Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Verbesserungsvorschlag. Verjährung
Orientierungssatz
1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen einem Paritätischen Ausschuss eine Leistungsbestimmung über die Bewertung eingereichter Verbesserungsvorschläge gemäß den Grundsätzen der §§ 317 ff. BGB zuzuweisen. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, können vom Paritätischen Ausschuss verbindlich getroffen werden.
2. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben.
3. Der dem Gestaltungsklagerecht zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch unterliegt wie jeder andere Anspruch auch der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Nach Eintritt der Verjährung ist der Arbeitgeber berechtigt, sowohl die Leistungsbestimmung als auch die Zahlung zu verweigern.
Normenkette
BGB § 188 Abs. 2, § 194 Abs. 1, §§ 195, 214 Abs. 1, §§ 242, 315 Abs. 3, §§ 317, 319; EGBGB Art. 229 § 6; ArbGG § 101
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 – 8 Sa 1259/12 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Februar 2013 – 8 Sa 1259/12 – teilweise aufgehoben.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Juli 2012 – 7 Ca 3327/11 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
4. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Prämierung eines Verbesserungsvorschlags.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Energieversorgung und betreibt nach der Fusion der V AG (V) und der R AG ua. das vormals von der V betriebene Kraftwerk G in W. In diesem Werk sind bzw. waren die beiden Kläger als Diplomingenieure im Anlagenerhalt tätig.
Im Unternehmen der V galt eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene „Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen” vom 15. August 1989 (BV 1989). Diese lautete in der Fassung vom 20. November 1992 auszugsweise wie folgt:
„§ 1 |
Begriff des Verbesserungsvorschlages |
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Ein Verbesserungsvorschlag ist jede Anregung, die eine Verbesserung des bestehenden Zustandes zum Ziel hat. Der Vorschlag kann anderweitig bereits bekannt oder verwirklicht sein; er muss nur für die vorgesehene Verwendung neu sein. |
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… |
§ 3 |
Paritätischer Bewertungsausschuss |
1. |
Der Bewertungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Je 6 Mitglieder werden vom Vorstand bzw. vom GBR benannt. … |
… |
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4. |
Der Bewertungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages, für die Annahme ist Stimmengleichheit ausreichend. |
… |
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§ 6 |
Bewertung |
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… |
2.2 |
Durchführungsreife |
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Je nach Grad der Durchführungsreife, ob mit oder ohne Änderung, können folgende Faktoren festgesetzt werden |
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… |
4.3 |
In begründeten Fällen kann der Bewertungsausschuss dem Einreicher eine Sach- oder Sonderprämie zuerkennen, bis zum höchstmöglichen Prämiensatz gemäß Ziffer 2. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Vorstandes der V notwendig. |
§ 7 |
Verfahren |
… |
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3. |
Jeder Einsender eines Verbesserungsvorschlages erhält für die Dauer von 5 Jahren für seinen Vorschlag ein persönliches Schutzrecht (Erstrecht). Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb dieser Frist verwirklicht, wird er im Bewertungsausschuss erneut behandelt. |
…” |
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Im weiteren Verlauf schlossen die Gesamtbetriebsparteien über das betriebliche Vorschlagswesen Betriebsvereinbarungen vom 24. Januar 2001 (BV 2001), vom 18. Oktober 2005 (BV 2005), vom 17. November 2009 (BV 2009) und vom 15. Dezember 2011 (BV 2011). Nach den Schlussbestimmungen der BV 2001 und der BV 2005 sollten vor deren Inkrafttreten eingereichte Verbesserungsvorschläge nach den bisher gültigen Vereinbarungen behandelt werden. Die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene BV 2009 sollte gemäß ihrem § 11 Ziff. 1 die BV 2005 und die am 1. Dezember 2011 in Kraft getretene BV 2011 nach ihrem § 9 Ziff. 1 die BV 2009 ablösen. Die BV 2009 (§ 8 Ziff. 2.1) und die BV 2011 (§ 6 Ziff. 2.4) begrenzen die Prämie auf höchstens 150.000,00 Euro.
