Leitsatz (redaktionell)
Wird das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch einen personalvertretungsrechtlich nicht zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat den Fehler nicht gerügt, sondern zu der beabsichtigten Kündigung abschließend Stellung genommen hat (insoweit Aufgabe der Rechtsprechtung in den Urteilen vom 10. März 1983 - 2 AZR 356/81 - AP Nr. 1 zu § 66 LPVG NW und vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 158/76 - AP Nr. 1 zu Art. 8 PersVG Bayern).
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin war nach einer erstmaligen Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Jahren 1979 bis 1986 erneut seit dem 28. August 1995 an der Gesamtschule in K aufgrund Arbeitsvertrages vom 26. Juli/28. August 1995 als Teilzeitkraft (16 Wochenstunden, VergGr. III BAT) für das beklagte Land tätig. Aufgrund eines für die Klägerin negativen Leistungsberichts des Schulleiters vom 30. November 1995 und einer ebenfalls negativen Beurteilung des leitenden Regierungs-Schuldirektors vom 21. Januar 1996 beabsichtigte das beklagte Land die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Dementsprechend hörte der Regierungsdirektor D , der als Dezernent für Personalangelegenheiten der Gesamtschulen tätig war, und dem gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW der Regierungspräsident die Befugnis erteilt hatte, im Schriftverkehr mit bestimmten Personalvertretungen zu zeichnen, mit Schreiben vom 19. Januar 1996 den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen gemäß § 72 a LPVG zu der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zum 29. Februar 1996 an. Der Personalrat verzichtete laut Schreiben vom 26. Januar 1996 auf eine Stellungnahme. Daraufhin kündigte das beklagte Land mit Schreiben vom 30. Januar 1996 gemäß § 53 Abs. 1 BAT das Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 1996 mit der Begründung auf, die Klägerin habe sich während der Probezeit nicht bewährt.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Belang - geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam, da entgegen § 8 LPVG NW weder der Regierungspräsident, der Regierungsvizepräsident noch der Personalleiter gegenüber dem Personalrat das Anhörungsverfahren eingeleitet habe; dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Klägerin hat - soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - beantragt,
1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 30. Januar 1996 zum 29. Februar 1996 nicht beendet worden ist,
2. das beklagte Land zu verurteilen, sie, die Klägerin, als Lehrerin im Angestelltenverhältnis bis zum 16. August 1997 im Umfang von 16/23,5 Pflichtstunden wöchentlich und ab 17. August 1997 mit voller Pflichtstundenzahl (23,5 Stunden wöchentlich) und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der VergGr. III BAT auf der Basis von 16/23,5 Unterrichtsstunden bis zum 16. August 1997 und Zahlung einer vollen Vergütung aus der VergGr. III BAT ab dem 17. August 1997 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Einleitung des Kündigungsanhörungsverfahrens beim Personalrat der Gesamtschulen durch den Regierungsdirektor D sei angesichts der erteilten Vollmacht nicht zu beanstanden, zumal der Personalrat dies nicht gerügt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage, die ursprünglich auch auf Entfernung der erstellten dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten sowie auf Aufhebung des Leistungsberichtes des Schulleiters gerichtet war, in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nach den obigen Anträgen erkannt und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für das beklagte Land zugelassenen Revision erstrebt dieses die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei nach § 72 a Abs. 3 LPVG NW unwirksam, weil das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht von den nach § 8 Abs. 1 LPVG NW zur Vertretung des beklagten Landes zuständigen Bediensteten eingeleitet worden sei. Hieran habe die Neufassung des § 8 Abs. 4 LPVG NW aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen 1994 nichts geändert.
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Personalratsanhörung unwirksam. Die Revision rügt zutreffend eine Verletzung der §§ 8, 72 a LPVG NW.
1. Gemäß § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ist der Personalrat vor Kündigungen in der Probezeit anzuhören, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben sind. Nach § 72 a Abs. 3 LPVG NW ist eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.
2. Nach § 8 Abs. 1 LPVG NW handelt für die Dienststelle ihr Leiter, der sich durch seinen ständigen Vertreter oder den Personalabteilungsleiter vertreten lassen kann. Leiter der Dienststelle war vorliegend der Regierungspräsident. Er hat sich durch den Regierungsdirektor D vertreten lassen, dem er mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 und 10. Januar 1995 gemäß § 8 Abs. 4 LPVG NW die Befugnis erteilt hatte, im Schriftverkehr u.a. mit dem hier zuständigen Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen zu zeichnen, wobei er die Personalvertretung nach dem Inhalt des Schreibens vom 27. Dezember 1994 auch über die erteilte Zeichnungsbefugnis informiert hat.
a) Es braucht nicht vertieft zu werden, ob entgegen der Meinung des Landesarbeitsgerichts § 8 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 27. September 1994 (GV. NW. S. 846) eine spezielle - wenn auch eingeschränkte - Erweiterung der in § 8 Abs. 1 LPVG NW normierten Vertretungsregelung enthält. Dann hätte der Regierungsdirektor D in gesetzeskonformer Vertretung des Dienststellenleiters das Personalratsverfahren zur Anhörung der beabsichtigten Kündigung der Klägerin eingeleitet, so daß schon deshalb die Kündigung aus formellen Gründen nicht zu beanstanden wäre. Dafür könnte sprechen, daß schon in der Überschrift des § 8 LPVG NW "Dienststellenleiter-Vertretung" ebenso wie im Wortlaut des Abs. 4
"Bei schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung ist unabhängig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Der Dienststellenleiter hat der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen."
ausdrücklich von Vertretung gegenüber dem Personalrat die Rede ist.
