Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Pensionskasse. Eigenbeiträge. Umfassungszusage
Orientierungssatz
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 1. Juli 2002 erteilt wurden.
2. Bei Versorgungszusagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, sind an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
3. Eine in der Satzung einer Pensionskasse enthaltene Regelung, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis an die Stelle der beitragsfrei fortzuführenden Anwartschaft bei der Pensionskasse für den auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Teil der Anwartschaft – nicht aber für den vom Arbeitgeber finanzierten Teil – auf Antrag eine Austrittsvergütung tritt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung der Anwartschaft knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nrn. 3-4; BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 § 1 Abs. 3; BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 § 2 Abs. 2 S. 4; BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 § 2 Abs. 2 S. 5; BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 § 2 Abs. 2 S. 6; BetrAVG i.d.F. vom 19. Dezember 1974 § 2 Abs. 3 S. 3; BetrAVG i.d.F. vom 28. November 1983 § 3; RVO i.d.F. vom 27. Juni 1984 § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5; GewO i.d.F. vom 1. Januar 1978 § 115 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 258
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2015 – 4 Sa 205/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der beklagten Pensionskasse zur Zahlung einer Altersrente.
Der im Juni 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 1982 bis zum 31. September 1992 bei der G AG (im Folgenden GKL) tätig. In dem ihm von der GKL unterbreiteten Arbeitsvertragsangebot vom 27. November 1981 heißt es ua.:
„Im übrigen liegen dem Arbeitsverhältnis die Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen ‚Betriebsordnung’ der G Versicherungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. …
Insbesondere weisen wir auf § 2 Absatz 1 der Betriebsordnung hin. Danach werden Sie nach erfolgreich beendeter Probezeit Mitglied der Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G., sobald die Satzung und Ihre gesundheitlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft gestatten. Einzelheiten über unser betriebliches Versorgungswesen entnehmen Sie bitte der Anlage zur Betriebsordnung.
…
Senden Sie bitte zum Zeichen Ihres Einverständnisses die Kopie dieses Schreibens umgehend unterschrieben zurück. Ihre Unterschrift gilt zugleich als satzungsgemäße Anmeldung zur Versorgungskasse des G-Konzern V.V.a.G..”
Der Kläger übersandte den von ihm unterschriebenen Arbeitsvertrag an die GKL. Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften lauten auszugsweise:
„§ 2 |
Versorgungseinrichtungen |
1. |
Unbefristet eingestellte Mitarbeiter des Innendienstes werden nach Ablauf der Probezeit Mitglied der G Versorgungskasse, sobald die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt sind. |
… |
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3. |
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge und Leistungen der Versorgungskasse sowie der Leistungen aus dem Versorgungsversprechen ergeben sich aus dem ‚Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen’.” |
In dem „Merkblatt über die Versorgungseinrichtungen der G-Konzern Gesellschaften für ihre Betriebsangehörigen” heißt es ua.:
„Die Versorgungseinrichtungen haben den Zweck, den Mitgliedern im Alter, Berufsunfähigkeit und im Falle des Todes ihren Hinterbliebenen eine Versorgung zu gewähren.
Zu den Versorgungseinrichtungen des G-Konzern gehören
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1. Die Versorgungskasse |
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2. Das Versorgungsversprechen |
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… |
Die Versorgungskasse ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit … Innendienstmitarbeiter werden bei Festanstellung … Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus der Versorgungskasse werden grundsätzlich durch die Beiträge der Mitglieder und durch die Vermögenserträge finanziert.
Ein Versorgungsversprechen erhält jedes Mitglied der Versorgungskasse. Die Leistungen aus dem Versorgungsversprechen werden vom G-Konzern getragen.
…
… Die Bestimmungen im Einzelnen sind in der Satzung der Versorgungskasse, in den Richtlinien zum Versorgungsversprechen … niedergelegt.”
