Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang eines Teilbetriebs. Veräußerung einzelner Lastkraftwagen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB selbständig übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, daß innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
2. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. Mai 1998 – 18 Sa 1687/97 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die daraus folgende Pflicht zur Beschäftigung.
Der Kläger war seit 1967 bei der N GmbH (Firma N) und bei deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt. Seit 1993 wurde er zusammen mit dem Kraftfahrer T auf einem neu angeschafften, bei der AGV GmbH (Firma AGV) geleasten sog. Jumbo-Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen MK-JE 343 eingesetzt. Die Firma N übertrug ab 1. Oktober 1994 ihren Fuhrpark von damals 24 Lkw's auf die H GmbH (Firma H) in M. Die im Eigentum der Firma AGV stehenden Lkw's wurden an die Firma H untervermietet. Der Kläger setzte das Arbeitsverhältnis bei der Firma H fort.
Die Firma H betrieb Ende Juli 1996 noch 14 Lkw's, darunter sieben, die im Eigentum der Firma AGV standen. Mit Vertrag vom 26. Juli 1996 übertrug die Firma H die mit der Firma N bestehenden Untermietverhältnisse bzgl. des genannten Lkw MK-JE 343 und zweier weiterer sog. Jumbo-Lkw's (amtliche Kennzeichen MK-JE 346 und MK-KY 965) auf die Beklagte. Diese drei Fahrzeuge waren bei der Firma H im Auftrag der Firma N für Transporte der Firma G eingesetzt worden. Die Untermietverhältnisse bzgl. der vier weiteren geleasten Lkw's wurden auf eine andere Firma übertragen. Die Leasinggeberin und die Firma N stimmten den Übertragungen jeweils zu.
Am 2. August 1996 stellte die Firma H ihren Geschäftsbetrieb ein. Ihrem Konkursantrag vom selben Tage wurde im September 1996 stattgegeben. Der Regierungspräsident zog die erteilten Verkehrskonzessionen im Oktober 1996 ein.
Die Beklagte betreibt seit 1978 ein Transportunternehmen in M. Sie beschäftigt 29 Arbeitnehmer bei einem Fahrzeugpark von 22 Lkw's. Die von der Firma H übernommenen drei Lkw's werden seit der Überschreibung auf die Beklagte als Halterin am 5. August 1996 im Transportbetrieb der Beklagten eingesetzt. Etwa zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte den Kraftfahrer L als einzigen der zuvor bei der Firma H beschäftigten Fahrer ein. Dieser hatte dort den Lkw MK-JE 346 gemeinsam mit dem Fahrer K gefahren. Die Firma N erteilte der Beklagten wie früher der Firma H Frachtaufträge für die Firma G .
Mit der am 18. Dezember 1996 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen. Er sei seit der Anschaffung des Lkw MK-JE 343 ausschließlich auf diesem Fahrzeug gefahren. Der Lkw sei nur für Aufträge der Firma G eingesetzt worden. Die Beklagte führe jetzt genau diese Touren aus. Der Einsatzplan werde wie früher durch die Firma N erstellt. Nach wie vor sei deren Disponent Ansprechpartner für die Fahrer. Demnach habe die Beklagte mit Übernahme der Lkw's den bisherigen arbeitstechnischen Zweck, Ausführung der Transportaufträge für die Firma G, fortsetzen können. Die Gesamtwertung ergebe, daß die übernommene Teileinheit ihre Identität bewahrt habe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß er seit dem 5. August 1996 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stehe,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ein Teilbetriebsübergang liege nicht vor. Sie sei nicht nur für die Firma N, sondern auch für andere Auftraggeber tätig. Der Kläger sei bei der Firma H auf verschiedenen Lkw's eingesetzt worden. Der Jumbo-Lkw werde in ihrem Betrieb nicht ausschließlich für Transporte der Firma G genutzt. Sie habe bereits vor Übernahme der drei Jumbo-Lkw's über ein Fahrzeug dieses Typs verfügt. Die übernommenen Lkw's seien mit den ihr bereits erteilten Konzessionen eingesetzt worden. Dementsprechend habe sie die Fahrzeuge als bloße Betriebsmittel, nicht als Betriebsteil übernommen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe schon nach dem Vorbringen des Klägers keinen Betrieb oder Betriebsteil übernommen. Ein Übergang des Gesamtbetriebs der Firma H liege nicht vor. Die übernommenen drei Lkw's seien auch kein Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB, sondern bloße Betriebsmittel. Es habe an einer organisierten Teileinheit gefehlt. Die Fahrer seien nicht arbeitsteilig oder koordiniert eingesetzt worden. Der Geschäftsführer der Firma H habe alle Fahrer der 14 Fahrzeuge im Rahmen der betrieblichen Gesamtorganisation einheitlich angewiesen. Die Toureneinteilung durch die Firma N habe nicht zu einer betrieblichen Teilorganisation geführt. Mit der Durchführung von Transporten für einen bestimmten Kunden, die Firma G, werde kein eigenständiger arbeitstechnischer Teilzweck verfolgt. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus der Art der Fahrzeuge. Die Jumbo-Lkw's hätten eine größere Ladekapazität, seien aber keine Spezialfahrzeuge, die nur für Güter der Firma G eingesetzt werden könnten.
B. Dem kann sich der Senat im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung anschließen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma H ist nicht gem. § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Eine sonstige Grundlage für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Beklagte ist deshalb nicht zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet.
I. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 – Rs C-13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 –, n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 307 = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Bei übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für einen Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (Senatsurteile vom 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 –, n.v., zu II 2 b aa der Gründe, m.w.N.; vom 11. September 1997 – 8 AZR 555/95 – BAGE 86, 271, 277 ff. = AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187, zu B 3 b der Gründe; vom 13. November 1997 – 8 AZR 52/96 –, n.v., zu B I 2 a der Gründe; vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – BAGE 87, 303, 305 ff. = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 a der Gründe).
II. Nach diesen Grundsätzen kann ein Übergang einer betrieblichen Teilorganisation auf die Beklagte nicht angenommen werden.
1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein Transportbetrieb mit der Durchführung von Transporten für einen bestimmten Kunden einen Teilzweck des Betriebs verfolgen. Dessen arbeitstechnischer Zweck ist es, Transporte für verschiedene Auftraggeber durchzuführen. Deshalb stellt die Abwicklung einer auf Dauer eingerichteten Geschäftsbeziehung mit einem Großkunden einen Teilzweck innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks dar. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
2. Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt nur dann zu einer selbständig übergangsfähigen Einheit, wenn eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Es reicht nicht aus, daß ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht, daß ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Der Vortrag des Klägers, „sein” Lkw sei nur für Aufträge der Firma G eingesetzt worden, er sei ausschließlich mit dem betreffenden Lkw gefahren, ergibt demnach noch keine eigenständige Organisation in bezug auf die Erfüllung des Teilzwecks. Es liegt nicht anders, als wenn in einer Fabrik, die Zahnräder produziert, ein bestimmter Arbeitnehmer an einer bestimmten Maschine bestimmte Zahnräder für einen bestimmten Pkw-Hersteller fertigt. Kauft der Pkw-Hersteller die betreffende Maschine, um die Produktion selbst zu übernehmen, so liegt darin selbst dann kein Teilbetriebsübergang, wenn er den Arbeitnehmer zu diesem Zweck einstellt.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es habe an einer auf die drei durch die Beklagte übernommenen Lkw's bezogenen abgrenzbaren Organisation gefehlt. Der Kläger hat eine solche jedenfalls nicht schlüssig dargelegt.
a) Der einzelne Lkw eines Transportbetriebs stellt für sich genommen lediglich ein Betriebsmittel, nicht einen Betriebsteil dar (vgl. BAG Urteil vom 18. März 1997 – 3 AZR 729/95 – BAGE 85, 291, 299 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu I 1 a bb der Gründe). Dasselbe gilt für mehrere Lkw's aus einer einheitlich organisierten Gesamtheit von Lkw's des Betriebs.
b) Die Zuordnung der Lkw's zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten Fahrern führt zu keinem anderen Ergebnis (oben 2). Sie charakterisiert nicht eine betriebliche Teilorganisation, sondern allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt. Die Aufteilung der Arbeitnehmer nach Fahrzeugen und Fahrtrouten erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und nicht als Ausdruck einer irgendwie eigenständigen betrieblichen Teilorganisation. Werden Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils selbständig organisierte Einheiten. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) hat der Geschäftsführer der Firma H alle Fahrer einheitlich angewiesen. Auch die Einsatzplanung durch die Firma N hat keine eigenständigen Strukturen geschaffen. Sie erstreckte sich nicht gerade nur auf die drei Lkw's, die später von der Beklagten übernommen wurden.
c) Allerdings können Lkw's eines Transportbetriebs teilbetrieblich organisiert sein. Es bedarf dann einer über die dargestellten Strukturen hinausgehenden eigenen Arbeitsorganisation. Diese ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf einen Teilbetriebsübergang beruft. Im Streitfalle ist hierfür nichts ersichtlich. Die Einteilung und der Einsatz des Lkw's des Klägers im Rahmen der betrieblichen Organisation unterschieden sich nach Art und Durchführung unstreitig nicht von der Organisation der übrigen 13 Lkw's. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht hervorgehoben hat, war auch keine Notwendigkeit hierfür gegeben. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen, wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig ausführen. Demgegenüber waren die betroffenen Fahrer nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gerade keine Spezialisten, die etwa nur auf „ihren” Lastzügen eingesetzt und nicht ohne weiteres ausgetauscht werden konnten. Sie bedurften auch keiner speziellen Einsatzplanung. Ihre Fahrzeuge konnten jederzeit für Transportaufträge aller Art verwendet werden.
4. Fehlte es somit schon bei der Firma H an einem übergangsfähigen Teilbetrieb, so sind erst recht die Voraussetzungen für die im wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit nicht erfüllt. Die Beklagte hatte schon seit 1978 eine eigene betriebliche Organisation, in die die drei übernommenen Lkw's im Jahre 1996 eingefügt wurden. Die Erledigung der Aufträge für die Firma G stellt sich als bloße Funktionsnachfolge dar. Die Beklagte hat von den sechs Fahrern der Firma H, die mit derartigen Fahrten befaßt waren, nur einen Fahrer eingestellt und auch im übrigen die bisherige Organisation nicht übernommen. Sie bedient sich zwar der übernommenen Betriebsmittel zur weiteren Erfüllung der Speditionsaufträge, aber im Rahmen ihrer eigenen schon bestehenden Organisation (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 699/96 –, n.v., zu B IV 2 der Gründe).
C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Plenge, P. Knospe
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 26.08.1999 durch Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436070 |
BB 2000, 466 |
DB 2000, 94 |
DStZ 2000, 111 |
NJW 2000, 1589 |
NWB 2000, 751 |
ARST 2000, 77 |
EWiR 2000, 421 |
JR 2000, 220 |
NZA 2000, 144 |
SAE 2000, 167 |
AP, 0 |
AUR 2000, 77 |