Allerdings könnte § 8 Abs. 1 LPVG NW abschließend den Kreis der zur Vertretung des Dienststellenleiters eingesetzten Personen umschreiben und Absatz 4 dahin zu verstehen sein (so Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 8 Erl. 13 und 24), daß nur im Rahmen der vom Dienststellenleiter bzw. seinem Vertreter getroffenen Entscheidung ("für die Dienstelle handelt ihr Leiter", dazu siehe BAGE 5, 203 = AP Nr. 1 zu § 61 PersVG) deren Ausführung dem zeichnungsbefugten Mitarbeiter der Dienststelle überlassen bleibt (so zu § 8 Abs. 4 LPVG NW a.F.: BAG Urteil vom 10. März 1983 - 2 AZR 356/81 - AP Nr. 1 zu § 66 LPVG NW, zu I 2 c und d der Gründe, m.w.N.; siehe auch Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht NW, § 8 Rz 40). Möglicherweise hat sich an diesem Verständnis, worauf das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die Begründung des Änderungsgesetzes hinweist, gegenüber der alten Fassung des Absatzes 4
"Regelungen über die Zeichnungsbefugnis werden durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Dies gilt auch für den Schriftverkehr im Verfahren nach den §§ 66 und 69."
substantiell nichts geändert, wenn es dazu in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 11/5258 vom 18. März 1993) nur heißt:
"Die derzeitige Regelung des § 8 Abs. 4 sieht vor, daß auch Mitarbeiter unterhalb der Ebene der Personalabteilungsleiter Korrespondenzpartner der Personalvertretung sein können. Um die hierbei in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten beim Vollzug der Norm zu beseitigen, soll die Vorschrift sprachlich neu und klarer gefaßt werden. Sie enthält außerdem das Gebot an den Dienststellenleiter, der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß die Personalvertretung im einzelnen davon Kenntnis erhält, wer zeichnungsbefugt ist."
Ob tatsächlich der Runderlaß des Innenministers NW vom 22. März 1996 (SMBl. NW 2035) zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes von einem anderen Verständnis ausgeht, wie die Revision mit ihrem unvollständigen Zitat des Erlasses zu § 8 LPVG NW unter Nr. 1
"Absatz 4 sieht vor, daß bei schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber dem Personalrat auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Ebene der Personalabteilungsleitung mit der Personalvertretung korrespondieren können. Dies gilt auch für die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 und Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1. Außerdem enthält die Vorschrift das Gebot an die Dienststellenleitung, der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß die Personalvertretung im einzelnen davon Kenntnis erhält, wer zeichnungsbefugt ist."
glauben machen will, erscheint eher zweifelhaft. Zuvor heißt es nämlich in diesem Runderlaß:
"Die Dienststellenleitung kann sich vertreten lassen, aber nur von den in § 8 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen und außerdem nur dann, wenn sie allgemein oder im konkreten Fall entscheidungsbefugt sind."
b) Die Streitfrage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Personalrat der Gesamtschulen, dem die Vertretungsbefugnis des Regierungsdirektors D als dem für Personalangelegenheiten der Gesamtschulen zuständigen Dezernenten bekannt gemacht worden war, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) gegenüber der Anhörungsmitteilung vom 19. Januar 1996 auf eine Stellungnahme mit Äußerung vom 26. Januar 1996 ausdrücklich verzichtet hat.
