Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk
Leitsatz (amtlich)
Die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk haben im Jahr 2000 einen Anspruch von acht Zwölfteln der Jahressondervergütung aus dem nachwirkenden RTV-1995 erworben. Mit dem Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 wurde die Regelung durch eine andere Abmachung ersetzt, die jedoch keine Sonderzahlung mehr für das Jahr 2000 vorsah.
Orientierungssatz
1. Der RTV-1995 enthielt eine Sonderleistung als zusätzliche Vergütung, auf die mit jedem Monat des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Anspruch erworben wurde. Der Stichtag hatte nur für den erstmaligen Anspruch nach Beginn der Betriebszugehörigkeit Bedeutung. Ab dann bestand lediglich eine Fälligkeitsregelung. Ein rechtlicher Bestand dieses Tarifvertrags zum Fälligkeitszeitpunkt war nicht Anspruchsvoraussetzung.
2. Nach der Kündigung des RTV-1995 zum 30. April 2000 wirkte diese Regelung nach bis zum 31. August 2000. Mit dem 1. September 2000 wurde sie durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzten RTV-2000 als andere Abmachung in vollem Umfang ersetzt.
3. Für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2000 sieht der RTV-2000 keinen Anspruch auf eine Jahressondervergütung vor. Er ordnet auch keine partielle Weitergeltung des RTV-1995 an.
Normenkette
Rahmentarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk vom 22. September 1995 (RTV-1995) und vom 16. August 2000 (RTV-2000), jeweils § 15
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 06.02.2001; Aktenzeichen 6 Ca 567/00) |
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. Februar 2001 – 6 Ca 567/00 – teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 398,67 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 auf den Nettobetrag seit dem 15. November 2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für das Jahr 2000 eine tarifliche Jahressondervergütung zu gewähren.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1998 als Reinigungskraft bei der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und einem Stundenlohn von 14,62 DM brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk für die Bundesrepublik Deutschland (RTV) Anwendung.
Am 1. Oktober 1995 trat der RTV vom 22. September 1995 (RTV-1995), kündbar mit einer Frist von sechs Monaten, erstmalig zum 31. Dezember 1999, in Kraft. Der RTV-1995 wurde zum 1. Oktober 1995 für allgemeinverbindlich erklärt. Er lautete auszugsweise:
„§ 15 Jahressondervergütung
- Der/die Beschäftigte hat nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung durch den Arbeitgeber. Stichtag ist … ab 1996 der 31. Oktober.
Die Höhe der Zahlung beträgt
|
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
das |
60- |
65 |
70 |
75 |
80-fache |
des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifstundenlohnes des/der Beschäftigten. …
- Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch auf die Zahlung der Jahressondervergütung im Verhältnis seiner/ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
- Anspruchsberechtigte Beschäftigte …, deren Beschäftigungsverhältnis … im Kalenderjahr wegen Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs ruht, erhalten keine Leistungen gemäß Abs. 2 und 3. Ruht dieses Beschäftigungsverhältnis teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
- Ausscheidende Beschäftigte haben nach Erfüllung der Wartezeit (§ 15 Ziff. 1) einen Anspruch auf je 1/12 der Jahressondervergütung für jeden angefangenen Monat.
- …
- Die Jahressondervergütung ist mit dem Lohn für den … Monat Oktober auszuzahlen … Im Falle der Ziffer 5 ist die Zahlung mit der letzten Lohnabrechnung fällig.”
Infolge der gesetzlichen Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 1999 und den daraus resultierenden Folgen für das Gebäudereiniger-Handwerk vereinbarten die Tarifvertragsparteien zunächst eine befristete Übergangsregelung und die Verkürzung der Kündigungsfrist des RTV-1995 auf zwei Monate. Der RTV-1995 wurde vom Arbeitgeberverband zum 30. April 2000 gekündigt. Am 16. August 2000 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen neuen Rahmentarifvertrag (RTV-2000). Dieser trat zum 1. September 2000 in Kraft. Er wurde durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 mit Wirkung zum 1. September 2000 für allgemeinverbindlich erklärt. Der RTV-2000 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„§ 15 Jahressonderzahlung
Arbeitnehmer/innen …, deren Arbeitsverhältnis … am 1. Januar 2001 mindestens sechs Monate bestand, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von
- 25 % im Jahr 2001
- 45 % im Jahr 2002
- 65 % im Jahr 2003
- 85 % im Jahr 2004
des im April des Kalenderjahres vereinbarten tariflichen Monatsentgeltes auf Grundlage der geltenden Tarifsätze der jeweiligen Entgeltgruppen.
