Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens
Leitsatz (amtlich)
1.
- Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag – Bund, Länder, Gemeinden – (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II).
- § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge.
- Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.
2.
- Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen.
- Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm. § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich („Sozialbesitzstand”) vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
Normenkette
PostSVOrgG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338) § 1; PostSVOrgG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338) § 5 Abs. 2; PostSVOrgG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338) § 5 Abs. 4; PostVerfG vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) § 60 Abs. 4; BAPostG vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) § 28 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV DBP/TV Ang) Anlage 2 Abschn. II § 3 VergGr. VI b, VergGr. V c
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. August 1998 – 3 Sa 77/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt in der Revisionsinstanz noch die Feststellung, daß die beklagte Unfallkasse Post und Telekom im Wege einer Besitzstandswahrung verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Februar 1996 Vergütung nach der VergGr. V c der Vergütungsordnung des TV Ang der Deutschen Bundespost zu zahlen. Außerdem geht es um den Differenzbetrag zwischen der VergGr. VI b und der VergGr. V c TV Ang Bundespost für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1997 in Höhe von 2.586,65 DM brutto.
Die Klägerin war seit dem 12. August 1991 bei der Deutschen Bundespost – Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, zugeordnet dem Direktorium der Deutschen Bundespost – angestellt. Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft (DPG). Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist – formularmäßig – die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV DBP/TV Ang) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem fachlich-betrieblichen Geltungsbereich des TV Ang. Die Klägerin war auf einem nach Besoldungsgruppe A 7 BBesG bewerteten Beamtendienstposten eingesetzt. Bis zum 31. Dezember 1994 erhielt sie Vergütung nach VergGr. VI b gem. Anlage 2 Abschnitt II § 3 zum TV Ang.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde sie Angestellte der durch Art. 2 Postsozialversicherungsorganisationsgesetz – PostSVOrgG – des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz – PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I S 2325) errichteten Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bereiche Post und Telekom; auf sie wurde das Arbeitsverhältnis übergeleitet (§ 5 Abs. 2 PostSVOrgG). Der Betrieb der Beklagten unterfällt nicht dem betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des TV Ang. Andererseits wird die Beklagte nicht unmittelbar vom Geltungsbereich des BAT (§ 1 a) erfaßt, da sie rechtlich selbständig ist. § 5 Abs. 3 PostSVOrgG bestimmt vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Angestellten die Geltung des BAT. Die Klägerin erhält seither Vergütung nach VergGr. VI b BAT.
Nach der Vergütungsordnung des TV Ang hätte sie nach Ablauf einer neunmonatigen Beschäftigung und Bewährung Ap A5/A6 oder höher (Anlaufzeit) und nach einer Postdienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten, das wäre der 1. Februar 1996, Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c TV Ang gehabt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Eingruppierung richte sich weiterhin nach dem TV Ang. Deshalb habe sie seit dem 1. Februar 1996 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c TV Ang. Dem stehe § 5 Abs. 4 PostSVOrgG nicht entgegen. Vielmehr gewährleiste diese Vorschrift eine dynamische Besitzstandswahrung. Mit dem Begriff des Besitzstandes werde nicht nur das Fortschreiben einer einmal erreichten rechtlich geschützten Position bezeichnet, sondern auch deren dynamisierte Fortschreibung für die Zukunft. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, an sie als Differenzbetrag zwischen der VergGr. VI b TV Ang und der VergGr. V c TV Ang für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Juli 1997 2.586,65 DM brutto zu zahlen. Die Ausschlußfrist des § 70 BAT sei gewahrt.
Die Klägerin hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – beantragt:
- Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Februar 1996 nach der VergGr. V c des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost zu vergüten.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1997 den Differenzbetrag zwischen der VergGr. VI b und der VergGr. V c nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost in Höhe von 2.586,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit (30. Mai 1997) zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagebegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Vergütung der Klägerin richte sich nach ihrer Überleitung von der Bundespost Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom nach VergGr. VI b TV Ang. Ein nur bei Weitergeltung der vor der Überleitung maßgebenden Tarifverträge möglicher Aufstieg in die VergGr. V c TV Ang scheitere daran, daß vom Inkrafttreten des PostSVOrgG an für alle Angestellten der Unfallkasse das Tarifrecht des BAT anzuwenden sei. § 5 Abs. 4 PostSVOrgG beinhalte keine „dynamische”, sondern nur eine „statische” Besitzstandsregelung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen.
