Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich des VTV und Einschränkung der AVE
Orientierungssatz
1. Arbeiten die Arbeitnehmer eines Bauarbeitgebers mit Sitz in Deutschland vorübergehend im Ausland, hindert dies nicht die Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe.
2. Ist ein in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz erläutert, wird der Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn arbeitszeitlich überwiegend im Klammerzusatz genannte Tätigkeiten verrichtet werden.
3. Ein Betrieb, dessen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Decken und Wände mit von Drittunternehmen vorgefertigten Platten verkleiden, verrichtet Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, ist deshalb nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen und führt keine Fertigbauarbeiten iSv. Abschn. II der Einschränkungsklauseln in den AVE-Bekanntmachungen aus.
4. Der Umstand, dass Abschn. I der Einschränkungsklauseln nach dem Stichtag 1. Juli 1999 neu gegründete Unternehmen auch bei Mitgliedschaft in einem der in Abs. 2 Buchst. a aufgeführten Verbände im Gegensatz zu den in der Vorschrift genannten nachgegründeten Niederlassungen von Stammbetrieben nicht von der Allgemeinverbindlicherklärung ausnimmt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Nr. 1; TVG § 5 Abs. 4
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen 16 Sa 739/05) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 31.03.2005; Aktenzeichen 5 Ca 746/03) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2005 – 16 Sa 739/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen von den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate März 2002 bis August 2004 Sozialkassenbeiträge iHv. 75.403,38 Euro zu leisten hat.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den jeweiligen Fassungen. Im VTV heißt es:
Ҥ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
…
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
…”
Die für den streitigen Zeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV verweisen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkungen gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifwerken für das Baugewerbe (AVE-Bekanntmachung) vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385), die in der Folgezeit keine inhaltliche Änderung mehr erfahren haben. Diese Maßgaben (Einschränkungsklauseln) bestimmen zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit ua.:
“Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
2. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Abs. 1 nur dann, wenn sie
a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Abs. 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchst. a) genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Abs. 1 genannten Tarifverträge gehören und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchst. a) genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Abs. 1 genannten Tarifverträge fallen.
c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchst. a) zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Abs. 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchst. a) genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Abs. 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind.
II.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchst. a) genannten Verbände geworden sind.
…”
Die Beklagte wurde am 4. Februar 2002 gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister “Akustik- und Trockenbau” eingetragen. Die Arbeitnehmer der Beklagten führten in den Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen uä. aus. Die für die Verkleidungen verwendeten Platten aus unterschiedlichen Materialien bezog die Beklagte von Drittunternehmen. Seit dem 5. März 2002 gehört die Beklagte dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. an. In dem von diesem Verband mit der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirk Bayern, sowie der IG Metall, Bezirk Bayern, abgeschlossenen Manteltarifvertrag vom 1. Juli 1999 (MTV) für den Bereich der Möbelindustrie, die Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie einschließlich Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige heißt es zum Geltungsbereich:
“Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten
räumlich: |
für den Freistaat Bayern |
persönlich: |
für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte, soweit sie von den jeweiligen Lohn- bzw. Gehaltsgruppeneinteilungen erfaßt werden) sowie für alle Auszubildenden. |
fachlich: |
für alle Unternehmen nebst Hilfs-, Neben- und vorgeschalteter Betriebe der Holzindustrie, der Möbelindustrie, der Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige einschließlich sonstiger Betriebs- und Handelsabteilungen, insbesondere nachstehender Fertigungen. |
a) Möbel aller Materialien, einschließlich Küchen-, Tisch-, Sitz- und Polstermöbel sowie Gestellfertigung, Polsterbetten, Matratzen und Matratzenrahmen, Büro-, Schul- und Kühlmöbel sowie Industrie- und Labormöbel, Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie-, Schul- und Ladeneinrichtungen, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen, akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen,
…
e) Herstellung und Montage von Holzverschraubungen und Holzbauteilen, Holzleimbau, Holzwaren, Nagelbinder, Industriebau, Holzhäusern, Fertighäusern, Fertigbauteilen und andren Bauteilen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messeständen, Silos, Gewächshäusern, Frühbeetfenstern, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen,
…”
Die ZVK ist der Ansicht, die Beklagte unterfalle auf Grund der von ihren Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend durchgeführten Montage von Wand- und Deckenverkleidungen dem betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten VTV. Die Arbeitnehmer der Beklagten hätten Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt. Auf Grund der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV sei der Betrieb der Beklagten nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Da keine der in den Einschränkungsklauseln genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sei, erstrecke sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV auf den Betrieb der Beklagten. Dieser Tarifvertrag sei vom MTV nicht nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt worden. Ein Fall der Tarifpluralität liege nicht vor. Der fachliche Geltungsbereich des MTV erfasse den Handwerksbetrieb der Beklagten nicht. Die Beklagte habe somit die von ihr für den Anspruchszeitraum gemeldeten Sozialkassenbeiträge zu entrichten.
