Entscheidungsstichwort (Thema)
vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Das BetrAVG enthält keine Regel zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers.
2. Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden(insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Senats Urteile vom 13. März 1990 – 3 AZR 338/89 – AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 – 3 AZR 102/90 – BAGE 67, 301, 307 ff.).
3. Ausgangspunkt für die Anspruchsberechnung ist die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente. Sie ist im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue nach § 2 BetrAVG zu kürzen, falls die Versorgungsordnung keine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnungsweise vorsieht.
4. Der so ermittelte Besitzstand zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens kann ein zweites Mal wegen des früheren und längeren Bezuges der Altersrente gekürzt werden. Soweit die Versorgungsordnung das vorsieht, kann ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden. Fehlt eine solche Bestimmung, kann die Kürzung statt dessen in der Weise erfolgen, daß die fehlende Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze zusätzlich mindernd berücksichtigt wird. Diese Kürzung ist als „unechter versicherungsmathematischer Abschlag” anzusehen.
Normenkette
BetrAVG §§ 6, 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 – 7 Sa 66/99 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger ist am 7. Februar 1938 geboren. Er war bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Dezember 1966 bis zum 30. Juni 1996 beschäftigt. Im Dezember 1975 erteilte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Versorgungszusage, in der es ua. heißt:
„1. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ist eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit.
2. Die Betriebsrente wird fällig mit Ablauf des Monats, in dem der begünstigte Mitarbeiter das 65. Lebensjahr erreicht hat. Sofern der Arbeitnehmer Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, hat er nach Erfüllung der Wartezeit und sonstigen Leistungsvoraussetzungen bei Vorlage des Rentenbescheides Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung.
…
4. Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Betriebsrente ist der durchschnittliche jährliche Bruttobarverdienst der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Nach Ablauf der zehnjährigen Karrenzzeit beträgt die Betriebsrente 5 % der zuvor bezeichneten Berechnungsgrundlage. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Rente um 0,5 % bis zur Höchstrente von 20 %, die nach 40-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erreicht wird. …”
Anläßlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten die Auskunft, infolge seines vorzeitigen Ausscheidens vor Vollendung des 65. Lebensjahres ergebe sich ein zeitanteilig gekürzter Versorgungsanspruch iHv. 1.157,74 DM monatlich.
Der Kläger bezieht seit März 1998 vorgezogene gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. 996,94 DM. Bei der Berechnung legte die Beklagte die vom Kläger bei Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erdienbare Rente von 1.218,82 DM zugrunde; diese kürzte sie entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (29.583/36.167).
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, die Beklagte schulde ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.157,66 DM. Für eine weitere Kürzung im Hinblick auf die vorgezogene Inanspruchnahme bestehe kein rechtlicher Anlaß. Der Kläger hat zuletzt geltend gemacht, die Beklagte müsse die Differenz zwischen den von ihr tatsächlich geschuldeten und den von ihr gezahlten Betriebsrenten für die Monate März 1998 bis Juli 1999 iHv. insgesamt 2.732,24 DM zahlen. Die von ihm errechnete Betriebsrente schulde die Beklagte auch für die Folgezeit.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.732,24 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger entsprechend der Pensionszusage vom Dezember 1975 ein betriebliches Altersruhegeld iHv. 1.157,66 DM monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung hat sie den Betriebsrentenanspruch des Klägers richtig berechnet. § 2 BetrAVG erlaube die zeitratierliche Kürzung der vom Kläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente. Dabei sei nach der Versorgungszusage auf eine feste Altersgrenze mit Vollendung des 65., nicht des 60. Lebensjahres abzustellen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige 2.718,81 DM zu zahlen, sowie festgestellt, daß die Beklagte in Zukunft 1.156,87 DM monatlich schuldet. Die weitergehende Klage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Dem Kläger steht zumindest die vom Landesarbeitsgericht zuerkannte monatliche Betriebsrente von 1.156,87 DM zu, woraus sich zugleich der vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Differenzbetrag für die Vergangenheit ergibt.