Unter dem 10. August 1998 reichten die Kläger gemeinsam einen Verbesserungsvorschlag mit der Bezeichnung „Substituierung von Kohle durch einen Ersatzbrennstoff” ein. Gegenstand des Verbesserungsvorschlags war die Ersetzung eines Teils der als Brennstoff eingesetzten Steinkohle durch einen im Verbesserungsvorschlag näher bezeichneten Ersatzbrennstoff, bestehend aus „industriellen Reststoffen einer speziellen Mischung, die sich durch einen besonders hohen Brennwert auszeichnet” und zwar durch „dosierte Einbringung des Brennstoffs im Bereich zwischen Brennerebene 1 und 2 oder 2 und 3 des Dampferzeugers”, um – unter „Modifikation der Brenner” – „eine sichere Verbrennung zu gewährleisten”. Dem Verbesserungsvorschlag war eine Analyse des Ersatzbrennstoffs beigefügt.
Nachdem die V – nach entsprechenden Gutachten der Fachabteilung – die Prämierung des Vorschlags abgelehnt hatte, traf der Paritätische Bewertungsausschuss die Entscheidung, die Einführung des Vorschlags nicht zu befürworten, diesen jedoch im Zuge einer Sonderregelung mit einer Anerkennungsprämie auszuzeichnen. Das von der V an die Kläger gesandte Schreiben vom 12. Mai 2000 lautet auszugsweise wie folgt:
„Ihr vorgenannter Vorschlag wurde vom Paritätischen Bewertungsausschuss für das Betriebliche Vorschlagswesen nach Eingang Ihres Einspruchs gegen die erfolgte Ablehnung und nach erneuter Befragung der zuständigen Fachabteilung nochmals geprüft und beraten.
Nach Abwägung aller Punkte – wie im nachfolgend zitierten Sitzungsprotokoll erklärt – kann zur Zeit eine generelle Einführung Ihres Vorschlages nicht vorgenommen werden; jedoch hat der Ausschuss im Zuge einer Sonderregelung Ihren Vorschlag mit einer Anerkennungsprämie von 4000,– DM ausgezeichnet.
…
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll:
Zur Zeit wird in einer Arbeitsgruppe der Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe geprüft und beraten. Unter diesen Ersatzbrennstoffen befindet sich auch der von den Einreichern vorgeschlagene Brennstoff.
Sollte der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt zur Umsetzung gelangen, so wird dieser im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt.”
In der Folgezeit unternahm die Beklagte umfangreiche Untersuchungen zum Einsatz von Ersatzbrennstoffen, welche nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts letztlich zur Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage im Laufe des Jahres 2006 führten. Bereits im Jahr 2002 war zum Zwecke der Erprobung und Entwicklung eine Versuchsanlage errichtet worden.
Mit E-Mail vom 13. Januar 2010 wandte sich der Mitarbeiter der Beklagten K an den Leiter des Kraftwerks G Dr. H mit dem Hinweis, den Klägern sei seinerzeit zugesichert worden, dass der Verbesserungsvorschlag zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen und erneut behandelt werden solle; dementsprechend werde um weitere Veranlassung gebeten. Zugleich legte Herr K eine Aufstellung über die Kosten/Erlöse der Ersatzbrennstoffanlage vor.
Auf Antrag der Kläger trat der nach der BV 2009 gebildete Widerspruchsausschuss zusammen. Dieser beschloss in seiner Sitzung vom 14. Februar 2011, dass die Voraussetzungen für eine Prämierung nicht erfüllt seien, der Vorschlag jedoch auf der Grundlage der im Unternehmen der V vormals gültigen BV 1989 als „Sonderleistung” mit einem Betrag von 100.000,00 Euro zu würdigen sei. Dieser Betrag wurde von der Beklagten an die Kläger – jeweils zur Hälfte – ausgezahlt.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die in Betrieb genommene Anlage gehe auf ihren Verbesserungsvorschlag aus dem Jahr 1998 zurück. Es handele sich um einen Verbesserungsvorschlag mit rechenbarem Nutzen. Anzuwenden sei gemäß den Schlussbestimmungen der BV 2005 und der BV 2001 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Prämie die BV 1989. Eine Deckelung auf einen Höchstbetrag komme darum von vornherein nicht in Betracht. Es errechne sich – unter Abzug der erhaltenen 4.000,00 DM sowie 100.000,00 Euro – eine weitere Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro, die ihnen jeweils zur Hälfte zustehe. Soweit sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bzw. auf