Mit Schreiben vom 1. September 1982 erteilte die G Beteiligungs AG (im Folgenden GKB) – „zugleich im Auftrag und im Namen” der GKL – dem Kläger ab dem 1. Oktober 1982 eine Direktzusage „Versorgungsversprechen”) über die Gewährung eines Ruhegelds und einer Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Allgemeinen Richtlinien der G Gesellschaften.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1982 Mitglied der Beklagten. § 2 I ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung vom 1. Juni 1981 (Satzung 1981) sieht vor, dass Mitglieder auf Antrag die festangestellten Betriebsangehörigen der zum G-Konzern gehörenden Gesellschaften werden können, die bei Beginn ihrer Mitgliedschaft das 20. Lebensjahr vollendet und ein Beitrittsalter von 50 Jahren nicht überschritten haben. Nach § 8 Satzung 1981 bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und den Erträgnissen des nutzbar angelegten Vermögens. In § 31 Satzung 1981 ist ua. bestimmt:
„… Übersteigen in der versicherungstechnischen Bilanz unter Berücksichtigung der Einnahmen gemäß § 8 die Passiva die Aktiva, so gleichen die G-Konzern-Gesellschaften den Unterschiedsbetrag aus. Soweit jedoch der Unterschiedsbetrag durch eine Änderung der Rechnungsgrundlagen hervorgerufen wird, ist die Sicherheitsrücklage zu seiner Deckung zu verwenden; reicht diese nicht aus, so bleibt die Deckung des Unterschiedsbetrages einer anderen Regelung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde vorbehalten.”
Die Verwaltung der Beklagten erfolgte in der Vergangenheit durch die GKL, später durch die Abteilung Versorgungswerk der GKB. Kosten wurden der Beklagten dafür nicht in Rechnung gestellt. Anfang der 1970er Jahre war bei der Beklagten aufgrund kurzfristiger und überdurchschnittlicher Tariflohnsteigerungen ein Fehlbetrag iHv. etwa zwei Millionen DM entstanden. Um diesen auszugleichen gewährten die Unternehmen des G-Konzerns in den Jahren 1974 bis 1978 der Beklagten einen pauschalen Zuschuss in dieser Höhe.
Der Kläger zahlte während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses die Beiträge an die Beklagte aus seinem versteuerten und verbeitragten Einkommen. In der bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltenden Satzung der Beklagten idF vom 15. Juli 1986 (Satzung 1986) ist ua. geregelt:
„Austrittsvergütung
§ 10 |
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I. |
Scheidet ein Mitglied aus den Gesellschaften durch Beendigung des Dienstverhältnisses aus, so erhält es, sofern keine Rentenzahlungen fällig werden, die eingezahlten Beiträge zurück und, falls die Mitgliedschaft mit einem Beitrittsalter bis zu 40 Jahren einschließlich begründet wurde, vom 4. Jahr der Mitgliedschaft an 4 % Zinsen auf alle eingezahlten Beiträge. … |
… |
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§ 11 |
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Hat das aus den Diensten der Gesellschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheidende Mitglied ein Alter von 35 oder mehr Jahren erreicht, so wird eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der nach § 17 erreichten Anwartschaft gewährt, wenn seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens 10 Jahre vergangen sind oder, falls die ununterbrochene Zugehörigkeit zu den Gesellschaften mindestens 12 Jahre beträgt, seit Beginn der Mitgliedschaft mindestens drei Jahre vergangen sind. … Sofern sich für den von den Gesellschaften finanzierten Anteil dieser Anwartschaft nach dem ‚Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung’ vom 19. Dezember 1974 ein höherer Wert ergibt, erhöht sich die erreichte Anwartschaft entsprechend. |
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Auf Antrag tritt an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft die Austrittsvergütung gemäß § 10. Die beitragsfreie Anwartschaft in Höhe des von den Gesellschaften finanzierten Teils (siehe § 31 III) wird dadurch nicht berührt.” |
§ 31 III Satzung 1986 enthält eine im Wesentlichen § 31 Satzung 1981 entsprechende Regelung.
Die Beklagte zahlte dem Kläger auf seinen Antrag im Januar 1993 eine Austrittsvergütung iHv. insgesamt 18.557,24 DM.
