Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufenzuordnung einer Ärztin ohne Facharztausbildung nach Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF
Orientierungssatz
1. § 3 TVÜ-Ärzte-KF regelt die Stufenzuordnung der in den TV-Ärzte-KF übergeleiteten Ärzte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-Ärzte-KF bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Hierfür zählen jedenfalls die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF).
2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF werden Ärzte, die keine Facharztausbildung haben, gleichwohl aber im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen waren, abweichend von § 11 TV-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2 übergeleitet. Diese Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF („dabei”) maßgeblich für die Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung ist insoweit mit der Eingruppierung verbunden. Folglich ist die im jetzigen Arbeitsverhältnis in der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF verbrachte Zeit bei der Stufenzuordnung im neuen Entgeltsystem anzurechnen. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-Ärzte-KF setzen auf diese Weise die frühere begrenzte Gleichstellung von Fachärzten und Ärzten ohne Facharztqualifikation fort.
3. Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind nach § 23 Abs. 1 Satz 4 TV-Ärzte-KF erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
4. Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF reicht bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Es liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand und damit derselbe Sachverhalt iSd. § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF vor.
Normenkette
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) als Anlage 6 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung vom 22. Oktober/21. November 2007 (BAT-KF nF) §§ 11, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1-2, § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) als Anlage 7 zum BAT-KF n.F. §§ 3-4; ZPO § 256 Abs. 1, § 308 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 247
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. August 2011 – 18 Sa 437/09 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 5. Februar 2009 – 3 Ca 2168/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt 25.062,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 1.180,00 Euro ab 1. April 2008,
aus weiteren 1.180,00 Euro ab 1. Mai 2008,
aus weiteren 1.180,00 Euro ab 31. Mai 2008,
aus weiteren 1.710,00 Euro ab 1. Juli 2008,
aus weiteren 1.418,97 Euro ab 1. August 2008,
aus weiteren 333,77 Euro ab 30. August 2008,
aus weiteren 1.180,00 Euro ab 31. August 2008,
aus weiteren 1.458,23 Euro ab 1. Oktober 2008,
aus weiteren 1.458,23 Euro ab 1. November 2008,
aus weiteren 278,23 Euro ab 29. November 2008,
aus weiteren 645,00 Euro ab 30. November 2008,
aus weiteren 923,23 Euro ab 1. Januar 2009,
aus weiteren 479,19 Euro ab 31. Januar 2009,
aus weiteren 85,62 Euro ab 28. Februar 2009,
aus weiteren 322,50 Euro ab 1. März 2009,
aus weiteren 467,00 Euro ab 1. April 2009,
aus weiteren 445,43 Euro ab 1. Mai 2009,
aus weiteren 56,01 Euro ab 30. Mai 2009,
aus weiteren 322,50 Euro ab 31. Mai 2009,
aus weiteren 352,16 Euro ab 1. Juli 2009,
aus weiteren 389,46 Euro ab 1. August 2009,
aus weiteren 408,12 Euro ab 1. September 2009,
aus weiteren 426,78 Euro ab 1. Oktober 2009,
aus weiteren 467,00 Euro ab 31. Oktober 2009,
aus weiteren 389,46 Euro ab 1. Dezember 2009,
aus weiteren 396,52 Euro ab 1. Januar 2010,
aus weiteren 122,93 Euro ab 30. Januar 2010,
aus weiteren 645,00 Euro ab 31. Januar 2010,
aus weiteren 48,31 Euro ab 27. Februar 2010,
aus weiteren 645,00 Euro ab 1. März 2010,
aus weiteren 778,85 Euro ab 1. April 2010,
aus weiteren 790,13 Euro ab 1. Mai 2010,
aus weiteren 816,23 Euro ab 1. Juni 2010,
aus weiteren 767,93 Euro ab 1. Juli 2010,
aus weiteren 467,63 Euro ab 31. Juli 2010,
aus weiteren 467,63 Euro ab 1. September 2010,
aus weiteren 467,63 Euro ab 1. Oktober 2010,
aus weiteren 55,68 Euro ab 30. Oktober 2010,
aus weiteren 322,50 Euro ab 31. Oktober 2010,
aus weiteren 335,82 Euro ab 1. Dezember 2010,
aus weiteren 322,50 Euro ab 1. Januar 2011
sowie aus weiteren 55,49 Euro ab 1. Februar 2011,
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 31. März 2010 hinaus nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF zu vergüten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung einer Ärztin nach ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV–Ärzte–KF) und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzen.
