Entscheidungsstichwort (Thema)
Autonomie der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit folgt, daß die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung darüber entscheiden, ob und für welche Berufsgruppen oder Tätigkeiten sie tarifliche Regelungen treffen wollen. Daher sind sie insoweit auch in der Bestimmung des Geltungsbereiches der Tarifverträge im Rahmen der Tarifzuständigkeit frei.
2. Schon deswegen bestehen gegen den Ausschluß der Lektoren aus dem BAT keine rechtlichen Bedenken.
Normenkette
BAT § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.07.1983; Aktenzeichen 10 Sa 97/82) |
ArbG Mannheim (Entscheidung vom 08.06.1982; Aktenzeichen 6 Ca 84/81 H) |
Tatbestand
Die Klägerin, die der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) als Mitglied angehört, hat in Frankreich studiert und wurde vom beklagten Land seit 1977 mehrfach im Angestelltenverhältnis befristet als Lektorin für Französisch an der Universität H beschäftigt, zuletzt für die Zeit vom 17. Oktober 1979 bis 4. Januar 1980 und vom 1. April 1980 bis 30. September 1980. In den schriftlichen Arbeitsverträgen zu diesen beiden letzten Arbeitsverhältnissen haben die Parteien für die Klägerin eine Vergütung nach VergGr. II b BAT und die Anwendung der §§ 6 bis 14, 18, 36, 38, 40 bis 45, 47 bis 52, 54, 57 bis 67, 70 BAT in der jeweiligen Fassung vereinbart. Im übrigen enthält der Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 12. Mai 1971 (H 1008/83) Bestimmungen über die Vergütung der im außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigten Lektoren an den Universitäten.
Mit Schreiben vom 28. November 1979 beantragte die Klägerin beim beklagten Land ihre Höhergruppierung nach VergGr. II a BAT. Das Land lehnte diesen Antrag ab, nachdem das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister am 10. Januar 1981 die Auskunft erteilt hatte, der französische Hochschulabschluß der Klägerin sei einem inländischen Hochschulabschluß inhaltlich nicht gleichwertig zu erachten.
Die Klägerin macht nunmehr im Klagewege Vergütungsansprüche nach VergGr. II a BAT geltend. Sie hat vorgetragen, ihr Studienabschluß in Frankreich stehe einem wissenschaftlichen Hochschulabschluß in der Bundesrepublik Deutschland gleich. Der gesamte BAT finde wegen der Tarifbindung beider Parteien auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der in § 3 Buchst. g) BAT vorgesehene Ausschluß der Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es für eine Herausnahme der Lektoren keinen sachlichen Grund gebe. Der Wortlaut des § 3 Buchst. g) BAT stimme mit der durch das Hochschulrahmengesetz geschaffenen Personalstruktur und den dementsprechenden Bezeichnungen nicht mehr überein. Ferner habe sich das Land gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. II a BAT festgelegt, falls ihre Ausbildung einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des BAT gleichstehe. Denn das Land habe eine entsprechende Auskunft bei dem Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder eingeholt.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt
das beklagte Land zu verurteilen, der
Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1979
bis zum 30. September 1980 den Differenz-
betrag zwischen den VergGrn. II b BAT und
II a BAT zu bezahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat vorgetragen, nach § 3 Buchst. g) BAT seien die Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT herausgenommen. Dies beruhe auf sachlichen Überlegungen, weil Lektoren in der Regel nur befristet oder zur eigenen Fort- oder Weiterbildung eingestellt würden. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lektoren sei sachlich gerechtfertigt. Da es Aufgabe der Lektoren sei, moderne Fremdsprachen zu vermitteln und hierbei aktualitätsbezogenen Unterricht zu erteilen, dürften sie die Bindung zu ihrem Heimatland nicht verlieren. Dieses Ziel sei bei einer unbefristeten Einstellung nicht zu erreichen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1979 bis 30. September 1980 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. II a und II b BAT zu bezahlen. Für einen solchen Anspruch der Klägerin fehlt die Rechtsgrundlage.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat zwar nach dem Wortlaut ihres Klageantrags einen unzulässigen Leistungsantrag gestellt, weil dieser auf einen unbestimmten Betrag (Differenzbetrag zwischen den VergGrn. II a und II b BAT für die Zeit vom 1. Juni 1979 bis 30. September 1980) gerichtet ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Nach dem gesamten Klagevorbringen ist der Klageantrag jedoch dahin auszulegen, daß die Klägerin damit eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen hat erheben wollen (vgl. BAG 29, 416, 418 = AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Ein tariflicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT steht der Klägerin nicht zu. Denn der BAT findet insoweit auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien keine Anwendung. Die Parteien sind zwar kraft Verbandszugehörigkeit an die zwischen der Gewerkschaft ÖTV und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbarten Tarifverträge, zu denen auch der BAT gehört, mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gebunden (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der BAT gilt aber nicht für Lektoren (§ 3 Buchst. g) BAT), so daß auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien keine einzige Vorschrift des BAT, auch nicht dessen Vergütungsordnung (Anlage 1 a) mit tarifrechtlicher Wirkung, d. h. unmittelbar und zwingend, einwirkt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der Ausschluß der Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es gehört zu dem durch das Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit, daß die Tarifvertragsparteien in freier Selbstbestimmung festlegen, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen oder nicht treffen wollen. Die so getroffene Entscheidung der Tarifvertragsparteien trägt ihren Sachgrund in sich, sie ist durch die Tarifautonomie gerechtfertigt. Die Tarifautonomie ist als solche ein Eigenwert in einer freiheitlichen Gesellschaft und zugleich Verwirklichung des Gemeinwohls (Kittner in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1984, Art. 9 Abs. 3 Rz 65). Damit wird durch das Grundgesetz jede von den Tarifvertragsparteien insoweit getroffene Differenzierung als Ausfluß der Tarifautonomie anerkannt.