Der Kläger erhält seit Juni 2014 aufgrund des Versorgungsversprechens der GKL ein Altersruhegeld. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab Juni 2014 eine Altersrente zahlen. Die Beendigung seiner beitragsfreien Versicherung durch Zahlung einer Austrittsvergütung sei wegen Verstoßes gegen § 3 BetrAVG idF vom 28. November 1983 (im Folgenden aF) unwirksam. Die GKL habe ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse und damit über die Beklagte erteilt. Diese sei fester Bestandteil der im G-Konzern bestehenden betrieblichen Altersversorgung gewesen. Eine Eigenvorsorge scheide aus, da er durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses gezwungen gewesen sei, Mitglied der Beklagten zu werden. Bei der Direktzusage und der Zusage von Pensionskassenleistungen habe es sich um ein einheitliches Versorgungsversprechen gehandelt, mit dem anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt wurden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche lebenslange Altersrente iHv. 92,87 Euro, zahlbar jeweils zum Monatsletzten, beginnend mit dem 30. Juni 2014 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen,
- ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Zusatzrente aus der Gewinnbeteiligung sich für diese Altersrente gemäß Ziffer 1 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1992 bis 31. Mai 2014 ergeben hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zu zahlen. Der Antrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet.
1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig.
a) Dies gilt auch, soweit er auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 – 3 AZR 141/15 – Rn. 12 mwN).
b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar handelt es sich, wie der Antrag zu 2. zeigt, insoweit um eine Teilklage, da der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. nur die Zahlung des Teils der Altersrente von der Beklagten begehrt, den er beziffern kann. Eine Teilklage begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis jedoch dann keinen Bedenken, wenn – wie vorliegend – die Klagepartei genau angegeben hat, in welcher Höhe sie für welche Zeit eine Zahlung begehrt (vgl. BAG 20. September 2016 – 3 AZR 273/15 – Rn. 14 mwN).
2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm ab dem 1. Juni 2014 eine monatliche Altersrente zahlt. Das Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten hat mit Auszahlung der Austrittsvergütung geendet.
a) Nach § 11 Unterabs. 1 Satz 1 Satzung 1986 wird einem Mitglied der Beklagten, das – wie der Kläger – vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus den Diensten der G-Gesellschaften ausgeschieden ist, zu diesem Zeitpunkt mindestens 35 Jahre alt war und dessen Mitgliedschaft mindestens zehn Jahre bestanden hat, zwar eine beitragsfreie Versicherung in Höhe der bis zu seinem Ausscheiden erreichten Anwartschaft gewährt. Allerdings tritt nach § 11 Unterabs. 2 Satz 1 Satzung 1986 an die Stelle des vom Mitglied finanzierten Teils der beitragsfreien Anwartschaft auf Antrag die Austrittsvergütung gemäß § 10 Satzung 1986. Damit führt die Zahlung einer Austrittsvergütung nach § 10 Satzung 1986 zu einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses, sofern die beitragsfreie Anwartschaft des Mitglieds ausschließlich von diesem finanziert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers beruhte seine Anwartschaft bei der Beklagten ausschließlich auf Eigenbeiträgen.
aa) Dies folgt bereits aus § 8 Satzung 1981 sowie aus dem – im Wesentlichen identischen – § 8 Satzung 1986. Danach bestehen die Einnahmen der Beklagten aus den Beiträgen der Mitglieder und aus den Vermögenserträgen. Nach § 2 I Satzung 1981 bzw. § 3 I Satzung 1986 sind nur die festangestellten Betriebsangehörigen der zum damaligen G-Konzern gehörenden Unternehmen Mitglieder der Beklagten. Eine auch auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende (Co-)Finanzierung der Pensionskassenleistungen sehen weder die Satzung 1981 noch die Satzung 1986 vor.
bb) § 31 Satzung 1981 und – der mit diesem weitgehend wortlautidentische – § 31 III Satzung 1986 stehen dem nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Anwartschaft des Klägers nicht auf einem von den Gesellschaften finanzierten Anteil beruhte, da während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Ausgleich nach § 31 Satz 5 Satzung 1981 bzw. § 31 III Satzung 1986 nicht erfolgte. Diese für den Senat bindende Feststellung hat die Revision nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffen. Soweit sie rügt, das Landesarbeitsgericht habe Sachvortrag des Klägers hierzu nicht berücksichtigt, legt sie weder dar, um welchen Vortrag es sich handeln soll noch in welchem Schriftsatz dieser gehalten worden sein soll (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145). Soweit sie geltend macht, das Landesarbeitsgericht hätte „auf weitere Sachaufklärung” hinweisen müssen, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, welchen Vortrag der Kläger im Fall eines solchen Hinweises gehalten hätte (siehe zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 – 9 AZR 680/02 – aaO).