I. Der dem Kläger zuerkannte Anspruch auf eine höhere Betriebsrente folgt allerdings nicht aus der Begründung des Landesarbeitsgerichts. Sie verkennt den Begriff der festen Altersgrenze in § 2 Abs. 1 BetrAVG.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach der dem Kläger erteilten Versorgungszusage stelle der Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG eine anderweitige feste Altersgrenze iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG dar. Dies sei der Fall, wenn sich wie hier für die vorgezogene Altersrente und für eine ab Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommene Altersrente ohne weiteres unterschiedliche Beträge ergäben. Hiervon ausgehend hat das Landesarbeitsgericht die von der Beklagten für den Fall einer Betriebstreue bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ermittelte Betriebsrente im Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers erreichbaren gekürzt und ist so zu einem monatlichen Rentenbetrag von 1.156,87 DM gekommen.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist auch im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente nicht ein gegenüber der Vollendung des 65. Lebensjahres „früherer Zeitpunkt”, der „in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist” (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BetrAVG).
Nach Sprachgebrauch und Herkommen bezeichnet der Begriff der Altersgrenze den Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Eine andere Altersgrenze iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BetrAVG ist nur dann anzunehmen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, daß der begünstigte Arbeitnehmer grundsätzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer ungekürzten Betriebsrente in den Ruhestand treten soll(BAG 22. Februar 1983 – 3 AZR 546/80 – BAGE 41, 414, 418; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 2 Rn. 53 f.). Eine solche Festlegung nimmt die Zusage, die der Kläger formularmäßig erhalten hat, nicht vor. Sie spricht vielmehr ausdrücklich die allgemeine Altersgrenze, die Vollendung des 65. Lebensjahres, an und trifft sodann eine Regelung zu der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, gesetzliche und betriebliche Rente vorgezogen in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Bezugnahme wird schon deshalb keine „feste” Altersgrenze angesprochen, weil der Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängt und nicht von vornherein feststeht. Auch die Höhe des Versorgungsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt des Wechsels in den vorgezogenen Ruhestand. Je länger er im Betrieb bleibt, um dann vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte aus § 6 BetrAVG in Anspruch zu nehmen, um so höher ist sein Betriebsrentenanspruch, es sei denn, er hätte bereits zuvor die Höchstrente nach Nr. 4 Satz 3 der Versorgungszusage erreicht.
Das Landesarbeitsgericht nimmt im übrigen auch zu Unrecht an, der Kläger hätte mit Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze im Betrieb „die volle Altersrente” in Anspruch nehmen können. Die volle Altersrente wird nach Nr. 2 Satz 1 iVm. Nr. 4 Satz 1 der Versorgungszusage grundsätzlich erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrieb erworben. Bei einer Betriebstreue bis zum vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand ist der Betriebsrentenanspruch grundsätzlich niedriger. Er wäre allerdings nicht, wie sonst vielfach üblich, durch zeitanteilige Kürzung der bis zum 65. Lebensjahr erdienbaren Betriebsrente auf den Zeitpunkt des vorgezogenen Ausscheidens zu errechnen gewesen. Die Versorgungszusage schreibt für diesen Fall eine aufsteigende Berechnung des Betriebsrentenanspruchs vor. Der begünstigte Arbeitnehmer erhält hiernach bei einem vorgezogenen gesetzlichen Versorgungsfall die „Rentenbausteine” nach Nr. 4 Satz 1, die er bis zu seinem vorgezogenen Ausscheiden erdient hat, also 5 % der Berechnungsgrundlage für die ersten zehn Dienstjahre sowie 0,5 % für jedes weitere Dienstjahr bis zur Höchstgrenze von 20 %. Dies ändert aber nichts daran, daß ein Arbeitnehmer nach der Versorgungszusage bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente die „Rentenbausteine” nicht mehr erhält, die er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrieb hätte erdienen können. Die auf diese Weise aufsteigend berechnete Teilrente bei vorgezogener Inanspruchnahme soll zwar nach der Versorgungszusage nicht auch noch versicherungsmathematisch im Hinblick darauf gekürzt werden, das sie länger als ursprünglich vorgesehen in Anspruch genommen werden soll. Diese Begünstigung bedeutet jedoch nicht, daß mit der Regelung über die vorgezogene Inanspruchnahme zugleich auch eine Herabsetzung der festen Altersgrenze gewollt ist(ebenso zu Recht Höfer BetrAVG Stand Juli 2000 § 2 Rn. 1671).