Wegen dieser Wertentscheidung des Grundgesetzes ist in diesem Rahmen für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG und des daraus abgeleiteten Willkürverbotes kein Raum. An Art. 3 Abs. 1 GG sind erst die materiellen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag getroffen werden, zu messen. Insoweit sind auch die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an den Gleichheitssatz gebunden (BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Wenn im vorliegenden Fall die Tarifvertragsparteien durch eine positive Regelung die Lektoren vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen haben, handelt es sich nicht um eine materielle Regelung, die der Überprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien durch den Ausnahmekatalog des § 3 BAT den ansonsten weitreichenden Geltungsbereich des BAT bestimmt. Es ist also eine rein technische Frage, ob der Geltungsbereich einer tariflichen Regelung durch die positive Bezeichnung bestimmter Berufsgruppen oder durch eine Allzuständigkeitsregelung (hier: § 1 BAT) unter Bezeichnung der ausgenommenen Berufsgruppen (hier: § 3 BAT) näher festgelegt wird. In beiden Fällen geht es sachlich um den Geltungsbereich des Tarifvertrags für bestimmte Berufsgruppen, den die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit frei bestimmen können.
Die Freiheit der Tarifvertragsparteien zu bestimmen, ob und für welche Berufsgruppen sie tarifliche Regelungen schaffen wollen, beruht auf Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 3 GG. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Damit ist die Koalitionsfreiheit in ihrem Kernbereich verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 38, 386, 393; 28, 295, 304; 19, 303, 321 f., mit weiteren Nachweisen). Dazu gehört das Recht der Koalitionen auf spezifisch koalitionsmäßige Betätigung. Als solche sind alle Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beabsichtigt und geeignet sind (von Münch, in: Bonner Kommentar (2. Bearbeitung), Art. 9 Rz 147). Auch die Unterlassung einer tariflichen Regelung fällt damit grundsätzlich in den Bereich der durch das Grundgesetz geschützten Koalitionsfreiheit. Könnten die staatlichen Gerichte die Tarifvertragsparteien zwingen, für bestimmte, nach Berufsgruppen oder Tätigkeiten abgegrenzte Arbeitnehmergruppen tarifliche Regelungen zu schaffen, wäre dies ein unzulässiger, durch das Grundgesetz verbotener Eingriff in das Recht auf freie Betätigung der Koalitionen (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, 4. Aufl., Art. 9 Rz 239). Auf nichts anderes aber liefe es hinaus, wenn die Gerichte unter Berufung auf Art. 3 GG den Geltungsbereich des BAT entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien auch auf Lektoren erstrecken könnten. Demgemäß sind die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags für bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten innerhalb der Grenzen der Tarifzuständigkeit nicht gebunden (vgl. die Nachweise bei Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl. 1977, § 4 Rz 52), sie sind insoweit in der Bestimmung des Geltungsbereichs frei (Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, Bd. II 1. Halbbd., 7. Aufl. 1967, S. 509). Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien des BAT die Lektoren aus dem Geltungsbereich des BAT ausschließen konnten.
Selbst wenn man für diesen Ausschluß der Lektoren einen sachlichen Grund fordern wollte, wäre ein solcher mit dem Landesarbeitsgericht zu bejahen. Die ausländischen Lektoren für Fremdsprachen, die in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse in der praktischen Anwendung ihrer Heimatsprache vermitteln, sollen nicht die Verbindung zu ihrem Heimatland verlieren, damit sie in der Lage sind, den jeweiligen Stand der sich stets verändernden Sprachen wiederzugeben. Deshalb werden sie häufig befristet für nur wenige Jahre eingestellt. Bei einer unbefristeten Einstellung besteht die Gefahr, daß die Verbindung zum Heimatland nicht mehr in einem für die Unterrichtszwecke ausreichenden Maße erhalten bleibt. Demgemäß sieht auch § 77 des Universitätsgesetzes von Baden-Württemberg vom 22. November 1977 vor, daß die Dauer der Arbeitsverhältnisse von ausländischen Lektoren in der Regel vier Jahre nicht überschreiten soll. Die für ausländische Lektoren im allgemeinen vorgesehene, sachlich berechtigte Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigt es, sie aus dem Geltungsbereich des BAT herauszunehmen, da dessen Regelungen - wie allgemein im öffentlichen Dienst - auf ein grundsätzlich unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt sind. Dies rechtfertigt auch eine unterschiedliche Behandlung zu anderen Lehrkräften mit besonderen Aufgaben.
