Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle
Leitsatz (amtlich)
1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b, V c und V b für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst i. d. F. des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994, die auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern und Hauptbrandmeistern verweisen, sind nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.
2. Die Eingruppierung eines Einsatzsachbearbeiters im Schichtdienst in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nds BrandSchG) richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 21. Dezember 1994 (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) VergGr. VII, VI b, V c, V b; Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst vom 15. Juni 1961 VergGr. VII, VI b, V c; Nds BrandSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1; NdsAPVO-Feu §§ 12-13; Nds Dienstgrad VO-FF § 4
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 16.09.1997; Aktenzeichen 13 Sa 350/97 E) |
ArbG Emden (Urteil vom 07.01.1997; Aktenzeichen 2 Ca 354/95 E) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. September 1997 - 13 Sa 350/97 E - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darum, ob der als Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle tätig gewesene Kläger gegen den beklagten Landkreis für die Zeit ab 17. März 1993 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT/VKA bis zum 31. Dezember 1997, hilfsweise auf Vergütung nach VergGr. VI b für die Zeit vom 17. März 1993 bis 31. August 1994 hat.
Der am 12. Juni 1944 geborene Kläger besuchte die Hauptschule, legte die Gesellenprüfung als Bauschlosser ab und war anschließend als Zivilangestellter bei der Bundeswehr tätig. Er nahm zahlreiche Funktionen im freiwilligen Feuerwehrwesen des beklagten Landkreises war, war u.a. "Brandmeister" und nahm an zahlreichen Lehrgängen teil. Er ist gemäß Arbeitsvertrag vom 8. August 1988 seit dem 1. September 1988 als Angestellter bei dem beklagten Landkreis eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. VII BAT. Der Kläger wurde wegen der später vorgesehenen Verwendung in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle des beklagten Landkreises entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Feu) vom 24. Januar 1986 (Nds GVBl S. 5) ausgebildet und bestand am 17. Mai 1989 vor dem Prüfungsausschuß für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst bei der Berufsfeuerwehr Oldenburg die Prüfung zum Feuerwehrmann. Nach der Ausbildungsphase von neun Monaten und nach dem Besuch eines Leitstellenlehrgangs von fünf Wochen wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 1990 als Einsatzsachbearbeiter in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle des beklagten Landkreises eingesetzt, die er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Nds BrandschG unterhält. Der beklagte Landkreis hat keine Berufsfeuerwehr. Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle ist zuständig in Brand- und Katastrophenfällen. Sie hat nicht die Aufgaben einer Rettungsleitstelle. Eingehende Anrufe, die Polizei oder Rettungsdienst betreffen, werden weitergeleitet. Außerdem erfolgt, soweit erforderlich, im Rahmen von Feuerwehreinsätzen die Alarmierung von Polizei und Rettungsdienst. Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle, die für den gesamten Landkreis mit 80 freiwilligen Feuerwehren der Städte und Gemeinden zuständig ist, ist mit einem im Tagdienst tätigen Leiter und mit fünf Einsatzsachbearbeitern besetzt, die im Schichtdienst tätig sind. Der Kläger ist einer der Einsatzsachbearbeiter. Die Aufgaben des Klägers bestehen darin, Hilfeersuchen entgegen zu nehmen, die zuständigen Einsatzkräfte zu alarmieren, Behörden zu benachrichtigen und Einsatzabwicklung durchzuführen.