cc) Der Umstand, dass die Gesellschaften des G-Konzerns der Beklagten in den 1970er Jahren einen Zuschuss iHv. etwa zwei Millionen DM gewährt haben, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Da der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Mitglied bei der Beklagten war, konnte dieser Zuschuss nicht dazu beitragen, die Finanzierung seiner Versicherung bei der Beklagten sicherzustellen.
dd) Auch die Freistellung der Beklagten von Kosten für ihre Verwaltung führt nicht zu einer anteiligen arbeitgeberseitigen Finanzierung der Anwartschaft des Klägers. Nach dem Wortlaut von § 11 Satzung 1986 kommt es hierfür auf eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen an. Eine bloße Zurverfügungstellung von Personal reicht danach nicht aus. Die Satzung der Beklagten fingiert eine solche auch nicht als Beitragszahlungen der Unternehmen.
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF steht der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung konnte eine kraft Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft eines Arbeitnehmers nur dann durch eine einmalige Zahlung abgefunden werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruhte, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden erteilt wurde. Ob sich das Abfindungsverbot nach § 3 BetrAVG aF auch an Pensionskassen richtete, bedarf keiner Entscheidung. Die Regelung findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der Anwartschaft, die der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL nach § 11 Unterabs. 1 Satzung 1986 bei der Beklagten erworben hatte, nicht um betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes handelte. Selbst wenn man aufgrund der untrennbaren Verknüpfung des Versorgungssprechens und der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bei der Beklagten annehmen würde, der Kläger habe dadurch Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG geleistet, läge hinsichtlich der auf den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Beklagten keine betriebliche Altersversorgung vor.
aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung oder private Altersvorsorge ist, richtet sich damit seit dem Inkrafttreten dieser Regelung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15 – Rn. 32 mwN).
bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet entgegen der Ansicht der Beklagten zwar auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (dazu ausführlich BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn. 35 ff., BAGE 154, 213). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Die Bestimmung gibt dem Arbeitgeber damit grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage” erteilt – und daran anknüpfend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht – oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage” kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend – konkludent – aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15 – Rn. 35 mwN).
(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage” vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und hierbei gleichzeitig einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte (vgl. BAG 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15 – Rn. 36).
(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte (vgl. für die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG BAG 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15 – Rn. 37 mwN).
(4) Daran gemessen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die dem Kläger erteilte Versorgungszusage auch die ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen der Beklagten umfasste.
(a) Zwar stand die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung der Versorgungsleistungen nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 47). Zudem sah die damals geltende Satzung keine beitragsorientierte, sondern eine endgehaltsbezogene Berechnung der Pensionskassenleistungen vor. Diese Umstände lassen bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Zusagen für sich genommen jedoch noch nicht den Schluss darauf zu, dass die GKL damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer bei der Beklagten beruhen.
(b) Aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen der G Gesellschaften ergibt sich ebenfalls keine „Umfassungszusage”. Die Regelung bestimmt lediglich eine Verpflichtung des Klägers zur Mitgliedschaft bei der Beklagten. Auch aus dem dort in Bezug genommenen Merkblatt kann der Kläger – entgegen seiner Annahme – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Merkblatt beschreibt nur die im ehemaligen G-Konzern vorhandenen „Versorgungseinrichtungen”, durch die den Arbeitnehmern eine „Versorgung” ua. im Alter gewährleistet werden sollte. Es lässt aber nicht erkennen, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten.