Selbst wenn aber § 3 Buchst. g) BAT hinsichtlich der Lektoren wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam wäre und deshalb die Lektoren vom Geltungsbereich des BAT erfaßt würden, könnte die Klägerin gegen das beklagte Land keine tariflichen Vergütungsansprüche aus der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1 a) herleiten. Denn dann fänden zwar die Vorschriften des BAT auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien grundsätzlich Anwendung, jedoch nicht die Anlage 1 a, die die Vergütung regelt. Insoweit ist nämlich die Vorbemerkung Nr. 5 in der ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung heranzuziehen, in der es heißt: "Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter die SR 2 l fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist".
Die Klägerin leitet Vergütungsansprüche gegen das beklagte Land aus den Arbeitsverhältnissen her, die nach dem 1. Januar 1979 begannen, so daß die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT in der seit 1. Januar 1979 geltenden Fassung eingreift. Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, gehört nach der Tarifänderung zum Begriff der Lehrkraft, daß der betreffende Angestellte im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Die Klägerin vermittelt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache und ist damit Lehrkraft im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5. Durch den Hinweis darauf, daß nunmehr nicht nur Lehrkräfte im Sinne von SR 2 l BAT, also Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen, von der Vergütungsordnung des BAT nicht erfaßt werden, erstreckt sich die Vorbemerkung Nr. 5 auch auf Lehrkräfte an Hochschulen, wie sie z. B. Lektoren an Universitäten darstellen (ebenso: Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO BL, Teil II BL Anm. 4).
Der Ausschluß der Lehrkräfte aus der Vergütungsordnung des BAT liegt ebenfalls im Rahmen der Tarifautonomie und darf deshalb von den staatlichen Gerichten nicht korrigiert werden. Selbst wenn man aber auch insoweit einen sachlichen Grund fordern wollte, wäre dieser vorliegend zu bejahen. Der Ausschluß der Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen aus der Vergütungsordnung des BAT beruht nämlich auf der Kulturhoheit der Länder. Diese regeln zumindest für ihre beamteten Lehrkräfte - auch an Universitäten - eigenständig und - wie die Erfahrung zeigt - auch von Land zu Land mit teilweise beträchtlichen Unterschieden Aufgabenbereiche, Organisation und Vergütung. Wenn die Tarifvertragsparteien daher insoweit von einer Vergütungsregelung absehen, geben sie den Ländern damit Gelegenheit, den angestellten Lehrkräften innerhalb des jeweiligen Landes nach denselben Grundsätzen Vergütung zu gewähren wie beamteten Lehrkräften. Dies ist ein sachlicher Grund für den Ausschluß der Lehrkräfte aus der Vergütungsordnung des BAT.
Auf die Arbeitsverträge kann die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT nicht stützen. Denn in den Arbeitsverträgen haben die Parteien ausdrücklich eine Vergütung nur nach VergGr. II b BAT vereinbart, die die Klägerin auch erhält. Hingegen ist in den Arbeitsverträgen der Parteien nicht vereinbart worden, daß sich die Vergütung der Klägerin nach der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1 a) richten soll.
Auf den Erlaß des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung der Vergütung der im außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigten Lektoren kann die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II a BAT ebenfalls nicht stützen. Erlassen kommt grundsätzlich nur eine verwaltungsinterne Bedeutung zu. Für das Arbeitsverhältnis können sie nur dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn ihre Geltung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags einzelvertraglich vereinbart ist (vgl. BAG 38, 221, 227 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -, AP Nr. 6 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getroffen.
Wenn das beklagte Land bei dem Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister eine Auskunft darüber eingeholt hat, ob die Ausbildung der Klägerin einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des BAT gleichstehe, hat es sich damit gegenüber der Klägerin noch nicht vertragsrechtlich verpflichtet, ihr Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen, falls ihre Ausbildung einer wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des BAT gleichwertig ist. Insoweit handelt es sich lediglich um Vorgänge im Rahmen einer internen Willensbildung des Landes zu der Frage, welche Vergütung es der Klägerin anbieten wollte. Für eine vertragliche Bindung hätte es eines entsprechenden Angebots des Landes an die Klägerin bedurft. Daran fehlt es vorliegend.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Feller Dr. Peifer Dr. Etzel
Fieberg Scheerer
Fundstellen
Haufe-Index 439340 |
BAGE 48, 307-314 (LT1-2) |
BAGE, 307 |
NJW 1986, 95 |
NJW 1986, 95 (L) |
NZA 1985, 602-603 (LT1-2) |
AP § 3 BAT (LT1-2), Nr 4 |
AR-Blattei, ES 1550.1.4 Nr 1 (LT1) |
AR-Blattei, Tarifvertrag ID Entsch 1 (LT1) |
EzA |
RiA 1986, 12-12 (T) |