Entscheidungsstichwort (Thema)
Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst
Leitsatz (redaktionell)
1. Schichtarbeit im Sinne des § 15 BAT liegt auch dann vor, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln.
2. Die Schichtzulage nach § 33a BAT ist nur dann zu zahlen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt mindestens 13 Stunden beträgt.
Normenkette
BAT §§ 33a, 15 Abs. 8, 8 Unterabs. 7
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 11.02.1993; Aktenzeichen 6 Sa 1104/92) |
ArbG Aachen (Entscheidung vom 22.10.1992; Aktenzeichen 2d Ca 518/92) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Schichtzulage an die Kläger.
Die Kläger sind bei dem beklagten Landschaftsverband als Krankenpfleger in der Rheinischen Landesklinik Düren beschäftigt; der Kläger zu 1) ist in der Abteilung "Allgemeine Psychiatrie" und der Kläger zu 2) in der Abteilung "Suchtbereich" tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Kläger finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.
Die Kläger arbeiten jeweils nach in der Rheinischen Landesklinik D aufgestellten Dienstplänen. In den Abteilungen, in denen die Kläger beschäftigt werden, gibt es folgende Dienstzeiten:
Allgemeine Psychiatrie
Frühdienst von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mitteldienst von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Spätdienst von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Nachtdienst von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Suchtbereich
Frühdienst von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Spätdienst von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Nachtdienst von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr
Der Kläger zu 1) arbeitet in der Abteilung "Allgemeine Psychiatrie" im täglichen Wechsel im Früh-, Mittel- und Spätdienst. Der Kläger zu 2) wechselt wöchentlich zwischen Früh- und Spätdienst.
Die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Beginn der ersten Schicht (Frühdienst) und dem Ende der letzten Schicht (Spätdienst) beträgt in beiden Arbeitsbereichen 14 Stunden.
Die Mitarbeiter im Pflegedienst der Rheinischen Landesklinik D arbeiten während des größten Teils ihrer Dienstzeit parallel und versehen alle dieselben im Tagesverlauf anfallenden Arbeiten.
Zum Schichtdienst und dessen Bezahlung bestimmt der BAT:
"§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
...
(8) ...
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem
Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmä-
ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat
vorsieht."
"§ 33 a
Wechselschicht- und Schichtzulagen
(1) ...
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit
(§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, er-
hält eine Schichtzulage, wenn
a) ...
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeit-
spanne von mindestens
aa) 18 Stunden,
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) ...
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa 90 DM
bb) Doppelbuchst. bb 70 DM
monatlich.
...
Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der
frühesten und dem Ende der spätesten Schicht in-
nerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stunden-
zahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden."
Die Kläger sind der Ansicht, sie erfüllten die Voraussetzungen für die Gewährung der Schichtzulage.
Die Kläger haben beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, jeweils an die
Kläger 1.330,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen
seit dem 12. Oktober 1992 zu zahlen;
2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
ist, an die Kläger ab dem 1. Oktober 1992
eine Schichtzulage in Höhe von 70,00 DM mo-
natlich zu zahlen, soweit der Kläger zu 1)
Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr morgens und
20.00 Uhr abends in drei Schichten und der
Kläger zu 2) Arbeitszeiten in einer Zeitspan-
ne zwischen 7.00 Uhr morgens und 21.00 Uhr
abends in zwei Schichten erbringen und der
Schichtwechsel mindestens einmal monatlich
erfolgt.
Der beklagte Landschaftsverband hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Kläger leisteten keinen Schichtdienst im tariflichen Sinne. Die Arbeitszeitgestaltung im Pflegedienst der Rheinischen Landesklinik D weise keine typischen Merkmale einer Schichtarbeit auf; es lägen insbesondere keine sich ablösenden Schichten vor. Die Kläger arbeiteten auch nicht in erheblichen Umfang außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit der Krankenpfleger, deren Normalarbeitszeit zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr liegt. Gemessen daran seien die zeitlichen Verschiebungen der Dienste der Kläger von einer bzw. zwei Stunden als geringfügig anzusehen.
