maßgabe zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2 Abs. 2 BÄrzteO) oder nach § 2 Abs. 3 oder 4 BÄrzteO zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugt ist (§ 2 a BÄrzteO). Daran ändert die ärztliche Tätigkeit ab dem 3. Oktober 1990 nichts, wenn die Approbation als Arzt nach dem Recht der ehemaligen DDR nach dem 30. Juni 1988 erteilt wurde, wie es hier der Fall ist. Denn eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zwar zu ärztlicher Tätigkeit in abhängiger Stellung (§ 14 Abs. 3 BÄrzteO in der Fassung der Anlage I Kap. X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchst. g des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 858, 1075, 1076) mit Wirkung vom 29. September 1990). Der Inhaber einer solchen Approbation hat aber keine im Sinne der BÄrzteO. Das folgt aus § 14 Abs. 1 BÄrzteO, aaO. Denn danach gilt eine Approbation, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem Beitrittsgebiet zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht eingeschränkt worden ist, als Approbation im Sinne der BÄrzteO. Wenn demgegenüber der Inhaber einer nach dem 30. Juni 1988 erteilten Approbation nach dem Recht der ehemaligen DDR nach § 14 Abs. 3 Satz 2 lediglich auf Antrag eine Approbation im Sinne der BÄrzteO erhält, wenn er eine 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung nachweist und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BÄrzteO erfüllt, dann wird deutlich, daß er vorher keine Approbation im Sinne der BÄrzteO hatte und damit während dieser Zeit auch nicht das Merkmal „ärztliche Tätigkeit” der VergGr. I b Fallgr. 7 erfüllt hat. Zeit „ärztlicher Tätigkeit” im Tarifsinne ist im Streitfall vielmehr erst die ab dem 1. März 1992, mit dessen Wirkung dem Kläger die Approbation als Arzt nach der BÄrzteO erteilt wurde. Der Tarifvertrag hat den Begriff „Arzt” und das Erfordernis einer „fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit” an das Medizinalrecht der Bundesrepublik Deutschland angeknüpft. Das hat zur Folge, daß vor Erhalt der Approbation nach der BÄrzteO abgeleistete Zeiten als Arzt auf die fünfjährige Berufstätigkeit nicht anzurechnen sind.
c) Obwohl es im wesentlichen um Zeiten nach dem 2. Oktober 1990 geht, ist eine Anrechnung nicht möglich, weil der Einigungsvertrag für Inhaber einer nach dem 30. Juni 1988 erteilten Approbation als Arzt nach dem Recht der DDR eine 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in bestimmten Einrichtungen für erforderlich hielt, bevor die Approbation als Arzt nach der BÄrzteO erteilt wird. Daraus wird deutlich, daß eine solche Approbation lediglich zu einer ärztlichen Tätigkeit in abhängiger Stellung ermächtigt. Ein solcher Arzt hat zwar die Rechte und Pflichten eines Arztes, ist Arzt und darf als solcher tätig werden. Eine Erlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BÄrzteO in der Fassung vom 16. April 1987 hatte der Kläger bis zum 28. Februar 1992 einschließlich nicht, und diese Approbation ist in VergGr. I b Fallgr. 7 und in VergGr. II Fallgr. 1 der Vergütungsgruppen für Ärzte der Sache nach gemeint.
Es hat letztlich bei der Auffassung des Senats im Urteil vom 5. Dezember 1990 (– 4 AZR 285/90 – BAGE 66, 306 = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zu verbleiben, nach der auch in der ehemaligen DDR bis zum 2. Oktober 1990 abgeleistete Zeiten als Arzt nicht zur fünfjährigen ärztlichen Tätigkeit im Tarifsinne rechnen, weil eine ärztliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR nicht im Sinne der Bundesärzteordnung abgeleistet worden ist. Nichts anderes gilt für Zeiten nach dem 2. Oktober 1990 für Inhaber einer nach dem 30. Juni 1988 nach dem Recht der ehemaligen DDR erteilten Approbation als Arzt bis zum Erhalt der Approbation als Arzt nach der BÄrzteO. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, er sei kein Arzt im Praktikum gewesen. Für den Kläger gilt aber deswegen im Ergebnis nichts anderes, weil die Approbationen nach DDR-Recht, die nach dem 30. Juni 1988, aber vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden sind, nur als eingeschränkte Approbationen gelten. Sie berechtigen lediglich zur Ausübung des Berufs in abhängiger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält jedoch auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne der BÄrzteO, wenn er eine 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder mehreren Einrichtungen nachweist, die auch als Einrichtungen geeignet sind, in denen die Tätigkeit als Arzt im Praktikum abgeleistet werden kann. Diese 18-monatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung ist zwar keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Sinne der dazu ergangenen Regelungen. Sie ist aber Voraussetzung für die Erteilung der Approbation als Arzt nach der BÄrzteO (vgl. Schirmer, MedR 1991, 55, 57).
6. Die Revision rügt ohne Erfolg, dem Kläger hätte rechtliches Gehör gewährt werden müssen, weil das Landesarbeitsgericht darauf abstelle, er habe nicht dargetan, daß er bereits vor dem 1. März 1992 über einen Ausbildungsstand verfügt habe, der ihn zu einer Erlaubnis nach § 10 BÄrzteO berechtigt hätte.
Abgesehen davon, daß diese Rüge schon deswegen unzulässig ist, weil nicht vorgetragen ist, was bei Ergehen des vermißten Hinweises noch vorgebracht worden wäre, hat das Landesarbeitsgericht ersichtlich auf den hier nicht einschlägigen § 14 Abs. 4 BÄrzteO abgestellt. Im übrigen kommt es auf einen gleichwertigen Ausbildungsstand deswegen nicht an, weil die Tarifvertragsparteien auf das Vorliegen der Approbation als Arzt nach der BÄrzteO abgestellt haben.
7. Die Revision rügt ebenso ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte prüfen müssen, was passiere, wenn einer der in § 14 Abs. 3 BÄrzteO Genannten nach Ableistung von 18 Monaten in abhängiger Stellung keinen Antrag auf Erteilung der Approbation nach der BÄrzteO stelle. Dazu brauchte das Landesarbeitsgericht nicht Stellung zu nehmen. Der Kläger hat den in § 14 Abs. 3 BÄrzteO vorgesehenen Antrag gestellt. Auch der Senat läßt offen, ob ein solcher Angestellter nach Nr. 1 Unterabs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen – ggf. in entsprechender Anwendung – in der VergGr. III BAT eingruppiert ist. Denn hierauf kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Winterholler, Weßelkock
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.04.1999 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436192 |
BAGE, 177 |
BB 1999, 1506 |
NZA 1999, 1172 |
ZAP-Ost 1999, 458 |
ZTR 1999, 413 |
AP, 0 |
AuA 1999, 574 |
MedR 1999, 532 |
MedR 2000, 230 |
NJ 1999, 247 |
RiA 2000, 63 |