Die 1955 geborene Klägerin war vom 6. November 1989 bis zum 31. Dezember 2010 bei dem beklagten Krankenhaus als Assistenzärztin beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme fanden die jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anwendung. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 BAT-KF eingruppiert. Zum 1. November 1994 wurde sie entsprechend Ziff. 3.1 des bis zum 30. Juni 2007 geltenden Allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (AVGP.BAT-KF) in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3 BAT-KF höhergruppiert. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit waren nach dem AVGP.BAT-KF originär in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4 eingruppiert. Die Klägerin absolvierte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Ausbildung zur Fachärztin.
Mit Beschluss der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22. Oktober 2007 wurde der BAT-KF rückwirkend zum 1. Juli 2007 neu gefasst und in der Fassung der redaktionellen Überarbeitung vom 21. November 2007 (BAT-KF nF) im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. Dezember 2007 bekannt gemacht. Die Arbeitsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte in den kirchlichen Krankenhäusern richten sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) als Anlage 6 zum BAT-KF nF. Die Überleitung in diesen Tarifvertrag erfolgte nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF) als Anlage 7 zum BAT-KF nF.
Der TVÜ-Ärzte-KF lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Eingruppierung
(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. …
(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.”
In § 4 TVÜ-Ärzte-KF finden sich besitzstandssichernde Regelungen zur Berechnung eines Vergleichsentgelts. Ist das Vergleichsentgelt höher als das nach der Überleitung maßgebende Tabellenentgelt, wird das Vergleichsentgelt so lange gezahlt, bis das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht.
Der TV-Ärzte-KF regelt in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen” ua.:
„§ 11
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe |
Bezeichnung |
Ä 1 |
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tä tigkeit |
Ä 2 |
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
Ä 3 |
Oberärztin/Oberarzt |
… |
… |
§ 14
Tabellenentgelt
(1) Die Ärztin/Der Arzt erhält monatlich ein Tabellenent
gelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in
die sie/er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden
Stufe.
(2) Ärzte, erhalten Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2.
…
§ 15
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit …, die in den Tabellen (Anlagen A 1 und A 2) angegeben sind.
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
…”
Nach der Entgelttabelle der Anlage A 1 zum TV-Ärzte-KF vollzieht sich der Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe Ä 2 in fünf Stufen, wobei die Stufe 5 bei einer Tätigkeit ab dem 11. Jahr erreicht wird.
Die Beklagte leitete die Klägerin entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe Ä 2 über. In den Monaten Juli 2007 bis einschließlich Februar 2008 vergütete sie die Klägerin nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2. Für ihre Vollzeittätigkeit im Monat Juli 2007 bezog die Klägerin entsprechend § 14 Abs. 2 TV-Ärzte-KF iVm. dessen Anlage A 1 eine Vergütung in Höhe von 5.900,00 Euro brutto als Tabellenentgelt. Von August 2007 bis einschließlich Dezember 2007 war sie in Teilzeit tätig (21 Stunden/Woche). Hierfür bezog sie eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.950,00 Euro brutto. Ab 10. Januar 2008 war die Klägerin wieder in Vollzeit beschäftigt. Nach einer ab 1. Januar 2008 geltenden Entgelterhöhung leistete die Beklagte nunmehr 6.070,00 Euro brutto als monatliches Tabellenentgelt. Damit erhöhte sich der für die Vergütung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft maßgebliche Stundensatz auf 33,24 Euro brutto.