(c) Die über § 2 der Allgemeinen Arbeitsvertragsbestimmungen und im Merkblatt in Bezug genommene Regelung in § 31 Satzung 1981 erlaubt ebenfalls keinen Rückschluss auf eine „Umfassungszusage”. Zwar legt die Bestimmung fest, dass die Gesellschaften des G-Konzerns und damit auch die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers unter bestimmten – eng definierten Voraussetzungen – eine in der versicherungstechnischen Bilanz vorhandene Differenz zwischen den Passiva und Aktiva ausgleichen müssen. Damit soll jedoch allein die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse sichergestellt werden. Die Regelung dient nicht der Ausfüllung der dem Kläger erteilten Versorgungszusage, sondern legt lediglich fest, ob und in welchem Umfang die Unternehmen des G-Konzerns der Beklagten im Notfall finanzielle Mittel zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Welchen Rechtscharakter die Zusage hat, wenn derartige Zuführungen nicht erforderlich sind, lässt sich daraus nicht entnehmen.
(d) Auch die Behauptungen des Klägers, wonach nach dem Verständnis der damals bei der Beklagten und dem G-Konzern Verantwortlichen die Mitgliedschaft bei ihr ein fester Bestandteil der anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten betrieblichen Altersversorgung im Konzern darstellte, bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer „Umfassungszusage”. Da bei vor dem 1. Juli 2002 erteilten Leistungszusagen an die Annahme einer „Umfassungszusage” erhöhte Anforderungen zu stellen sind, reicht die bloße Vorstellung, es liege betriebliche Altersversorgung vor, nicht aus, um auf eine solche Zusage schließen zu können. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht ableiten, dass die Unternehmen des G-Konzerns auch für die Leistungen der Beklagten einstehen wollten. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht bedurfte es daher keiner Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Anders als von ihm angenommen, wäre das Landesarbeitsgericht nicht gehalten, die für seinen Sachvortrag angebotenen Zeugen zu vernehmen.
(e) Soweit sich der Kläger auf Angaben im Geschäftsbericht der H AG für das Jahr 2013 über die Passivierung mittelbarer Versorgungsverpflichtungen und eine anteilige Haftung für Fehlbeträge der Beklagten berufen hat, vermag dies eine „Umfassungszusage” ebenso wenig zu begründen. Unabhängig davon, dass der Geschäftsbericht erst lange Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der GKL verfasst wurde und nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der H AG um eine Rechtsnachfolgerin der GKL oder der GKB handelt, dienen die dortigen Angaben erkennbar nur dem Zweck, über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu informieren und auf die im Interesse der Funktionsfähigkeit der Beklagten nach ihrer Satzung bestehende Pflicht zum Ausgleich von Fehlbeträgen hinzuweisen.
(5) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung nach § 305c BGB stützen. Zwar galt diese bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (vgl. etwa BAG 18. Mai 2010 – 3 AZR 373/08 – Rn. 52 mwN, BAGE 134, 269). Auf sie kann aber nur zurückgegriffen werden, wenn erhebliche Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
cc) Anders als vom Kläger angenommen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine Pensionskasse handelt, nicht dafür, dass es sich bei ihren Leistungen um betriebliche Altersversorgung handelt. Zwar sah bereits § 1 Abs. 3 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (im Folgenden aF) vor, dass Pensionskassen ein zulässiger Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung sind. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass bei einer arbeitsvertraglich verpflichtenden Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer Pensionskasse zwangsläufig betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes vorliegt, soweit der Arbeitnehmer eigene Beiträge erbringt. § 1 Abs. 3 BetrAVG aF ordnete vielmehr nur die Geltung der Bestimmungen über die gesetzliche Unverfallbarkeit von Anwartschaften in den Fällen an, in denen dem Arbeitnehmer eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse erteilt worden war. Diese Voraussetzung lag im Fall von Eigenbeiträgen nicht zwangsläufig vor.
dd) Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 1984 (– 12 RK 36/84 – BSGE 58,10) folgt nichts anderes. Das Bundessozialgericht hat angenommen, die Leistungen, die die Arbeitnehmer von der Beklagten beziehen, seien als beitragspflichtige Altersversorgung iSd. früheren § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO anzusehen. Dabei hat es eine am Zweck und der Systematik des § 180 RVO orientierte Auslegung dieses Begriffs vorgenommen. Wie der Begriff der „betrieblichen Altersversorgung” iSd. § 1 BetrAVG auszulegen ist und ob dieser von der § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO zugrunde liegenden Begrifflichkeit abweicht, hat es dagegen ausdrücklich offengelassen.