aa) Die Einleitung des Beteiligungsverfahrens durch einen gemäß § 8 Abs. 1 LPVG NW nicht zugelassenen Vertreter führt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer anschließenden Kündigung, wie der Senat im Urteil vom 27. Februar 1997 (- 2 AZR 513/96 - AP Nr. 1 zu § 82 LPVG Rheinland-Pfalz) zu der parallel gelagerten Situation und ähnlichen personalvertretungsrechtlichen Vorschrift (nicht zugelassener Vertreter des Oberbürgermeisters einer Kommune - § 5 LPVG Rheinland-Pfalz) im Anschluß an seine neuere Rechtsprechung zum Handeln eines Vertreters bei fehlender Verhinderung des Dienststellenleiters (vgl. Urteile vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 128 und 465/95 - n.v. und vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 402/95 - AP Nr. 1 zu § 67 LPVG Sachsen-Anhalt) entschieden hat. Der Senat hat dazu ausgeführt, die gesetzlichen Vertretungsregelungen sollten sicherstellen, daß dem Personalrat nicht ständig wechselnde Verhandlungspartner gegenüberträten, deren Entscheidungskompetenz fraglich sein könne. Der Leiter der Dienststelle solle im Interesse des sozialen Friedens veranlaßt werden, sich nicht nur mit den Aufgaben der Dienststelle nach außen, sondern auch mit den internen Problemen seiner Mitarbeiter zu beschäftigen, zumal bei Einschaltung der Behördenspitze möglicherweise raschere und sachgerechtere Lösungen gefunden würden; Personalentscheidungen sollten nicht routinemäßig von einem bloßen Sachbearbeiter erledigt werden (im Anschluß an Senatsurteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP Nr. 8 zu § 79 BPersVG). Der Personalrat habe es in jedem Fall in der Hand, den für den Dienststellenleiter handelnden Beauftragten als kompetenten Gesprächspartner zu akzeptieren oder nicht; er könne den Mangel der Vertretung nicht nur sofort erkennen, sondern sei auch verfahrensrechtlich in der Lage, ihn unverzüglich zu rügen, wenn er dies wolle. Unterlasse der Personalrat dies und nehme zu der beabsichtigten Kündigung nur in anderer Hinsicht abschließend Stellung, so verliere er sein Rügerecht und könne den Mangel nicht mehr nachträglich beanstanden (ebenso BVerwG Beschluß vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 - BVerwGE 78, 72, 74 f. und BVerwG Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 - BVerwGE 81, 288). Dieser Mangel sei dann nicht nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalrat, sondern auch im Außenverhältnis unbeachtlich, und zwar nicht nur in Fällen der Mitbestimmung, sondern auch in denen der Mitwirkung des Personalrats (Senatsurteil vom 26. Oktober 1995, AP, aaO, m.w.N.). Diese Überlegungen gelten für den vorliegenden Fall, worauf die Revision zutreffend hinweist, in besonderem Maße, weil der Regierungsdirektor D , der das Anhörungsverfahren eingeleitet hat, ausdrücklich gegenüber dem Personalrat vom Dienststellenleiter als zeichnungsbefugter Vertreter bezeichnet worden war. Insofern überzeugt es nicht, wenn mit der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, möglicherweise habe der Personalrat sein Rügerecht überhaupt nicht erkannt. Der Personalrat hatte hier seit der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 27. Dezember 1994 ausreichend Zeit, sich u.a. auch mit der Frage zu befassen, ob er den Regierungsdirektor D auch bei der Einleitung eines Kündigungs-Anhörungsverfahrens als Gesprächspartner akzeptieren wollte.
bb) Die Vertretungsregelungen der Personalvertretungsgesetze dienen mithin jedenfalls im Verhältnis der Dienststelle zu ihren Personalvertretungen vom Schutzzweck der Norm her gesehen in erster Linie dazu, dem Personalrat einen kompetenten und vertretungsbefugten Gesprächspartner zu sichern (vgl. dazu insbesondere BAG Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; ebenso BVerwG Beschluß vom 6. April 1989 - 2 C 26.88 - PersV 1989, 531, 532). Geht der Personalrat hiervon aus, ist nicht einzusehen, inwiefern außerdem noch der von der Personalmaßnahme betroffene Arbeitnehmer hierdurch geschützt werden soll. Der Schutz zu dessen Gunsten ergibt sich vielmehr daraus, daß dem Personalrat - im vorliegenden Fall wegen § 72 a Abs. 2 Satz 2 LPVG NW - die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben sind. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der dem Personalrat in diesem Rahmen die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers bezeichnet, die Art der Kündigung angegeben und die Gründe für die Kündigung mitgeteilt werden sollen, wobei eine nicht ordnungsgemäße der unterbliebenen Beteiligung gleichgestellt wird (vgl. u.a. Senatsurteile vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP, aaO und vom 5. Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - AP Nr. 1 zu § 72 LPVG NW; ebenso BVerwG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - ZBR 1986, 347). Soweit bei § 8 Abs. 1 LPVG NW der Annahme des eingeschränkten Schutzzwecks der Norm die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 10. März 1983 - 2 AZR 356/81 - AP Nr. 1 zu § 66 LPVG NW und 21. Juli 1977 - 3 AZR 158/76 - AP Nr. 1 zu Art. 8 PersVG Bayern) entgegensteht, gibt der Senat sie hiermit auf.
3. Scheitert die Kündigung nicht an einem personalvertretungsrechtlichen Mangel, so ist sie, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Das hat die Klägerin weder in der Berufungsinstanz noch mit der Revisionserwiderung geltend gemacht.
Fundstellen
Haufe-Index 437642 |
BAGE, 125 |
BB 1998, 1848 |
DB 1998, 1872 |
NVwZ-RR 1999, 460 |
FA 1998, 296 |
FA 1998, 319 |
NZA 1999, 88 |
RdA 1998, 255 |
ZTR 1998, 335 |
AP, 0 |
ArbuR 1998, 287 |
PersR 1998, 298 |
RiA 1999, 69 |