In der Zeit von März 2008 bis einschließlich Oktober 2008 vergütete die Beklagte die Klägerin nur noch nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 in Höhe eines Tabellenentgelts von 4.890,00 Euro brutto. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2008 die Fortführung der Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 verlangt hatte, teilte die Beklagte mit, dass die Vergütung nach Stufe 5 irrtümlicherweise erfolgt sei. Bei der Stufenfestsetzung müsse entsprechend § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF berücksichtigt werden, ob die Vorbeschäftigung mit oder ohne Facharztabschluss erfolgt sei. Daher sei für Ärzte ohne Facharzttätigkeit ungeachtet einer langjährigen Vorbeschäftigung stets die Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 einschlägig. Die irrtümlich von Juli 2007 bis Februar 2008 überzahlten Beträge seien daher zurückzufordern.
Diesen angenommenen Rückforderungsanspruch realisierte die Beklagte dadurch, dass sie ab März 2008 die Differenz zwischen dem Tabellenentgelt der Stufe 1 (4.890,00 Euro brutto) und dem aus ihrer Sicht seit 1. Juli 2007 nach § 4 TVÜ-Ärzte-KF geschuldeten Vergleichsentgelt in Höhe von 5.425,00 Euro brutto, dh. monatlich 535,00 Euro brutto, einbehielt. Durch diesen Einbehalt und die Reduzierung des dem Vergleichsentgelt entsprechenden Stundensatzes von 29,71 Euro brutto auf 26,78 Euro brutto für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften wurden die Rückforderungsansprüche aus Sicht der Beklagten durch Verrechnung mit den Gehaltsansprüchen der Klägerin bis zum November 2008 erfüllt.
Ab November 2008 vergütete die Beklagte die Klägerin dann nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 unter Berücksichtigung des Vergleichsentgelts. Für Vollzeittätigkeit in den Monaten November und Dezember 2008 leistete sie folglich 5.425,00 Euro brutto monatlich. Im gesamten Jahr 2009 war die Klägerin in Teilzeit mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig. Folglich belief sich die monatliche Bruttovergütung auf 2.712,50 Euro brutto als hälftiges Vergleichsentgelt. Von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2010 arbeitete die Klägerin wieder in Vollzeit. Die Beklagte bezahlte monatlich 5.425,00 Euro brutto. Von Juli bis einschließlich Dezember 2010 verringerte die Klägerin ihre Arbeitszeit wieder um die Hälfte; die Beklagte leistete monatlich wiederum 2.712,50 Euro brutto. Auch die Vergütung für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste erfolgte nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2.
Mit ihrer am 18. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass in den Regelungen des TVÜ-Ärzte-KF keine Begrenzung auf eine Vergütung nach Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 bei Nichtvorliegen der Facharztqualifikation vorgesehen sei. Maßgeblich sei allein die Zeit im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF) und im Rahmen dieser Beschäftigungszeit die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Ausgehend von der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3 BAT-KF sei sie fiktiv seit dem 1. November 1994 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert gewesen. Folglich habe sie zum Zeitpunkt der Überleitung am 1. Juli 2007 nach über zwölfjähriger Tätigkeit bereits die Stufe 5 erreicht gehabt.
Die Beklagte sei daher für den Zeitraum von März 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Nachzahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 und den geleisteten Zahlungen verpflichtet. Hinsichtlich des monatlichen Tabellenentgelts belaufe sich die Differenz auf insgesamt 20.405,00 Euro brutto. Dies umfasse einen Betrag von 9.440,00 Euro brutto für die Zeit von März bis Oktober 2008 (8 x monatliche Differenz von 1.180,00 Euro brutto) sowie 1.290,00 Euro brutto für die Monate November und Dezember 2008 (2 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für das Jahr 2009 seien 3.870,00 Euro brutto nachzuzahlen (12 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto). Der gleiche Betrag ergebe sich für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2010 (6 x 645,00 Euro brutto Differenz). Für die Zeit von Juli bis Dezember 2010 seien schließlich 1.935,00 Euro brutto (6 x Differenzbetrag von 322,50 Euro brutto) zu bezahlen. Hinzu kämen die Differenzen bei den Vergütungen für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste in Höhe von insgesamt 4.657,67 Euro brutto. Hinsichtlich der stundengenauen Berechnung der monatlichen Beträge wird auf den im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz vom 11. Juli 2011 verwiesen. Insgesamt belaufe sich die Klageforderung daher auf 25.062,67 Euro brutto zuzüglich Zinsen bezüglich der monatlichen Differenzbeträge ab dem jeweils letzten Tag eines Kalendermonats.
