Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Höhe des Ortszuschlags bei Arbeitszeitverkürzung
Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, dessen regelmäßige Arbeitszeit durch den TV LSA 2004 verkürzt wird, ermäßigt sich wie bei einem Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung (§ 4 Abs. 1 TV LSA 2004). Dies gilt mangels anderweitiger tariflicher Regelung auch für den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 5 BAT-O und den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 6 BAT-O.
Orientierungssatz
- Die Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, dessen regelmäßige Arbeitszeit durch den TV LSA 2004 verkürzt wird, ermäßigt sich wie bei einem Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung (§ 4 Abs. 1 TV LSA 2004).
- Nach § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 BAT-O findet die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O auf den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag keine Anwendung, wenn ua. beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Dies gilt nach § 29 Buchst. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O auch für den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag.
- Ein vollbeschäftigter Angestellter, dessen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 TV LSA 2004 abgesenkt wurde, ist weiterhin vollbeschäftigter Angestellter im Sinne des BAT-O und nicht teilzeitbeschäftigter Angestellter, auf den § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT-O anzuwenden sind.
- Damit findet die Kürzungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 TV LSA 2004 auch auf den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 5 BAT-O und den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 6 BAT-O im Umfang der Arbeitszeitreduzierung Anwendung.
Normenkette
BAT-O § 29 Buchst. B Abs. 5, § 29 Buchst. B Abs. 6, § 26 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1, §§ 15, 15b; BGB § 611
Verfahrensgang
LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen 2 (7) Sa 300/05) |
ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 24.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 3456/04) |
Tenor
- Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2006 – 2 (7) Sa 300/05 – aufgehoben.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. März 2005 – 2 Ca 3456/04 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines höheren Ortszuschlags für den Zeitraum von Januar 2004 bis Februar 2005.
Der Kläger ist seit 1985 bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-Ost (im Folgenden: BAT-O) und die ihn ergänzenden Tarifverträge, insbesondere der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 (fortan: TV Soziale Absicherung) und der Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 (fortan: TV LSA 2004) Anwendung. Das beklagte Land vergütet den Kläger nach der VergGr. Ib BAT-O.
Im TV Soziale Absicherung heißt es:
“…
§ 3 Besondere regelmäßige Arbeitszeit (1) Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze kann bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT-O/BAT – Ostdeutsche Sparkassen/MTArb-O und die Sonderregelungen hierzu bzw. § 14 Abs. 1 bis 4 BMT-G-O und die Sondervereinbarungen hierzu) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2010, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden…”
Die Gewerkschaften GEW und ver.di und das beklagte Land schlossen im November 2003 den TV LSA 2004 ab, der auszugsweise wie folgt lautet:
“…
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der in der Berufsausbildung stehenden Personen (z.B. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie Praktikantinnen und Praktikanten).
(2) Ausgenommen von der Geltung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die bereits durch Tarifvertrag die Arbeitszeit abgesenkt worden ist.
…
§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme des in Absatz zwei genannten Personenkreises für die Geltungsdauer nach § 7
für Angestellte der Vergütungsgruppe X bis Vc, Kr. I bis VI |
95,00 v. H., |
für Arbeiterinnen und Arbeiter aller Lohngruppen |
95,00 v. H., |
für Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis IVb, Kr. VII bis IX |
93,75 v. H., |
für Angestellte der Vergütungsgruppen IVa und höher, Kr. X bis XIII |
92,50 v. H., |
für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhalten |
92,50 v.H. |
der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (dazu zählen auch andere tarifliche Arbeitszeitregelungen wie z.B. TV Kraftfahrer-O-TdL oder beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen, wie z.B. die Lehrverpflichtungsordnung, die aufgrund tariflicher Verweisung für die Beschäftigten nach § 1 des Tarifvertrages gelten).
…
(3) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nur abgesenkt, sofern ihre individuelle Arbeitszeit oberhalb der vereinbarten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.
…
§ 4
Vergütung
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. von der Summe des Monatsregellohnes (§ 21 Absatz 4 MTArb-O/MTArb) und des Sozialzuschlages (§ 41 MTArb-O/MTArb) den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit nach § 2 zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung des Tarifvertrages gelten würde. Satz 1 gilt nicht für Zulagen nach §§ 33a BAT-O/BAT bzw. § 29a MTArb-O/MTArb.