I. Die Feststellungsklage ist unbegründet.
1. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Daran ändert nichts, daß für den Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Juli 1997 im Wege der Zahlungsklage die Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang und der Vergütung nach VergGr. V c TV Ang geltend gemacht werden, obwohl dieser Zeitraum auch Gegenstand der begehrten Feststellung ist. Mit dem Feststellungsantrag wird über den Zeitraum hinaus, für den Vergütungsdifferenzen gefordert werden, bestimmt, nach welchen tariflichen Bestimmungen sich die Vergütung richtete.
2. Das Feststellungsbegehren ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
a) Ein tarifvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c TV Ang aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit ist nicht gegeben.
aa) Die Klägerin ist zwar Mitglied der DPG. Anders als bei ihrer Rechtsvorgängerin liegt für die Beklagte eine Tarifgebundenheit an die Tarifverträge der Deutschen Bundespost und daher an den TV Ang nicht vor. Die Beklagte unterfällt auch nicht dem betrieblich-fachlichen Geltungsbereich des TV Ang.
bb) Aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB läßt sich die Weitergeltung des TV Ang hier nicht herleiten. § 613 a BGB gilt nicht, auch nicht entsprechend, wenn der Übergang des Betriebs auf Gesetz oder sonstigem Hoheitsakt beruht, vor allem aber dann nicht, wenn der Übergang der Arbeitsverhältnisse besonders gesetzlich angeordnet worden ist (vgl. Senat 6. September 1978 – 4 AZR 162/77 – AP BGB § 613 a Nr. 13; Achter Senat 20. März 1997 – 8 AZR 856/95 – AP Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 24 zu B III der Gründe; ErfK/Preis § 613 a Rn. 31, 35; KR-Pfeiffer § 613 a BGB Rn. 39 b). § 5 Abs. 2 PostSVOrgG ordnet die Überleitung der Beschäftigten auf die Beklagte an. § 5 Abs. 3 PostSVOrgG sieht für die Angestellten und die Arbeiter der Beklagten die Geltung des BAT bzw. des MTB II vor. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt schon deswegen nicht vor, weil die Neufassung der Richtlinie 77/187/EWG durch die Richtlinie 98/50/EG erst am 17. Juli 1998 in Kraft getreten ist.
b) Die Klägerin hat auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c TV Ang.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat einen solchen Anspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit der Vergütungsordnung des TV Ang „in ihrer Eigenschaft als vertragliches Regelungsgut” verneint. Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe mit ihrem vormaligen Arbeitgeber die Geltung des TV Ang und damit die Geltung seiner Vergütungsordnung vereinbart. In dieses Vertragsverhältnis sei die Beklagte als Folge gesetzlicher Anordnung eingetreten. Demgemäß sei die tarifliche Vergütungsordnung für die Klägerin maßgebend gewesen. Das PostSVOrgG bestimme die Geltung des BAT und damit dessen Vergütungsordnung. Damit seien jedoch davon abweichende einzelvertragliche Abreden nicht aufgehoben worden. Das Gesetz ordne die tarifliche Rechtslage, und deren Verhältnis zu Individualabreden werde durch das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) bestimmt. Da die Vergütungsordnung des TV Ang, wie zugunsten der Klägerin unterstellt werden müsse, die günstigere sei, bleibe sie für die Parteien maßgebend. Dies wäre anders, wenn die Vergütungsordnung des BAT zugleich als Festlegung gesetzlicher Höchstarbeitsbedingungen anzusehen sein sollte. So könne das Gesetz nach Wortlaut und zum Ausdruck gelangtem Zweck indessen nicht verstanden werden. Hielte man einen derartigen Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleistete Autonomie der Privaten, hier in Gestalt der Arbeitsvertragsparteien, für an sich zulässig, könnte ihre Wirksamkeit nur zum Schutze anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit zuerkannt werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die individualvertragliche Grundlage trage jedoch deshalb nicht, weil die tarifliche Vergütungsordnung ihre Wirkung als einzelvertragliches Normgut eingebüßt habe. Die Parteien hätten die Geltung des TV Ang allein deshalb vereinbart, weil es sich um das für den damaligen Arbeitgeber maßgebende Tarifrecht gehandelt habe. Er habe das ohne Rücksicht auf eine Tarifbindung einheitlich für alle Arbeitnehmer angewandt. Die Vertragsabrede solle in diesem Sinn die tarifliche Rechtslage widerspiegeln. Dieser Geltungsgrund sei entfallen. Denn für den nunmehrigen Arbeitgeber sei nicht der TV Ang, sondern – kraft Gesetzes – der BAT maßgebend, nach dem er einheitlich verfahre. Sei der Zweck einer rechtlichen Regel entfallen, dann entfalle damit „ohne weiteres” auch die Regel selbst.