Das Landesarbeitsgericht beruft sich für seine gegenteilige Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Senatsurteil vom 25. Oktober 1988(– 3 AZR 598/86 – AP BetrAVG § 6 Nr. 15 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 10). Dort ging es um den Betriebsrentenanspruch einer Frau, die mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres in den Ruhestand gewechselt war. In der ihr erteilten Versorgungszusage war festgelegt, es sei Voraussetzung für den Bezug der Altersrente, daß der Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Altersruhegeld aus dem Betrieb ausscheide. Der Senat nahm hier an, die Versorgungsordnung habe möglicherweise nur im Vorgriff auf das damalige Rentenreformgesetz die vorgezogene Inanspruchnahme mit Erreichen einer flexiblen Altersgrenze regeln wollen; dies sei aber auch nicht andeutungsweise in der Versorgungszusage zum Ausdruck gekommen. Durch die betriebliche Regelung sei vielmehr eine neue feste Altersgrenze für Frauen mit Vollendung von deren 60. Lebensjahr eingeführt worden. Der Senat geht also auch in diesem Urteil davon aus, daß nähere Regelungen zu der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit, gesetzliche und betriebliche Altersrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen, nicht als Festlegung einer zusätzlichen festen Altersgrenze verstanden werden können. Der Wille, den vorgezogenen Rentenfall zu regeln, muß nur in der Versorgungsregelung zum Ausdruck kommen. Dies ist im Falle der dem Kläger erteilten Zusage geschehen. Hier wird die Altersgrenze 65 ausdrücklich genannt und lediglich eine Sonderregelung für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente getroffen.
II. Die Klage ist gleichwohl zumindest in dem vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Umfang begründet, weil die Berechnung der Betriebsrente durch die Beklagte im Widerspruch zu den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes steht. Sie berücksichtigt die fehlende Betriebstreue des Klägers zwischen der Vollendung seines 60. und seines 65. Lebensjahres zweimal anspruchsmindernd. Dies ist nach dem Inhalt der Versorgungszusage der Beklagten ausgeschlossen.
1. Die Beklagte hat sich bei ihrer Rentenberechnung allerdings innerhalb der Regeln gehalten, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung für einen Fall wie den des Klägers aufgestellt hat.
Danach war der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers, der seine Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nahm, bei Fehlen einer eigenen billigenswerten Regelung wie folgt zu berechnen: Zunächst war die ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung zu ermitteln, dh. die Betriebsrente, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er bis zum vorgezogenen Versorgungsfall betriebs-treu geblieben wäre. Diesen Anspruch stellte der Senat fest, indem er die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Vollrente entweder in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme kürzte oder – bei einer entsprechenden betrieblichen Regelung – die bis zum Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze erdienten „Rentenbausteine” berücksichtigte. Die so ermittelte Betriebsrente bei Erreichen des besonderen Versorgungsfalles nach § 6 BetrAVG im Betrieb war dann im Verhältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebsrente zu kürzen(BAG 13. März 1990 – 3 AZR 338/89 – AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 – 3 AZR 102/90 – BAGE 67, 301, 307 ff.; 29. Juli 1997 – 3 AZR 134/96 – AP BetrAVG § 6 Nr. 24 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 20).