Die vom Kläger vorgelegte Arbeitsplatzaufzeichnung enthält folgende "Beschreibung der Tätigkeiten":
- 1. Bedienung der Einrichtungen des 1. Meldeweges zur Entgegennahme von Hilfeersuchen
- 2. Entgegennahme der Hilfeersuchen Notruf 112/110
- 3. Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Hilfsmaßnahmen sowie Entscheidung über weitere notwendige Sofortmaßnahmen
- 4. Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte im Rahmen des 2. Meldeweges
- 5. Benachrichtigung anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen mit Spezialausstattungen
- 6. Alarmierungskontrolle
- 7. Einsatzabwicklung; Einweisung der alarmierten Kräfte; Entgegennahme von Rückmeldungen, Notmeldungen, Lageberichte, Anweisungen; Maßnahmen aufgrund vorliegender Alarmpläne; Einweisung ortskundiger Einsatzkräfte; Hinweise über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe; Dokumentation des Einsatzablaufes; Erstellung des Lagebildes
- 8. Weiterleitung von Meldungen und Herstellung von Verbindungen zu anderen Leitstellen
- 9. Führen des Diensttagebuches, des Alarmtagebuches und sonstiger Arbeitsnachweise
- 10. Bereithalten und Führen der für die Einsatzabwicklung erforderlichen Unterlagen
- 11. Abwicklung des Fernmeldebetriebes
- 12. Überwachung und Bedienung der Fernmeldemittel
- 13. Auskunfterteilung in allgemeinen Brandschutzfragen
- 14. Erfassung von einsatzbezogenen Daten an der EDV- Anlage
- 15. Sammlung von Betriebsdaten, Mitwirkung bei der Erstellung von Einsatzberichten
- 16. Mitarbeit bei der Alarm- und Einsatzplanung
- 17. Registrierung und Weiterleitung von Störungsmeldungen
- 18. Registrierung und Weiterleitung von aktuellen Informationen
Aus der "Dienstanweisung für den Dienstbetrieb der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle" des beklagten Landkreises ergeben sich die "Aufgaben", die "Zuständigkeiten, Alarmierungsmaßnahmen, Kommunikationsmittel, Dokumentation" im einzelnen. Der Kläger verweist außerdem auf die "Tätigkeitsbeschreibung der Mitarbeiter der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle" des beklagten Landkreises.
Der Kläger begehrte wiederholt erfolglos Vergütung nach VergGr. VI b BAT, zuletzt mit Schreiben vom 17. März 1993. Mit der beim Arbeitsgericht am 28. März 1995 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Vergütung nach VergGr. V c, hilfsweise nach VergGr. VI b BAT/VKA ab 17. März 1993.
Der Kläger, der nach Beginn seines Einsatzes in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle an weiteren Schulungen teilgenommen hat, hat vorgetragen, er verfüge über die Qualifikation eines Oberbrandmeisters und übe entsprechende Tätigkeiten aus. Ihm oblägen bei der Ausübung seiner Tätigkeit Lenkungs-, Leitungs- und Koordinationsaufgaben. Leitungsfunktion und Vorgesetztenfunktion seien prägend für seine Tätigkeit. Bei der Entgegennahme von Alarmmeldungen entscheide er darüber, welche Hilfseinrichtung zuständig sei, und gebe den Einsatzbefehl an die zuständigen Einheiten weiter. Sodann lenke er zentral die Einsätze der Feuerwehren und sonstigen Hilfsorganisationen. Der Aufgabenbereich entspreche dem eines beamteten Oberbrandmeisters. Die Tätigkeit eines beamteten Brandmeisters übe er ohnehin aus. Seine Tätigkeit diene dem Brandeinsatz vor Ort. Sie mache einen solchen Einsatz auch erst möglich. Ausgehend von den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst handele es sich um eine besonders schwierige, selbständige Tätigkeit. Der Kläger entscheide im Falle eines Notrufes allein. Er habe keine Möglichkeit, andere zu fragen. Er müsse selbst die richtige Entscheidung treffen, damit Hilfe am Schadensort so schnell wie möglich eintreffe. Eine Fehlentscheidung des Klägers könne tödliche Folgen haben.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 17. März 1993 Vergütung gemäß VergGr. V c, hilfsweise gemäß VergGr. VI b der Anlage 1 a zum BAT (BAT/VKA) zu zahlen.
Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei kein Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Im übrigen erfordere die vom Kläger auszuübende Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten wie sie in der Ausbildung für einen beamteten Brandmeister vermittelt würden. Der Kläger übe keine Leitungs- und Vorgesetztenfunktion aus. Er nehme keine Führungsaufgaben wahr. Seine Tätigkeit entspreche deshalb nicht der eines beamteten Oberbrandmeisters. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst führten nicht zur gewünschten Vergütung. Für die Tätigkeit des Klägers seien nur gründliche Fachkenntnisse erforderlich, nicht dagegen vielseitige Fachkenntnisse. Selbständige Leistung sei nicht zu erbringen.
Das Arbeitsgericht hat Auskünfte von der DAG, der ÖTV und der VKA dazu eingeholt, was mit der Formulierung im Tarifvertrag vom 21. Dezember 1994 "Angestellte in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern" und "Angestellte in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern" habe geregelt werden sollen und nach welcher Maßgabe die Einreihung von beamteten Brandmeistern und Oberbrandmeistern in der Praxis vorgenommen werde, das heiße, welche Voraussetzungen für eine solche Einreihung in die entsprechenden Vergütungsgruppen gälten oder von welchen Voraussetzungen die tarifvertragsschließenden Parteien ausgegangen seien. Unter Abweisung der Klage im übrigen hat es dem Kläger Vergütung nach VergGr. VI b BAT ab 1. September 1994 (Inkrafttreten der tariflichen Neuregelung für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klageziel weiter verfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, allerdings mit der Maßgabe, daß der Zeitraum bis 31. Dezember 1997 beschränkt wird. Zum 1. Januar 1998 wurden die Rettungsleitstelle des Deutschen Roten Kreuzes und die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle des beklagten Landkreises unter Regie des beklagten Landkreises in eine Feuerwehr- und Rettungseinsatzleitstelle zusammengeführt. Bereits vor dieser Zusammenlegung hatte der Kläger die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Januar 1998 hat der beklagte Landkreis den Kläger nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT - Rettungssanitäter, Rettungsassistenten - eingruppiert. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig.
Die Revision ist nicht deswegen unzulässig, weil etwaige Verfahrensrügen der Revision unzulässig sind, wie der beklagte Landkreis meint. Denn der Kläger rügt zulässig die Verletzung materiellen Rechts. Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht die Vergütungsgruppen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst VergGr. VI b Fallgr. 1, V c und V b des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst) vom 21. Dezember 1994 als gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßend angesehen, weil die Tätigkeitsmerkmale zu unbestimmt seien, und führt das im einzelnen aus. Außerdem setzt sie sich mit der Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts auseinander. Das reicht aus. Auch mit dem abgelehnten Hilfsantrag hat sich die Revision auseinandergesetzt.
II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den beklagten Landkreis keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c ab 17. März 1993 und auch nicht hilfsweise auf Vergütung nach VergGr. VI b für die Zeit vom 17. März 1993 bis 31. August 1994.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
2. Für Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle ist die Eingruppierung nicht tarifvertraglich speziell geregelt.
3. Für die Eingruppierung des Klägers kommen für den Zeitraum ab 1. September 1994 die Vergütungsgruppen für Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 21. Dezember 1994 in Betracht.
Diese haben, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Vergütungsgruppe VII
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Vergütungsgruppe VI b
1. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern.
2. Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII einzige Fallgruppe.
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.
Vergütungsgruppe V b
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Hauptbrandmeistern.
a) Sie sind auf den Kläger an sich anwendbar. Der Kläger gehörte als Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zum feuerwehrtechnischen Dienst.
