Berechnung der Jahressonderzahlung TV-L und TVöD

Für die Berechnung der Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L ist das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis maßgeblich. Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn dieses mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.

Die Klägerin war vom 1.8.2008 bis zum 31.7.2015 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ende August 2015 schlossen die Parteien einen bis zum 31.1.2016 befristeten Arbeitsvertrag, wonach die Klägerin bei dem beklagten Land als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt sein sollte. Der TV-L fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 

Im Jahr 2015 erhielt die Klägerin gemäß § 20 TV-L eine Jahressonderzahlung, welche auf Basis ihres Teilzeitentgeltes für die Monate August und September berechnet wurde. Die Bruttovergütung für den Monat Juli (2.627,85 EUR brutto) blieb hierbei unberücksichtigt. 

Die Klägerin vertrat nun die Ansicht, dass auch die Vergütung für den Monat Juli 2015 in die Berechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen sei, da es mit § 20 TV-L nicht zu vereinbaren sei, nur die Vergütung zu berücksichtigen, die in dem Arbeitsverhältnis bezogen worden sei, das am 1.12. des jeweiligen Jahres bestehe. Insbesondere stelle § 20 Abs. 3 TV-L auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlte Entgelt ab. 

Dagegen brachte das beklagte Land vor, dass die Jahressonderzahlung ausschließlich anhand der Vergütung zu bemessen sei, die in dem am 1.12. bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt worden sei. Daher sei die Vergütung für Juli 2015 aus dem vorangegangenen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht miteinzubeziehen.

BAG: Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses entscheidend

Die Klage der Lehrerin hatte keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass als Bemessungszeitraum nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden können. Zeiten einer früheren Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber seien dabei grundsätzlich unerheblich. Die ergebe die Auslegung von § 20 Abs. 3 TV-L.

TV-L und TVöD nicht eindeutig

Zwar sei dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L bzw. der Protokollerklärung zu Abs. 3 und auch aus § 20 Abs. 4 nicht zu entnehmen, ob auf das Entgelt aus dem am 1.12.bestehenden und nach § 20 Abs. 1 TV-L anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis abzustellen oder ob auch das Entgelt aus einem weiteren, bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sei. Hierzu hätten die Tarifvertragsparteien auch keine ausdrückliche Regelung getroffen, so dass dies grundsätzlich auch den Schluss zulasse, dass es bei mehreren innerhalb eines Kalenderjahres bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht darauf ankomme, aus welchem der Arbeitsverhältnisse der Entgeltanspruch stamme. Allerdings sei diese Folgerung auch nicht zwingend.

Stichtagsregelung spricht für Arbeitsverhältnis, das am 1.12. besteht

In Betracht komme ebenso, dass sich der Entgeltbegriff des § 20 Abs. 3 Satz 1 TV-L nur auf das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 TV-L beziehe, somit jenes, welches am Stichtag des 1.12. bestehe. Und für diese Auslegung spreche eindeutig der tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung. 

Das BAG führte hierzu aus, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf die Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 1 TV-L mit einer Stichtagsregelung gestaltet haben. Sie haben den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung auf das am Stichtag des 1.12. bestehende Arbeitsverhältnis ausgerichtet, unabhängig davon, ob es befristet oder schon gekündigt ist. Ebenso wenig komme es ihnen darauf an, ob dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis eine weitere vertragliche Beziehung der Parteien vorausging. Dieser Umstand spreche dafür, dass grundsätzlich nur das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis maßgebend für die Jahressonderzahlung sein soll (BAG, Urteil vom 14.7.2021, 10 AZR 485/20).

Anmerkung: 

Diese Entscheidung ist auf den Bereich des TVöD übertragbar.


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