bb) Das greift die Revision mit der Erwägung an, das Landesarbeitsgericht halte unter Verstoß gegen § 611 und § 613 a BGB die einzelvertragliche Verweisung auf den ursprünglichen Tarifvertrag für wirkungslos, weil dieser Tarifvertrag möglicherweise seine kollektivrechtliche Wirkung eingebüßt habe. Der individualrechtlich in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher bestehe jedoch unstreitig auch zum jetzigen Zeitpunkt, so daß nach allgemeinem Vertragsrecht auch heute seine Anwendung einzelvertraglich vereinbart werden könne. Aus diesem Grunde könne die Wirkung einer bereits abgeschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung nicht deswegen entfallen, weil einseitig auf Seiten einer Vertragspartei das ursprüngliche Motiv – einheitliche Anwendung eines bestimmten Tarifrechts – für die Individualebene entfallen sei. Im Verhältnis zur Klägerin könne die Individualvereinbarung nicht wirkungslos werden – auch nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage –. Die Klägerin könne sich unverändert auf die einzelvertragliche Vereinbarung berufen, worauf der TV Ang anzuwenden sei, auch wenn nach der Vorstellung der Beklagten das mit der Individualabrede verfolgte Ziel nicht mehr erreicht werde.
cc) Diese Erwägungen treffen nicht zu. Die Revision übersieht, daß der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 3 PostSVOrgG eine zwingende Rechtslage geschaffen hat, die unabhängig davon, welcher Tarifvertrag aus welchem Grund für die überzuleitenden Arbeitsverhältnisse anzuwenden war, dazu führt, daß alle von der gesetzlichen Überleitung des § 5 PostSVOrgG erfaßten Arbeitsverhältnisse mit Angestellten dem BAT unterliegen. Diese Rechtsfolge betrifft alle Arbeitsverhältnisse, in denen tarifvertragliche Regelungen kraft Tarifbindung zwingend gelten oder kraft Gleichstellungsvereinbarung anzuwenden sind.
Die formularmäßige arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der für den Arbeitgeber einschlägigen konkret benannten Tarifverträge (Gleichstellungsvereinbarung) hat regelmäßig nur den Zweck, alle Arbeitnehmer des Betriebes unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nach denselben, für den Betrieb einschlägigen Tarifverträgen zu behandeln, insoweit also organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer gleichzustellen (BAG 4. September 1996 – 4 AZR 135/95 – BAGE 84, 97, 106). Für die auf nachvollziehbaren Erwägungen beruhende Annahme der Klägerin, die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der TV DBP/TV Ang zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Deutschen Bundespost, solle trotz ihres Formularcharakters ausnahmsweise keine Gleichstellungsvereinbarung, sondern eine individuelle Zusage sein, fehlt jeder tatsächliche Anhaltspunkt.
dd) Angesichts der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 5 Abs. 3 PostSVOrgG – nämlich die Geltung des BAT für übergeleitete Arbeitsverhältnisse – bedarf es keines Eingehens mehr darauf, ob mit den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dasselbe Ergebnis begründbar ist (vgl. insoweit Senat 1. April 1987 – 4 AZR 77/86 – BAGE 55, 154): Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung gehören nach der Ausgliederung nicht mehr zum Bereich der Post, sondern zur allgemeinen Verwaltung, so daß einer vertraglichen Vereinbarung über die Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung die Geschäftsgrundlage entzogen ist.
c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. V c TV Ang aus § 611 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 5 PostSVOrgG und der Vergütungsordnung des TV Ang abgelehnt.