- …
- Die Jahressonderzahlung wird jeweils zur Hälfte zum Stichtag 30. April bzw. 31. Oktober fällig und wird spätestens mit der April- bzw. Oktoberabrechnung hälftig ausbezahlt.
- Bei Arbeitnehmerinnen, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen, kann die Jahressonderzahlung monatlich anteilig fällig und ausbezahlt werden. Dies ist bei der monatlichen Abrechnung gesondert auszuweisen.
§ 25 Besitzstandswahrung
- Für Beschäftigte günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt.
- Von den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 dieses Rahmentarifvertrages kann in Betrieben mit Betriebsrat zugunsten der Arbeitnehmer/innen durch eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden.”
Mit Schreiben vom 16. November 2000 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich die verweigerte Zahlung der Jahressondervergütung für das Jahr 2000 in Höhe von 1.169,60 DM geltend.
Die Klägerin meint, ihr stehe gemäß § 15 RTV-1995 ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung für das Jahr 2000 zu. Der allgemeinverbindliche RTV-1995 entfalte trotz seiner Kündigung nach § 4 Abs. 5 TVG für das gesamte Jahr 2000 Nachwirkung. Die Nachwirkung sei nicht durch den Abschluß des RTV-2000 beendet worden. Eine andere Abmachung im Sinne § 4 Abs. 5 TVG läge nur vor, wenn der alte Tarifvertrag durch eine neue Tarifregelung „ersetzt” worden wäre. Dies erfordere deckungsgleiche Regelungen nicht nur in bezug auf die Geltungsbereiche, sondern auch hinsichtlich der Inhaltsnormen. Der neue Tarifvertrag erfasse mit § 15 RTV-2000 nach seinem Wortlaut allein die Jahressonderzahlungen ab dem Jahr 2001, nicht aber solche für das Jahr 2000. Daher sei § 15 RTV-1995 nicht ersetzt worden. Diese Regelung gelte deshalb bis zum 31. Dezember 2000 weiter.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.169,60 DM brutto zuzüglich 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 auf den Nettobetrag seit dem 15. November 2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der RTV-2000 bezwecke mit seinen Regelungen zur Jahressondervergütung eine finanzielle Entlastung der Arbeitgeber. Zu diesem Zweck sei der RTV-2000 bereits zum 1. September 2000 in Kraft gesetzt worden. Damit habe bereits für das Jahr 2000 die Nachwirkung des RTV-1995 beendet werden sollen. § 15 RTV-2000 stelle eine „andere Abmachung” im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar, welche die §§ 14, 15 RTV-1995 abgelöst habe. Statt einer Jahressondervergütung und eines zusätzlichen Urlaubsgeldes werde nun völlig neu und ersichtlich abschließend eine einzige Jahressonderzahlung, jedoch erst ab dem Jahr 2001 gewährt. Hätten die Tarifvertragsparteien trotz des Inkrafttretens des RTV-2000 am 1. September 2000 eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2000 vorsehen wollen, hätten sie es im RTV-2000 ausdrücklich regeln müssen. Dies sei nicht geschehen. Der RTV-1995 eröffne auch keinen Anspruch auf eine anteilige Zahlung für das Jahr 2000. § 15 Ziff. 7 RTV-1995 regele keinen auf den 31. Oktober verlegten Fälligkeitstermin für monatlich erworbene, anteilige Zahlungsansprüche. Der gemäß § 15 RTV-1995 für das Jahr 2000 vorgesehene Anspruch habe vielmehr erst zum Stichtag, dem 31. Oktober 2000, entstehen können, mithin zu einem Zeitpunkt, an dem die Geltung des RTV-1995 bereits beendet gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf Antrag der Parteien die Sprungrevision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist teilweise begründet. Die Klägerin kann für das Jahr 2000 eine anteilige Jahressondervergütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht ihr nicht zu.
I. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß § 15 RTV-2000 keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2000, sondern nur für die Zeit nach dem 1. Januar 2001 gewähre. Der Anspruch folge auch nicht aus § 15 RTV-1995, da diese tarifliche Bestimmung keine Regelung für das Jahr 2000, sondern nur für die Zeit bis zum Jahr 1999 enthalten habe und außerdem durch den allgemeinverbindlichen § 15 RTV-2000 abgelöst worden sei. Der gesamte Bereich der Sonderzahlungen sei mit dem RTV-2000 abschließend neu geregelt worden. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke bestehe nicht. Die ablösende Neuregelung sei zum 1. September 2000 in Kraft gesetzt worden und damit vor dem Stichtag, zu dem nach § 15 RTV-1995 ein etwaiger Anspruch auf eine Sonderzahlung für 2000 habe entstehen können.
