Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung; Feuerwehr-Schichtführer
Leitsatz (redaktionell)
Steigen im Laufe der Zeit die Anforderungen an die Berufstätigkeit eines Arbeitnehmers und lassen die Tarifvertragsparteien die Eingruppierungsmerkmale gleichwohl unberührt, so sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, den Tarifvertrag korrigierend auszulegen.
Orientierungssatz
Hinweise des Senats: "Tarifauslegung, Ausfüllung einer möglichen Regelungslücke im BAT, einseitige Erledigungserklärung".
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 20.12.1991; Aktenzeichen 11 Sa 629/91) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 15.05.1991; Aktenzeichen 2 Ca 1887/90) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1966 beim Bundeswehr-Brandschutz der Beklagten beschäftigt. Seit dem 12. März 1968 ist er erster Feuerlöschspezialist und Führer von Sonderfahrzeugen. Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Vom 1. Juli 1968 an wurde der Kläger als Angestellter im technischen Dienst der Feuerwehr nach VergGr. VIII, Teil III, Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT vergütet. Am 1. Juli 1971 wurde er nach VergGr. VII BAT höhergruppiert.
Seit dem 1. März 1974 ist der Kläger beim Luftwaffenversorgungsregiment in M tätig. Zunächst übte er auf dem Dienstposten eines Feuerwehrmannes C die Tätigkeit eines ersten Feuerlöschspezialisten und Führers von Sonderfahrzeugen in der Funktion eines Gruppen- und stellvertretenden Schichtführers aus. Nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang zum Brandmeister im Jahr 1975 wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 ein der Besoldungsgruppe A 7 zugeordneter Beamtendienstposten eines Feuerwehrmanns B mit der Aufgabe eines Schicht- und Zugführers im Über- und Untertagebereich des Depots übertragen. Die Eingruppierung des Klägers in VergGr. VII BAT wurde daraufhin nicht verändert.
Als Schichtführer ist der Kläger für den reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebes während seiner Wachschicht verantwortlich. Laut Arbeitsanweisung vom 24. Juli 1989 hat ein Schichtführer der Depotfeuerwehr im einzelnen folgende Aufgaben:
- Leitung der Einsätze bei Abwesenheit des TE--
Führers "Feuerwehr"
- Überwachung der Einsatzbereitschaft der Fahr-
zeuge und Geräte
- Planung und Einteilung von Bereitschaften/
Wachen sowie Festlegung der durchzuführenden
Arbeiten
- Planung und Einteilung des Wartungs-, Prüf-
und Fülldienstes für Brandschutzgeräte und der
Geräteprüfungen gemäß den Unfallverhütungsvor-
schriften
- Abfassung von Tätigkeitsberichten, Brandbe-
richten und der Berichte für Technische Hilfe-
leistungen
- Durchführung der praktischen und theoretischen
Ausbildung der Feuerwehrmänner seiner Wach-
schicht nach Weisung des TE-Führers "Feuer-
wehr"
- Zuarbeit der Erstellung der Beschäftigungs-
nachweise für die Feuerwehrmänner seiner Wach-
schicht.
Dem Kläger waren Anfang 1991 19 Personen unterstellt: vier Feuerwehrmänner C (Angestellte der VergGr. VIII bzw. VII BAT) und 15 Feuerwehrmänner D (Arbeiter der Lohngruppen IV bzw. III MTB).
Der Kläger begehrt, beginnend mit dem 1. August 1989, Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des BAT der geltend gemachte Anspruch nicht. Insoweit enthalte der BAT aber eine planwidrige Lücke, denn die aus dem Jahr 1963 stammenden tariflichen Regelungen für Feuerwehrleute der Bundeswehr seien durch die inzwischen eingetretene tatsächliche Entwicklung überholt. Die vom Kläger geführte Schicht sei nicht nur viel größer als die damals in Depotfeuerwehren existierenden, sondern auch größer als die damals aus einem Leiter und höchstens zwölf Feuerwehrmännern bestehenden Depotfeuerwehren. Das Gefährdungspotential im Untertagebereich des Depots sowie die dort bestehende Schwierigkeit, im Brandfall mit dem Leiter der Feuerwehr in Verbindung zu treten, seien mindestens so hoch einzuschätzen wie bei Bundeswehr-Flugplätzen, auf denen - mit Ausnahme der nur von Hubschraubern benutzten Heeresflugplätze - Schichtführer in VergGr. VI b eingruppiert sind. Falls und soweit die Eingruppierungsbestimmungen des BAT so auszulegen sein sollten, daß der Kläger unter VergGr. VII falle, seien sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzuwenden.