aa) Der Begriff "im ... feuerwehrtechnischen Dienst" fordert inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 1965 - 4 AZR 189/64 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT). Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen oder unterstützen (BAG Urteil vom 22. März 1990 - 6 AZR 411/88 - EzBAT SR 2 x BAT Arbeitszeit Nr. 1 = ZTR 1990, 517; BAG Urteil vom 11. September 1959 - 1 AZR 56/59 - n.v.; LAG Hamm Urteil vom 9. März 1989 - 17 Sa 1524/88 - EzBAT SR 2 x BAT Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nr. 1). Diese Auslegung folgt auch aus der Protokollnotiz zu Satz 1 der Nr. 5 SR 2 x BAT. Dort haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich vereinbart, daß zu den Angestellten im Einsatzdienst nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten zählen, wie z.B. die zum Verwaltungsdienst, zum Telefondienst, zum Krankentransportdienst gehörenden sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten. Zu diesen in der Protokollnotiz aufgeführten Personenkreis gehörte der Kläger nicht. Der Kläger war vielmehr in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle des beklagten Landkreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 Nds BrandschG tätig. Die Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen nehmen alle Notrufmeldungen und Hilfeersuchen entgegen, werten diese aus und leiten gezielte geeignete Maßnahmen ein. Sie betreiben dazu die erforderlichen fernmeldetechnischen Anlagen. Sie alarmieren die freiwilligen Feuerwehren und sonstige Organisationen, die zur Gefahrenabwehr und Hilfeleistung erforderlich sind. Die Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle sind daher Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (so auch BAG Urteil vom 22. März 1990, aaO; BAG Urteil vom 6. August 1997 - 10 AZR 167/97 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O SR 2 x = EzBAT SR 2 x BAT Einsatzdienst Nr. 2; LAG Hamm Urteil vom 9. Februar 1995 - 17 Sa 1179/94 - ZTR 1995, 367; a.A. Claus, Lexikon der Eingruppierung, Stand Januar 1996, Stichwort "Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen"). Dem entspricht es, daß der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1986 (- 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ausgeführt hat, daß der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die "unmittelbar am Gerät" arbeiteten.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Verwaltungsgerichte zu den "Feuerwehrzulagen" steht dem nicht entgegen. Die Zahlung der Feuerwehrzulage setzt nämlich neben der Tätigkeit des Angestellten/Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst voraus, daß der Angestellte/Beamte im "Einsatzdienst" beschäftigt wird. Zwar erfüllt der Einsatzsachbearbeiter in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle das Tarifmerkmal "feuerwehrtechnischer Dienst", seine Tätigkeit entspricht aber nicht der tariflichen Voraussetzung des "Einsatzdienstes". Einsatzdienst im feuerwehrtechnischen Dienst liegt nur vor, wenn eine unmittelbar dem Brandschutz dienende Tätigkeit vor Ort ausgeübt wird. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage. Die typischen zusätzlichen Anforderungen an Feuerwehrmänner im Einsatzdienst, die in der Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit, in dem Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfällen, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie in Einsätzen unter widrigsten äußersten Bedingungen liegen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden sind, sollen abgegolten werden. Nur bei der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrendem Brandschutz) und der Hilfeleistung realisieren sich die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwerungen dauerhaft. Es ist also erforderlich, daß die Bediensteten dem feuerwehrtechnischen Dienst angehören und regelmäßig zur unmittelbaren Brandbekämpfung und zum Hilfsdienst herangezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 6. August 1997, aaO; aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Feuerwehrzulage für Beamte z.B. Bundesverwaltungsgericht Urteile vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - ZTR 1996, 380 f. zur Zulagenberechtigung von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst; vom 27. Juni 1991 - 2 C 17.90 - EzBAT SR 2 x BAT Einsatzdienst Nr. 1: Aktiver Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst erforderlich).
Der Kläger ist sonach Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst.
b) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts sind die genannten tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG unwirksam.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat seine Auffassung wie folgt begründet: Der Tarifvertrag nehme in den VergGr. VI b, V c und V b keine eigenständige Regelung vor, sondern mit den Formulierungen "in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern/Oberbrandmeistern/Hauptbrandmeistern" auf die Beamtenbewertung von Tätigkeiten Bezug. Diese Bezugnahme sei mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit unzulässig und unwirksam. Das führt das Landesarbeitsgericht im einzelnen aus. Eine Verweisung werde zwar als zulässig angesehen, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Diesem Bestimmtheitserfordernis genüge der Tarifvertrag für den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nicht. Der Verweis auf die Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern oder Hauptbrandmeistern stelle einen Verzicht auf eine eigenständige tarifliche Regelung dar. Die Angestellteneingruppierung solle entsprechend der Beamtenbewertung erfolgen. Die Bewertung von Beamtendienstposten obliege dem einzelnen Dienstherrn. Der Tarifvertrag gelte nicht nur für einen Arbeitgeber/Dienstherrn, sondern für eine Vielzahl von Kommunen. Bereits die daraus folgende fehlende Anknüpfung an eine konkrete Beamtenbewertung stelle einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar.