Diese Rechtsprechung führte im Ergebnis dazu, daß sich die fehlende Dienstzeit eines Arbeitnehmers von der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zweifach anspruchsmindernd auswirkte. Zunächst führte dieser Umstand bei der Ermittlung der vom betriebstreuen Arbeitnehmer bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erreichbaren Betriebsrente zu einer Anspruchskürzung. Darüber hinaus war diese fehlende Dienstzeit noch einmal von Bedeutung für die Ermittlung des Teilwertes der Versorgungsanwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, weil der Unverfallbarkeitsfaktor anhand einer erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, nicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres errechnet wurde. Dieser Umstand ist zwar offenbar in der Praxis häufig auf Unverständnis gestoßen(Höfer BetrAVG Stand Juli 2000 § 6 Rn. 2682). Gleichwohl hat diese Rechtsprechung überwiegend Zustimmung gefunden(Höfer aaO; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung 1999 Teil 9 A Rn. 910, 1911; Heubeck in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert BetrAVG 2. Aufl. § 6 Rn. 145 ff.; Kasseler Handbuch/Griebeling 2. Aufl. Bd 1 2.9 Betriebliche Altersversorgung Stand August Rn. 470 ff.). Sie hat aber auch Kritik erfahren. Blomeyer(Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 6 Rn. 142) und Steinmeyer(ErfK/Steinmeyer 2. Aufl. BetrAVG § 6 Rn. 28) haben den Standpunkt eingenommen, der Maßstab „verkürzte Betriebszugehörigkeit” sei als zusätzlicher Faktor bei vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft vor Erreichen der vorgezogenen Altersrente ohne Bedeutung. Es könne nur darum gehen, den negativen Zinseffekt und die längere Rentenbezugsdauer auszugleichen(im Ergebnis ähnlich schon früher Ahrend/Förster/Rößler Anm. zu BAG 1. Juni 1978 – 3 AZR 216/77 – AP BetrAVG § 6 Nr. 1 unter 4.). Teilweise ist auch ausdrücklich eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung gefordert worden, weil der Senat sein Ergebnis auf Grund einer nicht gerechtfertigten und auch schwer nachvollziehbaren Auslegung des Gesetzes gefunden habe(so Benzing/Neumann AuR 1992, 78 ff.).
2. Der Senat hält es für rechtlich geboten, seine Rechtsprechung zur Berechnung des Betriebsrentenanspruchs eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG im Anschluß an seinen Hinweis im Urteil 21. März 2000(– 3 AZR 93/99 – DB 2001, 206 mit Anm. Schumann = RdA 2001, 118 mit Anm. Höfer = ZIP 2000, 2000) zu modifizieren.
a) Der Senat gibt seine frühere Auffassung auf, daß die bei einer Betriebstreue bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG erdiente Betriebsrente als eine „ohne das vorherige Ausscheiden zustehende Leistung” iSd. § 2 Abs. 1 BetrAVG anzusehen ist. Diese Bestimmung steht im ersten Abschnitt des BetrAVG im Zusammenhang mit § 1 BetrAVG, für den wiederum die Versorgungszusage des Arbeitgebers maßgeblich ist. § 2 Abs. 1 BetrAVG trifft keine Festlegung zur Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente. Die Norm geht von der Leistung aus, die die Versorgungsordnung für eine Tätigkeit im Betrieb bis zum Erreichen der Versorgungsfälle Alter, Invalidität oder Tod versprochen hat; der Versorgungsfall Alter ist das Erreichen der in der Versorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze. § 2 Abs. 1 BetrAVG gibt den Rechenweg vor, mit dessen Hilfe der (Mindest-)Wert des durch längere Betriebstreue auf der Grundlage dieser