Die hiernach bestehende Tariflücke sei so auszufüllen, daß er in VergGr. VI b eingruppiert werde. Dies ergebe sich auch daraus, daß sein Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 7 ausgewiesen sei, die der VergGr. VI b BAT entspreche.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet
ist, dem Kläger Vergütung nach VergGr. VI b
BAT zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den
Differenzbetrag zwischen VergGr. VII BAT und
VI b BAT ab dem 1. August 1989 bis zur Rechts-
kraft einer Entscheidung oder freiwilliger Hö-
hergruppierung zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
rückwirkend ab dem 1. Januar 1990 eine persön-
liche und mit tariflichen Anhebungen der Ange-
stelltenvergütung nicht verrechenbare Zulage
in Höhe des Differenzbetrages zwischen
VergGr. VII und VI b BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Tarifvertragsparteien hätten die Eingruppierungsbestimmungen des BAT bisher bewußt nicht geändert, obwohl die einschlägigen Regelungen schon seit 1973 in die Tarifvertragsverhandlungen eingeführt worden seien. Daher bestehe keine Regelungslücke. Außerdem sei die Regelung, wonach VergGr. VI b den Schichtführern der Feuerwehr auf Flugplätzen vorbehalten sei, auch sachgerecht. Nur diese Schichtführer befänden sich nämlich einsatzbereit auf dem Rollfeld, während der Leiter der Feuerwehr im Dienstgebäude zurückbleibe. Auch sei die Gefährdung wegen der mit Treibstoff und Munition beladenen Jagdbomber erheblich höher. Die mit der Untertagearbeit verbundenen Erschwernisse würden durch eine Zulage abgegolten. Der Kläger begehre eine Korrektur oder Ergänzung des BAT, die aufgrund der Tarifautonomie den Arbeitsgerichten verwehrt sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Form eines Feststellungsurteils stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Vor der Entscheidung über die Revision ist der Kläger nach Mitteilung beider Parteien im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung des BAT rückwirkend zum 1. November 1991 höhergruppiert worden. Die Höhergruppierung ist nach dem Vortrag der Beklagten in VergGr. VI b, nach dem Vortrag des Klägers in VergGr. V c erfolgt. Der Kläger hat daraufhin in der Revisionsinstanz seinen Klageantrag zu 2. auf die Zeit vom 1. August 1989 bis zum 31. Oktober 1991 beschränkt und im übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat keine Erledigungserklärung abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet; der Rechtsstreit ist nicht wegen der vom Kläger für die Zeit vom 1. November 1991 an geltend gemachten Ansprüche erledigt. Der Kläger hat nämlich für die Zeit vom 1. August 1989 bis zum 31. Oktober 1991 keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Er hatte, bevor er in der Revisionsinstanz rückwirkend höhergruppiert wurde, einen solchen Anspruch auch nicht für die Zeit vom 1. November 1991 an.
I. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien die Anwendung des BAT vereinbart. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es daher auf die in der Anlage 1 a, Teil III, Abschn. J zum BAT enthaltenen Bestimmungen über die Eingruppierung von Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung an. Diese lauten in ihrer derzeit noch gültigen Fassung zu den VergGr. VI b bis VIII wie folgt:
Vergütungsgruppe VI b
1. Angestellte im technischen Dienst der Feu-
erwehr mit Brandmeister- oder Löschmeisterprü-
fung auf Flugplätzen (mit Ausnahme der Heeres-
flugplätze)
a) als Schichtführer (Vertreter des Leiters
der Feuerwehr)
b) als Einsatzleiter im Außendienst (ständiger
stellvertretender Schichtführer).
2. Angestellte im technischen Dienst der Feu-
erwehr mit Brandmeister- oder Löschmeisterprü-
fung als Leiter einer Feuerwehr, soweit nicht
höher eingruppiert.
Vergütungsgruppe VII
Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr
als Führer eines Sonderfahrzeuges mit Prüfung als
1. Feuerlöschspezialist nach langjähriger Bewäh-
rung in Vergütungsgruppe VIII.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr
als Führer eines Sonderfahrzeuges mit Prüfung als
1. Feuerlöschspezialist, soweit nicht höher ein-
gruppiert.
II. Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierung des Klägers in VergGr. VII für zutreffend angesehen. Der Kläger erfülle die dort genannten Voraussetzungen. Insbesondere sei er auch als Schichtführer Führer von Sonderfahrzeugen, und zwar unabhängig davon, ob er sich auch als Fahrer eines solchen Fahrzeugs betätige. Dagegen erfülle er nicht die Anforderungen der VergGr. VI b, da er weder Schichtführer auf einem Flugplatz noch Leiter einer Feuerwehr sei.
Danach liege eine ausfüllungsbedürftige unbewußte Tariflücke nicht vor. Allenfalls könne man darin, daß die Tarifvertragsparteien die aus dem Jahr 1963 stammenden Eingruppierungsbestimmungen nicht wegen der inzwischen eingetretenen Entwicklung geändert hätten, eine bewußte Tariflücke sehen. Die Ausfüllung solcher Lücken sei der Rechtsprechung aber aus Rücksicht auf die Tarifautonomie verwehrt.
III. Dies ist im Ergebnis und in der Begründung nicht zu beanstanden. 1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. VI b BAT nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar Angestellter im technischen Dienst der Feuerwehr mit Brandmeisterprüfung und als Schichtführer tätig. VergGr. VI b erfaßt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Schichtführer mit den genannten Voraussetzungen, die auf Flugplätzen der Bundeswehr - mit Ausnahme von Heeresflugplätzen - tätig sind. Als Schichtführer in einem Depot erfüllt der Kläger, wie er selbst einräumt, diese Voraussetzung nicht.
2. Der Kläger kann auch nicht im Wege der lückenausfüllenden Analogie eine Eingruppierung in VergGr. VI b verlangen.
a) Eine solche Analogie würde zunächst voraussetzen, daß die Eingruppierungsbestimmungen des BAT zwar auch die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfassen sollen, eine Eingruppierung in eine der in Anlage 1 a zum BAT aufgeführten Vergütungsgruppen aber nicht möglich ist (Senatsurteil vom 26. September 1979 - 4 AZR 1008/77 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Die erste dieser Bedingungen ist erfüllt. Es ist nämlich davon auszugehen, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes alle Angestellten des öffentlichen Dienstes nach der Vergütungsordnung des BAT einzugruppieren sind, sofern der BAT nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Senatsurteile vom 23. Januar 1985, BAGE 48, 17 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 11. September 1985 - 4 AZR 141/84 - AP Nr. 106 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 775/87 - AP Nr. 145 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung für eine Tariflücke, denn der Kläger kann in eine Vergütungsgruppe eingruppiert werden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger in Vergütungsgruppe VII BAT einzugruppieren ist.
aa) Der Kläger ist Angestellter im technischen Dienst der Feuerwehr. Er hat die Prüfung als erster Feuerlöschspezialist bestanden und war seit 1968 Führer von Sonderfahrzeugen. Wie das Landesarbeitsgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, ist er nach langjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit im Rahmen der VergGr. VIII im Jahr 1971 zutreffend in die VergGr. VII höhergruppiert worden.
bb) Weiter erfordert die Eingruppierung in VergGr. VII, daß der Kläger "Führer eines Sonderfahrzeugs" ist. Der Tarifvertrag läßt insoweit nach seinem Wortlaut verschiedene Auslegungen zu, denn das Wort "eines" kann sowohl Zahlwort als auch unbestimmter Artikel sein. Außerdem kann als "Führer" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowohl der Fahrer als auch der Leiter eines Fahrzeugs bezeichnet werden, wie beispielsweise die Verwendung der Begriffe "Lokomotivführer" und "Zugführer" zeigt.
aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist aber der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation). Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP, aaO; BAGE 42, 244, 254 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II; BAGE 46, 308, 316 = AP, aaO).