bb) Bei dieser Beurteilung übersieht das Landesarbeitsgericht, daß die tariflichen Tätigkeitsmerkmale bestimmbar sind. Es ist stets für zulässig angesehen worden, wenn in einem Tarifvertrag auf für Beamte geltende Bestimmungen verwiesen wird (BAG Urteil vom 15. November 1985 - 7 AZR 334/83 - AP Nr. 14 zu § 17 BAT). Das gilt auch für den Bereich der Eingruppierung. Der Senat hat nicht nur in der vom Landesarbeitsgericht genannten Entscheidung vom 20. Oktober 1993 (- 4 AZR 26/93 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn) eine tarifliche Regelung für zulässig angesehen, die für die Einstufung in Lohngruppen auf die Bewertung der Beamtendienstposten verwiesen hat und die auch eine Verweisung auf Richtlinien für die Bewertung der Beamtendienstposten enthielt. Vielmehr hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1998 (- 4 AZR 106/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen) auch eine tarifliche Regelung - § 13 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages für die Angestellten des Bundeseisenbahnvermögens - AnTV - nicht beanstandet, nach der sich die Eingruppierung der Angestellten nach der Bewertung der Beamtendienstposten (Anlage 1 Teil B) richtet und Richtlinien für die einheitliche Bewertung der Beamtendienstposten (Tätigkeitsverzeichnis) weder nach der tariflichen Vorschrift noch der Anlage 1 b Teil B eingruppierungsrechtliche Bedeutung hatten.
Ähnlich liegt es hier. Im Tarifvertrag vom 21. Dezember 1994 wird von den VergGr. VII und VI b Fallgr. 2 abgesehen auf die Tätigkeit von Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst (Brandmeister, Oberbrandmeister, Hauptbrandmeister) Bezug genommen. Damit ist nur festgelegt, daß die Angestellten die Tätigkeiten der genannten Beamten ausüben müssen. Die persönlichen Anforderungen an die Beamten, etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse müssen nicht erfüllt sein. Daß subjektive Voraussetzungen wie Brandmeisterprüfung, Oberbrandmeisterprüfung nicht vorliegen müssen, zeigt der Vergleich mit den bis zum 31. August 1994 geltenden Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961. Dort heißt es z.B. in VergGr. VI b 1. Alternative "Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit Brandmeisterprüfung und entsprechenden Tätigkeiten (Brandmeister)". Damit ist insoweit auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. November 1987 (- 4 Sa 1416/85 - ZTR 1988, 463) überholt, nach der eine Eingruppierung in die VergGr. VI b 1. Alternative des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 als nicht mehr möglich angesehen wurde, nachdem es in Nordrhein-Westfalen die Brandmeisterprüfung nicht mehr gab.