aa) Das Landesarbeitsgericht stellt auf § 5 Abs. 5 PostSVOrgG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BAPostG ab. Nach Satz 1 der in Bezug genommenen Bestimmung gilt für Beschäftigte der Unfallkasse Post und Telekom „der Besitzstand weiter, den sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hatten”. Es prüft dann, ob diese Vorschrift so zu lesen ist, daß die Vergütungsordnung des TV Ang in der am 1. Januar 1995 maßgebenden Fassung weiterhin für die Parteien maßgebend sei, sich also die Frage, welche Vergütung der Klägerin ab dem 1. Februar 1996 zustehe, nach der nach Auffassung der Klägerin günstigeren Regelung des TV Ang beantworte. Das Landesarbeitsgericht hat auf den Wortlaut des § 28 Abs. 2 BAPostG abgestellt. Dieser stehe dafür, daß der Status festgehalten werde, der am 1. Januar 1995 bestanden habe. Und das sei bei der Klägerin Vergütung nach VergGr. VI b TV Ang gewesen. Unter dieses Niveau hätten Mitarbeiter der Unfallkasse Post und Telekom im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angeordnete Geltung des BAT nicht fallen sollen. Das Landesarbeitsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß der Gesichtspunkt der Tarifeinheit jedenfalls mitursächlich gewesen sei, also das Ziel, für alle Mitarbeiter nur ein Tarifwerk anwenden zu müssen.
bb) Das greift die Revision ohne Erfolg mit der Erwägung an, § 5 Abs. 5 PostSVOrgG regele nur den sozialen Besitzstand der übergeleiteten Beschäftigten, was sich aus dem Verweis auf die genannten Vorschriften des BAPostG und die dortige Überschrift „Übergangsregelung im Sozialwesen” ergebe. Diese Vorschrift sei daher für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
(1) Nach Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/Wehner (Telekommunikations- und Postrecht 2. Aufl. 1996 § 5 PostSVOrgG Rn. 4) sichert § 5 Abs. 5 PostSVOrgG den Beamten, Angestellten und Arbeitern der Unfallkasse Post und Telekom ihren bisherigen sozialen Besitzstand verstanden als gesetzliche und betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen gem. § 25 ff. BAPostG. Dem ist zu folgen. Richtig ist, daß der Achte Abschnitt des BAPostG mit „Soziale Aufgaben” überschrieben ist, § 25 die Bundespost-Betriebskrankenkasse, § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen, § 27 die Wohnungsfürsorge betrifft und § 28 die Überschrift „Übergangsregelung im Sozialwesen” trägt. § 28 Abs. 2 BAPostG richtet sich ua. an die Unfallkasse Post und Telekom. Für den von Abs. 2 begünstigten Personenkreis umfaßt „der Sozialbesitzstand … insbesondere die Inanspruchnahme der gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtungen im Sinne der §§ 10, 59 PostVerfG … sowie die nach der Verwaltungsanweisung zur Wohnungsfürsorge für Bedienstete des BMPT vom 14. Dezember 1989 gewährten Leistungen. Eingeschlossen ist ebenfalls eine Beteiligung an den Kosten der jeweiligen Einrichtungen” (Beschlußempfehlung und Bericht des BT-PT, BT-Drucks. 12/8060 S 186 zitiert nach Fangmann ua. aaO § 28 BAPostG Rn. 8). Daraus kann geschlossen werden, daß § 5 Abs. 5 PostSVOrgG sich lediglich auf das Sozialwesen bezieht, nicht aber auf einen tarifvertraglichen Bestandsschutz. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
(2) Gleichwohl ist dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu folgen. Wenn für den sozialen Bereich auf den Besitzstand per 31. Dezember 1994 abgestellt wird, so spricht das mangels entgegenstehender Regelung dafür, daß es bei tariflichen Ansprüchen nicht anders sein sollte. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 PostSVOrgG. § 1 PostSVOrgG hat den Inhalt, daß die Beklagte als Nachfolgerin der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung (BP-AfU) und der personell viel größeren Zentralstelle Arbeitsschutz beim Bundesamt für Post und Telekommunikation (ZfArbSch) errichtet wurde. Für die Arbeitnehmer der ZfArbSch galten gem. § 60 Abs. 4 PostVerfG vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S 1026) der BAT bzw. der MTB II. Der Tarifwechsel und die Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 3 und Abs. 4 PostSVOrgG waren wortgleich bereits in dem ersten Entwurf zum PTNeuOG vom 1. Februar 1994 (BT-Drucks. 