bbb) Nach dem Regelungszusammenhang des Tarifvertrags ist das Wort "eines" hier nicht als Zahlwort verwendet, sondern als unbestimmter Artikel, so daß auch das Führen mehrerer Sonderfahrzeuge unter VergGr. VII fällt. Dies ergibt sich daraus, daß das Führen von Sonderfahrzeugen hier nur in dieser Form angesprochen und der Fall, daß ein Feuerwehrmann mehrere solche Fahrzeuge führt, im BAT als mögliche Voraussetzung für eine höhere Eingruppierung nicht erwähnt ist. In der nächsthöheren VergGr. VI b werden vielmehr Tätigkeiten verlangt, die zwar die Verantwortung für das Führen von Sonderfahrzeugen mit umfassen, aber wesentlich darüber hinausgehen, wie die Leitung einer Feuerwehr oder unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit als Schichtführer. Daher können dem BAT keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß die Eingruppierung davon abhängig sein soll, ob ein Feuerwehrmann ein Sonderfahrzeug führt oder mehrere. Ist die Zahl aber für die Eingruppierung bedeutungslos, so kann das Wort "eines" nur im Sinn eines unbestimmten Artikels gemeint sein.
ccc) Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß die Tätigkeit als "Führer" eines Sonderfahrzeugs nicht voraussetzt, daß der Betreffende das Fahrzeug selbst fährt. Vielmehr führt das Fahrzeug auch, wer seinen Einsatz durch Weisungen gegenüber dem Bedienungspersonal leitet. Auch diese nach dem Wortsinn mögliche Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang der tariflichen Bestimmungen. Die aufeinander aufbauenden Regelungen der VergGr. VIII, VII und VI b lassen nicht den Schluß zu, ein Feuerwehrmann, der im beschriebenen Sinne ein oder mehrere Sonderfahrzeuge führt, ohne selbst Fahrer zu sein, solle höher als in Gruppe VII eingruppiert werden. Wie oben (bbb) ausgeführt unterscheiden sich die für eine Eingruppierung in VergGr. VI b genannten Voraussetzungen so wesentlich von den in VergGr. VII geforderten, daß es für die Eingruppierung ohne Belang ist, ob ein Feuerwehrmann ein Sonderfahrzeug als Fahrer oder als Vorgesetzter eines Fahrers führt. Für den hier in Frage stehenden Tätigkeitsbereich sind die Abstufungen innerhalb des BAT nicht so fein, daß jede Funktionserhöhung zu einer Höhergruppierung führen müßte.
Dies verdeutlichen die innerhalb der VergGr. VI b vorhandenen Unterscheidungen. So wird in VergGr. VI b Nr. 1 ausdrücklich zwischen Brandmeistern als Schichtführern der Feuerwehr auf Heeresflugplätzen (sie sind von dieser Vergütungsgruppe ausgenommen) und solchen auf anderen Flugplätzen der Bundeswehr (sie fallen unter VergGr. VI b) unterschieden. Des weiteren erfaßt VergGr. VI b Nr. 2 ausdrücklich nur solche Brandmeister, die Leiter einer Feuerwehr sind. Diese Eingruppierungsbestimmungen machen deutlich, daß den Tarifvertragsparteien das Vorhandensein von Feuerwehrleuten mit gehobenen Funktionen bewußt war, die nicht die Voraussetzungen von VergGr. VI b erfüllen und daher in VergGr. VII einzugruppieren sind.
cc) Der Eingruppierung in VergGr. VII steht auch nicht entgegen, daß sie, wie der Kläger meint, in Anbetracht der seit dem Zustandekommen der einschlägigen Vorschriften im Jahr 1963 grundlegend gewandelten tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr angemessen sei.
Zwar hat sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Größe der Depot-Feuerwehren und auch der Schichten innerhalb dieser Feuerwehren seit dem Abschluß des Tarifvertrags im Jahr 1963 wesentlich erhöht. Zugunsten des Klägers soll auch unterstellt werden, daß seit dieser Zeit das Gefährdungspotential in den Geräte- und Munitionsdepots immer größer geworden ist. Diese Entwicklung war den Tarifvertragsparteien aber bewußt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war seit 1973 die Frage einer Neuregelung der tarifvertraglichen Vorschriften für die Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr in die Tarifverhandlungen eingeführt, eine Neuregelung von den Tarifvertragsparteien aber zunächst zurückgestellt worden.