Was unter "in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern" zu verstehen ist, ist aus den jeweiligen Ausbildungsgängen im Beamtenbereich zu entnehmen und daraus, wie diese Beamten laufbahnentsprechend im Regelfall eingesetzt werden. Dazu sind im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst) - jetzt 2. Aufl. 1994 - hilfreich. Darauf haben zutreffend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT VergO/VKA Teil II, Feuerwehrtechnischer Dienst, Stand September 1997, Anm. 1, S. 800 c) hingewiesen. Dort ist auch auf die von der VKA in diesem Rechtsstreit dem Arbeitsgericht erteilte Auskunft vom 18. Juli 1996 Bezug genommen, in der es zutreffend heißt:
"Die Tarifvertragsparteien haben bei den genannten Tätigkeitsmerkmalen an die im Beamtenrecht vorgefundenen Tätigkeitsabgrenzungen angeknüpft. Aus den Laufbahnverordnungen der einzelnen Bundesländer und den landesrechtlich geregelten Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des feuerwehrtechnischen Dienstes lassen sich grundsätzlich neben gewissen Grundvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Brandmeisters oder Oberbrandmeisters (z.B. abgeschlossene feuerwehrtechnische Ausbildung) auch Vorgaben hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeit entnehmen. So kann aus landesrechtlich geregelten Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entnommen werden, daß Brandmeister u.a. dazu ausgebildet werden, Aufträge im Einsatzdienst als Truppführer durchzuführen, und Oberbrandmeister in ihrer Tätigkeit dazu in der Lage sein müssen, selbständig technische Einheiten der Feuerwehr bis zur Gruppenstärke im Einsatzdienst zu führen. Auch in den von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blättern zur Berufskunde finden sich daher Ausführungen dahingehend, daß ein beamteter Brandmeister in der Regel als Truppmann oder Truppführer eingesetzt wird, während ein Oberbrandmeister eher Tätigkeiten eines Gruppen- oder Fahrzeugführers ausübt. Maßgebend bei der Beurteilung der Tätigkeit von Angestellten in der Tätigkeit von beamteten Brandmeistern, Oberbrandmeistern usw. ist aber jeweils die Tätigkeit des entsprechenden Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich anhand der in den Laufbahnverordnungen und Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen enthaltenen Vorgaben bestimmen läßt ..."
Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 21. Dezember 1994 sind zumindest bestimmbar. Es ist zwar richtig, daß sich Ausbildung und Prüfung des Brandmeisters oder des ihm entsprechenden Absolventen für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach landesrechtlichen Vorschriften richtet. Diese weichen zum Teil nicht unerheblich voneinander ab, wie die genannten Blätter zur Berufskunde zeigen. Es zeichnet sich aber ein Katalog von Ausbildungs- und Ausübungsformen ab, der geeignet ist, die vom Landesarbeitsgericht beanstandeten Tätigkeitsmerkmale bestimmbar zu machen.
c) Der Kläger hat dann Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. V c des Tarifvertrages vom 21. Dezember 1994 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). Als Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsurteil vom 26. März 1997- 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einzigen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (BAG Urteil vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Das Landesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht haben zu Arbeitsvorgängen nichts ausdrücklich gesagt. Sie gehen aber ersichtlich davon aus, daß die Tätigkeit des Klägers als Einsatzsachbearbeiter in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle des beklagten Landkreises als ein einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen ist. Davon gehen auch die Parteien aus. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats für die Tätigkeit eines Rettungsassistenten als Einsatzsachbearbeiter in einer zentralen Leitstelle im Sinne des Hessischen Rettungsdienstgesetzes (BAG Urteil vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
d) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der VergGr. V c. Das hat das Landesarbeitsgericht in seiner Hilfsbegründung im Ergebnis zutreffend gesehen.
aa) Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, die Tätigkeit in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle stelle keine Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters dar. Bei der Auslegung der Tarifmerkmale Tätigkeit eines beamteten Brandmeisters, Oberbrandmeisters sei maßgebend, daß der beamtete Brandmeister eine Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst nach APVO-Feuerwehr absolviert haben müsse, der beamtete Oberbrandmeister nach § 12 der Verordnung an einem zusätzlichen sechswöchigen Fortbildungslehrgang teilgenommen haben müsse. Bei dem Oberbrandmeisterlehrgang handele es sich um einen Vertiefungslehrgang im Bereich des Stoffplanes für die Prüfung zum mittleren Dienst. Der Kläger benötige für die Einsatzsachbearbeitung umfassende Kenntnisse über Feuerwehrwesen, Brandschutz und Katastrophenschutz. Die sachgerechte Umsetzung von Hilfeersuchen in Alarmierung und Einsatzlenkung der zuständigen Einsatzkräfte erfordere die Anwendung und Umsetzung der Fachkenntnisse, die im Rahmen der Ausbildung im mittleren Dienst erworben würden. Eigenständige Entscheidungsbefugnisse seien begrenzt auf die Alarmierung z.B. der zuständigen Feuerwehr, bei der weiteren Einsatzabwicklung sei er nur noch koordinierend und unterstützend tätig. Die Verantwortung trage der jeweilige Einsatzleiter vor Ort. Deshalb sei nicht ersichtlich, daß sich die Tätigkeit aus der eines beamteten Brandmeisters heraushebe und als die eines Oberbrandmeisters zu bewerten sei. Eine Heraushebung sei nur gerechtfertigt bei Führungsverantwortung oder qualifizierter Sachbearbeitung. Beides liege nicht vor.