II. Dem folgt der Senat nur teilweise.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2000 aus § 15 RTV-2000. Die am 1. September 2000 in Kraft getretenen Bestimmungen des RTV-2000 finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Auslegung des § 15 RTV-2000 ergibt jedoch, daß Ansprüche auf Jahressonderzahlungen für die Zeit ab dem Jahr 2001, nicht jedoch schon für das Jahr 2000, begründet werden.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. März 2001 – 10 AZR 41/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 43).
b) Nach dem klaren Wortlaut des § 15 RTV-2000 wird eine Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2001 geregelt. Daß der RTV-2000 mit seinem Inkrafttreten am 1. September 2000 bereits im Laufe des Jahres 2000 Geltung erlangt hatte, zwingt nicht zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten damit auch für das Jahr 2000 eine Sonderzahlung gewähren wollen. § 15 RTV-2000 bezieht sich ausdrücklich allein auf die Jahre 2001 bis 2004 und regelt die tariflichen Sonderzahlungen völlig neu. Stichtag für die zu erfüllende Wartezeit ist der 1. Januar 2001. Die Gewährung einer Jahressonderzahlung nach § 15 RTV-2000 ist damit eindeutig zukunftsorientiert und ausschließlich für die Zeit ab dem Jahr 2001 vorgesehen.
2. Ein Anspruch auf Zahlung einer vollen Jahressondervergütung für das gesamte Bezugsjahr 2000 folgt auch nicht aus § 15 RTV-1995. Der RTV-1995 wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2000 von den Vorschriften des RTV-2000 abgelöst, ohne daß die Tarifvertragsparteien partiell der Vorschrift des § 15 RTV-1995 einen längeren zeitlichen Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2000 beigemessen hätten.
a) Der RTV-1995 war ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die normative Wirkung des RTV-1995 endete zum Ablauf der Kündigungsfrist, dem 30. April 2000.
b) Die Vorschriften des RTV-1995 fanden über den 30. April 2000 hinaus kraft Nachwirkung weiter auf das Arbeitsverhältnis Anwendung (§ 4 Abs. 5 TVG). Für die Anordnung der Nachwirkung in § 4 Abs. 5 TVG besteht kein Unterschied, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung oder auf Grund seiner Allgemeinverbindlichkeit gegolten hat (BAG 25. Oktober 2000 – 4 AZR 212/00 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 32 mwN; 27. November 1991 – 4 AZR 211/91 – BAGE 69, 119). § 4 Abs. 5 TVG hat zur Folge, daß die Normen in der zum Zeitpunkt des Wegfalls der Tarifgeltung geltenden Fassung nachwirken (BAG 24. November 1999 – 4 AZR 666/98 – BAGE 93, 34; 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – BAGE 94, 367).
c) Die Nachwirkung des RTV-1995, auch dessen § 15, endete mit dem Inkrafttreten des RTV-2000 zum 1. September 2000. Die Vorschriften des RTV-2000 stellen eine „andere Abmachung” iSd. § 4 Abs. 5 TVG dar.
aa) Die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG sichert eine statische Zwischenregelung, bis die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrags „durch eine andere Abmachung ersetzt werden”. Diese kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Abrede getroffen werden. Die Nachwirkung kann jedoch nur durch eine Abmachung beendet werden, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies war wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Parteien mit dem Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 der Fall. Mit diesem Zeitpunkt endete die Nachwirkung des RTV-1995 (vgl. BAG 25. Oktober 2000 – 4 AZR 212/00 – aaO; Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 5 Rn. 126).
bb) Der RTV-2000 löste den RTV-1995 vollständig ab. Ab dem 1. September 2000 gelten nur noch die neuen tariflichen Regelungen (vgl. Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 261). Nach dem Ablösungsprinzip („Zeitkollisionsregel”) findet wegen des gleichen Rangs beider Tarifverträge zueinander auch kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 28. Mai 1997 – 4 AZR 545/95 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27). Eine Tarifnorm steht stets unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen werden zu können. Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht (BAG 8. September 1999 – 4 AZR 661/98 – BAGE 92, 259). Dem steht auch § 25 RTV-2000 nicht entgegen, wonach für Beschäftigte günstigere Vereinbarungen durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt werden. Diese tarifliche Bestimmung wiederholt lediglich den Inhalt des in § 4 Abs. 3 TVG geregelten Günstigkeitsprinzips, das bei der Ablösung eines Tarifvertrags durch einen nachfolgenden Tarifvertrag jedoch keine Anwendung findet.