Die ZVK hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.403,38 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat gemeint, ihr Betrieb sei in den Kalenderjahren des Klagezeitraums nicht vom Geltungsbereich des VTV erfasst worden. Ihre Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten und keine Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt. Auf Raumauskleidungen seien 70 vH der betrieblichen Arbeitszeit entfallen, auf die Herstellung von Wänden und Türen 20 vH und auf sonstige Ausbauten und Auskleidungen vornehmlich akustischer Zielsetzung 10 vH der Gesamtarbeitszeit. Es habe sich um technisch schwierige Arbeiten gehandelt. Deshalb habe der eigentliche Herstellungsvorgang des Innenausbaus bzw. der Verkleidung erst auf der Baustelle stattgefunden. Demgegenüber erfordere industrieller Trockenbau, dass von Dritten vorgefertigte Deckensysteme ohne wesentliche Veränderung montiert werden. Eine solche Vorfertigung der Unterkonstruktionsteile oder Platten sei bei den von ihr ausgeführten Arbeiten nicht möglich. Die Teile müssten wegen der zulässigen Rohbautoleranzen anhand der konkreten Maße am Bau individuell angepasst werden. Jedenfalls werde ihr Betrieb als Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst. Da sie Fertigbauarbeiten iSd. Abschn. II der Einschränkungsklauseln ausführe, erstrecke sich die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV nicht auf ihren Betrieb. Dieser sei auch nach Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Die unterschiedliche Behandlung von nach dem Stichtag 1. Juli 1999 neu gegründeten Unternehmen und nachgegründeten Niederlassungen verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln führe zu einer Gleichbehandlung neu gegründeter Unternehmen mit nachgegründeten Niederlassungen. Ihr Betrieb unterfalle schließlich dem betrieblichen Geltungsbereich des gegenüber dem VTV spezielleren MTV. Der Abführung von Urlaubskassenbeiträgen für die Jahre 2002 und 2003 nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) stehe entgegen, dass ihre Arbeitnehmer in diesen Jahren zu 60 vH der Arbeitszeit in Luxemburg und England und damit außerhalb des Geltungsbereichs des AEntG gearbeitet hätten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat – kurz zusammengefasst – angenommen, der ZVK stünden die beanspruchten Beiträge zu. Die Beklagte habe ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Betrieb werde deshalb vom räumlichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dem stehe der vorübergehende Einsatz von Arbeitnehmern der Beklagten im Ausland in den Jahren 2002 und 2003 nicht entgegen. Der Betrieb der Beklagten sei auch dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Er sei nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen gewesen. Die Arbeitnehmer der Beklagten hätten arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausgeführt. Der Rückausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV sei damit erfüllt. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV habe sich auf den Betrieb der Beklagten erstreckt. Weder die Voraussetzungen des Abschnitts I noch die des Abschnitts II der Einschränkungsklauseln seien erfüllt. Die Beklagte sei erst nach dem Stichtag des 1. Juli 1999 Mitglied im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. geworden und habe keine Fertigbauarbeiten ausgeführt. Der MTV habe den VTV nicht nach den Grundsätzen der Spezialität verdrängt. Es fehle bereits an einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität. Der Betrieb der Beklagten sei vom fachlichen Geltungsbereich des MTV nicht erfasst worden. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Industriebetrieb gehandelt habe.
II. Diese rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Der ZVK stehen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VTV iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 VTV für die Monate März 2002 bis August 2004 Sozialkassenbeiträge iHv. 75.403,38 Euro zu, über deren Höhe kein Streit besteht.
1. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der vorübergehende Einsatz von Arbeitnehmern der Beklagten im Ausland und damit außerhalb des Geltungsbereichs des AEntG in den Jahren 2002 und 2003 der Anwendung des VTV nicht entgegensteht. Nach § 1 Abs. 1 VTV umfasst der räumliche Geltungsbereich des VTV das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dieser hat die Beklagte ihren Sitz. Nach den von der Beklagten nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte in den Jahren 2002 und 2003 ihre Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Der Arbeitsort wird regelmäßig durch den gewöhnlichen Einsatz- und Tätigkeitsort bestimmt und ist nach dem Wortlaut des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht auf eine bestimmte politische Gemeinde begrenzt, sondern umfasst bei Einsatz an wechselnden Orten innerhalb eines Landes das gesamte Staatsgebiet (vgl. BAG 9. Juli 2003 – 10 AZR 593/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 261 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 6; 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – BAGE 100, 130; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – BAGE 71, 297). Nach dieser Regelanknüpfung verweist das objektive Arbeitsvertragsstatut auf deutsches Recht. Die gewöhnlichen Einsatz- und Tätigkeitsorte der Arbeitnehmer der Beklagten lagen auch in den Jahren 2002 und 2003 in Deutschland. Die Beklagte hat nicht behauptet, mit den ins Ausland entsandten Arbeitnehmern arbeitsvertraglich das Recht eines anderen Staates vereinbart zu haben. Vielmehr geht auch die Beklagte von der Geltung deutschen Rechts aus, wenn sie geltend macht, der räumlich für den Freistaat Bayern geltende MTV habe Anwendung gefunden.
2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, ihr Betrieb sei nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst worden.
a) Für die Frage, ob im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (st. Rspr. vgl. BAG 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 – 10 AZR 119/04 –; 8. März 2006 – 10 AZR 392/05 –; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 = EzA TVG Bauindustrie Nr. 128; 15. November 2006 – 10 AZR 637/05 – und – 10 AZR 698/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 289 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 132). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (st. Rspr. vgl. BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11; 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – aaO; 13. Mai 2004 – 10 AZR 488/03 –; 8. März 2006 – 10 AZR 392/05 –; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – aaO; 15. November 2006 – 10 AZR 637/05 und – 10 AZR 698/05 – aaO). Erläutern die Tarifvertragsparteien ein solches Tätigkeitsbeispiel in einem Klammerzusatz, bringen sie damit zum Ausdruck, dass die im Klammerzusatz genannten Beispiele das Tätigkeitsbeispiel erfüllen (vgl. BAG 29. September 2004 – 10 AZR 562/03 –; 20. September 1995 – 10 AZR 1018/94 –; 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238).
b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten haben ihre Arbeitnehmer in den Kalenderjahren des Klagezeitraums arbeitszeitlich überwiegend Innenausbauarbeiten in Form von Raumauskleidungen aller Art an Decken, Wänden, Säulen, Stützen uä. ausgeführt, wobei die für die Verkleidungen verwendeten Platten aus unterschiedlichen Materialien von Drittunternehmen bezogen wurden. Damit verrichteten die Arbeitnehmer Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (vgl. BAG 4. Mai 1994 – 10 AZR 475/93 –; 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 –; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 = EzA TVG Bauindustrie Nr. 128; 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131). Die Tarifvertragsparteien haben im Klammerzusatz als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten Wand- und Deckenbau bzw. -verkleidungen ausdrücklich genannt. Selbst wenn die Verkleidung von Stützen und Säulen mit Platten nicht als Wandbau oder Wandverkleidung verstanden würde (zur Verkleidung von Stützen als Wandverkleidung bzw. Wandbau vgl. BAG 26. April 1989 – 4 AZR 49/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 110), hätten die Arbeitnehmer der Beklagten, die sich selbst als Trockenbaubetrieb bezeichnet, mit der Anpassung und der Montage der von Drittunternehmen vorgefertigten Bauelemente an Stützen und Säulen arbeitszeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten verrichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für die Ausführung solcher Arbeiten nicht auf deren Schwierigkeit an. Darauf stellt die tarifliche Regelung nicht ab.
c) Zu Unrecht meint die Beklagte, ihr Betrieb sei als Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen. Die Rückausnahmeregelung in dieser Tarifbestimmung, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, bewirkt, dass der arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausführende Betrieb der Beklagten von der Ausnahme nicht erfasst wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnende Tätigkeiten verrichtet wurden oder ob die Beklagte gelernte Schreiner eingesetzt hat oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks bestanden hat (Senat 15. November 2006 – 10 AZR 665/05 – AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131; vgl. zur Rückausnahme bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch 14. Dezember 2005 – 10 AZR 321/05 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 125 sowie zur Rückausnahme für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten 19. Juli 2000 – 10 AZR 918/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98).