Das Arbeitsgericht hat in den von den Klägern zunächst getrennt geführten Verfahren den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat, nachdem die Kläger ihre Klagen für den Zeitraum vor dem 1. April 1991 in Höhe von jeweils 140,00 DM zurückgenommen haben, die Berufungen des beklagten Landschaftsverbandes nach Verbindung der beiden Rechtsstreite zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der beklagte Landschaftsverband seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landschaftsverbandes ist unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zahlung der Schichtzulagen nach § 33 a Abs. 2 Buchst. b bb BAT ab dem 1. April 1991 zu.
I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht zunächst ausgeführt, die Passivlegitimation des beklagten Landschaftsverbandes sei aufgrund wirksamer Rubrumsberichtigung gegeben. Weiter hat es seine klagestattgebende Entscheidung damit begründet, die Kläger könnten Zahlung der monatlichen Schichtzulage in Höhe von 70,00 DM brutto nach § 33 a BAT in der ab dem 1. April 1991 geltenden Fassung in Verbindung mit § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT verlangen, weil sie nach Schichtplänen in Schichten arbeiteten, wobei ein Wechsel der Schichten mehrmals monatlich erfolgte und die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von 14 Stunden täglich erbracht wurde. Nach der selbständigen und abschließenden Definition der Schichtarbeit durch die Tarifvertragsparteien in den §§ 15 Abs. 8, 33 a BAT gebe weder der Wortlaut noch der Gesamtzusammenhang der Tarifnormen einen Anhaltspunkt dafür, daß nur ein Wechsel zwischen Früh-, Mittel- oder Spät- bzw. Nachtschicht, also zwischen Schichten mit einem erheblich voneinander abweichenden Arbeitsbeginn die Zahlung der Schichtzulage begründen könne. Vielmehr werde jeglicher Wechsel der täglichen Arbeitszeit erfaßt. Für die Annahme von Schichtarbeit sei eine Ablösung der Schichten untereinander nicht erforderlich; wesentlich sei, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des Angestellten hinaus anfalle und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Abfolge erfüllt werde. Dabei könnten sich die einzelnen Schichten auch überlappen.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zuzustimmen.
II. Die Kläger haben ab dem 1. April 1991 einen Anspruch auf Zahlung der Schichtzulage in Höhe von 70,00 DM brutto im Monat, da sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllen.
1. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht auf Antrag der Kläger das Rubrum dahingehend berichtigt, daß Beklagter der Landschaftsverband Rheinland, vertreten durch seinen Direktor, ist. Für die Bestimmung der richtigen Partei kommt es nicht allein auf deren Bezeichnung an; ausschlaggebend ist vielmehr, welcher Sinn der von der klagenden Partei zunächst gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts zukommt. Als beklagte Partei ist grundsätzlich anzusehen, wer erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (Zöller/Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., Vor § 50 Rz 7 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Landschaftsverband Rheinland als Träger der Rheinischen Landesklinik D . Diesen haben die Kläger bereits in ihrer Klageschrift als Vertreter des zunächst beklagten Landes Nordrhein-Westfalen genannt und damit zum Ausdruck gebracht, daß der tatsächliche Träger des Beschäftigungsbetriebes der Kläger, der Rheinischen Landesklinik D , Beklagter sein soll. Daß die Kläger den Träger der Rheinischen Landesklinik D zunächst juristisch falsch bezeichnet haben und den wahren Träger lediglich als Vertreter des zunächst beklagten Landes genannt haben, steht der Rubrumsberichtigung nicht entgegen (Zöller/Vollkommer, aaO).
2. Die Kläger erfüllen die ab dem 1. April 1991 geltenden Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage von monatlich 70,00 DM brutto nach § 33 a BAT. Danach erhält derjenige Angestellte eine Schichtzulage von 70,00 DM brutto monatlich, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und der die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leistet (§ 33 a Abs. 2 Buchst. b bb BAT).
a) Die Kläger arbeiten nach Dienstplänen, die für den Kläger zu 1) einen täglichen Wechsel zwischen Frühdienst (6.00 Uhr bis 18.00 Uhr), Mitteldienst (7.00 Uhr bis 19.00 Uhr) sowie Spätdienst (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und für den Kläger zu 2) einen wöchentlichen Wechsel zwischen Frühdienst (7.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und Spätdienst (9.00 Uhr bis 21.00 Uhr) vorsehen. Damit leisten die Kläger Schichtarbeit.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT bestimmt, was im Anwendungsbereich des BAT unter Schichtarbeit zu verstehen ist. Das ist zulässig, da der Begriff "Schichtarbeit" nicht gesetzlich definiert ist (BAG Urteil vom 18. Juli 1990 - 4 AZR 295/89 - AP Nr. 1 zu § 14 TV B II Berlin). Danach ist als Schichtarbeit anzusehen "die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht". Maßgebliches Kriterium für die Schichtarbeit im Sinne des BAT ist demnach der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Schichtarbeit im Tarifsinne liegt demzufolge bei einem täglichen bzw. wöchentlichen Wechsel von Arbeitsbeginn und -ende vor. Auf den Umfang der Arbeitszeitverschiebung stellt der BAT nicht ab. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Vorschriften.