bb) Dem folgt der Senat im wesentlichen. Zum einen hat der Kläger weder den Oberbrandmeisterlehrgang nach § 12 APVO-Feu (Nds GVBl 1986 S. 5 ((S. 7 f., S. 14))) absolviert noch die Oberbrandmeisterprüfung abgelegt. Das allein hinderte die Eingruppierung des Klägers in die von ihm gewünschte Vergütungsgruppe nicht, wenn er den vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt wäre. Aber seine Tätigkeit in der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle als Einsatzsachbearbeiter entspricht nicht der eines Oberbrandmeisters. Denn der Oberbrandmeister ist als Gruppenführer ausgebildet und wird als Führer der Lösch- und Sonderfahrzeuge sowie als Wachführer bei Sicherheitswachen eingesetzt. Sie führen selbständig mit der ihnen unterstellten Mannschaft bestimmte Einsätze durch (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, S. 7). Wenngleich in den Blättern zur Berufskunde auch angeführt ist, daß Oberbrandmeister je nach Eignung in der Feuerwehr-Leitstelle als Einsatzbearbeiter oder als Leiter von Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden, so ist es gleichwohl nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht bei der Tätigkeit eines Oberbrandmeisters von dem Erfordernis von Führungsfunktionen ausgeht. Dieses fehlt beim Kläger als Einsatzsachbearbeiter im Schichtdienst. Daher ist lediglich von Brandmeistertätigkeit auszugehen. Der Kläger, der im Rahmen seiner Ausbildung zum Feuerwehrmann nach der APVO-Feu auch einen Lehrgang "Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (FEL)" zu absolvieren hatte (vgl. Ausbildungsplan Nds GVBl, aaO, S. 11) und diesen auch besucht hat, wurde dementsprechend eingesetzt. Führungsaufgaben hatte er nicht wahrzunehmen. "Leiter der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle", als der er auch nach der Revisionsbegründung tätig gewesen sein will, ist der Kläger nicht gewesen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist Leiter der Feuerwehr-Leitstelle des beklagten Landkreises ein im Tagdienst tätiger Mitarbeiter.
4. Der Kläger hat sonach keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c. Da er unter die VergGr. VI b dieses Tarifvertrages fällt, wie das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt hat, kann insoweit auch nicht auf die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA zurückgegriffen werden. Dem steht die Vorbemerkung 1 zu allen Vergütungsgruppen entgegen.
5. Der Kläger, der seit dem 1. September 1988 bei dem beklagten Landkreis tätig ist, hat einen Anspruch auf VergGr. V c auch nicht aufgrund der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 erworben und im Hinblick auf die Übergangsvorschriften in § 3 des Tarifvertrages vom 21. Dezember 1994 behalten.
a) Die Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961, der mit Wirkung ab 1. August 1961 gegolten hat, lauten, soweit hier von Interesse:
"I. Angestellte bei den freiwilligen Feuerwehren
Vergütungsgruppe V c
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit Brandmeisterprüfung, denen ständig mindestens zwei Brandmeister im Sinne der Vergütungsgruppe VI b unterstellt sind (Oberbrandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VI b
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren mit Brandmeisterprüfung und entsprechenden Tätigkeiten (Brandmeister).
(Hierzu Protokollnotiz)
Vergütungsgruppe VII
1. Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren, denen ständig ein höheres Maß von Verantwortung übertragen ist.*
2. Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren, die sich fünf Jahre hauptberuflich im feuerwehrtechnischen Dienst bewährt haben.
