Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom. Beamtendienstposten. Gleichbehandlung. Eingruppierung Privatwirtschaft
Orientierungssatz
- Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG und an den daraus abgeleiteten allgemeinen Gleichheitssatz bzw. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unmittelbar gebunden sind (siehe auch BVerfG 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 – EzA GG Art. 3 Nr. 72a).
- Auch wenn man eine solche Bindung der Tarifvertragsparteien annimmt, liegt kein Grundrechtsverstoß vor, wenn bei der tariflichen Eingruppierung eines Marketing-Assistenten bei der Deutschen Telekom AG ein Angestellter mit technischer Ausbildung höher eingruppiert ist als ein Kollege mit kaufmännischer Ausbildung.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1 Gleichbehandlung; TV Ang Bundespost
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2001 – 16 Sa 816/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Vergütung des Klägers nach dem Tarifvertrag für Angestellte der Deutschen Bundespost (TV Ang).
Der Kläger absolvierte ab 1974 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, eine Lehre als Fernmeldehandwerker und arbeitete anschließend dort in diesem Beruf. Im Jahre 1989 ließ er sich beurlauben und begann an der Fachhochschule Krefeld ein Studium der Nachrichtentechnik. Dieses brach er im Sommer 1990 ab und arbeitete anschließend wieder als Fernmeldehandwerker bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Zum Wintersemester 1990 begann er neben seiner Berufstätigkeit an der Fernuniversität Hagen ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er Anfang 1999 mit dem Erwerb des Diploms (Dipl.-Kfm.) abschloß.
Seit dem 1. Juli 1992 wurde der Kläger im Bereich Finanzen und Controlling unter gleichzeitiger Übernahme in ein Angestelltenverhältnis eingesetzt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsposten für den gehobenen nichttechnischen Beamtendienst. Seit Mitte Mai 1998 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 1993 nach der VergGr. IVa TV Ang bezahlt.
Zum 1. November 1999 legte die Beklagte ihre Kundenniederlassungen D. und K. zusammen. Der Kläger arbeitet seitdem in der Kundenniederlassung D. im neu geschaffenen Bereich Marketing als Marketing-Assistent. Nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungskatalog (BewKat) für Kundenniederlassungen handelt es sich bei dieser Stelle um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10/A 11, A 12 für Beamte mit fernmeldetechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (Ft) sowie um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10, A 11, A 12 für Beamte mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (F). Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers hieraus nach der (Aufstiegs-)VergGr. IVa TV Ang. Neben dem Kläger ist dort ein weiterer Marketing-Assistent als Angestellter tätig (Carsten A.), der im wesentlichen gleiche Tätigkeiten wie der Kläger ausübt. Dieser hat eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung für Nachrichtentechnik (Dipl.-Ing. FH). Seine Vergütung erfolgt nach der (Aufstiegs-)VergGr. III TV Ang.
Mit Schreiben vom 30. August 2000 beanspruchte der Kläger rückwirkend ab 1. November 1999 ebenfalls Vergütung aus der VergGr. III TV Ang. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 14. November 2000 ab.
Mit der Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er erfülle die Anforderungen der VergGr. III TV Ang. Es gebe keinerlei Rechtfertigung dafür, daß er als Diplom-Kaufmann mit einer spezifischen Marketingausbildung und mit einer kaufmännischen Hochschulausbildung schlechter vergütet werde als sein Kollege mit lediglich technischer Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. FH). Selbst wenn diese unterschiedliche Behandlung den tariflichen Regelungen entsprechen sollte, liege jedenfalls ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den grundgesetzlichen Gleichheitssatz vor. Da es auf eine spezifische technische Ausbildung bei dieser Tätigkeit gar nicht ankomme, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß Mitarbeiter mit gleicher Beschäftigung auch gleich vergütet werden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum 1. November 1999 bis 30. November 2000) 6.544,09 DM brutto nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszins gem. § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 2. Januar 2001 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
- festzustellen, daß der Kläger in VergGr. III TV Ang eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger richtig in VergGr. IVa TV Ang eingruppiert sei. Grundlage der Eingruppierung sei § 3 TV Ang. Danach richte sich die Vergütungsgruppe eines Angestellten, der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt werde, nach der Bewertung des Arbeitspostens. Angestellte dürften dabei nicht schlechter als Beamte behandelt werden. Die Tätigkeit des Marketing-Assistenten sei dem gehobenen Dienst zugeordnet und könne abhängig vom Stellenkegel von einer Bandbreite zwischen dem Eingangsamt und der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werden. Da die Grundlage der Besoldung von Beamten das Bundesbesoldungsgesetz sei und dieses für den technischen und nichttechnischen gehobenen Dienst unterschiedliche Eingangsämter ausweise (A 9/A 10), ergebe sich auch für die Angestellten eine unterschiedliche Vergütung. Die Tarifvertragsparteien seien zwar auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beschäftigungsgruppen, Beamten einerseits und Angestellten andererseits, sei aber die Regelung sachgerecht und nicht willkürlich. Soweit der Kläger kritisiere, daß er eine Hochschulausbildung habe, ändere dies nichts an der Beurteilung. Eine solche Vorbildung berechtige zwar zu einer Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Laufbahn des höheren Dienstes. Auf einer solchen Stelle werde er aber nicht eingesetzt. Die Stelle des Marketing-Assistenten erfordere nur eine Fachhochschulausbildung. Die Zuordnung der Tätigkeit zur Laufbahn des gehobenen Dienstes und die weitere Festlegung, daß solche Arbeiten auch von Technikern mit Vorbildung ausgeübt werden könnten, sei eine sachgerechte Entscheidung. Die Beklagte sei ein Unternehmen, bei dem die Technik eine herausgehobene Stellung einnehme und technische Belange auch in das Aufgabengebiet Marketing hereinreichten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach VergGr. III TV Ang.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Brückmann, Heydenreich
Fundstellen
Haufe-Index 838503 |
NZA 2003, 120 |
ZTR 2003, 28 |
EzA |
NJOZ 2003, 1936 |