Bei der Auslegung tariflicher Bestimmungen, die wie die Auslegung von Gesetzen zu erfolgen hat, ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen sowie darüber hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT ergibt sich das Erfordernis eines bestimmten Umfanges des Arbeitszeitwechsels nicht; aus dieser Tarifnorm ist vielmehr zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien jeglichen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit für die Annahme von Schichtarbeit als wesentlich ansehen. Sinn des Schichtzuschlages ist es danach, die generelle Belastung der Schichtarbeit ungeachtet einzelner konkreter Belastungsfaktoren zu honorieren. Nach seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist für den Begriff der Schichtarbeit wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird (BAG Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 AZR 447/80 - AP Nr. 1 zu § 24 BMT-G II). Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat (BAG Urteil vom 20. Juni 1990 - 4 AZR 5/90 - AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf abzustellen, daß der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch ist, sondern darauf, daß eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt wird (BAG Urteil vom 4. Februar 1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landschaftsverbandes folgt auch aus dem Sinn und Zweck bzw. dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen über die Schichtarbeit und die Zahlung einer Schichtzulage in §§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7 und 33 a BAT nicht, daß zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten ein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen muß, um überhaupt Schichtarbeit annehmen zu können. Wie sich insbesondere aus § 33 a Abs. 2 Buchst. b BAT in Verbindung mit der Protokollnotiz ergibt, gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, Schichtarbeit sei in der Weise möglich, daß zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht mehr oder weniger als 13 Stunden liegen. Beträgt diese Zeitspanne weniger als 13 Stunden, erhält der Angestellte keine Schichtzulage; beträgt sie mindestens 13 bis weniger als 18 Stunden, beträgt die Schichtzulage 70,00 DM monatlich; wird die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden oder mehr innerhalb von 24 Stunden geleistet, wird eine Schichtzulage von 90,00 DM monatlich gezahlt. Aus dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien des BAT läßt sich folgern, daß diese davon ausgegangen sind, Schichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT sei auch dann möglich, wenn zwischen dem Beginn der ersten Schicht und dem Ende der letzten Schicht weniger als 13 Stunden liegen. Daraus ist zu schließen, daß die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Umfang der Arbeitszeitverschiebung für die Annahme von Schichtarbeit nicht vorausgesetzt haben, daß jedoch die Zahlung einer Schichtzulage überhaupt und deren Höhe von dem zeitlichen Unterschied zwischen den einzelnen Arbeitsschichten abhängt.
b) Die Kläger erfüllen ab dem 1. April 1991 die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage in Höhe von 70,00 DM brutto monatlich. Es ist unstreitig, daß zwischen dem Beginn der von den Klägern jeweils zu leistenden Dienste (Frühdienst beim Kläger zu 1) um 6.00 Uhr bzw. beim Kläger zu 2) um 7.00 Uhr) und dem Ende des jeweils zu leistenden Spätdienstes (beim Kläger zu 1) um 20.00 Uhr und beim Kläger zu 2) um 21.00 Uhr) mehr als 13 Stunden liegen.
Nach allem ist die Revision des beklagten Landschaftsverbandes ohne Erfolg.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Matthes Dr. Freitag Hauck
Femppel Hickler
Fundstellen
Haufe-Index 436622 |
BAGE, 208 |
BAGE, 75. 208-214 (LT1-2) |
BB 1994, 867 |
DB 1994, 2192 (LT1-2) |
NZA 1994, 804 |
NZA 1994, 804-805 (LT1-2) |
ZTR 1994, 427-428 (LT1-2) |
AP § 33a BAT (LT1-2), Nr 3 |
EzBAT § 33a BAT, Nr 4 (LT1-2) |
PersV 1995, 525 (L) |