Versorgungszusage Erdienten ermittelt wird, das auf Grund gesetzlicher Anordnung trotz vorzeitigen Ausscheidens und damit entgegen dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers unverfallbar geworden ist. Die Bestimmung spricht von „der” Altersgrenze, nicht von den Versorgungsfällen Alter, die sich einerseits aus der Versorgungszusage, andererseits aus der gesetzlichen Sonderregelung des § 6 BetrAVG ergeben können. § 2 BetrAVG wird auch nicht von § 6 BetrAVG in Bezug genommen. Mit dieser Bestimmung, die den dritten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes ausmacht, wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit des vorgezogenen Bezugs einer Betriebsrente zusammen mit der gesetzlichen Rente dem Grunde nach eröffnen. Berechnungsregeln für die Ermittlung der Höhe der vorgezogenen Betriebsrente enthält das Gesetz nicht(so auch schon BAG 1. Juni 1978 – 3 AZR 216/77 – BAGE 30, 333, 335 f. = AP BetrAVG § 6 Nr. 1 mit insoweit zustimmender Anm. von Ahrend/Förster/Rößler = SAE 1979, 177 mit Anm. Blomeyer/Seitz). Dies gilt sowohl für die Betriebsrente desjenigen, der bis zur vorzeitigen Inanspruchnahme im Betrieb verblieben ist, als auch für denjenigen, der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschieden ist und das Erdiente vorgezogen in Anspruch nehmen will. Auch insoweit ist im Gesetz ein auf den Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme abstellendes Quotierungsverfahren nicht vorgegeben(aA Höfer RdA 2001, 121, 122 f.).
b) Die Regeln zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme müssen den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes entnommen werden. Dabei ist davon auszugehen, daß in der Versorgungsordnung die vom Arbeitgeber zu erbringende Versorgungsleistung nach Höhe, erstmaliger Fälligkeit und Bezugsdauer ebenso privatautonom und maßgeblich festgelegt wurde, wie die Gegenleistung, die der begünstigte Arbeitnehmer hierfür erbringen muß.
aa) In das so festgelegte Äquivalenzverhältnis wird bei vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG auch dann zweifach eingegriffen, wenn der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreu geblieben ist.
Der Arbeitnehmer erbringt die von ihm für die volle Betriebsrente erwartete Betriebstreue nur teilweise. Er sollte die Vollrente nur dann erhalten, wenn er bis zum Erreichen der festen Altersgrenze im Betrieb verbleibt. Diese Bleibebedingung erfüllt er nicht vollständig. Sein Ausscheiden zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme entspricht vor dem Hintergrund der Versorgungszusage dem vorzeitigen Ausscheiden nach §§ 1 ff. BetrAVG. Der Senat hat den Arbeitgeber deshalb grundsätzlich für berechtigt gehalten, die Betriebsrente eines Arbeitnehmers, der sich auf § 6 BetrAVG stützt, nach Maßgabe der Regeln des § 2 BetrAVG zu kürzen, selbst wenn eine entsprechende Möglichkeit in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich vorgesehen ist(BAG 1. Juni 1978 – 3 AZR 216/77 – BAGE 30, 333, 339). Eine entsprechende Berücksichtigung der gegenüber dem Erwarteten verkürzten Betriebstreue kann auf der Grundlage entsprechender Versorgungszusagen auch dadurch eintreten, daß der Teilwert der bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erdienten Rente nicht im Wege zeitratierlicher Kürzung der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebsrente, sondern aufsteigend, durch Addition von „Rentenbausteinen”, ermittelt wird.