(2) Die sonstigen tariflichen Leistungen (Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen), werden – sofern ein Anspruch besteht – in der Höhe gezahlt, auf welche die Beschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.
…”
Der Kläger gehört zu keiner der in § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 3 bis 5 TV LSA 2004 genannten Personengruppen. Deshalb kürzte das beklagte Land die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beginnend ab Januar 2004 auf 92,5 vom Hundert und dementsprechend auch die dem Kläger zustehende Vergütung nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 TV LSA 2004. Die Ehefrau des Klägers ist als vollbeschäftigte Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Sie hat eine ungekürzte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Vorliegend streiten die Parteien (nur) um die Frage, ob das beklagte Land neben der Grundvergütung auch den dem Kläger zustehenden Ortszuschlag im Umfang von 7,5 vom Hundert (100 % – 92,5 %) kürzen kann. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge sind rechnerisch unstreitig.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen das beklagte Land einen Anspruch auf den ungekürzten Ortszuschlag. Für seine Vergütung gölten die für Teilzeitbeschäftigte anzuwendenden tariflichen Regelungen. Eine Übertragung des kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlags auf seine Ehefrau komme für ihn nicht in Betracht, weil der älteste Sohn des Klägers, nicht ehelich geboren, ein Zählkind sei.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 314,92 Euro brutto Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum von Januar 2004 bis Februar 2005 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 202,12 Euro brutto seit dem 18. November 2004 und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 112,80 Euro seit dem 18. März 2005.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf den ungekürzten Ortszuschlag, weil er als vollbeschäftigt im Sinne der tariflichen Bestimmung gelte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung der Berufung des Klägers.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen das beklagte Land einen tariflichen Anspruch auf den ungekürzten Ortszuschlag. Der Kläger sei trotz seiner herabgesetzten Arbeitszeit “vollbeschäftigter Angestellter”. § 3 TV Soziale Absicherung erlaube auch eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung ohne vollen Lohnausgleich. Dies gelte jedoch nicht für den dem Kläger zustehenden Ortszuschlag. Der Kläger gelte insoweit als “teilzeitbeschäftigter Angestellter” mit der Rechtsfolge, dass für ihn § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT-O anzuwenden seien. Danach sei die Kürzungsvorschrift des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O nicht anzuwenden.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist in der Begründung nur teilweise und im Ergebnis nicht zu folgen.
II. Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Ortszuschlags gemäß § 611 BGB iVm. §§ 26, 29 BAT-O. Das beklagte Land war berechtigt, den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 5 BAT-O und den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 6 BAT-O im Umfang der Arbeitszeitreduzierung zu kürzen.
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT-O erhalten nicht vollbeschäftigte Angestellte von der Vergütung (§ 26 BAT-O), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Nach § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 BAT-O findet die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O auf den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag keine Anwendung, wenn ua. beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Dies gilt nach § 29 Buchst. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O auch für den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Der Kläger ist aber nicht als teilzeitbeschäftigter Angestellter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, auf den § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 BAT-O anzuwenden sind.
2. Der Kläger ist vollbeschäftigter Angestellter im Sinne des TV LSA 2004.
a) Zwar definieren weder dieser Tarifvertrag noch der BAT-O ausdrücklich den Begriff des vollbeschäftigten bzw. nicht vollbeschäftigten Angestellten. Was unter einem vollbeschäftigten Angestellten zu verstehen ist, lässt sich aber aus § 15b BAT-O entnehmen. Nach dieser Vorschrift soll mit vollbeschäftigten Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 BAT-O und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden. Daraus ergibt sich, dass Vollbeschäftigte solche Angestellte sind, die die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 BAT-O bzw. den Sonderregelungen hierzu zu erbringen haben (vgl. BAG 17. Dezember 1998 – 6 AZR 370/97 – AP BAT-O § 15c Nr. 1). Bei der Ermittlung der maßgeblichen wöchentlichen Arbeitszeit im konkreten Fall ist nicht auf die betriebsübliche Arbeitszeit abzustellen, sondern auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Angestelltengruppe, der der betreffende Arbeitnehmer angehört (vgl. BAG 31. Juli 1984 – 3 AZR 139/82 – AP BAT § 62 Nr. 10). Das folgt auch aus § 34 BAT-O und der in § 2 Abs. 1 TzBfG enthaltenen Legaldefinition.