Verwirkung berufe, sei die Höhe des Prämienanspruchs erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2011 festgelegt worden, weshalb die geltend gemachten Ansprüche erst zu diesem Zeitpunkt entstanden bzw. fällig gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 12. Mai 2000 ihre Entscheidung über die Annahme des Verbesserungsvorschlags hinausgeschoben und eine erneute Prüfung zugesagt, die erst im Jahr 2011 erfolgt sei, weswegen die Erhebung der Verjährungsbzw. Verwirkungseinrede als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Prämie in Höhe von 1.834.954,80 Euro zu gleichen Teilen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klägern stünden keine Prämienansprüche zu. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses stelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Schiedsgutachten dar. Weiter seien etwaige Ansprüche auch verwirkt. Die Sonderzahlung im Jahr 2011 stelle keinen Verjährungsverzicht dar. Auch sei hiermit die Bewertung als Verbesserungsvorschlag keinesfalls streitlos gestellt worden, schließlich habe der Widerspruchsausschuss gerade keinen prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag angenommen und deshalb die Sonderleistung zuerkannt. An der Verjährung bzw. Verwirkung vermöge auch das Schreiben vom 12. Mai 2000 nichts zu ändern. Eine Zusage zur zeitlich unbegrenzten Nachprämierung im Falle der Umsetzung lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen. Zumindest seien mögliche Prämienansprüche nach der BV 2009 und der BV 2011 auf einen Betrag von maximal 150.000,00 Euro begrenzt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf der Grundlage der Regelungen der BV 1989 im Wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen dieser – unter Anwendung der Höchstbetragsgrenze gemäß § 6 Ziff. 2.4 BV 2011 – nur in Höhe von 47.954,83 Euro stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre bisherigen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet, die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer Prämie für ihren Verbesserungsvorschlag vom 10. August 1998.
A. Die Klage ist unbegründet. Ein etwaiger Anspruch der Kläger auf Prämierung ihres Verbesserungsvorschlags vom 10. August 1998 ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt.
I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auf den streitgegenständlichen Verbesserungsvorschlag der Kläger nicht die BV 2011, sondern die BV 1989 anzuwenden. Im Übrigen stützen die Kläger ihren Anspruch ausschließlich auf die BV 1989. Deshalb begann der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 12. Mai 2000.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es seien diejenigen Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich seien. Das sei die BV 2011.
2. Das trifft hier nicht zu. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt zunächst grundsätzlich die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm geht der älteren vor und löst diese ab. Die Betriebsparteien können deshalb die Regelungen einer Betriebsvereinbarung für die Zukunft jederzeit durch Bestimmungen einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzen, auch wenn diese die bisherige Rechtsposition der Arbeitnehmer verschlechtern (BAG 26. August 2008 – 1 AZR 353/07 – Rn. 20). Die Betriebsparteien können aber auch eine solche Rückwirkung ausschließen. Das war hier der Fall.
3. Die BV 2001 und die BV 2005 sahen in ihren Schlussbestimmungen ausdrücklich vor, dass für die vor ihrem Inkrafttreten eingereichten Verbesserungsvorschläge die bisher gültige Vereinbarung und damit die BV 1989 gelten soll. Die BV 2009 (§ 11 Ziff. 1 Satz 1) sowie die BV 2011 (§ 9 Ziff. 1 Satz 1) bestimmten lediglich eine Ablösung ihrer jeweiligen Vorgängerbetriebsvereinbarung, nicht aber der für Altfälle noch geltenden BV 1989.
II. Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 12. Mai 2000 an die Kläger.
1. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 12. Mai 2000 ausgelegt und angenommen, das Verfahren zur Beurteilung des Verbesserungsvorschlags vom 10. August 1998 habe durch die ablehnende Entscheidung abgeschlossen und nicht lediglich vorläufig unterbrochen werden sollen.
2. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hatte – nach Ablehnung der Voraussetzungen für einen Verbesserungsvorschlag durch die zuständige Fachabteilung – eine Prämierung abgelehnt. Nach Einspruch der Kläger sah der sodann zuständige Paritätische Bewertungsausschuss „zur Zeit” ebenfalls keine Prämierungswürdigkeit des Vorschlags und stellte nach dem im Schreiben vom 12. Mai 2000 zitierten Sitzungsprotokoll lediglich eine erneute Befassung durch den zuständigen Ausschuss nach Einbeziehung des von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoffs in die laufenden Untersuchungen für den Fall in Aussicht, dass der Verbesserungsvorschlag zur Umsetzung gelangen sollte. Denn der Verweis auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedeutet bereits im Allgemeinen eine verfahrensabschließende Entscheidung. Im Speziellen ergibt sich dies auch aus der BV 1989, die der Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses zugrunde lag. In § 7 Ziff. 3 BV 1989 ist gerade eine Regelung zur Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall enthalten, dass ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt, dann jedoch innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist danach der Vorschlag im Bewertungsausschuss erneut zu behandeln. Die BV 1989 regelt somit den Fall, dass eine ablehnende, verfahrensabschließende Bewertung vorliegt, unter bestimmten Voraussetzungen aber eine erneute Bewertungsentscheidung erforderlich werden kann. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2000 zu verstehen. Der Hinweis in dem zitierten Sitzungsprotokoll des Paritätischen Bewertungsausschusses auf eine „Umsetzung” zu „einem späteren Zeitpunkt” mit der Folge, dass der Verbesserungsvorschlag „im Sinne der Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen wieder aufgenommen und erneut im Ausschuss behandelt” werde, stellt einen bloßen Verweis auf die Regelung in § 7 Ziff. 3 BV 1989 dar.
3. Diese auf der Basis der Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses beruhende ablehnende Entscheidung der Beklagten ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich. Denn für den Erfolg des Zahlungsantrags ist es entscheidend, ob der zugrunde liegende Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen Leistungsbestimmung iSv. §§ 317 ff. BGB noch besteht und auch noch durchsetzbar, insbesondere noch nicht verjährt iSv. § 214 Abs. 1 BGB ist.
a) Nach der BV 1989 ist dem Paritätischen Bewertungsausschuss eine Leistungsbestimmung nach den §§ 317 ff. BGB zulässigerweise zugewiesen.
aa) Die BV 1989 stellt ein am Grundsatz der Parität orientiertes System auf. Gemäß § 3 BV 1989 ist ein Paritätischer Bewertungsausschuss zu bilden, dem in gleicher Anzahl vom Vorstand und vom Gesamtbetriebsrat benannte Mitglieder angehören. Daraus ergibt sich, dass die Betriebsparteien eine umfassende gerichtliche Überprüfung des in diesem Verfahren gefundenen Ergebnisses nicht gewollt haben. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, sollten vom Paritätischen Bewertungsausschuss verbindlich getroffen werden (vgl. BAG 20. Januar 2004 – 9 AZR 393/03 – zu B I 1 der Gründe, BAGE 109, 193). Damit handelt es sich bei den §§ 3, 6, 7 BV 1989 um eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Eine solche verstößt nicht gegen das im Arbeitsrecht grundsätzlich geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 101 ArbGG). Die für das arbeitsgerichtliche Verfahren aus der Gutachtenabrede folgende Bindung ist allein materiell-rechtlicher Natur. Sie führt zur entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff. BGB (BAG 20. Januar 2004 – 9 AZR 393/03 – zu B I 2 der Gründe, aaO).
bb) Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Dies haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Voraussetzung hierfür wäre die Berechtigung des Ausschusses nicht nur zur verbindlichen Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch zu deren verbindlicher Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale, etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe (BAG 20. Januar 2004 – 9 AZR 393/03 – zu B I 2 der Gründe, BAGE 109, 193). Eine solche verbindliche Kompetenzübertragung auf den Ausschuss ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Ausschuss verbindlich eine Einordnung unter die Begriffe „Verbesserungsvorschlag mit/ohne rechenbarem Nutzen” (§ 6 Ziff. 1 und 2 BV 1989) vornehmen durfte.
b) Die Kläger hätten die ablehnende Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses, die ihnen im Mai 2000 mitgeteilt wurde, einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen und Zahlungsklage erheben können.
aa) Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar (BAG 20. Januar 2004 – 9 AZR 393/03 – zu B I 4 der Gründe, BAGE 109, 193). Prüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der Paritätischen Kommission gemäß dem im Zeitpunkt der Leistungsbestimmung geltenden Prüfprogramm (vgl. MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 319 Rn. 10). Demnach ist die mit Schreiben vom 12. Mai 2000 mitgeteilte Entscheidung am Maßstab der zu diesem Zeitpunkt geltenden BV 1989 zu prüfen.
Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben (vgl. BGH 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 – Rn. 33). Hiermit macht er seinen weiterhin nicht erfüllten Anspruch auf Vornahme einer ordnungsgemäßen, insbesondere nicht grob unbilligen Leistungsbestimmung geltend. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Leistungsbestimmung des Dritten (vgl. BGH 4. Juli 2013 – III ZR 52/12 – aaO). Hinter dem Gestaltungsklagerecht steht notwendig das materielle subjektive Recht auf regelnde Gestaltung (Staudinger/Rieble (2009) § 315 Rn. 103). Es handelt sich um einen Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch (Begriff nach Staudinger/Rieble aaO Rn. 102 ff.). In der Zahlungsklage als „verdeckte Gestaltungsklage” ist das vorrangige Gestaltungsbegehren enthalten und inzident zu prüfen.
bb) Mit der Verjährung dieses Vornahmeanspruchs wird auch der Zahlungsanspruch nicht mehr durchsetzbar. Denn dessen Bestehen und Bezifferung setzt die vorherige Leistungsbestimmung voraus.
(1) Zwar entsteht erst durch die rechtsverbindliche Gestaltung der Zahlungsanspruch und wird frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig (vgl. BAG 15. April 2014 – 3 AZR 114/12 – Rn. 55 mwN). Insoweit kann auch die Verjährung des Zahlungsanspruchs nicht vor der rechtsverbindlichen Gestaltung beginnen (vgl. BGH 24. November 1995 – V ZR 174/94 – zu II 3 b der Gründe). Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
(2) Andererseits hat das Landesarbeitsgericht verkannt, dass der dem Gestaltungsklagerecht zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch seinerseits der Verjährung unterliegt.
(a) Dies folgt schon aus dem Zweck der Verjährungsvorschriften.
Gemäß § 194 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Anspruch verjähren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt werden (BGH 8. Dezember 1992 – X ZR 123/90 – zu III 3 der Gründe). Der Schuldner soll nicht mit Ansprüchen konfrontiert werden, bei denen sich durch Zeitablauf seine Beweissituation verschlechtert hat und Regressmöglichkeiten entfallen sind. Dieser Vorrang des Schuldnerinteresses gegenüber dem Gläubigerinteresse ist gerechtfertigt, weil der Gläubiger durch die verspätete Geltendmachung eines im Regelfall bekannten Anspruchs gegen eigene Interessen verstoßen hat (BeckOK BGB/Henrich Stand 1. November 2014 § 194 Rn. 1 mwN).
(b) Zudem wäre es wertungswidersprüchlich, wenn man wegen des Vorliegens einer zulässigen Schiedsgutachtenvereinbarung die Verjährungsregeln gänzlich unangewendet lassen wollte. Sähe eine Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Prämierung ohne eine Ermessensentscheidung einer Kommission nach einem verbindlichen Rechenmodell vor, dann wären die §§ 317 ff. BGB nicht einschlägig und der Anspruch auf Zahlung der Prämie nach Einreichung des Verbesserungsvorschlags unmittelbar entstanden sowie fällig und damit auch verjährbar. Eine Schiedsgutachtenabrede will nicht bewirken, dass ein Anspruchsberechtigter bis zur Grenze der Verwirkung seine Ansprüche anmelden können soll. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Schiedsgutachtenabreden sollen eine abweichende gerichtliche Entscheidung über die Anspruchsberechtigung nur ausnahmsweise im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglichen. Die eine begrenzte Justiziabilität erstrebende Vereinbarung würde – wenn man die Verjährbarkeit des dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Anspruchs verneinte – dazu führen, dass die Frage der Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt – eingeschränkt allein durch § 242 BGB – einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnte.
