Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen einer Pensionskasse – Bergmannsversorgungsschein
Leitsatz (amtlich)
1. § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen ist auf Versicherungsleistungen einer Pensionskasse nicht anwendbar (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 7. Juni 1988 – 3 AZR 1/87 – BAGE 58, 359, 364 = AP Nr. 27 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu II der Gründe).
2. § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwar für das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, setzt aber voraus, daß die Entstehung oder Höhe des Versorgungsanspruchs von der Dauer der Berufsjahre oder der Betriebszugehörigkeit abhängt. Die Vorschrift kommt nicht zum Zuge, wenn sich die Rentenhöhe nach den geleisteten Beiträgen oder Umlagen bestimmt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 7. Juni 1988 – 3 AZR 1/87 – BAGE 58, 359, 362 f. = AP Nr. 27 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu I 2 b der Gründe).
3. Ein auf Männer beschränkter versicherungsmathematischer Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente ist wirksam, soweit er Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 betrifft (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 18. März 1997 – 3 AZR 759/95 – BAGE 85, 284, 290 = AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu III 2 der Gründe, und vom 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79, 86 = AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu 3 c der Gründe).
Normenkette
BergVSG NW § 9 Abs. 3; BetrAVG § 1; EGVtr Art. 119; GG Art. 3 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. August 1997 – 9 Sa 477/97 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der beklagten Pensionskasse eine höhere Altersrente. Er stützt die Klageforderung zum einen auf den ihm erteilten Bergmannsversorgungsschein. Zum anderen hält er den in der Satzung der Pensionskasse vorgesehenen, auf Männer beschränkten Abschlag bei vorgezogenem Ruhegeld auch insoweit für unzulässig, als er sich auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 bezieht.
Der am 24. Juli 1930 geborene Kläger arbeitete vom 3. November 1948 bis zum 30. Juni 1957 im Bergbau unter Tage. Im August 1957 erhielt er den Bergmannsversorgungsschein. Anschließend war er außerhalb des Bergbaus tätig. Seit 7. November 1960 war er bei der Nordrhein-Westfälischen Bau- und Montagegesellschaft beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1977 ging das Arbeitsverhältnis auf eine Babcock-Beteiligungsgesellschaft über, die der beklagten Pensionskasse beigetreten war. Die Beklagte gewährt u. a. Altersrenten. § 8 ihrer Satzung regelt die Höhe der Rentenleistungen wie folgt:
„…
(4) Die Rentenleistungen der Kasse bestehen aus einer Hauptrente und ggf. aus einer Zusatzrente zur Hauptrente. Die Renten werden nach Vomhundertsätzen des Mittelwertes der Einkommensgruppe berechnet, der das Mitglied nach Maßgabe seines pensionsfähigen Arbeitsverdienstes angehört (vgl. Anhang zu § 6 Abs. 1). …
(5) Die Hauptrente richtet sich nach derjenigen Einkommensgruppe, der das Mitglied beim Erwerb der Mitgliedschaft zuzurechnen ist (Eingangsgruppe). … Neumitglieder erhalten 0,5 % der Eingangsgruppe für jedes seit Beginn der Mitgliedschaft zurückgelegte Mitgliedschaftsjahr, soweit mindestens nach dieser Eingangsgruppe Beiträge gezahlt worden sind. …
(6) Zusatzrente erhalten Gründungsmitglieder und Neumitglieder für den Fall, daß sie aus der Eingangsgruppe in eine höhere Einkommens- und Beitragsgruppe aufrücken. Die Zusatzrente beträgt 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der bisherigen Einkommensgruppe für jedes Jahr, für das nach der neuen Einkommensgruppe Beitrag gezahlt worden ist.
…
(9) Die nach den vorstehenden Bestimmungen errechneten bisherigen und künftigen Rentenleistungen werden ab 01.10.1963 um 7 % erhöht. Die ab 01.10.1963 errechneten bisherigen und künftigen Rentenleistungen werden ab 01.10.1969 um weitere 5 % angehoben. Die Rentenerhöhungen von 7 % und 5 % gelten für Beitragszeiten nach dem 30.09.1975 lediglich auf der Grundlage der zum 30.09.1975 erreichten Gruppenbeiträge. Die am 30.09.1975 bestehenden laufenden Rentenleistungen werden ab 01.10.1976 um 4 % erhöht. Die am 30.09.1975 bestehenden Anwartschaften werden durch Verrentung von 4 % des am 30.09.1975 jeweils vorhandenen Anwartschafts-Deckungskapitals erhöht.”