Zudem sei der begehrte Vergütungsanspruch festzustellen. Das Arbeitsverhältnis sei zwar zwischenzeitlich beendet. Es habe aber noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine nicht berücksichtigte Tariferhöhung gegeben, über die sie nicht informiert worden sei. Dies begründe das erforderliche Feststellungsinteresse.
Die Klägerin hat dementsprechend zuletzt beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt 25.062,67 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch hat auf das tarifliche Gehalt gemäß Tarifgruppe TV-Ärzte-KF, Ä 2, Stufe 5.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass nach der für die Stufenzuordnung maßgeblichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF der von der Überleitung betroffene Arzt so gestellt werde, als wenn der TV-Ärzte-KF schon vorher gegolten hätte. Demnach sei für die Entgeltgruppe Ä 2 grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Facharzt” erworben und auch eine entsprechende Tätigkeit ausgeführt worden sei. § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF verlange für die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 die fachärztliche Tätigkeit. Ärzte ohne Facharztqualifikation hätten eigentlich nicht in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert werden können. Diese Eingruppierung sei nur aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF erfolgt. Als Ausnahmeregelung sei diese Vorschrift aber eng auszulegen. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF lasse sich nicht entnehmen, dass mit der ausnahmsweisen Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 auch die Folge eintreten solle, dass der Nichtfacharzt gleich einem Facharzt bei der Stufenfindung zu behandeln sei. § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF bezwecke nicht, dass ein Arzt ohne Facharztqualifikation im Wege der Überleitung einen Facharzt, der vor der Überleitung bereits Facharzt in der ersten Vergütungsstufe war, sogar „überspringen” könnte.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist hinsichtlich des Zahlungsantrags bis auf Teile des Zinsanspruchs begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Klägerin bei ihrer Überleitung in den TV-Ärzte-KF gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 zuzuordnen. Daraus folgen die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung und Feststellung der entsprechenden Vergütungspflicht der Beklagten. Die begehrte Feststellung kann allerdings nur für die Zeit ab dem 1. April 2010 getroffen werden, da der Leistungsantrag die vorher entstandenen Ansprüche vollständig umfasst.
I. Die Klägerin hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungsregelungen des BAT-KF nF einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF ab dem 1. Juli 2007. Aufgrund der durch § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF angeordneten Fiktion war die Klägerin bei ihrer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2 erfolgten Überleitung hinsichtlich der Stufenzuordnung so zu behandeln, als sei sie seit ihrer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF, also seit dem 1. November 1994, in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF eingruppiert gewesen. Folglich hatte die Beklagte keinen Rückforderungsanspruch wegen Überzahlungen im Zeitraum von Juli 2007 bis Februar 2008, der in den Folgemonaten zur Aufrechnung hätte gebracht werden können. Die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung der streitgegenständlichen Differenzvergütung ist sowohl hinsichtlich des Tabellenentgelts als auch der Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften unstreitig. Der Anspruch ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 TV-Ärzte-KF verfallen.
1. Die Regelungen des BAT-KF fanden unstreitig aufgrund vertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Damit galten
ab 1. Juli 2007 auch die Regelungen des TV-Ärzte-KF und des TVÜ-Ärzte-KF als Anlagen zum BAT-KF nF (vgl. BAG 29. Juni 2011 – 5 AZR 163/10 – Rn. 22).