c) Entgegen der Annahme des Klägers verstößt die Regelung in § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit überhaupt unmittelbar an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Jedenfalls ist die in § 11 Satzung 1986 enthaltene Gruppenbildung zwischen eigenfinanzierten und von den Unternehmen finanzierten Anwartschaften sachlich gerechtfertigt.
aa) Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an. Darin hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Verbot über die bei einer Pensionskasse erworbenen Anwartschaften zu verfügen, nur die auf den Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Leistungen umfasst. Eine Gruppenbildung, die hieran anknüpft, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
bb) Soweit der Kläger einwendet, eine unterschiedliche Behandlung von Leistungen, die durch Beiträge der Arbeitnehmer aus ihrem Nettoentgelt finanziert würden, und Versorgungsleistungen, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sei sachlich nicht gerechtfertigt, vermag dies schon deshalb nicht die Unwirksamkeit von § 11 Unterabs. 2 Satzung 1986 zu begründen, weil die Satzung 1986 weder eine entsprechende Gruppenbildung vorsieht noch sie bewirkt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bestand bei der Beklagten noch nicht die Möglichkeit, eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu erwerben.
Unabhängig davon wäre eine entsprechende Gruppenbildung auch nicht zu beanstanden. Sie entspricht den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrAVG enthaltenen Wertungen. Anders als der Kläger annimmt, ist die aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen vorgenommene Altersvorsorge nicht „erst Recht” zwangsläufig als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Bei einer Entgeltumwandlung wandelt der Arbeitnehmer zukünftige Vergütungsansprüche in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um. Damit setzt er – anders als bei der Vorsorge, die er aus seinem Nettoeinkommen finanziert – keine ihm schon zugeflossenen Eigenmittel ein. Vielmehr verzichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren Gehaltsansprüche und verlässt sich damit auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Versorgung des Arbeitgebers (vgl. BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 215).
d) Ob die dem Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags von der GKL auferlegte Verpflichtung, Mitglied bei der Beklagten zu werden, in unzulässiger Weise seine Vertragsfreiheit beschränkt hat oder – wie von ihm in der Revision geltend gemacht – die daran anknüpfende Verpflichtung nach § 9 Satzung 1981 einen Teil seines Nettoentgeltes als Beiträge zahlen zu müssen, gegen das sog. Truckverbot des § 115 Abs. 1 GewO idF vom 1. Januar 1978 verstieß, kann dahinstehen. Selbst wenn die Verpflichtung zur Begründung einer Mitgliedschaft bei der Beklagten unwirksam gewesen sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass dem Kläger damit ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente zustünde.
II. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich erkennbar um einen unechten Hilfsantrag, der nur für den Fall gestellt ist, dass dem Antrag zu 1. zumindest teilweise stattgegeben wird. Dies zeigt bereits seine sprachliche Fassung „aus der Gewinnbeteiligung … für diese Altersrente”). Auch materiell-rechtliche Erwägungen sprechen für ein solches Verständnis. Der Kläger kann eine für die Berechnung einer höheren Altersrente „Zusatzrente”) erforderliche Auskunft über die Höhe einer Gewinnbeteiligung nur verlangen, wenn die Beklagte ihm eine Altersrente zahlen muss. Unschädlich ist, dass der Kläger das Eventualverhältnis nicht ausdrücklich in der Fassung seiner Anträge zum Ausdruck gebracht hat. Dies steht einem derartigen Antragsverständnis nicht entgegen (vgl. etwa BAG 9. September 2015 – 7 AZR 190/14 – Rn. 41; 2. Juni 2010 – 7 AZR 85/09 – Rn. 21).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Zwanziger, Spinner, Ahrendt, Silke Nötzel, Schultz
Fundstellen
Haufe-Index 10879812 |
BB 2017, 1523 |
DB 2017, 1787 |
BetrAV 2017, 453 |
FA 2017, 249 |
NZA 2018, 104 |
AP 2018 |
EzA-SD 2017, 12 |
EzA 2018 |
NZA-RR 2017, 5 |
AUR 2017, 360 |