Die zweite Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Äquivalenzverhältnisses tritt im Rahmen des § 6 BetrAVG dadurch ein, daß der Arbeitnehmer die Betriebsrente in jedem Falle, sowie früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Zum Ausgleich für diese wesentlich von der Lebenserwartung des Betriebsrentners beeinflußte Verschiebung haben sich in der Praxis versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,3 bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme eingebürgert. Diese stellen eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das Äquivalenzverhältnis dar. Jedenfalls bei dem wohl am häufigsten gewählten Abschlag in Höhe von 0,5 % werden nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei Inanspruchnahme des § 6 BetrAVG, sondern auch die dort entstehenden Zinsverluste und die höhere Erlebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles ausgeglichen(Höfer BetrAVG Stand Juli 2000 § 6 Rn. 2643; Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 1999 Teil 9 A Rn. 1740, 1744). Auf Grund der nach Art und Höhe unterschiedlich denkbaren Reaktionen auf die dargestellte zweite Verschiebung des Äquivalenzprinzips hat der Senat einen solchen versicherungsmathematischen Abschlag nur dann für gerechtfertigt gehalten, wenn er in der Versorgungszusage vorgesehen ist. Er hat dem Versorgungsschuldner im Hinblick auf den gesetzgeberischen Eingriff in das Äquivalenzverhältnis durch § 6 BetrAVG die Möglichkeit eröffnet, seine Versorgungszusage zu ergänzen und einen versicherungsmathematischen Abschlag einzuführen(BAG 11. September 1980 – 3 AZR 185/80 – AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4). Hat der Versorgungsschuldner auf die durch diese Bestimmung eröffnete Möglichkeit der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht durch eine entsprechende Änderung der Versorgungszusage reagiert, ist davon auszugehen, daß er in der ihm in jedem Falle eröffneten zeitratierlichen Kürzung entsprechend § 2 BetrAVG eine ausreichende Reaktion sowohl auf die nicht voll erbrachte Betriebstreue als auch auf den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente gesehen hat und sieht.
bb) An den wiedergegebenen beiden Verschiebungen des vom Arbeitgeber in der Versorgungszusage vorgegebenen Äquivalenzverhältnisses ändert sich dem Grunde nach nichts dadurch, daß ein mit einer unverfallbaren Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer vorgezogen Betriebsrente in Anspruch nimmt. Deshalb ist auch insoweit nur ein zweifacher Ausgleich zulässig.
Auch ein solcher Arbeitnehmer hat die erwartete Betriebstreue nicht voll erbracht, weshalb er eine Kürzung der für die volle Betriebstreue bis zum Erreichen der festen Altersgrenze versprochenen Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG – diesmal in unmittelbarer Anwendung – hinnehmen muß. Diese Kürzung ist naturgemäß höher als diejenige, die eingetreten wäre, wenn der Arbeitnehmer bis zur vorgezogenen Altersgrenze im Betrieb geblieben wäre. Das Verhältnis dieser beiden Kürzungen zueinander entspricht aber – anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – genau dem Verhältnis der beiden Teilleistungen zueinander, die der vorzeitig ausgeschiedene und der bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme betriebstreue Arbeitnehmer erbracht haben.
Da der Arbeitnehmer das, was er bis zu seinem vorzeitigen Ausscheiden erdient hat, in jedem Fall sowie früher und länger beziehen will – und nach § 6 BetrAVG auch darf –, als es in der Versorgungsordnung vorgesehen ist, kann der so errechnete Betrag auch um einen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt werden, der diese Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses am besten abbildet. Voraussetzung ist aber, daß die Versorgungszusage einen solchen Abschlag vorsieht.
Angesichts der beiden Eingriffe in das Äquivalenzverhältnis ist kein Grund dafür ersichtlich, neben der zeitratierlichen Kürzung in unmittelbarer Anwendung des § 2 BetrAVG und einem etwaigen versicherungsmathematischen Abschlag die fehlende Betriebstreue zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme und der festen Altersgrenze ein weiteres Mal mindernd zu berücksichtigen. Eine solche zweite zeitratierliche Kürzung stünde auch mit der Wertung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Widerspruch, die im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden eine einmalige dem Teil der erwarteten Betriebstreue entsprechende, also proportionale, Kürzung des Vollanspruchs erlaubt. Für eine zweite Berücksichtigung der zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze fehlenden Betriebstreue, die das gesetzlich vorgezeichnete Proportionalitätsverhältnis beseitigt und so zu unbilligen, nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt, ist grundsätzlich kein Raum.