2. Der BAT-KF ist eine im sog. Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung (BAG 29. Juni 2011 – 5 AZR 163/10 – Rn. 21). Die Auslegung einer derartigen Regelung erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (BAG 21. November 2013 – 6 AZR 664/12 –Rn. 28; 17. Juli 2008 – 6 AZR 635/07 – Rn. 9 zu den AVR Caritasverband).
3. Die Stufenzuordnung der Klägerin anlässlich ihrer Überleitung in den TV-Ärzte-KF zum 1. Juli 2007 war nach § 3 TVÜ-Ärzte-KF vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs war die Klägerin der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 zuzuordnen.
a) § 3 TVÜ-Ärzte-KF regelt die Stufenzuordnung der in den TV-Ärzte-KF übergeleiteten Ärzte im Wechselspiel von Regel und Ausnahme. Den Grundsatz legt § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF fest. Danach werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Davon macht § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF eine Ausnahme. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen danach an sich nur die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF trifft jedoch für Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit über den Verweis auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF eine Unterausnahme (vgl. BAG 24. März 2011 – 6 AZR 851/09 – Rn. 19).
b) Die Frage der Berücksichtigung einer Vorzeit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin beruft sich nur auf den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF und die darin enthaltene Verweisung auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF kommt somit nicht zum Tragen.
c) Die Stufenzuordnung vollzieht sich bei dieser Konstellation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. Sie wird „dabei” mit der Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF verknüpft. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF werden auch Ärzte, die wie die Klägerin keine Facharztausbildung haben, gleichwohl aber im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen waren, abweichend von § 11 TV-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2 und nicht in die Entgeltgruppe Ä 1 übergeleitet. Diese Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ist maßgeblich für die Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung ist insoweit mit der Eingruppierung verbunden. Konsequenz der Eingruppierung ist die Anrechnung der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung im neuen Entgeltsystem. Der Klammerzusatz „§ 11 TV-Ärzte-KF” in § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF stellt dabei nur den Bezug zur Entgeltordnung des TV-Ärzte-KF her. Die Spezialregelung zur Überleitung von Ärzten der Vergütungsgruppe II und Ib BAT-KF in § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF wird hierdurch nicht berührt.
d) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit auch bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung berücksichtigt werden müssen, findet keinen Niederschlag in § 3 TVÜ-Ärzte-KF. Wie dargelegt, bestimmen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF sowohl Eingruppierung als auch Stufenzuordnung anhand der bisherigen Eingruppierung. Die Qualifikation als Facharzt spielt dabei keine Rolle, da die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF gerade ohne den Erwerb dieser Qualifikation im Wege des Fallgruppenaufstiegs erreicht werden konnte. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-Ärzte-KF setzen diese begrenzte Gleichstellung von Fachärzten und Ärzten ohne Facharzttitel fort.
Die Anwendung von § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF bei der Überleitung kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Berücksichtigung von Vorzeiten die Geltung von § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF und nicht nur die „entsprechende Anwendung” vorsieht. Bei dem TVÜ-Ärzte-KF und dem TV-Ärzte-KF handelt es sich um eigenständige Regelungskomplexe, welche als Anlagen zum BAT-KF nF nebeneinander stehen. Der TV-Ärzte-KF enthält keine Überleitungsregelungen, diese wurden gesondert im TVÜ-Ärzte-KF vorgenommen. Da sich § 15 TV-Ärzte-KF nicht mit dem Überleitungsrecht befasst, kommt seine „direkte Anwendung” für die Stufenzuordnung bei der Überleitung nicht in Betracht. Wegen dieser Trennung der Regelungsmaterien ist die Anordnung der gewünschten Geltung von § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF im Überleitungsrecht durch § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF erforderlich. Die Geltung von § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF ist demgegenüber nicht bestimmt.