(c) Dem stehen die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH 6. März 1986 – III ZR 195/84 – BGHZ 97, 212; BAG 16. Dezember 1965 – 5 AZR 304/65 – BAGE 18, 54) nicht entgegen. Diese befassen sich nicht mit der Frage der Verjährung, sondern ausschließlich mit der hiervon zu trennenden Frage, ob das Klagerecht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verwirken kann und wann Verwirkung im Einzelfall anzunehmen ist. Danach darf der Erklärungsempfänger den bestimmenden Vertragspartner nicht unabsehbare Zeit im Zweifel darüber lassen, ob er die getroffene Festlegung der Leistung als billig gelten lassen will oder nicht, und gesteht dem Erklärungsempfänger „naturgemäß nur [eine] kurz zu bemessende Überlegungsfrist” zu, die nach den konkreten Umständen bereits nach knapp 1,5 Jahren abgelaufen sein kann (vgl. BAG 16. Dezember 1965 – 5 AZR 304/65 – zu 4 der Gründe, aaO). Der Bundesgerichtshof verneint dagegen in der zitierten Entscheidung nach den konkreten Umständen eine Verwirkung (BGH 6. März 1986 – III ZR 195/84 – zu III der Gründe, aaO). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einer anderen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Möglichkeit, Gestaltungsklage nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erheben, führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährung des Zahlungsanspruchs hieran angeknüpft werden könne (BGH 24. November 1995 – V ZR 174/94 – zu II 3 b der Gründe). Mit dem zugrunde liegenden Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch hat sich der Bundesgerichtshof auch in dieser Entscheidung nicht befasst. Zudem lag der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach dem Vertrag eine Einigung der Parteien zur Leistungsanpassung nach oben oder unten erforderlich war und aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgte, dass im Falle einer fehlenden Einigung beide Parteien eine gerichtliche Leistungsbestimmung verlangen konnten. Der Bundesgerichtshof begründete seine Auffassung gerade damit, dass in einem solchen Fall der Berechtigte und der Verpflichtete gleichermaßen den aus der fehlenden Einigung folgenden Schwebezustand beenden können und auch beide Parteien an der gerichtlichen Gestaltungsentscheidung ein Interesse haben (BGH 24. November 1995 – V ZR 174/94 – aaO).
Dies ist vorliegend jedoch anders. Für die Beklagte als Verpflichtete bestand nach der für sie günstigen ablehnenden Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses keinerlei Notwendigkeit und auch keine rechtliche Möglichkeit, auf die Gestaltungsentscheidung weiter Einfluss zu nehmen.
III. Demnach wurde mit der Vorlage des Schiedsgutachtens der Verjährungsbeginn ausgelöst (vgl. Staudinger/Rieble aaO Rn. 368). Mit Ablauf der Verjährungsfrist des Anspruchs der Kläger auf Vornahme einer Leistungsbestimmung war damit die Durchsetzbarkeit sowohl des Leistungsbestimmungsvornahmeanspruchs als auch des Zahlungsanspruchs ausgeschlossen.
1. Nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 195 BGB aF) betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Die kurze zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB aF war auf den Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht anzuwenden. Nach der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung von § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 sind die novellierten Verjährungsfristen nach Art. 229 § 6 EGBGB auf sämtliche privatrechtlichen Ansprüche anzuwenden. Dies gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die bereits nach altem Recht entstanden waren und für die bis zum 31. Dezember 2001 die alten Verjährungsfristen galten (Stumpf NVwZ 2003, 1198, 1201). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn die Verjährungsfrist in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen.
2. Der Anspruch der Kläger auf ordnungsgemäße Vornahme der Leistungsbestimmung bestand ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der ablehnenden Entscheidung des Paritätischen Bewertungsausschusses mit dem Schreiben vom 12. Mai 2000 und war spätestens zu diesem Zeitpunkt auch fällig (vgl. Staudinger/Rieble aaO: Vorlage des Schiedsgutachtens als maßgeblicher Zeitpunkt des Verjährungsbeginns). Zudem hatten die Kläger auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die zunächst dreißigjährige Verjährungsfrist wandelte sich nach dem 31. Dezember 2001 in eine ab diesem Zeitpunkt beginnende dreijährige Verjährungsfrist, die mithin gemäß § 188 Abs. 2 BGB Ende des Jahres 2004 ablief.