cc) Aus dieser Herleitung folgt allerdings nicht, daß bei einer Versorgungsordnung, die keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, für die Berechnung des vorgezogenen Anspruchs des vorzeitig Ausgeschiedenen nur eine zeitratierliche Kürzung der nach der Versorgungszusage erreichbaren Vollrente auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens erfolgen dürfte. Dies würde dazu führen, daß ein von einer solchen Zusage begünstigter Arbeitnehmer stets schon zum Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme Betriebsrente in der selben Höhe erhielte, wie sie ihm bei einer Inanspruchnahme ab Erreichen der festen Altersgrenze zustünde. Eine solche Rechtsfolge kann zwar ausnahmsweise in Betracht kommen. Regelmäßig wird ein Arbeitnehmer aber nicht darauf vertrauen können, daß er das bis zu seinem vorzeitigem Ausscheiden Erdiente auch dann in voller Höhe erhält, wenn er es früher und länger als vom Arbeitgeber versprochen in Anspruch nimmt.
Man würde bei einem solchen Ergebnis – nur eine zeitratierliche Kürzung der Vollrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme – auch regelmäßig einen Umstand zu Unrecht außer Acht lassen, der Versorgungszusagen zugrunde liegt, die keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen: Ein Arbeitgeber, der trotz der ihm von der Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeit seine Versorgungszusage nicht nachträglich um einen versicherungsmathematischen Abschlag für den Fall des § 6 BetrAVG ergänzt hat, bringt damit auch zum Ausdruck, daß er in dem ihm von der bisherigen Rechtsprechung eröffneten Rechenweg, der dazu führt, daß im Rahmen der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fehlende Betriebstreue zwischen der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze zweifach mindernd berücksichtigt wird, eine ausreichende Reaktion auf die beiden Eingriffe in das von ihm festgelegte Äquivalenzverhältnis sieht. Eine solche zusätzliche Kürzung gibt zwar nicht so wie ein versicherungsmathematischer Abschlag die durch den früheren und längeren Bezug der Betriebsrente eingetretene Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses rechnerisch richtig wieder. Sie ist aber – auch in Zukunft – als „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag” anzusehen und als Ausgleich für die vorgezogene Inanspruchnahme der Rente hinzunehmen. Daran bleibt der Arbeitgeber auch gebunden. Damit trägt der Senat zugleich in dem gebotenen Umfang dem insbesondere von Schumann (EWiR 2001, 8) eingeforderten schützenswerten Vertrauen der Arbeitgeber auf die bisherige Rechtsprechung angemessen Rechnung.
Dies bedeutet im Ergebnis: Bei Versorgungszusagen, die keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen, wird die Höhe der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft Ausgeschiedenen wie bisher grundsätzlich durch doppelte zeitratierliche Kürzung ermittelt. Die zusätzliche mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze ist allerdings nicht als Teil der zeitratierlichen Berechnung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern als Ersatz für den fehlenden versicherungsmathematischen Abschlag anzusehen. Damit wirkt sich die vollzogene Rechtsprechungsänderung regelmäßig nur bei Versorgungszusagen aus, die einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsehen. Bei ihnen ist die mehrfache Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen vorgezogener Inanspruchnahme und fester Altersgrenze unzulässig.
dd) Auch bei einer Versorgungszusage, die keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, kann allerdings ausnahmsweise die nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige zweite mindernde Berücksichtigung der fehlenden Betriebstreue zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze ausgeschlossen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Versorgungszusage nicht zu entnehmen ist, daß die Betriebsrente allein wegen ihres früheren und längeren Bezugs gekürzt werden soll. So kann es sich verhalten, wenn es nach der Versorgungszusage möglich ist, daß die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente bereits mit vorgezogener Inanspruchnahme ungekürzt in Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall ist es nicht auszuschließen, daß der Arbeitgeber auf den vorzeitigen Bezug mit einer Kürzung des bis dahin Erdienten nicht reagieren will.