e) Dieses Verständnis von § 3 TVÜ-Ärzte-KF steht nicht im Widerspruch zur grundsätzlichen Differenzierung der Vergütung von Ärzten, Fachärzten, Oberärzten und Vertretern von Chefärzten in § 11 TV-Ärzte-KF. Durch § 3 TVÜ- Ärzte-KF werden nicht sämtliche Entgeltunterschiede beseitigt. So sind nur solche Assistenzärzte, die am Stichtag länger als 5 Jahre beschäftigt und damit bereits in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen sind, in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF überzuleiten. Bei den kürzer beschäftigten Assistenzärzten erfolgt nur eine Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 1. Die Fachärzte, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte-KF erfüllen, sind sofort in die Entgeltgruppe Ä 3 überzuleiten. Alle nach dem 1. Juli 2007 eingestellten Ärzte unterliegen der Entgeltordnung des TV-Ärzte-KF uneingeschränkt, dh. sie müssen für eine Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 eine Facharztausbildung vorweisen können.
f) Soweit die Beklagte auf Mehrkosten, die durch die vorstehende Auslegung des § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF für sie entstehen, hinweist, vermag diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise § 3 TVÜ-Ärzte-KF keinen anderen Bedeutungsinhalt zu geben (BAG 24. März 2011 – 6 AZR 851/09 – Rn. 30).
4. Die Beklagte war daher seit 1. Juli 2007 zur Vergütung der Klägerin nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF verpflichtet. Die Voraussetzung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe Ä 2 ab dem 11. Jahr (§ 14 Abs. 2 iVm. Anlage A 1 TV-Ärzte-KF) hat die Klägerin angesichts einer fiktiven Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 ab dem 1. November 1994 (Zeitpunkt der Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF) im Moment der Überleitung unstreitig erfüllt.
5. Der Höhe nach sind die eingeklagten Differenzbeträge unstreitig.
a) Hinsichtlich des monatlichen Tabellenentgelts besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Differenz von insgesamt 20.405,00 Euro brutto. Das monatliche Tabellenentgelt in Stufe 5 beläuft sich auf 5.900,00 Euro brutto für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Nach der Anlage A 2 zum TV-Ärzte-KF stieg die Vergütung ab dem 1. Januar 2008 auf 6.075,00 Euro brutto. Die Beklagte ging allerdings von nur 6.070,00 Euro brutto aus. Die Klägerin hat diesen Wert ihren Differenzberechnungen zu Grunde gelegt. Hieran ist der Senat gebunden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiervon ausgehend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 rechnerisch nachvollziehbar und bei Berücksichtigung ihrer zeitweisen Teilzeittätigkeit die Differenz zwischen dem geschuldeten Tabellenentgelt und den geleisteten Zahlungen dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Die dem klägerischen Vortrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste ergibt sich nach den Berechnungen der Klägerin ein Nachforderungsbetrag von 4.657,67 Euro brutto. Zwischen den Parteien besteht auch über diese Differenz kein Streit. Die Beklagte legt ihren Differenzberechnungen dieselbe Berechnungsweise wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2011 zu Grunde (vgl. Anlagen B 4 und B 5 zum Schriftsatz vom 20. Oktober 2008). Demnach ist Bereitschaftsdienst zu 95 % und Rufbereitschaft zu 35 % zu vergüten. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Die Stundenvergütung in Stufe 5 beläuft sich ab 1. Januar 2008 unstreitig auf 33,24 Euro brutto. Bezahlt wurde auf Basis von 26,78 Euro brutto bzw. 29,71 Euro brutto. Die behauptete Anzahl geleisteter Stunden hat die Beklagte nicht bestritten.