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte im technischen Dienst der kommunalen freiwilligen Feuerwehren.*"
Die "Protokollnotiz" lautet:
"Andere Prüfungen als Brandmeisterprüfungen, die diesen in der Vergangenheit gleichgestellt worden sind, gelten als Brandmeisterprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen VI b und V c. Angestellte, die bis zum 15. Juni 1961 Brandmeisteraufgaben zu erfüllen hatten, ohne die Brandmeisterprüfung abgelegt zu haben, gelten als Brandmeister im Sinne der Vergütungsgruppen VI b und V c."
Ein Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe mittels des Hinweiszeichens * bei den VergGr. VIII und VII Fallgr. 1 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1966 eingeführt.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht offengelassen, ob die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 für Einsatzsachbearbeiter in Feuerwehr-Einsatz-Leitstellen überhaupt einschlägig sind.
Der Kläger war schon deswegen nicht in VergGr. V c dieses Tarifvertrages eingruppiert, weil, wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, dem Kläger nicht zwei Brandmeister unterstellt waren, sondern der Kläger allein tätiger Einsatzsachbearbeiter war. Auf die Frage der Brandmeisterprüfung kommt es dann nicht mehr an.
6. Für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VI b BAT für die Zeit vom 17. März 1993 bis zum 31. August 1994 gibt es ebenfalls keine einschlägige Anspruchsgrundlage. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Kläger erfüllt deswegen nicht die Voraussetzungen der VergGr. VI b des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961, weil er nicht belegt hat, daß er die "Brandmeisterprüfung" mit Erfolg abgelegt hat. Der Kläger wird zwar in zwei Zeugnissen der Landesfeuerwehrschule Celle vom 9. Dezember 1977 und vom 17. März 1978 als "Brandmeister" bezeichnet. Ein Zeugnis über das Bestehen einer entsprechenden Prüfung hat er aber nicht vorgelegt. Auch aus dem "fachlichen Werdegang in der Feuerwehr" des Klägers ergibt sich das nicht. Die Bezeichnung stammt im übrigen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers in der freiwilligen Feuerwehr des beklagten Landkreises und beruht auf der Gliederung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren nach Dienstgraden. Voraussetzung für den "Dienstgrad" "Brandmeister" war die erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführerlehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen (vgl. § 4 Dienstgrad VO - FF vom 29. Juli 1981, Nds GVBl S. 226).
Es geht auch nicht an, das Bestehen der Prüfung zum Feuerwehrmann als "Brandmeisterprüfung" im Sinne der Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 anzusehen. Diese Laufbahnprüfung ist mit der "Brandmeisterprüfung" im Sinne der Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 nicht gleichzusetzen. Denn die "Brandmeisterprüfung", die nach § 13 APVO-Feu vom 7. März 1967 (Nds GVBl S. 57, 59) vorgesehen war, konnte als Laufbahnergänzungsprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach bestandener Prüfung zum Feuerwehrmann und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen abgelegt werden. Diese Möglichkeit gab es spätestens seit 1972 nicht mehr (APVO-Feu in der Fassung vom 30. Juni 1972, Nds GVBl S. 370 ff.). Die Protokollnotiz zu der VergGr. VI b hilft nicht weiter. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er eine Prüfung abgelegt hat, die der Brandmeisterprüfung gleichgestellt worden ist.
7. Da der Kläger von den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages vom 15. Juni 1961 erfaßt wird - VergGr. VII oder VergGr. VIII mit Bewährungsaufstieg in die VergGr. VII - kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA nicht mehr an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann Schneider Friedrich Seifner Wolf
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 22.07.1998 durch Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436417 |
BAGE, 246 |
BB 1998, 2532 |
RdA 1999, 228 |
ZTR 1998, 556 |
AP, 0 |
AuA 1999, 188 |
PersR 1998, 485 |
GV/RP 1999, 297 |
FuHe 1999, 453 |
FuNds 1999, 261 |