Leitsatz (redaktionell)
1. Führt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Personalakten über seine Arbeitnehmer, die ua auch Dienstleistungsberichte enthalten, so muß er diese Berichte so erstellen, daß sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein möglichst objektives Bild von der Person und den Leistungen des Arbeitnehmers ergeben. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß die Dienstleistungsberichte sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Angaben zutreffend sind als auch hinsichtlich der Bewertung von Führung und Leistungen des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers erstellt werden.
2. Ist ein Dienstleistungsbericht erstellt worden, so kann der Arbeitnehmer, wenn er der Ansicht ist, daß dieser Bericht unwahr oder hinsichtlich der Bewertung unrichtig ist, darauf klagen, daß der Arbeitgeber in Erfüllung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht es unterläßt, einen derartigen Dienstleistungsbericht zu den Personalakten zu bringen. Wenn gleichwohl ein solcher Bericht schon zu den Personalakten gebracht ist, so kann der Arbeitnehmer beanspruchen, daß der Bericht je nach den Umständen berichtigt oder entfernt oder durch einen zutreffenden Leistungsbericht ersetzt wird. Dabei ist es Sache des Arbeitnehmers, darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Punkte des Leistungsberichts in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und welche Bewertungen, weil nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens getroffen, unhaltbar sind.
3. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß der Arbeitgeber bei der Erstellung des Leistungsberichts bestimmte Dienststellen hinzuzieht. Welche Erkenntnisquellen der Arbeitgeber benutzt, ist seine Sache und sein Risiko.
Orientierungssatz
Auslegung des Rahmentarifvertrages für die im öffentlichen Dienst von Berlin stehenden Beschäftigten vom 1949-01-24.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 30.08.1957; Aktenzeichen 3 Sa 176/57) |
Fundstellen
BAGE 7, 267 (LT1-3) |
BAGE, 267 |
NJW 1959, 1294 |
Entscheidungskalender 1959, 6, 321 (LT1-3) |
Entscheidungskalender 1959, 6, 481 (LT1-3) |
WzS 1959, 118 (LT1-3) |
AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1-3), Nr 6 |
ArbuR 1959, 284 (LT1-3) |
JVBl 1959, 165 (LT1-3) |
MDR 1959, 698 |
MDR 1959, 698 (LT1-3) |
NDBZ 1959, 180 (LT1-3) |
PersV 1963, 277 (LT1-3) |
WA 1959, 117 (LT1-3) |
WA 1959, 62 (LT1-3) |