12/6718 S 20) vorgesehen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Deutsche Postgewerkschaft unter Hinweis auf die in Teilen ungünstigeren Regelungen des BAT und des MTB II gefordert, für Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse bis zum Abschluß neuer Tarifverträge § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BAPostG (damals noch § 18 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BAPostG) entsprechend für anwendbar zu erklären. Dies hätte zur Folge gehabt, daß bis zur Ablösung durch den Abschluß neuer Tarifverträge die Fortgeltung des postspezifischen Tarifrechts angeordnet worden wäre. Der Gesetzgeber hat diesem Änderungswunsch jedoch nicht entsprochen. Dies ist nur damit zu erklären, daß der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Arbeitnehmer der Unfallkasse an diejenigen der Mehrzahl der übrigen Angestellten und Arbeiter des Bundes angleichen wollte. Im Gegensatz zu den für die Regelung in § 24 Abs. 2 BAPostG maßgeblichen Gesichtspunkten standen bei der Ausgestaltung der Überleitungsregelungen zur Unfallkasse Aspekte der Personalgewinnung und der Erleichterung künftiger Personalfluktuation von der Bundesanstalt zu den Aktiengesellschaften nicht im Vordergrund. Dies erklärt sich daraus, daß gem. der Bestimmung in § 5 Abs. 1 PostSVOrgG der für die Überleitung auf die Unfallkasse vorgesehene Personenkreis vergleichsweise eindeutig abgegrenzt werden konnte. Aufgrund dieser Absicht des Gesetzgebers bestand im Hinblick auf die Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 4 PostSVOrgG, derzufolge den Arbeitnehmern aus ihrer Überleitung keine rechtlichen Nachteile entstehen sollen, auch kein Anlaß für die Anordnung der Fortgeltung des postspezifischen Tarifrechts. Denn dieses hätte entsprechend § 24 Abs. 2 Satz 1 BAPostG dann für alle Arbeitnehmer der Unfallkasse, aber auch für die erst nach dem Inkrafttreten des PTNeuOG neu eingestellten, Geltung erlangt. Dies aber hat der Gesetzgeber vermeiden wollen, weil er – zumindest langfristig – eine Integration der Arbeitnehmer der Unfallkasse in das allgemeine Tarifrecht des Bundes beabsichtigte (so zutreffend Thomas Blanke FS Karl Kehrmann S 62 f.).
(3) Daraus ergibt sich, daß die Fortgeltung des TV Ang nicht gewollt war. Vielmehr ist der Gesetzgeber bei § 5 Abs. 3, Abs. 4 PostSVOrgG ebenso wie bei § 60 Abs. 4 PostVerfG vorgegangen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei dem Gesichtspunkt der Tarifeinheit nicht nur um die künftig einzustellenden Arbeitnehmer ging, sondern zu berücksichtigen war, daß die bei der Zentralstelle Arbeitsschutz (ZfArbSch) beim Bundesamt für Post und Telekommunikation tätigen Angestellten gem. § 60 Abs. 4 PostVerfG dem BAT unterworfen waren und dabei eine Besitzstandswahrung des von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Inhalts nicht erlangt hatten. Das Personal hätte dann zunächst aus zwei Arbeitnehmergruppen bestanden, für die unterschiedliche Tarifwerke gegolten hätten. Dafür habe kein rechtlicher Zwang bestanden. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung sei auch nicht ersichtlich. Vor allem sei es nicht darum gegangen, einen Anreiz zum Bleiben zu schaffen oder einer Abwanderungsgefahr zu begegnen. Aus alledem ergibt sich, daß eine statische Besitzstandswahrung für die übergeleiteten Arbeitnehmer gewollt war. Dies ist im Gesetz auch hinreichend zum Ausdruck gekommen.
cc) Die Revision will hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Regelungen über eine Besitzstandsklausel auf § 5 Abs. 4 PostSVOrgG abstellen. Daraus kann die Klägerin für sich eine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung des TV Ang mit Erfolg nicht herleiten. Hier wird nicht die Fortgeltung eines Tarifvertrages für die übergeleiteten Angestellten vorgesehen, sondern es werden „für” die auf die Beklagte übergeleiteten Angestellten, „soweit erforderlich”, Besitzstandsregelungen vereinbart. Damit sind die Tarifvertragsparteien aufgefordert, solche Regelungen zu treffen. Zu einer solchen tariflichen Regelung ist es nicht gekommen. Eine Besitzstandsregelung des von der Klägerin für sich reklamierten Inhalts, die einer Feststellung zugänglich wäre, ist in § 5 Abs. 4 PostSVOrgG selbst nicht zu sehen.