b) Schon der mit Wirkung vom 1. April 1994 durch § 1 Nr. 4 des ÄnderungsTV Nr. 4 vom 25. April 1994 eingefügte § 15c BAT-O, der inzwischen durch § 1 Nr. 2 des ÄnderungsTV Nr. 9 vom 5. Mai 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 außer Kraft getreten ist, sah, wie sich aus der Überschrift der Bestimmung ergab, eine “Besondere regelmäßige Arbeitszeit”, somit eine Sonderform der Arbeitszeit nach § 15 BAT-O, vor. Nach der Übergangsvorschrift § 3 des ÄnderungsTV Nr. 9 blieben die auf der Grundlage des § 15c BAT-O bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Tarifverträge durch die Streichung dieser Vorschrift unberührt. Nach § 15c Abs. 2 BAT-O konnte “durch bezirkliche oder örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden wöchentlich” herabgesetzt werden, in den Fällen des § 15 Abs. 2 bis 4 und der Sonderregelungen zu § 15 BAT-O um bis zu 20 %. Die Regelung ermöglichte somit die tarifliche Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die ermäßigte Arbeitszeit war deshalb für die betroffenen Angestellten die tarifliche Arbeitszeit nach § 15 BAT-O bzw. den Sonderregelungen hierzu. Sie waren deshalb trotz der Arbeitszeitverkürzung vollbeschäftigte Angestellte im Sinne des BAT-O (vgl. BAG 17. Dezember 1998 – 6 AZR 370/97 – AP BAT-O § 15c Nr. 1).
c) Eine Sonderform der Arbeitszeit nach § 15 BAT-O sieht auch § 4 TV LSA 2004 iVm. § 3 TV Soziale Absicherung vor. Nach § 3 TV Soziale Absicherung kann zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen und damit zur Sicherung der Arbeitsplätze “durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 BAT-O/BAT – Ostdeutsche Sparkassen/MTArb-O und die Sonderregelungen hierzu bzw. § 14 Abs. 1 bis 4 BMT-G-O und die Sondervereinbarungen hierzu) für höchstens drei Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2010, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 herabgesetzt werden”. Eine Untergrenze für die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist in § 3 TV Soziale Absicherung ausdrücklich nicht vereinbart. Zutreffend hat das Arbeitsgericht insofern festgestellt, es ergebe sich nach dem Umkehrschluss aus § 3 Abs. 2 TV Soziale Absicherung, dass eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von mehr als 25 % (nur) gegen Zahlung eines Teillohnausgleiches möglich sei. Die Regelung des § 3 TV Soziale Absicherung ermöglicht somit die tarifliche Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese ist für die davon betroffenen Arbeitnehmer die tarifliche Arbeitszeit nach § 15 BAT-O. Diese Arbeitnehmer sind damit trotz der Arbeitszeitverkürzung vollbeschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des BAT-O. Der Kläger hat seit Januar 2004 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden. Dies entspricht der regelmäßigen Arbeitszeit der Gruppe von Angestellten gemäß § 2 Abs. 1 TV LSA 2004, welcher der Kläger auf Grund seiner Vergütung nach der VergGr. Ib BAT-O angehört.
3. Das beklagte Land war auch berechtigt, den Ortszuschlag des Klägers entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitreduzierung zu kürzen.
a) Wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, erlaubt § 3 TV Soziale Absicherung eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung ohne vollen Lohnausgleich. Zwar ist in dieser Tarifvorschrift keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend enthalten, dass die Vergütung entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitreduzierung zu kürzen ist. Dies folgt jedoch zwingend daraus, dass nach § 3 Abs. 2 TV Soziale Absicherung ein teilweiser Entgeltausgleich vereinbart werden kann bzw. unter Umständen vereinbart werden muss. Diese Regelung ergibt nur einen Sinn, wenn mit der Arbeitszeitverkürzung eine Einkommenseinbuße verbunden ist. Mangels sonstiger Kürzungsmaßstäbe heißt dies, dass sich die Vergütung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit ermäßigt.
Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitverkürzung. Die Regelung bezweckt, durch tariflich zu vereinbarende Arbeitszeitverkürzungen betriebsbedingte Kündigungen in Bereichen der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern, in denen Personalüberhänge bestehen, zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Dies ergab sich auch ausdrücklich aus dem inzwischen außer Kraft getretenen § 15c Abs. 1 BAT-O. Durch die Arbeitszeitverkürzung soll das vorhandene Arbeitsvolumen auf möglichst viele Beschäftigte verteilt werden, um auf diese Weise Arbeitsplätze zu erhalten. Entsprechendes haben die Tarifvertragsparteien in der Präambel zum TV LSA 2004 ausdrücklich niedergelegt.
b) Nach § 4 Abs. 1 TV LSA 2004 erhalten die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. von der Summe des Monatsregellohns (§ 21 Abs. 4 MTArb-O) und des Sozialzuschlags (§ 41 MTArb-O) den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende Arbeitszeit nach § 2 zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung des Tarifvertrags gelten würde. Nach § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 werden dagegen sonstige tarifliche Leistungen (Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen stehen), – sofern ein Anspruch besteht – in der Höhe gezahlt, auf welche die Beschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrags Anspruch hätten.
c) Von dieser Kürzung ist auch der dem Kläger zustehende Ortszuschlag nach § 29 BAT-O betroffen.
Der Ortszuschlag ist nach der Definition in § 26 Abs. 1 BAT-O Teil der Vergütung, die aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag besteht. Da der Kläger wie auch seine Ehefrau vollbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst sind, kann der Kläger für sich die Regelung des § 29 Buchst. B Abs. 5 bzw. Abs. 6 BAT-O nicht in Anspruch nehmen.
Wie das revisionsführende beklagte Land zu Recht rügt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts mit dem eindeutigen und nicht weiter auslegungsfähigen Wortlaut der Tarifnorm in § 26 Abs. 1 BAT-O nicht zu vereinbaren. Die Tarifvertragsparteien des TV LSA 2004 haben eine eindeutige Vereinbarung dahingehend getroffen, welche Gehaltsbestandteile im Gegenzug zu der vertraglich zugesagten Arbeitsplatzgarantie in Form des Verzichts auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen einer prozentualen Absenkung unterliegen. Durch die von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich gewählte Formulierung in § 4 Abs. 1 TV LSA 2004 “Summe der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O)” wird deutlich, dass eine Absenkung auch des Ortszuschlags entsprechend der Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen soll.
Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmung. Nach § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 sollen von einer prozentualen Kürzung auf Grund dieses Tarifvertrags nur “die sonstigen tariflichen Leistungen (Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen)” ausgenommen werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 abschließend diejenigen sonstigen tariflichen Leistungen außerhalb der Vergütung aufgelistet, die nicht entsprechend der Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit gleichermaßen herabgesetzt werden sollen. Der Ortszuschlag ist in diesem Katalog des § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 nicht aufgelistet. Gerade aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TV LSA 2004 in § 4 dieses Tarifvertrags ausdrücklich zwischen der Absenkung der Vergütung nach § 26 BAT-O (§ 4 Abs. 1 TV LSA 2004) und einem Absehen von einer prozentualen Verringerung der sonstigen tariflichen Leistungen in § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 unterschieden haben, besteht keine Veranlassung, den an einer befristeten prozentualen Absenkung der Arbeitszeit teilnehmenden Angestellten Teilzeitbeschäftigten gleichzustellen und auf ihn tarifliche Vorschriften für nicht vollbeschäftigte Angestellte anzuwenden.
4. Der Kläger ist folglich vergütungsrechtlich nicht wie ein teilzeitbeschäftigter Angestellter zu behandeln. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann sich der Kläger auch nicht auf II. 2. der Entscheidungsgründe des Senats vom 17. Dezember 1998 (– 6 AZR 370/97 – AP BAT-O § 15c Nr. 1) berufen.
Die Entscheidung des Senats ist auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht analog übertragbar, da es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall um die prozentuale Absenkung der vermögenswirksamen Leistungen entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung ging. In § 4 Abs. 2 TV LSA 2004 haben die Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrags aber gerade vereinbart, dass die vermögenswirksamen Leistungen, soweit auf sie grundsätzlich ein Anspruch besteht, nicht an der prozentualen Absenkung entsprechend dem Maß der Arbeitszeitreduzierung teilnehmen sollen. Insoweit sind die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht vergleichbar.