Nach § 10 Abs. 2 der Satzung wird die „Altersrente an Männer für den auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat gezahlt”. Nehmen sie vorgezogenes Ruhegeld in Anspruch, „so wird die bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erreichte Rentenanwartschaft gekürzt und zwar um 1/3 % für jeden Monat, der an der Vollendung des 65. Lebensjahres fehlt”. Frauen erhalten dagegen Altersrente „bereits für den auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monat”.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30. Juni 1991. Seit 1. Juli 1991 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogenes Altersruhegeld. Die beklagte Pensionskasse zahlte ihm zunächst eine monatliche Bruttorente von 325,50 DM. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie die im Bergbau unter Tage zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht, sondern bezog lediglich die im Babcock-Konzern zurückgelegte, mit Beiträgen belegte Beschäftigungszeit vom 1. Dezember 1977 bis 30. Juni 1991 ein. Anwartschaftserhöhungen um 7 % ab 1. Oktober 1963, um 5 % ab 1. Oktober 1969 und um 4 % des am 30. September 1975 vorhandenen Anwartschafts-Deckungskapitals unterblieben. Die zu späteren Zeitpunkten vorgesehenen Erhöhungen wurden vorgenommen. Die Beklagte errechnete eine Altersrente von 388,85 DM bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze. Da der Kläger 49 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand trat, kürzte die Beklagte nach § 10 ihrer Satzung die Altersrente des Klägers um 49 × 1/3 % = 16,33 %. Dies ergab aufgerundet 325,50 DM. Diese Rente wurde rückwirkend ab Rentenbeginn auf monatlich 347,00 DM brutto und ab Oktober 1993 auf monatlich 371,29 DM brutto erhöht.
Über das von der beklagten Pensionskasse zugrunde gelegte Zahlenwerk und das rechnerische Ergebnis besteht kein Streit. Der Kläger hat jedoch die Auffassung vertreten, die Pensionskasse müsse nach § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten berücksichtigen. Unerheblich sei es, daß für diese Zeiten keine Beträge an die Pensionskasse entrichtet worden seien. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses sei entsprechend der anzurechnenden Beschäftigungszeit vorzuverlegen. Deshalb müßten dem Kläger auch die in § 8 Abs. 9 der Satzung vorgesehenen Rentenerhöhungen zum 1. Oktober 1963, 1. Oktober 1969 und 30. September 1975 zugute kommen. Die Altersrente habe nicht wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gekürzt werden dürfen. Der Abschlag sei nur für Männer vorgesehen gewesen. Dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 119 EG-Vertrag. Es gelte für die gesamte Beschäftigungszeit des Klägers. Auch die beklagte Pensionskasse müsse es beachten. Da die im Bergbau unter Tage zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien und die Rente ohne Abschlag zu zahlen sei, belaufe sie sich für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1993 auf monatlich 635,65 DM brutto und für die Zeit ab 1. Oktober 1993 auf monatlich 680,15 DM brutto.
Der Kläger hat nach teilweiser Klagerücknahme beantragt, die beklagte Pensionskasse zu verurteilen,
- an ihn 14.010,81 DM brutto für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen,
- an ihn ab Juli 1995 monatlich über die zugesagte Bruttorente von 371,29 DM hinaus weitere 303,26 DM brutto zu zahlen.
Die Klagerücknahme betrifft den versicherungsmathematischen Abschlag, der auf die Beschäftigungszeit vom 17. Mai 1990 bis 30. Juni 1991 entfällt. Insoweit ist der Rentenanspruch des Klägers im Revisionsverfahren abgefunden worden.
Die beklagte Pensionskasse hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Altersrente richtig berechnet. Der Bergmannsversorgungsschein spiele im vorliegenden Fall keine Rolle. Er richte sich an den Arbeitgeber. Im übrigen stelle die Leistungsordnung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Beitragszeiten ab. Da der Kläger erst ab 1. Dezember 1977 eine Rentenanwartschaft erworben habe, sei für eine Anwartschaftserhöhung zum 1. Oktober 1963, 1. Oktober 1969 und 30. September 1975 kein Raum. Der Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente sei rechtens.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die noch anhängige Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht keine höhere Betriebsrente zu.
I. Der Bergmannsversorgungsschein verpflichtet die beklagte Pensionskasse nicht zu einer Anrechnung fiktiver Mitgliedsjahre und Beitragszeiten. § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen erfaßt nicht die vorliegende Fallgestaltung.
1. Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, daß § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen nur auf Arbeitgeber und nicht auf Versicherer anzuwenden ist. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 7. Juni 1988 (– 3 AZR 1/87 – BAGE 58, 359, 364 = AP Nr. 27 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu II der Gründe) ausdrücklich betont. Daran ist festzuhalten. § 9 Abs. 3 Satz 1 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, daß die im Bergbau unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten in jedem außerbergbaulichen „Beschäftigungsbetrieb” als gleichwertige Berufsjahre oder Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind. Adressat dieses Anrechnungsgebots ist der Arbeitgeber des neuen Beschäftigungsbetriebs. Gegenstand des Anrechnungsgebots sind die Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Der Kläger ist nicht in einem Betrieb der Pensionskasse beschäftigt. Zwischen dem Kläger und der Pensionskasse besteht keine arbeitsrechtliche, sondern eine versicherungsrechtliche Rechtsbeziehung. § 9 Abs. 3 Satz 1 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen erfaßt nur das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, aber nicht das versicherungsrechtliche Durchführungsverhältnis mit der Pensionskasse.
2. § 9 Abs. 3 Satz 1 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen ist auch inhaltlich nicht anwendbar. Die unter Tage verbrachten Zeiten eines Bergmannsversorgungsscheininhabers sind bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder Höhe des Versorgungsanspruchs von der Dauer der Berufsjahre oder der Betriebszugehörigkeit abhängt. Im vorliegenden Fall knüpft die Leistungspflicht nicht an die Betriebszugehörigkeit, sondern an andere Tatbestandsmerkmale an. Nur die Mitgliedschaftszeiten, für die Beiträge gezahlt worden sind, lösen Rentenansprüche aus.
a) Der Senat hat im Urteil vom 7. Juni 1988 (– 3 AZR 1/87 – BAGE 58, 359, 362 f. = AP Nr. 27 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu I 2 b der Gründe) bei umlage- oder beitragsorientierten Renten eine Anwendung des § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen abgelehnt und insoweit seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Mai 1984 (– 3 AZR 400/82 – BAGE 46, 25, 34 = AP Nr. 23 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu III 2 c der Gründe) korrigiert. Es besteht kein Anlaß, die Rechtsprechung erneut zu ändern.
b) Der Kläger hat gemeint, die Fälle seien deshalb nicht vergleichbar, weil die Versicherung bei der VBL, mit der sich der Senat im Urteil vom 7. Juni 1988 befaßt hatte, erst mit der Anmeldung beginne, während die Mitgliedschaft bei der beklagten Pensionskasse automatisch mit Abschluß eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses entstehe. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die vereinsrechtliche Mitgliedschaft bei einer Pensionskasse und die versicherungsvertraglichen Beziehungen nicht ohne rechtsgeschäftliche Erklärung des Vereinsmitglieds und Versicherungsnehmers entstehen können (Prölss/Schmidt/Weigel, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl., § 20 Rz 3 ff.). Entscheidend ist, daß die bloße Betriebszugehörigkeit auch im vorliegenden Fall keine Rentenansprüche auslöst.
c) Der Arbeitnehmer soll nach § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen lediglich so behandelt werden, als hätte er die im Bergbau verbrachte Betriebszugehörigkeit in Wahrheit beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt (BAG Urteil vom 15. Mai 1984 – 3 AZR 400/82 – BAGE 46, 25, 31 = AP Nr. 23 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, zu II 1 d der Gründe). Sowohl die Hauptrente als auch die Zusatzrente bestimmen sich nicht nach der Betriebszugehörigkeit, sondern nach den beitragspflichtigen Mitgliedszeiten (§ 8 Abs. 5 und 6 der Satzung der beklagten Pensionskasse). Die Beiträge richten sich nach dem im Babcock-Konzern bezogenen Arbeitsentgelt. Sie werden zum Teil als Mitgliedsbeitrag von dem Arbeitnehmer und zum Teil als Firmenbeitrag vom Arbeitgeber aufgebracht (§ 6 Abs. 1 der Pensionskassenordnung). Der Kläger hat gemeint, der Beginn des Arbeitsverhältnisses sei um die im Bergbau verbrachten 104 Beschäftigungsmonate vorzuverlegen. Bei der Berechnung der Haupt- und Zusatzrente sei als Eingangsgruppe das Entgelt zugrunde zu legen, das er am 1. April 1969 als Meister der Gehaltsgruppe M 4 verdient hätte. § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen schreibt jedoch nicht die Berücksichtigung fiktiver Arbeitsentgelte und Beiträge vor.