cc) Auch § 15 RTV-1995 wurde mit Wirkung zum 1. September 2000 abgelöst. Eine Weitergeltung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2000 ist in den tariflichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
(1) Regelt ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu, ersetzt er den vorangehenden Tarifvertrag insoweit grundsätzlich ganz (Ablösungsprinzip). Abweichend von diesem Grundsatz können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, daß trotz einer Neuregelung bisher geltende Regelungen räumlich, sachlich oder persönlich begrenzt auch künftig weiter gelten sollen. Sie können die Ablösung partiell verhindern (Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 74, 262). In diesem Fall löst der neue Tarifvertrag die alte Ordnung nur in dem vorgesehenen Umfang ab. Derartige abweichende Regelungen bedürfen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit jedoch besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit (BAG 28. September 1994 – 4 AZR 748/93 – nv.; 30. Januar 1985 – 4 AZR 117/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 9; Wiedemann/Wank aaO § 4 Rn. 262).
(2) Dem Wortlaut des RTV-2000 ist eine Anordnung der Weitergeltung des § 15 RTV-1995 nicht zu entnehmen. § 26 RTV-2000 normiert ohne Ausnahme das Inkrafttreten des RTV-2000 zum 1. September 2000. Beide Tarifverträge haben identische räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereiche. Sie enthalten jeweils Regelungen zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung, die jedoch inhaltlich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und der Anspruchshöhe erheblich voneinander abweichen. Die Tarifvertragsparteien haben die neuen umfassenden Regelungen zur Sonderleistung in Kenntnis des Ablösungsprinzips bereits mit Wirkung zum 1. September 2000 in Kraft gesetzt.
Daß § 15 RTV-2000 zu diesem Zeitpunkt die alte tarifliche Regelung ablöst, jedoch für das Jahr 2000 selbst keine Zahlung vorsieht, spricht nicht für die Weitergeltung der alten Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien sind frei darin, bisherige tarifliche Sonderleistungen ganz oder teilweise zu streichen oder für bestimmte Zeiträume auszusetzen. Damit ist allein aus dem Fehlen einer Regelung für die Zeit von September bis Dezember 2000 nicht zu schließen, die Tarifvertragsparteien seien von dem Fortbestand der alten Regelung ausgegangen und hätten es für überflüssig gehalten, dies ausdrücklich zu normieren. Im Gegenteil spricht der erklärte Zweck der Neuregelung iS einer Kostensenkung für die von der gesetzlichen Neuregelung der Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigter besonders betroffenen Gebäudereinigerunternehmen dagegen, daß über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung hinaus noch Ansprüche aus dem abgelösten Tarifvertrag bestehen bleiben sollten. Mit der Neuregelung wurden die Ansprüche auf Sonderzahlungen erheblich beschnitten. Die Jahressonderzahlung für das Jahr 2001 wurde auf etwa 50 % der bisherigen Sondervergütung gekürzt und steigt erst danach wieder an. Auch im Hinblick darauf ist es folgerichtig, anzunehmen, daß für die Zeit ab 1. September 2000 keine Ansprüche mehr entstehen sollten.
3. Die Auslegung des § 15 RTV-1995 ergibt jedoch, daß die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000 ratierlich einen anteiligen Anspruch auf acht Zwölftel der Jahressondervergütung für das Jahr 2000 erworben hat.
a) Der Anspruch auf die Jahressondervergütung entsteht nach § 15 Ziff. 1 RTV 1995 erstmalig nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Diese bemißt sich seit dem Jahr 1996 nach dem in § 15 Ziff. 1 Satz 2 RTV-1995 vorgesehenen Stichtag, dem 31. Oktober. Dieser Stichtag ist jedoch nach dem eindeutigen Tarifwortlaut nur für das erstmalige Entstehen des Anspruchs auf die Jahressondervergütung von Bedeutung. Ist die sechsmonatige Wartezeit einmal erfüllt, entsteht der Anspruch auf die Jahressondervergütung ohne weitere Voraussetzungen entsprechend dem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses im Kalenderjahr in Höhe von je 1/12 für jeden angefangenen Monat.