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten im Klagezeitraum auf ihren Betrieb erstreckt. Dieser war nicht auf Grund einer Einschränkungsklausel von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
a) Die Voraussetzungen des Abschn. II der Einschränkungsklauseln liegen nicht vor.
aa) Die Vorschrift ist so auszulegen, dass Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe ein Jahr nach Tätigkeitsaufnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, wenn sie bis dahin keine Mitgliedschaft in einem der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände erworben haben (Senat 29. September 2004 – 10 AZR 562/03 –; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 287 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 128). Die Beklagte ist zwar vor Ablauf eines Jahres nach Tätigkeitsaufnahme mittelbar Mitglied eines solchen Verbandes geworden. Sie unterhält jedoch keinen Fertigbauarbeiten ausführenden Betrieb. Der Begriff der Fertigbauarbeiten in Abschn. II der Einschränkungsklauseln verweist auf die von den Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV genannte Beispielstätigkeit “Fertigbauarbeiten” und legt damit deren Merkmale zu Grunde (vgl. Senat 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – aaO; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 301/06 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 130). Ein Betrieb führt Fertigbauarbeiten im Sinne dieser Tarifbestimmung aus, wenn er entweder Bauwerke mit Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt (vgl. Senat 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – aaO; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 301/06 – aaO). Mit den arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Raumauskleidungen haben die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten solche Fertigbauarbeiten nicht verrichtet. Bei der Montage von Decken- und Wandverkleidungen wurden vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit “fertig” verbaut.
bb) Der Hinweis der Beklagten auf die Definition des Begriffs “Fertigbauarbeiten” in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter der Nr. V 07103/293 in das öffentliche Tarifregister eingetragenen Protokollnotiz vom 15. Februar 2005 hilft ihr nicht weiter. Diese Protokollnotiz hat zu keiner inhaltlichen Änderung der Ausnahmeregelung für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe in Abschn. II der Einschränkungsklauseln in der AVE-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729) geführt. Eine inhaltliche Änderung der Ausnahmeregelung für Fertigbauarbeiten ausführende Betriebe in dieser AVE-Bekanntmachung wäre im Übrigen für den Klagezeitraum ohne Bedeutung.
b) Der Betrieb der Beklagten erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a iVm. Abs. 1 der Einschränkungsklauseln von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst wird. Die Beklagte war als Arbeitgeberin mit Sitz im Inland nicht bereits am Stichtag 1. Juli 1999 unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Abschn. I Abs. 2 Buchst. a der Einschränkungsklauseln genannten Verbände. Sie gehört erst seit dem 5. März 2002 dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. an.
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf Grund der unterschiedlichen Behandlung nach dem Stichtag neu gegründeter Unternehmen und nachgegründeter Niederlassungen bei der Ausnahme von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht verletzt.
aa) Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74 – BVerfGE 44, 322; 15. Juli 1980 – 1 BvR 24/74 – und – 1 BvR 439/79 – BVerfGE 55, 7; BAG 28. März 1990 – 4 AZR 536/89 – AP TVG § 5 Nr. 25 = EzA TVG § 5 Nr. 10). Nach der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gelten dessen Rechtsnormen auch für die nicht organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, soweit sie unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen (§ 5 Abs. 4 TVG) und nicht von einer Einschränkungsklausel erfasst werden.
bb) Die Stichtagsregelung und die unterschiedliche Behandlung von nach dem Stichtag neu gegründeten Unternehmen und den von der Ausnahmeregelung erfassten Nachgründungen in Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Normgeber der Allgemeinverbindlicherklärung verfügt ebenso wie der Gesetzgeber bei der Wahl eines Stichtags und bei der Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 – ZBR 2003, 247, 248; BAG 6. November 2003 – 6 AZR 505/02 – ZTR 2004, 253), wenn er Betriebe von der Allgemeinverbindlicherklärung ausnimmt. Die Wahl des Stichtags muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren (BVerfG 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5, 6/85 – BVerfGE 79, 212, 219). Die an ihn anknüpfenden Faktoren müssen sachlich vertretbar sein. Dem genügt die in Abschn. I Abs. 2 der Einschränkungsklauseln getroffene Regelung. Diese will bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland Tarifkonkurrenzen zu den unter Buchst. a genannten Tarifverträgen vermeiden oder auflösen (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 301/06 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 130). Wenn der Normgeber mit dem 1. Juli 1999 als Stichtag einen vor dem Inkrafttreten der Einschränkungsklauseln liegenden Zeitpunkt bestimmt hat, ist dies sachgerecht. Dadurch wird vermieden, dass die Mitgliedschaft in einem der in Buchst. a genannten Verbände nur deshalb erworben wird, um nicht von den Rechtsnormen der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge erfasst zu werden. Auch die Differenzierung zwischen nach dem Stichtag neu gegründeten Unternehmen und den in der Ausnahmeregelung genannten Nachgründungen ist sachlich vertretbar. Von Bedeutung ist, dass von der Einschränkungsklausel nicht alle Nachgründungen eines Stammbetriebs erfasst werden, sondern nur solche nachgegründeten Niederlassungen eines Stammbetriebs, die überwiegend Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Abs. 1 genannten Tarifverträge gehören, und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchst. a genannten Verbände erworben haben (Abschn. I Abs. 2 Buchst. b der Einschränkungsklauseln), oder die unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Abs. 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind (Abschn. I Abs. 2 Buchst. c der Einschränkungsklauseln). Bei neu gegründeten Unternehmen fehlt es an der Anbindung an einen Stammbetrieb und an einer organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindung, wie sie zwischen einem Stammbetrieb und seiner nachgegründeten Niederlassung typischerweise besteht.
4. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Betrieb der Beklagten nicht vom fachlichen Geltungsbereich des MTV erfasst wird, so dass sich die Frage der Auflösung einer Tarifpluralität oder Tarifkonkurrenz zwischen diesem Tarifvertrag und dem VTV nicht stellt.
a) Der MTV gilt für alle Unternehmen nebst Hilfs-, Neben- und vorgeschalteter Betriebe der Holzindustrie, der Möbelindustrie, der Kunststoffverarbeitung sowie verwandter Industriezweige einschließlich sonstiger Betriebs- und Handelsabteilungen, insbesondere der nachstehend aufgeführten Fertigungen. Einen solchen Industriebetrieb hat die Beklagte nicht unterhalten.
b) Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb auf Grund seiner Betriebsgröße, der Anzahl seiner Beschäftigten sowie eines größeren Kapitalbedarfs infolge der Anlagenintensität (Senat 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 –; 29. September 2004 – 10 AZR 562/03 –; 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92). Die Industrie ist durch Produktionsanlagen und Produktionsstufen gekennzeichnet. Bei einem Handwerksbetrieb handelt es sich dagegen um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb, in dem die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt werden (BAG 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 –; 26. August 1987 – 4 AZR 153/87 –; 18. Januar 1984 – 4 AZR 13/82 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 59; 21. Januar 1981 – 4 AZR 856/78 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 33). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die tarifschließenden Parteien des MTV den Begriff “Industrie” abweichend von seiner allgemeinen Bedeutung verstehen und angewandt wissen wollen (BAG 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – aaO).
c) Nach diesen Kriterien war der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum kein Industriebetrieb, sondern ein typischer Handwerksbetrieb. Das Landesarbeitsgericht hat zwar Feststellungen über die Betriebsgröße, insbesondere die Anzahl der Beschäftigten im Klagezeitraum, nicht getroffen. Die Beklagte hat die Behauptung der ZVK, die Anzahl der Beschäftigten der Beklagten sei gering, jedoch nicht bestritten. Dafür spricht auch die Höhe der von der Beklagten gemeldeten Sozialkassenbeiträge für die Monate März 2002 bis August 2004. Aus dem Gesamtbetrag von 75.403,38 Euro errechnet sich ein durchschnittlicher monatlicher Sozialkassenbeitrag von nur 2.513,45 Euro. Angesichts der Beitragssätze von 20,6 vH der Bruttolohnsumme in den Jahren 2002 und 2003 und 20 vH im Jahr 2004 wird deutlich, dass die Beklagte nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt hat. Es kommt hinzu, dass die Arbeitnehmer der Beklagten die Decken- und Wandverkleidungen nicht selbst herstellten, sondern lediglich die von Drittunternehmen bezogenen Platten überwiegend mit der Hand anpassten und montierten. Schließlich hat sich die Beklagte selbst darauf berufen, dass sie von ihren Kunden mit komplizierten, anspruchsvollen Aufgaben beauftragt worden ist, die den Tätigkeiten im industriellen Trockenbau nicht gleichgesetzt werden könnten.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Frese, Feldmann
Fundstellen
Haufe-Index 1779451 |
BauR 2007, 1624 |
EzA-SD 2007, 15 |
EzA |
NZA-RR 2008, 24 |
HzA aktuell 2007, 40 |