6. Hinsichtlich der nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 247 BGB begehrten Verzugszinsen ist die Klage jedoch teilweise unbegründet. Der Beginn des Zinslaufs ist überwiegend fehlerhaft berechnet.
a) Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF erfolgt die Zahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen Entgeltbestandteile am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag (§ 23 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte-KF). Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 20 TV-Ärzte-KF sind aber erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 4 TV-Ärzte-KF). Sind solche sog. unständigen Entgeltbestandteile beispielsweise im Mai entstanden, sind sie am 31. Juli fällig (vgl. zu § 24 Abs. 1 TV-L Budrus in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TV-L Stand Mai 2009 Bd. I § 24 Rn. 6). Dementsprechend ist bezüglich der Fälligkeit der Zahlungen zwischen dem Tabellenentgelt und unständigen Entgeltbestandteilen zu unterscheiden. Nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind ua. die Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (vgl. zu § 24 Abs. 1 TV-L Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Dezember 2006 Teil B 1 § 24 Rn. 21). Diese Entgeltbestandteile variieren ggf. von Monat zu Monat und bedürfen einer individuellen Berechnung, welche eine Zahlung bereits zum letzten Tag des laufenden Monats verhindert.
b) Hiervon abweichend hat die Klägerin die sich für die einzelnen Monate ergebenden Nachforderungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft dem Monat der Leistung der Dienste zugeschlagen, indem sie die monatliche Differenz bezüglich des Tabellenentgelts zu der Differenz bezüglich der Vergütung für diese Dienste in diesem Monat addiert hat. Sie verlangt die Verzinsung dabei „einheitlich” ab dem Letzten des jeweiligen Kalendermonats. Damit berücksichtigt die Klägerin nicht durchgängig, dass der Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB frühestens ab dem Folgetag nach der Fälligkeit entstehen kann (vgl. BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 -Rn. 10; 21. Januar 2011 – 9 AZR 870/09 – Rn. 28; zu Prozesszinsen nach § 291 BGB vgl. BAG 15. September 2009 – 9 AZR 645/08 – Rn. 60).
c) Folglich ist die Zinsforderung dahin gehend zu korrigieren, dass die monatlichen Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft jeweils erst beim zweiten Kalendermonat, der auf ihre Entstehung folgt, zu berücksichtigen sind. Dadurch ergeben sich von der Klage abweichende monatsbezogene Differenzbeträge. Hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs ist die differenzierende tarifliche Vorgabe zur Fälligkeit zu berücksichtigen. Soweit die Klage den Zinsanspruch bezogen auf das Tabellenentgelt erst ab einem späteren Tag erhoben hat, zB ab dem 31. August 2008, obwohl der Anspruch ab dem 30. August 2008 bestünde, sind die Zinsen gemäß § 308 Abs. 1 ZPO erst ab dem späteren Termin zuzusprechen. Diese Problematik stellt sich allerdings nicht hinsichtlich der Differenzbeträge für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, denn insoweit wurden die Zinsen ohnehin bezogen auf den zwei Monate früher angenommenen Zeitpunkt der Fälligkeit verlangt. Es kann mangels Vorliegen eines Schaltjahres auch keine Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ab dem 29. Februar 2009 oder 2010 erfolgen. Die Zahlungspflicht besteht dann jeweils ab dem 1. März.
7. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 33 Abs. 1 TV-Ärzte-KF verfallen.
a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus (§ 33 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF). Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. BAG 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 –Rn. 39; zu § 70 Abs. 2 BAT-O vgl. BAG 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 – Rn. 56; zu § 70 Satz 2 BAT-KF vgl. BAG 15. Juli 2009 – 5 AZR 867/08 – Rn. 28, BAGE 131, 215). Ansprüche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung sind solche Ansprüche aus einem ständig gleichen Grundtatbestand (vgl. BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 33). Macht ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nach einer bestimmten höheren Vergütungsgruppe geltend, so bedarf es keiner Geltendmachung der später fällig werdenden höheren Vergütungsbeträge (zu § 70 Abs. 2 BAT-O vgl. BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 366/00 – zu II 3 c der Gründe). Die jeweiligen Ansprüche für Folgemonate hängen dann mit der im Geltendmachungsschreiben angesprochenen Eingruppierung unmittelbar zusammen (zu § 70 Abs. 2 BAT-O vgl. BAG 20. April 2011 – 4 AZR 368/09 – Rn. 59). Gleiches gilt bei Verlangen einer Vergütung nach einer höheren Stufenzuordnung. Auch bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand vor.
b) Die Klägerin hat die begehrte Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 bereits mit Schreiben vom 28. April 2008 verlangt. Die Geltendmachung erfolgte somit schon im ersten Monat nach Fälligkeit der erstmals für März 2008 zu beanspruchenden Differenzvergütung. Die für die Folgemonate geltend gemachten Ansprüche hängen sämtlich von dem allein streitigen Grundtatbestand der Stufenzuordnung ab.