Dies folgt aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Während sich die Erfüllung der Wartezeit nach dem Stichtag des 31. Oktober richtet (§ 15 Ziff. 1 RTV-1995), knüpfen die tariflichen Bestimmungen für die Folgejahre nur an die Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr an, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruht (§ 15 Ziff. 4 RTV-1995). Dabei entsteht der Anspruch, wie die Regelung für die ausscheidenden Beschäftigten in § 15 Ziff. 5 RTV-1995 zeigt, in Höhe von je 1/12 der Jahressondervergütung für jeden angefangenen Monat. Der so ratierlich entstehende Anspruch ist mit der Lohnabrechnung für den Monat Oktober auszuzahlen (§ 15 Ziff. 7 RTV-1995). Diese tarifliche Bestimmung regelt jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht das Entstehen des Anspruchs auf die Jahressondervergütung, sondern allein dessen Fälligkeit. Dabei bemißt sich die Höhe gem. § 15 Ziff. 2 RTV-1995 nach einem Vielfachen des zu dieser Zeit geltenden Tarifstundenlohns.
Der Anspruch auf die Jahressondervergütung 2000 entstand damit in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000 in Höhe von 8/12 der Jahressondervergütung und wurde mit der Lohnzahlung für den Monat Oktober 2000 fällig (vgl. auch BAG 11. Oktober 1995 – 10 AZR 1984/94 – BAGE 81, 132). Die Fortgeltung des RTV-1995 bis zum Fälligkeitszeitpunkt war nicht Anspruchsvoraussetzung (so auch Thöne FA 2001, 229; Zirker FA 2002, 4).
b) Die tarifliche Bestimmung des § 15 RTV-1995 ist auch als Anspruchsgrundlage für das Jahr 2000 heranzuziehen, obwohl die Höhe der Zahlung in § 15 Ziff. 2 RTV-1995 nur für die Jahre 1995 bis 1999 geregelt ist und mit dem Höchstsatz des 80-fachen Tarifstundenlohns für das Jahr 1999 festgelegt ist.
Aus dieser Regelung läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß die Tarifvertragsparteien bei Fortgeltung der tariflichen Bestimmungen, wie im Falle der Nachwirkung, über das Jahr 1999 hinaus keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung mehr gewähren wollten. Eine sachgerechte Auslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, daß der Höchstsatz zwar erst im Jahre 1999 erreicht, aber danach in dieser Höhe, vorbehaltlich einer Neuregelung, bestehen bleiben sollte.
Dies wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang belegt. Die Tarifvertragsparteien haben in gleicher Weise wie bei der Jahressondervergütung in § 15 Ziff. 2 RTV-1995 für die neuen Bundesländer bis zum Jahr 1999 eine gestaffelte Erhöhung des Urlaubsanspruchs auf 29 Arbeitstage (§ 14 Ziff. 1.2 RTV-1995) und des zusätzlichen Urlaubsgeldes bis auf 30,00 DM je Urlaubstag (§ 14 Ziff. 4 RTV-1995) vorgenommen. In den alten Bundesländern galt ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und ab dem Jahr 1996 ein Urlaubsgeld von 30,00 DM je Urlaubstag. Bei sachgerechter Auslegung dieser Regelung kann ebenso wie aus der Staffelung der Höhe der Jahressondervergütung bis zum Jahr 1999 nicht angenommen werden, daß für Beschäftigte in den neuen Bundesländern nach dem Jahr 1999 kein tariflicher Urlaubsanspruch und kein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld mehr bestehen sollte. Die Staffelung hat nur die Bedeutung, daß ab dem Jahr 1999 jeweils der Höchstsatz erreicht wurde und dieses Niveau erhalten bleiben sollte. Der Klägerin steht deshalb für das Jahr 2000 ein Anspruch in Höhe von 8/12 des 80-fachen Tarifstundenlohns aus dem Monat Oktober 2000 zu. Dessen Höhe ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Bacher, Schlegel
Fundstellen
Haufe-Index 746620 |
BAGE, 377 |
BB 2002, 1494 |
NWB 2002, 1431 |
ARST 2002, 166 |
EWiR 2002, 773 |
FA 2002, 188 |
FA 2002, 253 |
AP, 0 |
AuA 2002, 230 |
EzA-SD 2002, 21 |
EzA-SD 2002, 4 |
EzA |
AUR 2002, 185 |
AUR 2002, 319 |
SPA 2002, 8 |