II. Dem Kläger stehen die in § 8 Abs. 9 der Pensionskassensatzung vorgesehenen Erhöhungen ab 1. Oktober 1963, 1. Oktober 1969 und 30. September 1975 nicht zu. Die Erhöhungen ab 1. Oktober 1963 und 1. Oktober 1969 setzen voraus, daß bereits vorher künftige Rentenleistungen errechnet werden konnten, also bereits vorher Beiträge abgeführt wurden. Die Erhöhung der am 30. September 1975 bestehenden Anwartschaften erfolgte durch Verrentung von 4 % des am 30. September 1975 vorhandenen Anwartschafts-Deckungskapitals. Am 30. September 1975 hatte der Kläger noch keine Rentenanwartschaft erworben. Ein Deckungskapital gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Die Erhöhungen nach § 8 Abs. 9 der Pensionskassensatzung knüpfen nicht an die Betriebszugehörigkeit, sondern an das Bestehen und den Umfang der Rentenanwartschaft an. Darauf erstreckt sich § 9 Abs. 3 Bergmannsversorgungsscheingesetz Nordrhein-Westfalen nicht.
III. Die Parteien streiten nur noch über den versicherungsmathematischen Abschlag, der auf die Beschäftigungszeit vor dem 17. Mai 1990 entfällt. Diese Rentenkürzung ist wirksam.
1. Die Frage, ob das europarechtliche Lohngleichheitsgebot (Art. 119 EG-Vertrag) auf das versicherungsrechtliche Verhältnis zur Pensionskasse anwendbar ist, spielt für die Beschäftigungszeit vor dem 17. Mai 1990 keine Rolle. Bei der rückwirkenden Anwendung des Art. 119 Abs. 1 EG-Vertrag ist zwischen dem Anschluß an ein Versorgungswerk und der Berechnung der Versorgungsleistungen zu unterscheiden. Soweit es um den Anschluß an das Versorgungswerk geht, erstreckt sich die Rückwirkung bis zum 8. April 1976 (EuGH Urteil vom 24. Oktober 1996 – RS C 435/93 – Dietz – AP Nr. 75 zu Art. 119 EWG-Vertrag, m.w.N.). Am 8. April 1976 hat der EuGH erstmals die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EG-Vertrag anerkannt (Urteil vom 8. April 1976 – 43/75 – Defrenne II – Slg. 1976, 455). Unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen betreffen jedoch ausschließlich die Höhe der Versorgungsleistungen. Insoweit kann sich der Kläger nur für Dienstzeiten nach dem 17. Mai 1990 auf Art. 119 EG-Vertrag berufen (EuGH Urteile vom 17. Mai 1990 – RS C 262/88 – Barber – AP Nr. 20 zu Art. 119 EG-Vertrag; vom 6. Oktober 1993 – RS C 109/91 – Ten Oever – AP Nr. 49 zu Art. 119 EG-Vertrag und vom 28. September 1994 – RS C 128/93 – Fisscher – AP Nr. 56 zu Art. 119 EG-Vertrag). Diese vom Europäischen Gerichtshof entwickelte Rückwirkungsbeschränkung ist auch im Maastricht-Protokoll Nr. 2 zu Art. 119 EG-Vertrag verankert worden (vgl. EuGH Urteil vom 24. Oktober 1996 – RS C 435/93 – Dietz – AP Nr. 75 zu Art. 119 EG-Vertrag).
2. Für die Beschäftigungszeit vor dem 17. Mai 1990 bleibt es bei der innerstaatlichen, deutschen Regelung. Danach verstoßen unterschiedliche Altersgrenzen noch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Sie sind ebenso wie im Sozialversicherungsrecht für eine Übergangszeit wirksam (BAG Urteile vom 18. März 1997 – 3 AZR 759/95 – BAGE 85, 284, 290 = AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu III 2 der Gründe; vom 3. Juni 1997 – 3 AZR 910/95 – BAGE 86, 79, 86 = AP Nr. 35 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung zu 3 c der Gründe). Aufgrund des Gleichberechtigungsgebots (Art. 3 Abs. 2 GG) dürfen die den Frauen bei der Altersversorgung bisher entstehenden Nachteile durch ein früheres Rentenalter ausgeglichen werden. Dem sich wandelnden Erwerbsverhalten der Frauen muß erst durch eine künftige Neuregelung Rechnung getragen werden (BVerfGE 74, 163 = AP Nr. 3 zu § 25 AVG).
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, Goebel, Auerbach
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 23.03.1999 durch Kaufhold, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436203 |
BAGE, 137 |
BB 1999, 1334 |
DB 1999, 2119 |
NWB 1999, 2626 |
FA 1999, 232 |
NZA 1999, 1213 |
ZTR 1999, 381 |
AP, 0 |