Daher kann es dahinstehen, ob die Eingruppierungsbestimmungen für den hier maßgeblichen Zeitraum als lückenhaft anzusehen gewesen sein sollten, weil sie nicht mehr für alle Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung eine Regelung enthielten, die den von den Tarifvertragsparteien ursprünglich angelegten Maßstäben angemessen war. Die nunmehr beabsichtigte Änderung dieser Tarifbestimmungen mag dafür sprechen, daß sich im Lauf der Jahre eine solche Lücke gebildet hat. Insoweit läge indessen eine bewußte Tariflücke vor. Eine solche kann aber nicht von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, Eingruppierungsregelungen entsprechend den geänderten Verhältnissen weiterzuentwickeln (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP Nr. 92 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Gestaltung von Tarifverträgen hat Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen. Korrigierende und gestaltende Eingriffe in Tarifverträge sind daher den Gerichten für Arbeitssachen verwehrt (BAG Urteil vom 25. Juni 1986, BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).
dd) Gegen eine Eingruppierung in VergGr. VII kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seine Tätigkeit als Beamtentätigkeit der Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung zugeordnet ist, die der VergGr. VI b BAT entspricht. Wegen des grundlegenden Unterschieds des Status von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst kommt es für die tarifliche Mindestvergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamten nicht an (Senatsurteile vom 11. April 1979, BAGE 31, 363 = AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 26. August 1987, BAGE 56, 59 = AP Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
ee) Auch soweit mit der Revision ein Verstoß der tarifvertraglichen Eingruppierungsregelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gerügt wird, bleibt sie erfolglos. Die maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen des BAT sind in der hier getroffenen Auslegung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - 3 AZR 529/87 - AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen erfordert die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Es ist daher grundsätzlich Sache des Normsetzers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfGE 50, 386, 391 f.; 81, 108, 117; 83, 395, 401). Daher ist bei der Überprüfung einer Norm nicht zu untersuchen, ob der Normsetzer die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 52, 72, 90; 81, 156, 206; 83, 395, 401). Daher erkennt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 81, 228, 237; 83, 238, 337). Nichts anderes kann für die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien gelten.
Zwar mag in Anbetracht der im Laufe der Jahre gestiegenen Schwierigkeit und Verantwortung der Tätigkeit eines Schichtführers bei der Feuerwehr in einem Bundeswehrdepot eine Eingruppierung in VergGr. VI b gerechter erschienen sein als eine Eingruppierung in VergGr. VII. Wenn die Tarifvertragsparteien es bisher dennoch bei der Eingruppierung in VergGr. VII belassen hatten, so bewegten sie sich damit noch innerhalb des ihnen von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraums. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, über den Zeitpunkt einer Anpassung tarifvertraglicher Bestimmungen an eine im Lauf der Jahre eingetretene Änderung der Verhältnisse zu befinden. Ebenso obliegt es nur ihnen, aus den verschiedenen für eine Eingruppierungsregelung in Betracht kommenden Kriterien - beispielsweise Qualifikation, Schwierigkeit der Tätigkeit, Umfang der Verantwortung - diejenigen auszuwählen, die für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe ausschlaggebend sein sollen. Schließlich muß es den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben darüber zu befinden, wie fein sie in Anbetracht der Vielzahl tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten das Eingruppierungssystem stufen wollen.
Daher halten sich die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraums, wenn sie bei der Eingruppierung von Tätigkeiten im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr auf verschiedenen hierarchischen Ebenen ausgeübte Tätigkeiten derselben Vergütungsgruppe zuordnen. Ebenso ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, wenn sie wegen der besonderen Schwierigkeiten und Verantwortung, die sich für die Tätigkeit eines Schichtführers auf Flugplätzen der Bundeswehr - mit Ausnahme der Heeresflugplätze - ergibt, diese Schichtführer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppieren als sonstige Schichtführer bei der Feuerwehr der Bundeswehr.
IV. Da die Klage ursprünglich in vollem Umfang unbegründet war, bleibt die Erledigungserklärung des Klägers erfolglos (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 91 a Anm. 15 D).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaub Schneider Dr. Wißmann
Koerner Dr. Konow
Fundstellen
Haufe-Index 439662 |
DB 1993, 540 (LT1) |
NZA 1993, 379 |
NZA 1993, 379 (LT1) |
ZTR 1993, 156-157 (LT1) |
AP Nr 165 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1) |
AR-Blattei, ES 1530 Nr 20 (LT1) |
EzBAT §§ 22, 23 BAT A, Allgemein Nr 41 (LT1) |
PersV 1995, 516 (L) |