II. Bezüglich des zu Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrags ist die Revision teilweise begründet.
1. Der Antrag ist dahin gehend zu verstehen, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Feststellung der Vergütungspflicht, deren Höhe sich aus der Entgeltgruppe und der hier streitigen Stufenzuordnung ergibt, festgestellt worden soll (vgl. BAG 18. April 2012 – 4 AZR 441/10 – Rn. 13; 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 15, BAGE 124, 240). Es fehlt jedoch an einer ausdrücklichen Bestimmung des Zeitraums, für den diese Feststellung begehrt wird (vgl. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 20, BAGE 132, 365). Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass der Zeitraum ab dem 1. Juli 2007 gemeint ist. Der Antrag ist somit auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF zu vergüten. Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt.
2. Der Antrag ist jedoch mangels des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit er sich auf die Zeit bis zum 31. März 2010 bezieht. Insoweit steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage entgegen.
a) Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer bezifferten Leistungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 15. Februar 2011 – 9 AZR 584/09 – Rn. 21; vgl. auch 8. Dezember 2011 – 6 AZR 350/10 –Rn. 12; 6. Mai 2009 – 10 AZR 313/08 – Rn. 27). Eine Verbindung einer auf Zahlung bereits entstandener Ansprüche gerichteten Leistungsklage mit einer wegen zukünftig entstehenden Ansprüchen erhobenen Feststellungsklage ist zulässig. Überschneiden sich Leistungs- und Feststellungsklage zeitlich, muss der Kläger vortragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für den Zeitraum der Überschneidung an der begehrten Feststellung besteht. Anderenfalls ist die Feststellungsklage bezüglich dieses Zeitraums unzulässig (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 12, BAGE 137, 80; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 83; Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 108).
b) Die Klägerin hat ihre Ansprüche für den Zeitraum von März 2008 bis Dezember 2010 mit der Leistungsklage beziffert. Sie hat die Stellung des sich zeitlich überschneidenden Feststellungsantrags damit begründet, dass während des Arbeitsverhältnisses noch eine nicht berücksichtigte Entgelterhöhung erfolgt sein soll. Mangels Kenntnis habe sie diese nicht berücksichtigen können. Dieser Vortrag begründet für sich genommen das erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend, da er nicht erkennen lässt, für welche Monate die Leistungsklage die Ansprüche nicht vollumfänglich abdeckt und deshalb ein gesondertes Feststellungsinteresse bestehen kann. Dieser Zeitraum ist für den Senat jedoch aufgrund der auch im Internet erfolgten Veröffentlichung des TV-Ärzte-KF ersichtlich. Nach der Anlage A zum TV-Ärzte-KF in der vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung hat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 eine Erhöhung des Tabellenentgelts stattgefunden. Demnach belief sich die Vergütung der Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF ab diesem Zeitpunkt auf 6.348,38 Euro brutto. Der Leistungsantrag deckt somit die Ansprüche der Klägerin bis einschließlich 31. März 2010 vollständig ab. Mangels Feststellungsinteresse ist die Feststellungsklage insoweit unzulässig.
c) Bezogen auf die Zeit ab dem 1. April 2010 besteht das Feststellungsinteresse. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Zahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 16. Mai 2013 – 6 AZR 680/11 – Rn. 18; 28. Juni 2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 13 mwN).
3. Im Rahmen seiner Zulässigkeit ist der Feststellungsantrag begründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu I. verwiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Wirtschaftlich unterlag die Klägerin nur hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs.
Unterschriften
Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, D. Knauß, Der ehrenamtliche Richter Oye ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizfügen. Fischermeier
Fundstellen