d) Die Unanwendbarkeit der Vorschriften des BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht deshalb gegeben, weil – so die Revision – § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 PostSVOrgG und ihre Anwendung im Sinne des angefochtenen Urteils gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstießen. Die Revision regt an, dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 5 Abs. 3 PostSVOrgG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Auffassung, der TV Ang gelte fort, weil die genannten Vorschriften des PostSVOrgG gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstießen, vermag nicht zu überzeugen. Die Regelungen der § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 PostSVOrgG verstoßen nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Dies gilt vor allem für die im § 5 Abs. 3 PostSVOrgG angeordnete Geltung des BAT und damit des Ausschlusses der Einführung anderer tarifvertraglicher Regelungen durch die Beklagte, von den Besitzstandsregelungen in § 5 Abs. 4 und Abs. 5 PostSVOrgG abgesehen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es daher nicht.
aa) Die Revision führt aus, § 5 Abs. 3 PostSVOrgG greife in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie der für den Bereich der bisherigen Postunternehmen zuständigen Gewerkschaften ein. Mit dem Gesetz sollten partiell die bislang geltenden und – insbesondere von der deutschen Postgewerkschaft abgeschlossenen – Tarifverträge außer Kraft gesetzt werden, gleichzeitig werde diesen Gewerkschaften die Möglichkeit genommen, eigenständige Tarifverträge auch für den Geltungsbereich der Beklagten auszuhandeln. Die einfachgesetzliche Regelung könne hier nicht die Betätigung der Koalitionen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG ausschließen oder in dieser unzulässigen Weise beschränken. Dabei könnten die Koalitionen, die die bislang geltenden Tarifverträge abgeschlossen hätten, auch nicht darauf verwiesen werden, an Tarifverhandlungen über den BAT teilzunehmen. Die Tarifautonomie sei schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber einzelne Gewerkschaften zwinge, sich – unfreiwillig – zu Tarifgemeinschaften zusammenzuschließen oder Tarifvertragsabschlüsse von den Zustimmungen anderer Koalitionen abhängig zu machen. § 5 Abs. 3 PostSVOrgG verletze auch die individuelle Koalitionsfreiheit der Klägerin. Die Klägerin sei Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft und werde durch § 5 Abs. 3 PostSVOrgG daran gehindert, sich in dieser Gewerkschaft mit dem Ziel zu betätigen, tarifvertragliche Regelungen mit ihrem Arbeitgeber herbeizuführen. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, sich nunmehr einer anderen Gewerkschaft anzuschließen. Durch die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Tarifvertrages sei die Klägerin gezwungen, einer bestimmten Gewerkschaft aufgrund einer gesetzlichen Regelung beizutreten, was gegen Art. 9 Abs. 3 GG verstoße. Zur individuellen Koalitionsfreiheit gehöre es, sich einer beliebigen Koalition anzuschließen, die zumindest rechtlich die Möglichkeit habe, mit dem Arbeitgeber über eigenständige tarifliche Regelungen zu verhandeln. Durch die gesetzliche Regelung sei jedoch ausgeschlossen, daß eine andere Koalition eigenständige Tarifvertragsregelungen überhaupt mit der Beklagten oder mit dem Bund abschließen könne. Damit werde nicht nur die Betätigungsfreiheit der Koalitionen, sondern auch die individuelle Koalitionsfreiheit der Klägerin verletzt.
Dies entspricht der Wertung bei Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/ Wehner (aaO § 5 PostSVOrgG Rn. 3; so schon dieselben zu § 60 Abs. 4 PostVerfG im Handbuch für Post und Telekommunikation Poststrukturgesetz 1990 § 60 Rn. 6 S 246). Danach schreibe § 5 Abs. 3 PostSVOrgG den Angestellten und Arbeitern, die zur Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden, per Gesetz die Nichtgeltung ihrer bisherigen Tarifverträge vor. Die Vorschrift sei ein Eingriff in die Tarifautonomie und verletze Art. 9 Abs. 3 GG. Die individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit stehe nicht unter Gesetzesvorbehalt, das PostSVOrgG sei in diesem Zusammenhang kein besonderes Rechtsgut, das die Nichtgeltung der bestehenden Tarifverträge rechtfertigen würde. Auch die Besitzstandsregelung des Abs. 4 könne den Verstoß nicht heilen, weil hierfür nicht der Gesetzgeber, sondern die Tarifvertragsparteien zuständig seien.
bb) Dem ist nicht zu folgen.