IV. Mit der vorbehaltlosen Zahlung von 100.000,00 Euro durch die Beklagte im Anschluss an die Entscheidung des Widerspruchsausschusses vom 14. Februar 2011 hat diese nicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
1. Dem steht schon entgegen, dass es sich um eine vom Widerspruchsausschuss als „Sonderleistung” betitelte Zahlung und gerade nicht um die hier streitgegenständliche Prämierung des Verbesserungsvorschlags handelte. Das Schreiben vom 28. Februar 2011 ist zwar insoweit missverständlich formuliert, als auf § 3 Ziff. 5 BV 1989 verwiesen wird. Dort ist jedoch die „Sonderleistung” nicht geregelt, sondern die Prämierung eines angenommenen Verbesserungsvorschlags. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen in dem Schreiben steht jedoch fest, dass der Ausschuss sich nicht dazu entschließen konnte, den Vorschlag der Kläger als prämierungsfähigen Verbesserungsvorschlag anzusehen und eine entsprechende Bewertung durchzuführen. Die Festlegung der „Sonderleistung” sollte – wohl im Bestreben, Rechtsfrieden herzustellen – eine vermittelnde Lösung darstellen und stellt daher einen Rückgriff auf § 6 Ziff. 4.3 BV 1989 idF vom 20. November 1992 dar. In der Auszahlung der 100.000,00 Euro kommt daher allenfalls die nach der Vorschrift für eine „Sonderleistung” dieser Höhe vorgeschriebene Zustimmung seitens der Beklagten zum Ausdruck, aber kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hinsichtlich der Prämienansprüche der Kläger.
2. Darüber hinaus könnte selbst die teilweise Zahlung einer echten Prämie für sich betrachtet keinen Einredeverzicht bezüglich weiterer Prämienansprüche darstellen. Dem Schuldner ist es nach § 214 Abs. 1 BGB freigestellt, nach Eintritt der Verjährung die Leistung zu verweigern. Dann kann es ihm auch nicht verwehrt sein, nach Ablauf der Verjährungsfrist die Ansprüche des Gläubigers teilweise zu befriedigen, sich im Übrigen aber auf die Verjährung zu berufen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss er sich bei der Zahlung die Einrede der Verjährung gegenüber weiteren verjährten Ansprüchen nicht vorbehalten. Sie bleibt ihm erhalten, soweit sich der Wille des Schuldners, auf die Einrede zu verzichten, nicht aus anderen Gründen ergibt. Eine andere Beurteilung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein Schuldner, der seinem Gläubiger entgegenkommt und sich nicht von Anfang an auf Verjährung beruft, schlechter stünde als ein Schuldner, der sogleich Verjährung geltend macht (BGH 11. Juli 1967 – VI ZR 115/66 – zu II der Gründe).
Besondere, außerhalb der Zahlung liegende Gründe, die auf einen Verzichtswillen der Beklagten schließen lassen, sind nicht erkennbar.
V. Es ist der Beklagten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.
Dem Schreiben vom 12. Mai 2000 ist kein Versprechen der Beklagten zu entnehmen, den Verbesserungsvorschlag im Falle der späteren Umsetzung zeitlich unbegrenzt nochmals nach billigem Ermessen zu bescheiden. Die Beklagte selbst stellte in dem Schreiben die Wiederaufnahme des Verfahrens und die erneute Behandlung im Paritätischen Bewertungsausschuss nicht in Aussicht. Sie zitierte vielmehr ausschließlich das Sitzungsprotokoll des Ausschusses, in dem dieser die Möglichkeit einer erneuten Behandlung unter bestimmten Voraussetzungen einräumte. Hieraus ergibt sich des Weiteren auch der – oben bereits angedeutete – eingeschränkte Gehalt dieser Aussage. Der Paritätische Bewertungsausschuss konnte nur versprechen, wozu ihm die BV 1989 die Befugnis einräumte. Gemäß § 7 Ziff. 3 BV 1989 konnte der Ausschuss jedoch ohne abermalige Verfahrenseinleitung mittels eines neu eingereichten Verbesserungsvorschlags nur dann von sich aus erneut tätig werden, wenn ein Verbesserungsvorschlag zunächst abgelehnt und innerhalb einer Frist von fünf Jahren doch noch verwirklicht wurde. Nur in diesem Fall entstand nach der BV 1989 mithin ein neuer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Vornahme der Leistungsbestimmung. Der bloße Verweis auf einen unter bestimmten Voraussetzungen neu entstehenden Anspruch ist jedoch schlechthin ungeeignet, die Berufung auf die Verjährung eines anderen Anspruchs als treuwidrig nach § 242 BGB erscheinen zu lassen, zumal der Verweis zwar einem Schreiben der Beklagten entstammte, dort aber als „Auszug aus dem Sitzungsprotokoll” des Paritätischen Bewertungsausschusses wiedergegeben war.