Das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 (– 6 AZR 370/97 – AP BAT-O § 15c Nr. 1) stellt im Übrigen unter Hinweis auf Sinn und Zweck des außer Kraft getretenen § 15c BAT-O und des § 2 Abs. 3 TV Jena gerade darauf ab, dass das Ziel der tarifvertraglichen Regelungen nur erreicht werden könne, wenn die Kosten der Verwaltung nicht wesentlich anstiegen, dh. wenn sich – abgesehen vom tariflich vorgeschriebenen Teillohnausgleich – die Vergütung der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung und damit wie bei Teilzeitbeschäftigten ermäßige. Der gleiche Sinn und Zweck liegt auch dem TV LSA 2004 zugrunde. Der Senatsentscheidung vom 17. Dezember 1998 (– 6 AZR 370/97 – aaO) ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Klägerin jenes Verfahrens als “teilzeitbeschäftigte Angestellte” anzusehen ist. Vielmehr hat der Senat in seiner Entscheidung unter II. 1. der Entscheidungsgründe ausdrücklich angenommen, dass die Klägerin vollbeschäftigte Angestellte ist.
5. Auch der vom Kläger erhobene Einwand, die vom beklagten Land vertretene Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 29 Buchst. B Abs. 5 und Abs. 6 BAT-O die streitigen Anteile des Ortszuschlags ungekürzt, der Kläger diese jedoch nur gekürzt erhalten würde, und diese Unterscheidung sei sachlich nicht gerechtfertigt, ist unbegründet. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von dem beklagten Land vertretene Auffassung führe zu “perplexen Ergebnissen”, weil ein nur geringfügig, etwa mit einer einstündigen Wochenarbeitszeitverkürzung, “teilzeitbeschäftigter” Beschäftigter den vollen Verheiratetenanteil im Ortszuschlag erhielte, während ein “vollbeschäftigter” Angestellter diesen nur anteilig bekomme, und für eine solche Differenzierung fehle jeglicher sachliche Grund.
Teilzeitbeschäftigte Angestellte mit einem Arbeitszeitvolumen von unter 92,50 von Hundert nehmen ohnehin nicht an einer prozentualen Absenkung ihrer Arbeitszeit teil und erfahren demzufolge auch keine prozentuale Absenkung ihrer Vergütung entsprechend dem Maß der Reduzierung der Arbeitszeit (vgl. § 2 Abs. 3 TV LSA 2004). Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass gegenüber diesen Teilzeitbeschäftigten auch keine Veranlassung zu einer Absenkung des Verheirateten- und Kindbestandteils im Ortszuschlag bestehe, da diese nicht wie die Vollbeschäftigten, die an einer Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilnehmen, einen tarifvertraglichen besonderen Bestandsschutz nach § 5 TV LSA 2004 genießen. Dagegen werden Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitvolumen von mehr als 92,50 von Hundert für die Dauer der verkürzten regelmäßigen Arbeitszeit zu Vollbeschäftigten (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-O/ATB-Ang Stand April 2006 R 1 Sozialtarifvertrag Erl. 13.). § 29 Buchst. B Abs. 5 und Abs. 6 BAT-O finden keine Anwendung, so dass diese Vollbeschäftigten wie der Kläger den Ortszuschlag in der abgesenkten Höhe erhalten. Als Ausgleich kommen sie allerdings in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes nach § 5 TV LSA 2004, der den sonstigen Teilzeitbeschäftigten, die keine Kürzung ihres Ortszuschlags erfahren, nicht zusteht. Insofern liegen ungleiche Sachverhalte vor; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist somit nicht gegeben.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Creutzfeldt, Schäferkord, Uwe Zabel
Fundstellen
Haufe-Index 1762279 |
BAGE 2008, 124 |
EBE/BAG 2007 |
ZTR 2007, 439 |
EzA-SD 2007, 14 |
NJ 2007, 431 |
NZA-RR 2008, 46 |
PersV 2008, 74 |
RiA 2008, 10 |
AUR 2007, 284 |