(1) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet jedermann das Recht, zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Die individualrechtliche Gewährleistung setzt sich nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem Freiheitsrecht der Koalitionen selbst fort. Es schützt sie in ihrem Bestand und garantiert ihnen die Bestimmung über ihre Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte. Den Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG genießen ferner Betätigungen der Koalitionen, soweit sie den dort genannten Zwecken dienen. Der Schutz ist auch nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt. Er erstreckt sich vielmehr auf alle Verhaltensweisen, die koalitionsspezifisch sind. Das gilt auch, soweit Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen einen spezifischen Wirkungsbereich für den Abschluß von Tarifverträgen gewährleistet. Die Aushandlung von Tarifverträgen gehört zu den wesentlichen Zwecken der Koalitionen. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflußnahme und überläßt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen (BVerfG 24. April 1996 – 1 BvR 712/86 – AP HRG § 57 a Nr. 2 zu C I 1 der Gründe).
(2) In diese Grundrechtspositionen der Gewerkschaften greift die gesetzliche Regelung des § 5 PostSVOrgG nicht ein. Soweit sie die Geltung des BAT für anders tarifgebundene Arbeitnehmer regelt und dadurch einer möglichen tarifvertraglichen Regelung sowohl hinsichtlich der Arbeitnehmerseite durch die bisher zuständigen Gewerkschaften als auch der Arbeitgeberseite – der errichteten Beklagten – vorgreift, ist das lediglich eine Folge einer gesetzlichen Zuordnung einer staatlichen Aufgabe an einen anderen Träger unter Anordnung eines bestimmten Tarifwerks für die übergeleiteten Arbeitnehmer. Diese Wirkung stellt sich lediglich als ein Reflex, nicht aber als ein Eingriff in die kollektive und/oder individuelle Koalitionsfreiheit dar. Die Koalitionen können sich nach wie vor tarifpolitisch betätigen. Die Deutsche Postgewerkschaft kann ihre Satzung ändern und sich für die Beklagte für zuständig erklären, soweit das im Rahmen des DGB möglich ist. Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes, die den BAT abgeschlossen haben, können versuchen, Sonderregelungen für die Angestellten der Beklagten durchzusetzen, zB in Form von besonderen Vergütungsgruppen. Gesetzliche Änderungen im staatlichen Organisationsbereich führen nicht zu einem Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit. Der Staat ist bei seinen Entscheidungen über Umstrukturierungen in seinem Bereich von Verfassungs wegen nicht gehalten, das Satzungsrecht der Gewerkschaften oder das der Arbeitgeberverbände zu beachten. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, die Befugnis des Gesetzgebers, staatliche Aufgaben in von ihm für sachgerecht erachteten Formen zu gestalten, finde ihre Grenze an tradierter satzungsmäßiger Organisationszuständigkeit der Gewerkschaften. Vielmehr haben sich die Verbände auf die sich aus den Veränderungen ergebenden Strukturen einzustellen und können sich auf dieser neuen Basis weiter frei koalitionspolitisch betätigen.
(3) Das gilt auch für die individuelle Koalitionsfreiheit. Die Klägerin kann in der Deutschen Postgewerkschaft verbleiben und etwa versuchen, dahin zu wirken, daß sich die Deutsche Postgewerkschaft auch für die Beklagte für zuständig erklärt und an den BAT-Verhandlungen teilnimmt, und der an sich nun zuständigen ÖTV fernbleiben. Sie kann aber auch die Mitgliedschaft wechseln und einer der Gewerkschaften sich anschließen, die den BAT mit den öffentlichen Arbeitgebern verhandeln. Solche Mitgliedschaftswechsel sind in den Satzungen der zum DGB gehörenden Einzelgewerkschaften durchaus vorgesehen.