VI. Ein Anspruch auf nochmalige Vornahme einer billigen Leistungsbestimmung und hierauf aufbauend auf Prämienzahlung ergibt sich auch nicht aus § 7 Ziff. 3 BV 1989. Der zunächst abgelehnte Vorschlag wurde nicht, was § 7 Ziff. 3 BV 1989 verlangt, innerhalb einer fünfjährigen Frist verwirklicht.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Ansicht vertreten, indem der Verbesserungsvorschlag der Kläger – jedenfalls mit einem gewissen Realisierungsanteil – in die Entwicklung der Ersatzbrennstoffanlage Eingang gefunden habe, sei er noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist aufgegriffen worden. Die geforderte „Verwirklichung” des Vorschlags meine nicht den Abschluss von Entwicklungs- und Erprobungsmaßnahmen bzw. die Inbetriebnahme einer funktionstüchtigen Anlage. Deshalb sei nicht auf die erst im Jahr 2006 erfolgte Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage abzustellen.
2. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Das Landesarbeitsgericht setzt das „Aufgreifen” des Verbesserungsvorschlags bzw. das „Eingang finden” der Idee in der Erprobungs- und Entwicklungsphase der „Verwirklichung” des Verbesserungsvorschlags gleich. Dies ist schon nach der Wortbedeutung nicht zutreffend. „Verwirklichen” bedeutet ausführen, durchführen, in die Tat umsetzen, wahr machen, realisieren, eintreten (Duden Das Synonymwörterbuch). Eine Tätigkeit, die lediglich darauf gerichtet ist, eine Lösung zu erproben oder zu entwickeln, stellt noch nicht die Umsetzung der Lösung in die Tat dar. Es ist vielmehr noch ungewiss, ob die Idee realisiert werden kann. Gegenstand des Verbesserungsvorschlags war – wie das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat – die Verwendung des bezeichneten Ersatzbrennstoffs mit den aus der beigefügten Analyse ersichtlichen Merkmalen im Wege der Verbrennung unter Einsatz modifizierter Brenner. Ob diese vorgeschlagene Lösung realisierbar war, stand während der Erprobung und Entwicklung noch nicht fest. Erst mit der Inbetriebnahme der Ersatzbrennstoffanlage könnte eine Verwirklichung des Vorschlags angenommen werden.
b) Diese Auslegung wird durch die Systematik der Betriebsvereinbarung bestätigt. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2.2 sowie § 7 Ziff. 4 und Ziff. 11 BV 1989 zeigen, dass eingereichte Verbesserungsvorschläge schon prämierungsfähig sind, wenn sie noch nicht verwirklicht worden sind. § 6 Ziff. 2.2 BV 1989 unterscheidet bei der Prämierung nach der „Durchführungsreife” des Verbesserungsvorschlags. § 6 Ziff. 1 BV 1989 sieht vor, dass „ggf. entstehende Entwicklungs- und Einführungskosten” bei der Bewertung des Nutzens berücksichtigt werden. § 7 Ziff. 4 BV 1989 spricht von einem „nach § 6 Ziff. 1 und 2 prämierten, aber nicht realisierten Vorschlag”. § 7 Ziff. 11 BV 1989 gibt den betroffenen Bereichen auf, dass prämierte Vorschläge „so schnell wie möglich verwirklicht werden”.
c) Bei dem weiten Verständnis des Landesarbeitsgerichts im Sinne jeglichen Aufgreifens der Idee wäre eine Verwirklichung bereits im Mai 2000 eingetreten, da im Schreiben vom 12. Mai 2000 darauf hingewiesen wurde, dass eine Arbeitsgruppe sich bereits mit dem Einsatz verschiedener Ersatzbrennstoffe befasse, ua. mit dem von den Klägern vorgeschlagenen Ersatzbrennstoff. Von einer dadurch bereits eingetretenen Verwirklichung des Verbesserungsvorschlags gingen aber ersichtlich weder der Paritätische Bewertungsausschuss noch eine der Parteien aus.
B. Die Kläger haben gemäß § 91 Abs. 1 iVm. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Unterschriften
Brühler, Suckow, Krasshöfer, Spiekermann, Starke
Fundstellen
Haufe-Index 7693675 |
FA 2015, 156 |
NZA 2015, 640 |
ZTR 2015, 294 |
AP 2015 |
EzA-SD 2015, 6 |
NZA-RR 2015, 229 |
AUR 2015, 198 |
AUR 2016, 204 |
ArbRB 2015, 134 |
ArbR 2015, 205 |
NJW-Spezial 2015, 308 |