c) Der Senat läßt offen, ob die aufgestellten Berechnungsgrundsätze auch für Gesamtversorgungssysteme und ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen oder für Zusagen gelten, die einmalige Kapitalleistungen in Aussicht stellen. Hier kommen möglicherweise auch andere Rechenschritte in Betracht, wenn sie den beiden angesprochenen Eingriffen in das in der Versorgungsordnung festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rechnung tragen.
3. Nach den vorstehenden Grundsätzen gehört die formularmäßige Versorgungszusage, die der Kläger ebenso wie andere Mitarbeiter der Beklagten erhalten hat, nicht zu denjenigen, auf die die bisherige Rechtsprechung des Senats im rechnerischen Ergebnis unverändert angewendet werden kann, obwohl sie keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht. Es bleibt bei ihr ausnahmsweise bei der einen zeitratierlichen Kürzung in unmittelbarer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG, so daß der Anspruch des Klägers auf vorgezogene betriebliche Altersrente ebenso hoch ist, als hätte er die Betriebsrente erst mit Erreichen der festen Altersgrenze in Anspruch genommen.
Nach Nr. 2 Satz 2 der Zusage hat ein Arbeitnehmer, der die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, nach Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen „Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung”, also die nach Nr. 4 Satz 2 und 3 der Zusage berechnete Betriebsrente. Diese Regelung schließt für den Fall des § 6 BetrAVG eine Hochrechnung auf die bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente und deren zeitanteilige Kürzung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG aus. Sie ordnet statt dessen eine aufsteigende Berechnung anhand der bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erdienten „Rentenbausteine” an. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Versorgungszusage, sondern auch aus deren Handhabung durch die Beklagte, wie sie etwa auf S 3 ihres Schriftsatzes vom 25. Mai 1998 zum Ausdruck kommt. Bei einer solchen Berechnungsweise erhält ein Arbeitnehmer, der die Höchstrente bereits bei ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme erreicht hat, nach Nr. 4 Satz 2 der Zusage eine Betriebsrente in gleicher Höhe, als wäre er bis zum Erreichen der festen Altersgrenze im Betrieb verblieben. Die Versorgungsordnung sah mithin nicht für jeden Fall der vorgezogenen Altersrente eine Kürzung der erreichbaren Vollrente vor. Damit kann auch nicht unterstellt werden, daß die bisher eingeräumten Kürzungsmöglichkeiten auch dafür eingesetzt wurden, anstelle eines versicherungsmathematischen Abschlags den gegenüber der Zusage früheren und längeren Bezug der Betriebsrente auszugleichen. Sie können daher auch nicht als „untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag” angesehen werden.
4. Der mögliche Versorgungsanspruch des Klägers bei Erreichen der festen Altersgrenze hätte sich unstreitig auf 1.415,41 DM monatlich belaufen. Gekürzt um den zwischen den Parteien feststehenden Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG von 29.583/36.167 ergibt sich hieraus an sich eine monatliche Betriebsrente von 1.157,74 DM, so daß dem Kläger jedenfalls die vom Landesarbeitsgericht zuerkannten 1.156, 87 DM und die daraus ermittelten Rückstände in Höhe von 2.718,81 DM für März 1998 bis Juli 1999 zustehen.
Unterschriften
Reinecke, Kremhelmer, Bepler, H. Reissner, Lohre
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.01.2001 durch Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 637680 |
BB 2001, 1854 |
DB 2001, 1887 |
NWB 2001, 2906 |
FA 2001, 248 |
NZA 2002, 93 |
SAE 2002, 33 |
ZAP 2001, 1069 |
ZIP 2001, 1971 |
AP, 0 |
EzA |
PERSONAL 2001, 711 |
PP 2002, 22 |