(4) Wenn der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien sogar die Befugnis zur künftigen Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich wirksam entziehen kann, indem er dem HRG widersprechende tarifvertragliche Regelungen über die Befristungen von Arbeitsverhältnissen für unwirksam erklärt und darin kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG liegt (BVerfG 24. April 1996 – 1 BvR 712/86 – AP HRG § 57 a Nr. 2), dann kann der Gesetzgeber erst recht Aufgaben organisatorisch anders zuordnen, auch wenn als Folge daraus eine Gewerkschaft ihre Zuständigkeit verliert und sie einer anderen Gewerkschaft zuwächst oder sich Gewerkschaftsmitglieder veranlaßt sehen, die Koalition zu wechseln oder auch nicht. Insoweit fehlt es schon am Eingriff eines zu schützenden besonderen Rechtsgutes wie im Falle des HRG, in dem das Bundesverfassungsgericht einen Eingriff angenommen hat, ihn aber durch hinreichend gewichtige grundrechtlich geschützte Belange – Erhaltung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen, Art. 5 Abs. 3 GG, Freiheit der Wissenschaft und Forschung – als gerechtfertigt ansah, bedarf es sonach hier nicht.
cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Regelung des § 5 PostSVOrgG Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Revision hat diesen Punkt nicht aufgegriffen. Der Senat braucht daher darauf nicht näher einzugehen.
II. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. V c BAT aus § 611 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PostSVOrgG, mit § 22 BAT und mit der Anlage 1 a zum BAT zutreffend verneint.
1. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin einen solchen Anspruch überhaupt verfolgt. Denn sie hat Vergütung nach VergGr. V c TV Ang beantragt und nicht nach VergGr. V c BAT. Das Landesarbeitsgericht meint (zu (2) A 3 der Gründe), Gegenstand der Klage sei der Vergütungsanspruch der Klägerin. Derjenige nach Maßgabe – etwa – des BAT bilde keinen anderen prozessualen Anspruch, diese Regelung gebe lediglich eine andere Rechtsgrundlage. Das werde besonders deutlich, weil, wie beide Parteien darlegten, beide Grundlagen – VergGr. V c – zum nämlichen Ergebnis führten. Dies bedeute einerseits, daß die Klägerin einer positiven Feststellungsklage ihr Klagebegehren nicht wirksam auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränken könne, es sei der erhobene Anspruch unter allen in Betracht kommenden Grundlagen zu prüfen. Andererseits verneine eine Sachabweisung den prozessualen Anspruch als solchen.
Dem ist im Ergebnis zu folgen. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Parteivortrages unterstellt, daß Vergütung nach VergGr. V c TV Ang und Vergütung nach VergGr. V c BAT betragsmäßig identisch sind. Wegen der völlig unterschiedlichen Voraussetzungen für die Vergütung nach VergGr. V c TV Ang und nach VergGr. V c BAT kann gleichwohl an verschiedene Streitgegenstände gedacht werden. Mit dem Landesarbeitsgericht ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin ihren Anspruch auf die „richtige” Vergütung verfolgt, unabhängig davon, welches Tarifwerk zugrunde zu legen ist. Daran ändert nichts, daß die Revision diese mögliche Anspruchsgrundlage nicht aufgegriffen hat. Das ist insoweit konsequent, als die Klägerin davon ausgeht, durch den BAT schlechter gestellt zu sein, als sie bei Anwendung des TV Ang stehen würde.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin für eine Eingruppierungsklage hinsichtlich Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum BAT keinen schlüssigen Tatsachenvortrag geliefert hat. Das braucht der Senat nicht zu vertiefen, nachdem die Revision – von ihrem Standpunkt aus konsequent – diesen Punkt nicht aufgegriffen hat.
III. Da der Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet ist, war über den Zahlungsantrag nicht mehr zu befinden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Zahlungsantrag stelle sich zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach als eventual kumuliert, also uneigentliches Hilfsbegehren dar, über das nur zu entscheiden ist, wenn über den Feststellungsantrag im Sinne der Klägerin entschieden ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Friedrich, Weßelkock, Wolf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 19.01.2000 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436422 |
BAGE, 190 |
BB 2000, 1096 |
FA 2000, 299 |
NZA 2000, 1170 |
SAE 2000, 264 |
ZTR 2000, 507 |
AP, 0 |
PersR 2000, 393 |
PersV 2001, 70 |
RiA 2001, 71 |
ZfPR 2001, 117 |